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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Verbandstagsformalia

Auszug aus Satzung und Geschäftsordnung

Auszug aus der LSVD-Satzung und der Geschäftsordnung zum Thema Verbandstag.

1. Auszug aus der LSVD-Satzung

§ 10 Verbandstag

(1) Der Verbandstag ist das höchste Organ des Vereins.

(2) Aufgaben

Zu den Aufgaben des Verbandstags gehören insbesondere

  • Wahl und Abwahl des Bundesvorstandes,
  • Wahl eines Kassenprüfers bzw. einer Kassenprüferin,
  • Entlastung des Bundesvorstandes,
  • Beschlussfassung über den Widerspruch bei Nichtaufnahme eines Bewerbers bzw. einer Bewerberin und bei Ausschluss eines Mitglieds,
  • Beschlussfassung über die Geschäfts- und die Finanzordnung des Verbandes einschließlich der Grundsätze über die Erstattung von Aufwendungen (Reisekosten),
  • Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten im Bundesvorstand,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und des Programms,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  • Beschlussfassung über Meinungsverschiedenheiten des Bundesvorstandes und Untergliederungen des Vereins im Sinne des § 7 Abs. 3.
    Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden oder wohlfahrtspflegerischen Dachorganisationen aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Bundesvorstand von sich aus vornehmen.

(3) Einberufung

Mindestens einmal im Jahr findet ein ordentlicher Verbandstag statt. Der Bundesvorstand ist zur Einberufung eines Verbandstages verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder von drei Landesverbänden schriftlich und unter Angabe des Zweckes verlangt wird.

(4) Einladung

Der Verbandstag wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet war.

(5) Anträge

Über Anträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung entscheidet der Verbandstag. Anträge über die Abwahl des Bundesvorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen waren, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Beschlüsse zur Änderung von Satzung oder Programm und über die Abwahl des Bundesvorstandes benötigen eine 2/3-Mehrheit des Verbandstages, alle anderen Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.

(6) Antragsrecht

Die Geschäftsordnung kann das Antragsrecht an eine Mindestzahl von Unterschriften persönlicher Mitglieder binden. Organe, Gliederungen, von Verbandstag oder Bundesvorstand eingesetzte Kommissionen, die Jugendorganisation und korporative Mitglieder haben Antrags- und Rederecht auf dem Verbandstag.

(7) Über die Beschlüsse des Verbandstags ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer bzw. von der Protokollführerin sowie von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

(8) Geschäftsordnung

Das nähere regelt die Geschäftsordnung.

2. Auszug aus der LSVD-Geschäftsordnung

Artikel 1 Geschäfts- und Wahlordnung auf Verbandstagen

§ 1 (Verbandstag)

(1) Derzeit fungiert der Verbandstag als Mitgliedervollversammlung des LSVD.

(2) Der Bundesvorstand beruft den Verbandstag ein und bereitet ihn inhaltlich und organisatorisch vor.

(3) Der Bundesvorstand lädt einen Monat vor dem Termin (Ladungsfrist) zum Verbandstag ein und teilt dabei die geplante Tagesordnung mit.

(4) Vorschläge zur Tagesordnung sollten vor Beginn der Ladungsfrist schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden.

(5) Der Bundesvorstand beauftragt eine Tagungsleitung mit der organisatorischen Durchführung des Verbandstages (Gesprächsleitung, Einhaltung der Tagesordnung, Protokollführung, organisatorisch-technischer Rahmen u.ä.). Die Tagungsleitung wird vom Verbandstag bestätigt.

(6) Ergänzungen bzw. Änderungen der Tagesordnung sind zu Beginn des Verbandstages einzubringen. Anträge, die von mindestens einem Drittel der Anwesenden unterstützt werden, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Daraufhin wird die Tagesordnung beschlossen. Spätere Änderungen der Tagesordnung sowie Rückholanträge sind nur mit 2/3-Mehrheit zulässig.

(7) Auf jedem Verbandstag erfolgen Rechenschaftslegung des Bundesvorstandes, Finanzbericht, Weitergabe von den Verband betreffenden Informationen, sofern nötig Wahlen des Bundesvorstandes sowie inhaltliche Arbeit.

(8) Der Verbandstag tagt öffentlich. Auf Beschluß des Verbandstages kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über einen entsprechenden Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(9) Vom Verbandstag ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von der Protokollführung und der Tagungsleitung zu unterzeichnen ist.

(10) Beschlussfassung

Der Verbandstag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist.
Bei Anträgen auf Auflösung des Verbandes oder auf Abbruch des Verbandstages müssen sich mindestens 80 % der auf dem Verbandstag anwesenden Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.

LSVD-Mitglieder genießen grundsätzlich Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Das Antragsrecht für Beschlussanträge besitzen jeweils 5 Mitglieder zusammen, korporative Mitglieder, Verbandsgremien und -untergliederungen. Gäste sind redeberechtigt, sofern nichts anderes beschlossen wurde.

(11) Beschlussanträge sollten nach Möglichkeit zu Beginn des Verbandstages der Tagungsleitung schriftlich vorliegen und dem Verbandstag zur Kenntnisnahme zugänglich sein.

(12) Nach Aufruf eines Beschlussantrages durch die Tagungsleitung muss Gelegenheit zu Nachfragen und kurzer Debatte eingeräumt werden. Liegen mehrere Anträge zu einem Sachverhalt vor, wird zuerst über den weitergehenden Antrag abgestimmt. Alternativabstimmungen sind möglich. Beschlussfassung erfolgt durch Stimmkarte.

(13) Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Heben beider Hände angezeigt und genießen Vorrang vor inhaltlicher Diskussion. Sie werden nach einer Begründungs- und einer Gegenrede unmittelbar zur Abstimmung gebracht.

(14) Anträge zur Geschäftsordnung umfassen solche auf:

  • Einhaltung der Tagesordnung,
  • Schließung der Redeliste,
  • Abschluss der Debatte und Beschlussfassung,
  • Vertagung eines Sachverhaltes,
  • Nichtbefassung,
  • Unterbrechung der Sitzung,
  • Ausschluss bzw. Wiederzulassung der Öffentlichkeit.

(15) Bei Anträgen auf Schließung der Redeliste bzw. auf Schluss der Debatte muss die Redeliste vor der Abstimmung noch bekanntgegeben werden.

§ 2 (Wahlordnung)

(1) Für die Leitung der Wahl des Bundesvorstandes beauftragt dieser eine Wahlleitung, die vom Verbandstag bestätigt werden muss.

(2) Die Wahlleitung nimmt die Kandidatinnen- und Kandidatenvorschläge entgegen und überprüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten (LSVD-Mitgliedschaft, Beitragszahlung u. ä.).

(3) Die Wahlleitung gibt die Vorschläge dem Verbandstag bekannt, befragt jede Vorgeschlagene und jeden Vorgeschlagenen nach deren bzw. dessen Bereitschaft zur Kandidatur und gibt jeder Kandidatin und jedem Kandidaten die Möglichkeit, sich kurz vorzustellen.

(4) Die Wahlleitung ermittelt die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten.

(5) Jede und jeder Wahlberechtigte erhält so viele Stimmen, wie Plätze des Bundesvorstandes zu besetzen sind. Eine Kumulation der Stimmen ist nicht zulässig. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim.

(6) Alle Kandidatinnen und Kandidaten benötigen die absolute Mehrheit der Stimmen zu ihrer Wahl.

(7) Können nicht alle Plätze des Bundesvorstandes besetzt werden, so schließt sich ein zweiter Wahlgang an. Dafür gelten Artikel 1 § 2 Ziffer 5 und 6 entsprechend.

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