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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geschlechtseintrags

Der LSVD lehnt den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags ab. In ihrem Koalitionsvertrag versprach die Bundesregierung, geschlechtliche Vielfalt zu respektieren. Mit diesem Entwurf tut sie das gerade nicht.

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Geschlechtseintrags vom 08.05.2019 Stellung zu nehmen. Wir möchten an dieser Stelle aber auch darauf hinweisen, dass eine Stellungnahmefrist von zwei Tagen jede ernsthafte Partizipation von Vereinen und Verbänden konterkariert. Diese kurze Frist ist vorliegend umso befremdlicher, als die Neuregelung aufgrund des in weiten Teilen für verfassungswidrig erklärten Transsexuellengesetzes (TSG) seit Jahren überfällig ist. Es ist uns innerhalb dieser kurzen Frist lediglich möglich, zu einigen zentralen Aspekten Stellung zu nehmen.

Wir begrüßen die Absicht, das Transsexuellengesetz aufzuheben und die Vorschriften zur Änderung des Geschlechtseintrags nunmehr im BGB zu regeln. Damit wird die lange überfällige Neuregelung endlich auf den Weg gebracht. Inhaltlich bleibt der Entwurf jedoch hinter dem Maßstab der umfangreichen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung deutlich zurück. Die vorgesehenen Regelungen schaffen nicht die vom Bundesverfassungsgericht angemahnte Möglichkeit der selbstbestimmten Änderung des Geschlechtseintrages allein aufgrund der selbstempfundenen Geschlechtsidentität.

Abzulehnen ist die in § 19 Abs. 1 BGB des Referentenentwurfs vorgenommene Definition von Transgeschlechtlichkeit als „Abweichen der Geschlechtsidentität einer Person von ihrem eindeutig weiblichen oder männlichen Körperbild“. Diese Definition ist weder Gegenstand der medizinischen Nomenklatur, noch in anderen Disziplinen verwendungsüblich; der Bezug auf ein vermeintlich „eindeutiges Körperbild“ ist geeignet neue Unklarheit zu schaffen.

Der LSVD lehnt darüber hinaus die in dem Gesetzesentwurf vorgesehene Unterscheidung zwischen trans* und inter* Menschen bei den Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags ebenso ausdrücklich ab, wie die Verschlechterung der Situation für intergeschlechtliche Menschen durch die Änderung des gerade erst eingeführten § 45b PStG. Die Unterscheidung zwischen einem Verfahren vor dem Amtsgericht mit einer gesetzlich normierten Beratungspflicht für trans* Menschen einerseits und einem Antragsverfahren vor dem Standesamt für inter* Menschen andererseits entbehrt einer sachlichen Begründung. Der LSVD spricht sich weiter nachdrücklich für eine Regelung aus, die eine Änderung des Geschlechtseintrages aufgrund einer einfachen Selbsterklärung vor dem Standesamt ermöglicht und die Einführung des vorgesehenen Geschlechtsidentitätsberatungsgesetzes (GIBG) entbehrlich macht.

Der Referentenentwurf enthält marginale Verbesserungen gegenüber der aktuellen Situation:

Es ist zu begrüßen, dass die Geschlechtseinträge “Divers“ und die Streichung des Geschlechtseintrages nach dem Entwurf zukünftig auch trans* Personen zur Verfügung stehen sollen.

Erfreulich ist zudem, dass Jugendliche ab 14 Jahren nach dem Entwurf einen Antrag auf Änderung des Geschlechtseintrages stellen können; die hierfür erforderliche Zustimmung ihrer Eltern kann zukünftig durch das Familiengericht ersetzt werden.

Positiv ist auch, dass Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Entwurf zukünftig den Antrag auf Änderung ihres Geschlechtseintrages stellen können, ohne dass es darauf ankommt, ob eine entsprechende Personenstandsänderung in dem Recht ihres Heimatlandes möglich ist. Dieser Nachweis war in der Vergangenheit eine hohe Hürde, die oft aufwändige Recherchen im internationalen Privatrecht erforderlich machte.

Schließlich begrüßt der LSVD den vorgesehenen Anspruch auf kostenfreie und auf Wunsch anonyme Beratung für trans* und inter*Personen, sowie die Schaffung und dauerhafte Finanzierung entsprechender Beratungskapazitäten.

Darüber hinaus erhält der Referentenentwurf jedoch vielfache Diskriminierungen aufrecht und schreibt diese fort, ja verschlechtert die Situation von trans* und inter* Personen in einigen Bereichen sogar:

Zwar sollen zukünftig die zwei kostenaufwändigen Sachverständigengutachten entfallen, was eine finanzielle Entlastung der Betroffenen mit sich bringt, jedoch sieht der Entwurf nun eine Pflichtberatung mit Erteilung einer Beratungsbescheinigung vor, die ihrerseits Gutachtencharakter hat. Art, Inhalt und insbesondere die Dauer der Beratung sind im Entwurf zu unbestimmt gefasst, obwohl sie zentrale Voraussetzung für die Antragstellung sind. Dies ist abzulehnen, da Trans*-Sein auf einer Selbstdefinition im Rahmen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG beruht. Die wissenschaftliche Literatur hat die Möglichkeit einer externen Diagnostik oder eines externen Erkennens von Trans* ebenso verneint, wie die Objektivierung der Ernsthaftigkeit, Dauerhaftigkeit oder Unumkehrbarkeit des Trans*Seins. Diese Kriterien sind daher ungeeignet als Tatbestandsvoraussetzung für die Änderung des Geschlechtseintrages. Es ist vielmehr allein auf die Selbsteinschätzung der Antragstellenden abzustellen.

Der Entwurf sieht keinen ausreichenden Offenbarungsschutz durch ein umfassendes sanktionsbewährtes Offenbarungsverbot in allen Lebensbereichen vor. Neben dem Recht auf Änderung amtlicher Dokumente fehlt es an einem gesetzlich normierten Anspruch auf Schutz vor ungewollter Offenbarung im Arbeitsleben durch die Änderung von Arbeitszeugnissen, Bescheinigungen, Zertifikaten und vergleichbare Dokumente, die dem Nachweis beruflicher Qualifikationen dienen.

Die im Entwurf vorgesehene Anhörung des Ehepartners der antragstellenden trans*Person ist eine Verschlechterung gegenüber der aktuellen Rechtslage. Die Anhörung ist ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht von trans* Personen. Mit der unfreiwilligen Offenbarung des Antragsverfahrens gegenüber Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern wird in einer Lebenssituation, die oft ohnehin für alle Beteiligten von erheblicher emotionaler Belastung geprägt ist, in nicht zu rechtfertigender Weise in das Beziehungsgefüge eingegriffen. Die Vorschrift ist daher unbedingt zu streichen.

Schließlich regelt der Entwurf die Situation von Trans* Elternschaft ebenso wie der Diskussionsentwurf zur Reform des Abstammungsrecht vom 12.03.2019 nicht im Sinne des Kindeswohls. Es ist inakzeptabel, dass Trans* Eltern nicht mit ihrem zum Zeitpunkt der Geburt aktuellen Namen und Personenstand in die Geburtsurkunden ihrer Kinder eingetragen werden. Die zwangsweise Eintragung einer Trans* Person, die ein Kind gebiert als rechtliche Mutter in die Geburtsurkunde auch dann, wenn sie mit ihrem weiblichen Vornamen abgelegt hat und nicht mehr den Personenstand „Weiblich“ führt, stellt ein Zwangsouting dar. Es steht dem Kindeswohl diametral entgegen, wenn über das Dokument der Geburtsurkunde die Offenbarung der Geschlechtsidentität eines Elternteils stattfindet, die von der gelebten und öffentlich wahrgenommenen Geschlechtsidentität abweicht. Dies gilt ebenso für den Eintrag als Vater mit männlichen Vornamen, wenn dies zum Zeitpunkt der Geburt von der gelebten Geschlechtsidentität abweicht. Trans* Eltern müssen im Interesse ihrer Kinder die Wahl erhalten, mit welchem Namen und welcher Geschlechtsidentität der Eintrag in die Geburtsurkunde erfolgen soll.

Insgesamt erhält vorliegende Entwurf die Pathologisierung von trans*- und inter* Personen aufrecht und schreibt die Institutionelle Diskriminierung und Fremdbestimmung bei der Änderung des Geschlechtseintrags fort. Der Entwurf ist daher insgesamt abzulehnen.

Gabriela Lünsmann
Rechtsanwältin/Fachanwältin für Familienrecht
LSVD-Bundesvorstand

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