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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Alle Gesetze zur Lebenspartnerschaft und gleichgeschlechtlichen Ehe

Rückblick über Gesetzesinitiativen seit 1990 zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft, Gleichstellung und Eheöffnung

Bereits 1994 gab es den ersten Gesetzesentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Bis zur entscheidenden Abstimmung am 30.06.2017 wurde die Ehe für alle regelmäßig im Bundestag gefordert. Währenddessen trat 2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft.

LSVD-Demonstration zur Ehe für Alle

Der Schwulenverband in Deutschland SVD (heute LSVD) fordert bereits 1990 in seinem ersten Grundsatzprogramm die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. 1994 gab es den ersten Gesetzesentwurf zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts. Er kam von Bündnis 90 / Die Grünen. Bis zur entscheidenden Abstimmung am 30.06.2017 wurde die Ehe für alle regelmäßig im Bundestag gefordert. 

Währenddessen trat am 01.08.2001 das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft (LPartG). Erstmals konnten gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland eine rechtlich anerkannte Verbindung eingehen. Für die weitgehende Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe bis zur Eheöffnung hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich mit beigetragen.

In diesem Artikel dokumentieren wir alle Gesetzesinitiativen und -materialien zur gleichgeschlechtlichen Ehe, zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe.

Inhaltsverzeichnis

1. Die Ehe für Alle

2. Überblick über alle Gesetzesinitiativen zur Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Paare

3. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

4. Überblick über alle Gesetzesinitiativen zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft

5. Gesetze der Bundesländer zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft: Zuständigkeits-, Gleichstellungs- und Landesanpassungsgesetze

1. Die Ehe für Alle (Eheöffnungsgesetz und Umsetzungsgesetz)

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1.1 Das Eheöffnungsgesetz ("Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts")

Das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (im Folgenden EheöffnungsG) vom 20.07.2017 ist am 28.07.2017 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2787) veröffentlicht worden und am 01.10.2017 in Kraft getreten. Das Gesetz beruht auf einem Gesetzentwurf des Bundesrats, BT-Drs. 18/6665 v. 11.11.2015, den der Bundestag unverändert verabschiedet hat. Seit dem 01.10.2017 können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern "nur noch" heiraten (Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG, § 1 LPartG).

Die Standesämter müssen für die Beurkundung von Personenstandsfällen sowie für die Ausstellung von Personenstandsurkunden und beglaubigten Auszügen aus den Registern (siehe den Abschnitt Personenstandsregister und -urkunden) elektronische Fach-, Register und Datenaustauschverfahren verwenden. Deren technische Anpassung an das EheöffnungsG ist zum 01.11.2018 durch die "Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung" vom 24.10.2018 (BGBl. I S. 1768) erfolgt. 

Für die Übergangszeit bis zum 01.11.2018 hatte das Bundesinnenministerium des Innern den Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder mehrere Anwendungshinweise übersandt und auf seiner Webseite https://ww.personenestandsrecht.de, Menüpunkt Service, veröffentlicht:

Das Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts)

Das "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (im Folgenden "UmsetzungsG) vom 18.12.2018 ist am 21.12.2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 2639) veröffentlicht worden und am 22.12.2018 in Kraft getreten. Das Umsetzungsgesetz soll das Eheöffnungsgesetz ergänzen.

2. Überblick über alle Gesetzesintiativen zur Eheöffnung für gleichgeschlechtliche Paare

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Der Schwulenverband in Deutschland SVD (heute LSVD) fordert bereits 1990 in seinem ersten Grundsatzprogramm die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare. 1994 gab es den ersten "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts". Er kam von Bündnis 90/ Die Grünen.

Bis zur entscheidenden Abstimmung am 30.06.2017 wurde die Ehe für alle regelmäßig im Bundestag gefordert. Immer wieder gab es entsprechende Gesetzesintiativen und Gesetzesentwürfe, die wir hier dokumentieren.

19. Wahlperiode (2017-2021)

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Umsetzungsgesetz)

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der gleichgeschlechtlichen Ehe

Ein Jahr Ehe für alle

Rechtliche Situation von gleichgeschlechtlichen Paaren in der Europäischen Union

18. Wahlperiode (2013-2017)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare (Gesetzentwurf der Grünen) und Ehe für gleichgeschlechtliche Paare – Der Entschließung des Bundesrates folgen (Antrag der Linken)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Bundesrat)

Ehe für alle - Entschließung für eine vollständige Gleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren (Bundesrat)

  • Entschließung des Bundesrates auf Antrag der Länder von Niedersachsen, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen (Br-Drs.- 274/15 v. 05.06.2015 )
  • 1. Lesung des Gesetzesantrags und der Entschließung - BR-PlPr 934 v. 12.06.2015, S. 205D - 215A - Der Gesetzesantrag ist an die zuständigen Ausschüsse verwiesen und die Entschließung angenommen worden.
  • Empfehlungen der Ausschüsse - Br-Drs. 273/1/115 v. 14.09.2015
  • 2. Lesung des Gesetzantrags - Br-PlPr. 936 v. 25.09.2015 - TOP 10 - 309B-312D - Beschluss: Einbringung des Gesetzentwurfs gemäß Art. 76 Abs. 1 GG beim Deutschen Bundestag
  • Beschluss-Drs 273/15/B = Gesetzentwurf

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Gesetzentwurf des Bundesrates im Bundestag)

Zusammenlegung der drei Vorgänge im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

  • Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz gemäß § 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, BT-Drs. 18/5098: BT-Drs. 18/7257 v. 13.01.2016
  • Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz gemäß § 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/8: BT-Drs. 18/7375 v. 27.01.2016
  • Beratung der Berichte im Bundestag - BT-PlPr. 18/155 v. 18.02.2016, S. 15273A - 15282B
  • Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz gemäß § 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/8: BT-Drs. 18/9914 v. 05.10.2016
  • Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz gemäß § 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, BT-Drs. 18/5098: BT-Drs. 18/10227 v. 09.11.2016
  • Beratung der Berichte im Bundestag - BT-PlPr 18/199 v. 10.11.2016, S. 19893D - 19901B
  • Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz gemäß § 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, BT-Drs. 18/8: BT-Drs. 18/12340 v. 15.05.2017
  • Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz gemäß § 62 Absatz 2 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, BT-Drs. 18/5098, und zu dem Gesetzentwurf des Bundesrats BT-Drs. 18/6665: BT-Drs. 18/12227 v. 03.05.2017
  • Beratung der Berichte im Bundestag - BT-PlPr 18/233 v. 17.05.2017, S. 23549D - 23558A
  • Geschäftsordnungsantrag zur Tagesordnung, BT-PlPr. 18/233 v. 17.05.2017, S. 23558A - 23562A: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat fristgerecht beantragt, sofort in die zweite Beratung der Gesetzentwürfe auf den Drucksachen 18/5098, 18/6665 und 18/8 einzutreten, hilfsweise, für den Fall, dass dieser Geschäftsordnungsantrag nicht angenommen wird, den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zu verpfichten, dem Bundestag die Beschlussempfehlung und Berichte zu den genannten Gesetzentwürfen bis spätestens zum 31.05.2017 vorzulegen - Beschluss: abgelehnt, S. 23562 A
  • BVerfG, Beschl. v. 14.06.2017 - 2 BvQ 29/17: Eilanträge der Bundestagsfraktionen Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKEN betreffend die Einführung des Rechts auf Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare erfolglos.
  • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu den Gesetzentwürfen der LINKEN - BT-Drs. 18/8 - , der Grünen - BT-Drs. 18/5098 - und des Bundesrats - 18/6665:  BT-Drs. 18/12989 v. 28.06.2017
  • 2. und 3. Lesung: BT-PlPr 18/244 vom 30.06.2017, S. 25105C - 25115C - Namentliche Abstimmung S. 25117
  • Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des Bundestages - BR-DRs. 539 v. 30.06.2017 
  • BR-PlPr. 959 v. 07.07.2017, S. 329B - 339C, TOP 104 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses
  • Beschlussdrucksache - BR-Drs. 539/17(B) v. 07.07.2017
  • Der Vorgang ist abgeschlossen, siehe BGBl. I Nr. 52 v. 28.07.2017, S. 2787

Antworten der Bundesregierung auf Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

Ehe für alle auf der 86. Konferenz die Justizministerinnen und Justizminister der Länder am 17. und 18.06.2015 in Stuttgart

17. Wahlperiode (2009-2013)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Das Recht auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts einführen

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Bündnis 90/ Die Grünen) und Recht auf Eheschließung auch gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglichen (Antrag der SPD-Fraktion)

Entschließung des Bundesrates zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe im Kindschaftsrecht

Öffnung der Ehe (Antrag Fraktion Die Linke) und Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften (Antrag SPD-Fraktion)

Entschließung des Bundesrates zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts

16. Wahlperiode (2005-2009)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Eingetragene Lebenspartnerschaften mit Ehen gleichstellen. Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

  • Antrag der Fraktionen der SPD, Bündnis 90/Die Grünen, der FDP und DIE LINKE in Bremen - LT-Drs 17/1182 v. 10.02.2010
  • Der Vorgang ist abgeschlossen, siehe BremGbl. 2010, 457
  • Artikel 21 der Bremischen Landesverfassung lautet nunmehr:
    "(1) Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens und haben darum Anspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates."
    (2) Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in diesem Sinne gleichgestellt."

13. Wahlperiode (1994-1998)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes des Artikels 3 Grundgesetz (Gleichbehandlungsgesetz)

12. Wahlperiode (1990-1994)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

3. Die Eingetragene Lebenspartnerschaft - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

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3.1 Das Lebenspartnerschaftsgesetz

Am 01.08.2001 trat das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. Erstmals in der Geschichte unseres Landes konnten gleichgeschlechtliche Paare eine rechtlich anerkannte Verbindung eingehen. 

Aber das Lebenspartnerschaftsgesetz war nur ein Torso. Wegen des Widerstandes von CDU/CSU und FDP hatte die damalige rot-grüne Koalition den ursprünglichen Gesetzentwurf während der parlamentarischen Beratungen in zwei Teile aufgeteilt. Der erste Teil, das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), enthielt alle Regelungen, denen der von der CDU/CSU beherrschte Bundesrat nicht zuzustimmen brauchte; der zweite Teil, das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG), enthielt die zustimmungsbedürftigen Vorschriften.

Der Bundesrat legte gegen das LPartG keinen Einspruch ein. Es wurde am 22.02.2001 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 01.08.2001 in Kraft. Dem LPartGErgG hatte der Bundesrat erwartungsgemäß am 01.12.2000 die Zustimmung versagt. Der Bundestag rief daraufhin den Vermittlungsausschuss an. Dort blockierte die CDU/CSU die Beratungen, so dass das LPartGErgG bis zum Ende der Wahlperiode nicht mehr verabschiedet werden konnte.

Infolgedessen hatten verpartnerte Paare zunächst zwar dieselben Verpflichtungen wie Ehepaare, aber kaum Rechte. Das hat sich inzwischen grundlegend geändert. Bis zur Eheöffnung wurden Lebenspartner*innen in allen Rechtsbereichen mit Ehepaaren gleichgestellt, ausgenommen das Abstammungsrecht und die gemeinschaftliche Adoption.

Seit 2017 gibt es die Ehe für Alle. Das "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (Eheöffnungsgesetz, siehe 1.1) ist am 01.10.2017 in Kraft getreten. Seitdem können gleichgeschlechtliche Paare keine Lebenspartnerschaft mehr eingehen, sondern "nur noch" heiraten.

Verpartnerte Paare können ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen. Wenn sie das nicht tun, ändert sich an ihrer Lebenspartnerschaft durch das Eheöffnungsgesetz nichts. Nach § 21 LPartG gelten Regelungen zu Eheleuten und Ehen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, für Lebenspartner*innen und Lebenspartnerschaften entsprechend. Diese Vorschrift ist durch das "Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" vom 18.12.2018 in das Lebenspartnerschaftsgesetz eingefügt worden (siehe 1.2). 

Aktuelle Fassung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)

Ursprüngliche Fassung vom 01.08.2001

Gescheitertes Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG)

  • Der "Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG)" ist Teil der "Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)", siehe BT-Drs 14/4545 v. 08.11.2001, Anlage 2 (Seite 69 ff. der Drucksache).
  • Die amtliche Begründung ergibt sich aus dem Bericht des Rechtsausschusses BT-Drs 14/4550 v. 09.11.2000, ab Seite 11, und dem ursprünglichen "Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG)" - BT-Drs 14/3751 v. 04.07.2000.

3.2 Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Für die weitgehende Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlich mit beigetragen.

Die Länder Sachsen, Thüringen und Bayern hatten beim Bundesverfassungsgericht beantragt, es solle die Unvereinbarkeit des LPartG mit Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) feststellen. Sachsen und Thüringen hatten außerdem beantragt, das Bundesverfassungsgericht solle das Inkrafttreten des LPartG durch eine einstweilige Anordnung vorerst stoppen. Beide Anträge sind vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt worden.

Mit Urteil vom 17.07.2002 (1 BvF 1 u. 2/01 juris) hat das Bundesverfassungsgericht das LPartG gebilligt und festgestellt: „Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.“

Offen geblieben war in dem Urteil die Frage, ob Benachteiligungen von Eingetragenen Lebenspartnerschaften im Vergleich zu Ehepaaren mit Art. 6 Abs. 1 GG gerechtfertigt werden können. Das wurde von fast allen Gerichten mit der Begründung bejaht, dass der Gesetzgeber die Ehe fördern und besser behandeln dürfe als Lebenspartnerschaften, weil nur die Ehe grundgesetzlich geschützt sei. Ehe und Lebenspartnerschaft seien nicht vergleichbar, weil Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie mit Kindern führen, Lebenspartnerschaften hingegen typischerweise nicht.

Diese Begründung hat das Bundesverfassungsgericht mit sechs Urteilen zurückgewiesen und festgestellt: “Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt“.

Mit anderen Worten: Ehen dürfen nur besser behandelt werden als Lebenspartnerschaften, wenn die Vergünstigung an das tatsächliche Vorhandensein von Kindern anknüpft. Als Folge dieser Urteile des Bundesverfassungsgerichts gibt es eine weitreichende Gleichstellung zwischen Lebenspartnerschaften und Ehen.

3.3 Frühere Fassungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)

Ursprüngliche Fassung ab 01.08.2001

Fassung ab 01.01.2002

  • Gesetz zur Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung vom 11. Dezember 2001 - siehe dort Art. 11 BGBl I Nr. 67 vom 17.12.2001, Seite 3513

Fassung ab 01.01.2005

Fassung ab 12.02.2005

Fassung ab 01.01.2008

Fassung ab 01.01.2009:

Fassung ab 01.09.2009

Fassung ab 01.11.2013

  • Gesetz zur Änderung Personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) vom 07.05.2013, siehe dort Art. 8, S. 1159 BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013, S. 1122

Fassung ab 27.06.2014

Fassung ab 08.09.2015

Fassung ab 26.11.2015

Fassung ab 22.07.2017

Fassung ab 01.10.2017

Fassung ab 22.12.2018

  • Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" vom 18.12.2018 - siehe dort Art. 3 BGBl. I Nr. 48 v. 21.12.2018, S. 2639

4. Überblick über alle Gesetzesinitiativen zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft

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18. Legislaturperiode (2013-2017)

Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner

Antwort der Bundesregierung auf die Kleinen Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

17. Legislaturperiode (2009-2013)

Initiativen der Opposition - Entwürfe und Anträge zum Lebenspartnerschaftsgesetz

Antworten der Bundesregierung auf Anfragen zur Lebenspartnerschaft allgemein

  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen: Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe - BT-Drs 17/978 v. 10.03.2010
  • Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen: Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen - BT-Drs 17/8248 v. 21.12.2011
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE: 10 Jahre Lebenspartnerschaftsgesetz – Gleichstellung für Lesben und Schwule - BT-Drs 17/6772 v. 05.08.2011
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE: Steuer- und gesellschaftspolitische Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber klassischen heterosexuellen Ehen - BT-Drs 17/9006 v. 13. 03. 2012

Antworten der Bundesregierung auf Anfragen zur Lebenspartnerschaft - Steuerrecht

  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der der Faktion DIE LINKEN: Ausmaß der steuerlichen Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften vor dem Hintergrund aktueller Urteile des Bundesverfassungsgerichts - BT-Drs. 17/3009 v. 23. 09. 2010
  • Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage des Abgeordneten Volker Beck, Bündnis 90/Die Grünen, zur Haltung der Bundesregierung zum einstweiligen Rechtsschutz für Lebenspartner im Einkommensteuerrecht - BT-PlPr 17/167 v. 21.03.2012, Seite 19810 
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Faktion Bündnis 90/Die Grünen: Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften im Steuerrecht - BT-Drs 17/9471 v. 27.04.2012 
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE: Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften - BT-Drs 17/9472 v. 27.04.2012
  • Antwort der Bundesregierung auf die schriftliche Frage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Fraktion DIE LINKE: FMK-Vorbehalt des BMF gegen den Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Gewährung eines einstweiligen bundeseinheitlichen Rechtsschutzes für eingetragene Lebenspartnerschaften bei Antrag auf Zusammenveranlagung sowie Umsetzung des Beschlusses bis zur Einlegung des FMKVorbehalts - BT-Drs 17/9225 v. 30. 03. 2012, Fragen Nr. 22 und 23, Seite 22.
  • Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Fraktion DIE LINKE: Bundeseinheitliche Gewährung des Ehegattensplittings bei eingetragenen Lebenspartnerschaften - BT-PlPr. 17/180 v. 23.05.2012, Frage Nr. 7, Seite 21416
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der LINKEN: Aktuelle höchstrichterliche Urteile zur steuerlichen Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften - BT-Drs. 17/10740 v. 21.09.2012 
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen: Finanzielle Auswirkungen von Vorschlägen zur Reform des Ehegattensplittings und des Familienleistungsausgleichs - BT-DRs. 17/3044 v. 11.04.2013
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKEN:  Steuerliche Behandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19.02.2013 - BT-Drs. 17/13205 v. 23.04.2013
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKEN: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zur eingetragenen Lebenspartnerschaft - BT-Drs. 17/14343 vom 08.07.2013
  • Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE: Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013 - BT-Drs. 17/14567 v. 15.08.2013

16. Legislaturperiode (2005-2009)

 Initiativen der Opposition

15. Legislaturperiode (2002-2005)

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

Hamburger Bundesratsinitiative

Entwürfe des LSVD zur Änderung und Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

14. Legislaturperiode (1998-2002)

Entwurf eines Gesetzes zur Übernahme der gemeinsamen Wohnung nach Todesfall der Mieterin/des Mieters oder der Mitmieterin/des Mitmieters(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Wohnrecht hinterbliebener Haushaltsangehöriger)

Lebenspartnerschaftsgesetz

13. Legislaturperiode (1994-1998)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes des Artikels 3 Grundgesetz (Gleichbehandlungsgesetz)

  • Fraktion der SPD: Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes des Artikels 3 Grundgesetz (Gleichbehandlungsgesetz) - BT-Drs. 13/10081 v. 09.03.1998 - siehe dort Artikel 8: Gesetz über Eingehung einer Lebenspartnerschaft 
  • 1. Lesung, BT-PlPr 13/233 v. 30.04.1998, S. 21406A - 21413C 
  • Erledigt durch Ablauf derr Wahlperiode

12. Legislaturperiode (1990-1994)

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts

Hamburger Ehe

5. Gesetze der Bundesländer zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft: Zuständigkeits-, Gleichstellungs- und Landesanpassungsgesetze

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Seit dem 01.01.2012 sind bundesweit einheitlich die Standesämter für die Schließung von Lebenspartnerschaften zuständig. Das Verfahren ist vollständig dem der Eheschließung angeglichen. Hier finden Sie den Überblick über die Gesetze der Bundesländer zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Zuständigkeitsgesetze).

In den Bundesländern, die ihr Landesrecht vor 2006 an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst haben, ist die Gleichstellung in zwei Phasen verlaufen, weil das Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht bis 2006 noch Bundesrecht war. Deshalb haben diese Bundesländer bei ihren Landesanpassungsgesetzen die Gleichstellung beim Familienzuschlag der Stufe 1 und der Hinterbliebenenpension ausgespart und nur die Gleichstellung bei der Beihilfe in ihre Landesanpassungsgesetze mit einbezogen. Die Beihilfe war schon immer Landesrecht. Hier finden Sie den Überblick über die Gleichstellungs- und Landesanpassungsgesetze der Bundesländer hinsichtlich des Beamtenbesoldungs- und -versorgungsrecht bzw. im Landesrecht.

Inzwischen haben die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein Lebenspartner*innen in ihrem gesamten Landesrecht mit Eheleuten gleichgestellt. 

Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen haben Lebenspartner*innen in ihrem Beamtenrecht vollständig mit Eheleuten gleichgestellt. Außerdem haben sie einzelne Landesgesetze an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst. Die Verabschiedung von Gleichstellungsgesetzen ist nicht beabsichtigt. Die übrigen Landesgesetze sollen an das Lebenspartnerschaftsgesetz angepasst werden, wenn sie aus anderem Anlass ohnehin aktualisiert werden müssen. Ob und inwieweit das inzwischen geschehen ist, haben wir nicht nachgeprüft. Es gibt aber offensichtlich keine relevanten Unterschiede mehr. Das schließen wir aus dem Umstand, dass sich deswegen schon seit langem niemand mehr bei uns gemeldet hat.

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