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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Gesetze der Bundesländer zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Zuständigkeitsgesetze)

Die Zuständigkeitsgesetze der 16 Bundesländer

Seit dem 01.01.2012 sind bundesweit einheitlich die Standesämter für die Schließung von Lebenspartnerschaften zuständig. Das Verfahren ist vollständig dem der Eheschließung angeglichen. Überblick über die Gesetze der Bundesländer zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Ab dem 01.01.2012 gelten in allen Bundesländern das Personenstandsgesetz, die Personenstandsverordnung und das Lebenspartnerschaftsgesetz. Damit ist einheitlich die Zuständigkeit der Standesämter gegeben, das Verfahren ist vollständig dem der Eheschließung angeglichen. In Bayern kann die Lebenspartnerschaft auch wahlweise vor einem Notar begründet werden (Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes / AGLPartG vom 7. Juli 2009).

Hier finden Sie einen Rückblick über Gesetzesinitiativen seit 1990 zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft, zur Gleichstellung und zur gleichgeschlechtlichen Ehe bzw. Ehe für Alle.

Frühere Zuständigkeitsgesetze

Baden-Württemberg

  • Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartAusfG) vom 20. Juni 2002

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Entwürfe der Zuständigkeitsgesetze