ÄNDERUNGSANTRAG DER GESCHÄFTSORDNUNG
Antrag des Bundesvorstands an den 38. LSVD⁺ Verbandstag

Antragsteller*in: Bundesvorstand
Der Verbandstag möge die folgenden im Änderungsmodus sichtbar gemachten Änderungen der Geschäftsordnung beschließen.
Die Einführung eines geschäftsführenden Vorstands (Artikel 1, § 2, Abs. 8) sowie eines Schlichtungsgremiums (Artikel 1, § 2 Abs. 9 und Artikel 2, § 9) wird in der Geschäftsordnung abgebildet. Zudem wird das Ziel des Verbandes um die Emanzipation, Partizipation und Integration von A-spec-Personen in Deutschland erweitert, aus LSBTIQ wird LSBTIAQ (Artikel 2, § 1, Abs. 2).
Begründung erfolgt mündlich.
Geschäftsordnung des LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt e. V.
Artikel 1
Geschäfts- und Wahlordnung auf Verbandstagen
§1 (Verbandstag)
- Der Verbandstag tritt als Mitgliedervollversammlung des LSVD⁺ zusammen.
- Der Bundesvorstand beruft den Verbandstag ein und bereitet ihn inhaltlich und organisatorisch vor.
- Der Bundesvorstand lädt einen Monat vor dem Termin (Ladungsfrist) zum Verbandstag ein und teilt dabei die geplante Tagesordnung mit.
- Vorschläge zur Tagesordnung sollten vor Beginn der Ladungsfrist schriftlich in der Geschäftsstelle eingereicht werden.
- Der Bundesvorstand beauftragt eine Tagungsleitung mit der organisatorischen Durchführung des Verbandstages (Gesprächsleitung, Einhaltung der Tagesordnung, Protokollführung, organisatorisch-technischer Rahmen u.ä.). Die Tagungsleitung wird vom Verbandstag bestätigt.
- Ergänzungen bzw. Änderungen der Tagesordnung sind zu Beginn des Verbandstages einzubringen. Anträge, die von mindestens einem Drittel der Anwesenden unterstützt werden, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Daraufhin wird die Tagesordnung beschlossen. Spätere Änderungen der Tagesordnung sowie Rückholanträge sind nur mit 2/3-Mehrheit zulässig.
- Auf jedem Verbandstag erfolgen Rechenschaftslegung des Bundesvorstandes, Finanzbericht, Weitergabe von den Verband betreffenden Informationen einschließlich der Finanzplanung für das laufende Jahr, sofern nötig Wahlen des Bundesvorstandes sowie inhaltliche Arbeit. Der Finanzbericht ist mit der Einladung zum Verbandstag zu versenden, spätestens aber nach Ablauf der Anmeldefrist an die angemeldeten Teilnehmer*innen des Verbandstages. Den einzelnen Positionen sind die Werte des Vorjahres beiseitezustellen.
- Der Verbandstag tagt öffentlich. Auf Beschluss des Verbandstages kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über einen entsprechenden Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
- Vom Verbandstag ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von der Protokollführung und der Tagungsleitung zu unterzeichnen ist.
- Beschlussfassung
Verbandstag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist. Bei Anträgen auf Auflösung des Verbandes oder auf Abbruch des Verbandstages müssen sich mindestens 80 % der auf dem Verbandstag anwesenden Mitglieder an der Abstimmung beteiligen. LSVD⁺-Mitglieder genießen grundsätzlich Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Das Antragsrecht für Beschlussanträge besitzen jeweils 5 Mitglieder zusammen, korporative Mitglieder, Verbandsgremien und -untergliederungen. Gäste sind redeberechtigt, sofern nichts anderes beschlossen wurde. - Beschlussanträge sollten nach Möglichkeit zu Beginn des Verbandstages der Tagungsleitung schriftlich vorliegen und dem Verbandstag zur Kenntnisnahme zugänglich sein.
- Nach Aufruf eines Beschlussantrages durch die Tagungsleitung muss Gelegenheit zu Nachfragen und kurzer Debatte eingeräumt werden. Liegen mehrere Anträge zu einem Sachverhalt vor, wird zuerst über den weitergehenden Antrag abgestimmt. Alternativabstimmungen sind möglich. Beschlussfassung erfolgt durch Stimmkarte.
- Anträge zur Geschäftsordnung werden durch Heben beider Hände angezeigt und genießen Vorrang vor inhaltlicher Diskussion. Sie werden nach einer Begründungs- und einer Gegenrede unmittelbar zur Abstimmung gebracht.
- Anträge zur Geschäftsordnung umfassen solche auf:
- Einhaltung der Tagesordnung,
- Schließung der Redeliste,
- Abschluss der Debatte und Beschlussfassung,
- Vertagung eines Sachverhaltes,
- Nichtbefassung,
- Unterbrechung der Sitzung,
- Ausschluss bzw. Wiederzulassung der Öffentlichkeit.
- Bei Anträgen auf Schließung der Redeliste bzw. auf Schluss der Debatte muss die Redeliste vor der Abstimmung noch bekanntgegeben werden.
- Bei der Durchführung eines virtuellen Verbandstages ist sicherzustellen, dass alle Mitgliedsrechte umfassend gewährleistet sind, sich an Abstimmungen nur stimmberechtige Mitglieder beteiligen können und Abstimmungen sowie Wahlen geheim durchgeführt werden können. Entsprechende, auf die jeweils zur Anwendung kommenden technischen Hilfsmittel angepasste Verfahrensregelungen legt der Bundesvorstand zu Beginn eines virtuellen Verbandstages zur Beschlussfassung vor.
§ 2(Wahlordnung)
- Für die Leitung der Wahl des Bundesvorstandes beauftragt dieser eine Wahlleitung, die vom Verbandstag bestätigt werden muss.
- Die Wahlleitung nimmt die Kandidierendenvorschläge entgegen und überprüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidierenden (LSVD⁺-Mitgliedschaft, Beitragszahlung u. ä.).
- Die Wahlleitung gibt die Vorschläge dem Verbandstag bekannt, befragt alleKandidierenden nach deren Bereitschaft zur Kandidatur und gibt allen Kandidierenden die Möglichkeit, sich kurz vorzustellen.
- Die Wahlleitung ermittelt die Zahl der anwesenden Wahlberechtigten.
- Jede wahlberechtigte Person erhält soviele Stimmen, wie Plätze desBundesvorstandes zu besetzen sind. Eine Kumulation der Stimmen ist nicht zulässig. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim.
- Alle Kandidierenden benötigen die absolute Mehrheit der Stimmen zu ihrer Wahl.
- Können nicht alle Plätze des Bundesvorstandes besetzt werden, so schließt sichein zweiter Wahlgang an. Dafür gelten Artikel 1 § 2 Ziffer 5 und 6 entsprechend.
- Für die Wahl des geschäftsführenden Vorstands durch die Mitglieder des Bundesvorstands gelten Artikel 1 § 2 Ziffer 3 bis 7 entsprechend. Mit der Wahlleitung ist ein Mitglied des Bundesvorstands zu beauftragen, das sich nicht um ein Amt im geschäftsführenden Vorstand bewirbt.
- Die Mitglieder des Schlichtungsgremiums werden vom Verbandstag mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Der Bundesvorstand und die Landesverbände legen dem Verbandstag hierzu einen Wahlvorschlag vor; weitere Vorschläge sind nicht zulässig. Eine Blockwahl ist zulässig. Mitglieder des Bundesvorstandes und der Landesvorstände sind nicht wählbar.
Artikel 2
Organisationsstatut
§ 1 (Grundsätze und Ziele)
(1) Der LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt e. V. ist ein Bürgerrechts- und Wohlfahrtsverband. Mit einem gemeinsamen Programm und mit den Standards seiner Selbsthilfe- und Wohlfahrtsarbeit hat der LSVD⁺ Maßstäbe gesetzt. Sie zu wahren und zu sichern, sind wir unseren Mitgliedern, unseren Fördernden und allen Rat und Hilfe Suchenden schuldig.
(2) Der LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e. V. und alle seine Untergliederungen, der Jugendverband und die Untervereine arbeiten auf der Grundlage von Programm und Satzung sowie der übrigen Beschlüsse der Verbandstage des LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt e. V.. Ihr Ziel ist die Emanzipation, Partizipation und Integration lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher, A-spec sowie weiterer queerer Menschen (LSBTIAQ) in Deutschland.
§ 2 (Verantwortung)
(1) Die Untergliederungen und der Jugendverband repräsentieren den LSVD+ – Verband Queere Vielfalt e. V. vor Ort. Sie geben der Verbandsarbeit ein Gesicht und machen die Arbeit des LSVD+ erfahrbar.
(2) Der Bundesvorstand wahrt das einheitliche Erscheinungsbild des Verbandes nach außen, achtet auf die Einhaltung der Ziele der Bürgerrechtsarbeit sowie von Qualitätsstandards der Selbsthilfe- und Wohlfahrtsarbeit und unterstützt und berät die Untergliederungen und den Jugendverband bei ihrer Arbeit. Die Untergliederungen und der Jugendverband haben die diesbezüglichen Hinweise des Bundesvorstandes bei ihrer Arbeit zu berücksichtigen.
§3 (Demokratie und Transparenz)
(1) Ort der Entscheidung sind die Mitgliederversammlungen und Vorstände (Sprecherinnen- und Sprecherräte) des Verbandes. Höchstes Gremium des Verbandes ist der Verbandstag des LSVD⁺ - Verband Queere Vielfalt e.V.
(2) Projektbereiche, Arbeitsgruppen und Untervereine sollen ihre Arbeit eigenverantwortlich organisieren. Die Konzepte und Grundlagen ihrer Arbeit und ihre Öffentlichkeitsarbeit sind jedoch mit den jeweiligen Vorständen (Sprecher*innenräten) und den Gremien des Gesamtverbandes abzustimmen. Sie erarbeiten Qualitätsstandards, die vom LSVD⁺-Verbandstag (Gesamtverband) zu beschließen sind.
(3) Bund-Länder-Treffen
Der Bundesvorstand kann die Vorstände (Sprecher*innenräte) der Untergliederungen und des Jugendverbandes einmal im Jahr zu einem Beratungstreffen einladen. Auf diesem Bund-Länder-Treffen wird die Arbeit des Verbandes miteinander abgestimmt und koordiniert.
§ 4 (Publikationen, einheitliches Erscheinungsbild [corporateidentity])
(1) Wichtige Publikationen der Untergliederungen und des Jugendverbandes sollen aus Gründen der Corporate Identity dem Bundesvorstand vor Veröffentlichung zur Kenntnis gegeben werden. Der Bundesvorstand macht die Untergliederungen und den Jugendverband auf einzuhaltende technische Standards der Verbandsöffentlichkeitsarbeit, Beachtung von Programm und Beschlüssen des Verbandes aufmerksam und unterstützt sie bei der Herausgabe der Materialien durch fachlichen Rat. Der Bundesvorstand kann mit dieser Aufgabe seine*n Beauftragte*n für Öffentlichkeitsarbeit betrauen.
(2) Wichtige Publikationen sind Flugblätter zur Bürgerrechts- Selbsthilfe- und Wohlfahrtsarbeit des LSVD⁺, die in Auflagen von über 500 Exemplaren publiziert werden, Plakate, Broschüren oder Bücher sowie Veröffentlichungen im Internet und in anderen elektronischen Medien. Plakate und Flugblätter, die lediglich auf eine Veranstaltung hinweisen, sind hiervon ausgenommen.
(3) Publikationen des Verbandes enthalten grundsätzlich einen Mitgliedsantrag und einen Hinweis auf ein Spendenkonto einer Untergliederung, des Jugendverbandes oder des LSVD+-Gesamtverbandes.
§ 5 (Untervereine)
(1) Es können Untervereine, die keine Untergliederungen sind, für spezielle Aufgaben gegründet werden. Solche Vereine, die den LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt e. V. in ihrer Satzung erwähnen oder einen Hinweis auf den LSVD+ bzw. den Verband Queere Vielfalt e. V. in ihrem Namen führen, müssen ihre Satzung vom Bundesvorstand des LSVD⁺ genehmigen lassen.
Die Satzung muss gewährleisten, dass sich Untervereine des LSVD⁺ nicht von dessen satzungsgemäßen Zielen und programmatischen Grundlagen entfernen und dass durch das Geschäftsgebaren der Ruf des Gesamtverbandes nicht in Mitleidenschaft gezogen werden kann.
§ 6 (Projektarbeit/Ehrenamtliche)
Projektbereiche
(1) Die Projektbereiche des Gesamtverbandes sowie der Landes- und Ortsverbände arbeiten auf Grundlage der vom Verbandstag zu beschließenden Standards für ihren Bereich. Sie stellen sich mit ihrer Konzeption auf dem Verbandstag des LSVD⁺-Gesamtverbandes der Diskussion. Projektbereiche und Arbeitsgruppen sind alle Arbeitszusammenhänge innerhalb des Verbandes, die keine satzungsmäßigen Gremien des Verbandes sind.
Ehrenamtliche
(2) Ehrenamtliche im Rahmen der Bürgerrechts-, Selbsthilfe- und Wohlfahrtsarbeit sollen Mitglieder des Verbandes sein und das Programm des LSVD⁺ bei ihrer Arbeit nach außen vertreten. Projekte des LSVD+ dürfen grundsätzlich nur durch Mitglieder des LSVD⁺ nach außen vertreten werden.
Ethikstandards
(3) Die im Rahmen der LSVD⁺-Arbeit eingesetzten Berater*innen wahren den Datenschutz und die Vertraulichkeit bezüglich der ihnen in Beratungsgesprächen bekanntgewordenen Sachverhalte wie auch bezüglich aller internen Informationen über die Verbandsarbeit, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Sie informieren den Vorstand (Sprecher*innenrat) der Untergliederung oder des Untervereines über ihre Aktivitäten in verwandten Gebieten. Berater*innen und Mitarbeitende des Verbandes gehen keine sexuellen Beziehungen mit Ratsuchenden ein. Dies gilt, solange das Beratungsverhältnis besteht. Bei Problemfällen wenden sich betroffene Berater*innen oder Mitarbeitende an die Projektleitung oder ein Vorstandsmitglied. Die Bestimmung dient dem Schutz der Ratsuchenden vor Ausnutzung der Abhängigkeit in Beratungsverhältnissen.
§ 7 (Laufende Geschäfte)
Mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte beauftragt der Bundesvorstand eine Geschäftsführung. Die Geschäftsführung ist dem Bundesvorstand rechenschaftspflichtig.
§ 8 (Rechtsdienstleistungen)
(1) Der LSVD⁺ berät seine Mitglieder in solchen Rechtsfragen, die mit ihrer Lebenssituation als lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche oder weitere queere Menschen oder als deren Angehörige zusammenhängen oder die wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. geschlechtlichen Identität benachteiligt werden. Die Rechtsberatung erfolgt durch eine Person mit juristischer Ausbildung und der Befähigung zum Richter*innenamt.
(2) Andere Berater*innen des Bundesverbandes und der Untergliederungen des LSVD⁺ dürfen Auskünfte zu Rechtsfragen nur erteilen, wenn sie die Antworten auf Anfragen zu bestimmten Themen mit der Rechtsberatung abgesprochen haben oder wenn sich die Anfragen durch Hinweise auf die Ratgebertexte des LSVD⁺ erledigen lassen. In allen anderen Fällen haben sie die Anfragen an die Rechtsberatung zur Erledigung weiterzuleiten.
(3) Wenn Projekte des LSVD⁺, die von der öffentlichen Hand gefördert werden, bestimmte Personen erreichen und ansprechen sollen, dürfen diese auch beraten werden, wenn sie keine Mitglieder des LSVD⁺ sind.
(4) Dasselbe gilt für Personen, die im Ausland wohnen und sich von dort aus an den LSVD⁺ wenden.
§ 9 (Schlichtungsgremium)
(1) Das Schlichtungsgremium des LSVD⁺ ist zuständig für
- Streitigkeiten über die Auslegung der Bundessatzung und der Landessatzungen sowie der entsprechenden Finanz- und Geschäftsordnungen,
- Berufungen gegen Ausschlüsse,
- Widersprüche gegen die Zuordnung zu einer Untergliederung,
- sonstige Streitigkeiten zwischen dem Bundesverband, den Landesverbänden, den Untergliederungen, der Jugendorganisation des Verbandes, zwischen deren Organen sowie für Streitigkeiten zwischen den Vorgenannten und einzelnen Mitgliedern wie auch von Mitgliedern untereinander, über die sich keine Einigung erzielen lässt.
(2) Eine Schlichtung wird auf Antrag des Verbandstags, des Bundesvorstands, der Verbandstage bzw. Mitgliederversammlungen der Landesverbände, der Landesvorstände, der Jugendorganisation des Verbandes sowie des in seinen Rechten betroffenen Mitglieds eingeleitet.
(3) Nach Eingang des Antrages übermittelt die*der Vorsitzende diesen den anderen Beteiligten, die innerhalb einer Frist von vier Wochen erwidern können. Sämtliche Mitteilungen an das Schlichtungsgremium sowie an die Beteiligten können in Textform erfolgen. Wenn die*der Vorsitzende der Auffassung ist, dass der Auffassung ist, dass der Gegenstand des Sachverhalts und die Zuständigkeit des Schlichtungsgremiums eindeutig festgestellt werden konnten, entscheidet sie*er nach ihrem*seinem Ermessen, ob das weitere Verfahren schriftlich oder mündlich durchgeführt wird. In letzterem Fall lädt sie*er die Beteiligten zu einem gemeinsamen Schlichtungstermin. Der Termin kann in Präsenz, online oder hybrid stattfinden. Die Beteiligten können sich eines Beistands bedienen. Die Kosten der Beteiligten sind nicht erstattungsfähig.
(4) Ziel des Schlichtungstermins soll eine gütliche Beilegung der Streitigkeit sein. Ist diese nicht möglich, entscheidet das Schlichtungsgremium nach geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der*des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Schlichtungsgremiums sind den Beteiligten und dem Bundesvorstand mit Begründung in Textform bekannt zu geben. Das Schlichtungsgremium ist beschlussfähig, wenn es mit einer Frist von drei Wochen in Textform einberufen wurde und vier seiner Mitglieder anwesend sind.
Artikel 3
Schlussbestimmung
Diese Geschäftsordnung ist Anlage zur Satzung. Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen einer satzungsändernden Mehrheit. Gliederungen des LSVD⁺ arbeiten auf Grundlage von Satzung, Programm, Geschäftsordnung und Finanzordnung des LSVD⁺. Widerspricht eine Satzungsbestimmung oder Geschäftsordnungsbestimmung einer Untergliederung, des Jugendverbandes oder eines Untervereines der Bundessatzung oder dieser Geschäftsordnung, so ist sie nichtig. Innerhalb dieses Rahmens können sich Untergliederungen eine eigene Satzung und Geschäftsordnung geben
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