Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD⁺)

Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen

Stellungnahme des LSVD zum Gesetzentwurf der Bundesregierung

Für eine effektive Ächtung von Konversionsbehandlungen fordert der LSVD Nachbesserungen bezüglich der Einführung einer Schutzaltersgrenze von mindestens 26 Jahren, des Verbots nichtöffentlicher Werbung für Konversionsinterventionen bei Volljährigen, der Strafbarkeit von Erziehungsberechtigten bei der Mitwirkung an Konversionsinterventionen sowie flankierender Maßnahmen.

Konversionsbehandlungen sind gefährlich und führen zu unfassbarem Leid bei den Betroffenen. Daher begrüßt der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) den Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Denn die Sicherstellung des psychischen und physischen Wohlergehens von Lesben, Schwulen, bisexuellen und transgeschlechtlichen Menschen und der Schutz vor Schäden durch Konversionsbehandlungen sind Aufgabe des Staates.

Für eine effektive Ächtung dieser Angebote fordert der LSVD jedoch Nachbesserungen bezüglich

  • der Einführung einer Schutzaltersgrenze von mindestens 26 Jahren
  • des Verbots nichtöffentlicher Werbung für Konversionsinterventionen bei Volljährigen
  • der Strafbarkeit von Erziehungsberechtigten bei der Mitwirkung an Konversionsinterventionen
  • flankierender Maßnahmen

1. Einführung einer Schutzaltersgrenze von mindestens 26 Jahren

 Der Regierungsentwurf soll die Durchführung von Behandlungen an Volljährigen erlauben, wenn eine informierte Einwilligung vorliegt. Das hält der LSVD für verfehlt. Zumindest sollte in Anlehnung an die Sozialgesetzgebung eine Schutzaltersgrenze von 26 Jahren vorgesehen werden. Bei jungen Menschen in der Altersgruppe zwischen 18 und 26 Jahren ist vielfach ein vergleichbarer Schutzbedarf wie bei Minderjährigen gegeben, gerade auch was Coming-out-Verläufe und familiäre Abhängigkeiten angeht.

Laut der Studie des Deutschen Jugendinstituts „Coming-out und dann? zur Lebenssituation von lesbischen, schwulen, bisexuellen und trans* Jugendlichen und jungen Erwachsenen“ beginnt das Bewusstwerden der sexuellen Orientierung für die meisten Jugendlichen zwischen dem 13. und 16. Lebensjahr. Das Bewusstwerden der geschlechtlichen Identität liegt tendenziell früher; mit einer breiteren Streuung. Bis zum ersten äußeren Coming-out vergehen dann, bei schwulen und lesbischen Jugendlichen, weitere zwei bis drei Jahre; bei trans* Jugendlichen vier bis fünf Jahre. Das mittlere Coming-out Alter liegt bei schwulen und lesbischen Jugendlichen so bei 17 Jahren, bei trans* Jugendlichen etwas später.

Aus diesen Durchschnittsaltern folgt, dass es sehr viele junge LSBT gibt, die sich erst nach dem 18. Lebensjahr bei ihren Eltern outen und folglich erst danach in diese Konversionsbehandlungen gedrängt werden können. Es ist zu vermuten, dass das Coming-out Alter von Jugendlichen, denen es womöglich aufgrund ihres religiösen Glaubens sehr schwer fällt, die eigene sexuelle Orientierung bzw. geschlechtliche Identität zu akzeptieren, noch höher ist. Gleiches gilt für Jugendliche, die davon ausgehen oder wissen, dass die Eltern das LSBT-Sein ihres Kindes nicht akzeptieren werden. Gerade diese beiden Gruppen sind es aber, die besonders anfällig für Konversionsversuche und Heilungsangebote sein könnten. Gerade sie wären aber durch den Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht geschützt.

Zudem ist die emotionale und finanzielle Abhängigkeit mit dem 18. Lebensjahr nicht beendet. Viele Jugendliche gehen auch dann noch zur Schule, wohnen bei den Eltern und/oder haben kein existenzsicherndes Einkommen, etwa wenn sie eine Ausbildung machen oder studieren wollen. Das Jobcenter geht zudem generell davon aus, dass Eltern für im selben Haushalt lebende arbeitslose Kinder finanziell aufkommen. Unter 25-Jährige haben somit nur Anspruch Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeld II, wenn die Eltern keine finanzielle Unterstützung bieten können. Zudem gilt ein Umzugsverbot für unter 25-jährige Arbeitslose, die im Haushalt der Eltern leben, wenn nicht schwerwiegende Gründe aufgebracht werden.

Eltern hätten damit durchaus Druckmittel, auch ihre volljährigen Kinder in die Einwilligung einer solchen Maßnahme zu drängen.

2. Verbot nichtöffentlicher Werbung für Konversionsinterventionen bei Volljährigen

Die Idee der wirksamen informierten Einwilligung in eine Konversionsbehandlung begegnet ohnehin grundsätzlich erheblichen rechtlichen Bedenken. Eine solche Einwilligung würde nach medizinrechtlichen Grundsätzen voraussetzen, dass eine umfassende Aufklärung erfolgt ist über eine vorliegende Diagnose und ein Therapieziel, das mit der geplanten Behandlung erreichbar wäre. Diese Voraussetzungen erfüllen die als Konversionstherapien bezeichneten Interventionen grundsätzlich nie.

Da weder einer gleichgeschlechtlichen sexuellen Orientierung, noch Transgeschlechtlichkeit ein Krankheitswert zukommt, fehlt es bereits an einer Diagnose. Die Änderung der sexuellen Orientierung und der geschlechtlichen Identität ist aufgrund ihres Charakters als Bestandteil der Persönlichkeit kein zulässiges Behandlungsziel. Zudem kann das vorgegebene Ziel mit der Behandlung aus wissenschaftlicher Sicht auch nicht erreicht werden. Und schließlich würde eine wirksame Einwilligung auch eine umfassende Aufklärung über die möglichen schädlichen Nebenwirkungen voraussetzen. Eine sog. Konversionstherapie kann als medizinische Behandlung daher niemals indiziert sein, und es wird grundsätzlich an einer wirksamen Einwilligung fehlen.

Zudem müssen diese medizinrechtlichen Grundsätze auch dazu führen, dass die Anwendung sogenannter Konversionstherapien gegenüber Erwachsenen ebenfalls von der Rechtsordnung geächtet und jedes Werben für solche Angebote und das Vermitteln dorthin unabhängig vom Alter der Zielgruppe grundsätzlich effektiv unterbunden wird. Entsprechend ist § 3 im Gesetzentwurf der Bundesregierung anzupassen. Denn bislang bleibt dort nichtöffentliches Werben, Anbieten und Vermitteln einer Konversionsbehandlung an Personen über 18 Jahren zulässig. Das halten wir für verfehlt.

3. Strafbarkeit von Erziehungsberechtigten bei der Mitwirkung an Konversionsinterventionen

§ 5 im Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Strafbarkeit für Erziehungsberechtigte vor, wenn sie durch die Tat nicht ihre Fürsorge-und Erziehungspflicht gröblich verletzen. Diese Ausnahme ist ebenfalls verfehlt und muss ersatzlos gestrichen werden.

In dieser Fassung suggeriert die Bundesregierung, dass Eltern in eine gesetzlich verbotene Maßnahme und eine das Kindeswohl gefährdende Maßnahme einwilligen könnten, ohne damit gegen ihre Fürsorge- und Erziehungspflicht zu verstoßen. Das ist gefährlich und absurd. Die Regelung verkennt zudem, dass es häufig gerade die Eltern sind, die ihre Kinder in die nach diesem Gesetz nun endlich untersagten Behandlungen drängen. Diese Gruppe nun von der Strafbarkeit auszunehmen, sendet ein völlig falsches Signal und ist rechtlich nicht vertretbar. Die Eltern haben gerade eine besondere Pflicht, ihre Kinder vor den hier in Rede stehenden Behandlungen zu schützen; ein Verstoß gegen diese Schutzpflicht stellt immer eine gröbliche Verletzung der Erziehungspflicht dar.

Im Interesse des Kindeswohls ist es vielmehr geboten, dass der Staat sein Wächteramt über die Ausübung der elterlichen Sorge ernst nimmt und das gesetzliche Verbot der sog. Konversionstherapien familienrechtlich flankiert und jede Einwilligung der Eltern in die mit diesem Gesetz untersagten Behandlungen rechtlich ausschließt.

4. Flankierende Maßnahmen

Der LSVD fordert die umfassende gesellschaftliche Ächtung von Konversionsangeboten und -behandlungen. Neben dem gesetzlichen Verbot ist es aus Sicht des LSVD dringend erforderlich, auch die ausgeprägte Homo-und Transphobie zu adressieren, auf denen diese Angebote basieren. Es bedarf hier der umfassenden Sicherstellung und Finanzierung von flächendeckenden Aufklärungs- und Beratungsangeboten. Zudem muss das Thema in die Lehrpläne der Schulen aufgenommen werden, um gerade Kinder und Jugendliche vor diesen gefährlichen Angeboten effektiv zu schützen.

Es ist zudem auch Aufgabe des Staates, die öffentliche Förderung für Institutionen zu unterbinden, die solche „Behandlungen“ anbieten oder empfehlen. Ein eventueller Status der Gemeinnützigkeit oder der Trägerschaft der freien Jugendhilfe sollte aberkannt werden. Organisationen, die diese Angebote befürworten, vermitteln oder anbieten, sollten mit Ausschluss aus Wohlfahrtsverbänden rechnen müssen.

Auch der Entschließungsantrag des Bundesrates „Akzeptanz und Wertschätzung statt  Pathologisierung und Diskriminierung: Menschen in ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität stärken - „Konversionstherapien“ verbieten“ (161/ 19) vom 17.05.2019 fordert neben einem gesetzlichen Verbot etwa auch berufsrechtliche Konsequenzen und den drohenden Entzug öffentlicher Gelder für Organisationen, die solche Angebote anbieten oder bewerben.

Weiterlesen