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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfegesetz)

Schriftliche Stellungnahme zur Vorbereitung der Anhörung am 02.03.2020

Die Ungleichbehandlung lesbischer Paare und der in eine lesbische Ehe oder Partnerschaft hineingeborenen Kinder ist bereits bisher u.E. weder mit Art. 3 Abs. 1 GG, noch mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, noch mit Art. 6 Abs. 5 GG zu vereinbaren. Diese Ungleichbehandlung wird durch die vorgesehene Neuregelung weiter vertieft.

Zusammenfassung

Die Einführung einer verpflichtenden vorherigen Beratung bei Stiefkindadoptionen durch § 9a AdVermiG-neu ist verfassungswidrig. Dies gilt insbesondere angesichts der konkreten Ausgestaltung dieser Verpflichtung, der vorgesehenen Sanktion bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung und angesichts dessen, dass diese Verpflichtung auch für lesbische Elternpaare gelten soll, in deren Beziehung ein Kind hineingeboren wurde.

Im Einzelnen:

1.

Der Entwurf vernachlässigt, dass Stiefkindfamilien bereits vor und auch unabhängig von einer Adoption den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfG, U. vom 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 -, Rn. 63; B. vom 26.03.2019 - 1 BvR 673/17 -, Rn. 56; jew.zit.n.juris).

Auch verletzt die Verpflichtung zur vorherigen Beratung das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat zu der Kindeswohlfunktion dieses Grundrecht ausgeführt:

"Das Kindeswohl ist wesensbestimmender Bestandteil des Art. 6 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 108, 82 <102>). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts dient in erster Linie dem Schutz des Kindes. Sie beruht auf dem Gedanken, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgend einer anderen Person oder Institution. Das Elternrecht ist um des Kindes willen gegen Eingriffe des Staates geschützt." (BVerfG, U. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 -, Rn. 49; zit.n.juris)

Ferner verletzt die Verpflichtung auch das dem Kind nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zustehende Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung (vgl. BverfG, a.a.O., Rn. 42; zit.n.juris), indem es eine im Kindeswohl liegende Adoption von nicht zu rechtfertigenden Voraussetzungen abhängig macht und unter Umständen sogar versagt.

Die Verpflichtung zur vorherigen Beratung durch eine Adoptionsvermittlung zwingt die Beteiligten zu einer Offenlegung intimster Lebensumstände, Wünsche und Vorstellungen. Bereits dies stellt eine Belastung der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Familie dar (vgl. BVerfG, B. vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 107; zit.n.juris).

Dieser Eingriff ist nicht zu rechtfertigen, insbesondere nicht mit dem Kindeswohl. Bereits bisher ist nach § 1741 Abs. 1 BGB die Annahme Minderjähriger als Kind nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient. Die Entscheidung hierüber trifft das Familiengericht unter Anhörung des hierzu berufenen Jugendamtes. Es gibt keinerlei Veranlassung zur Annahme, Familiengerichte und Jugendämter hätten diese Aufgabe bisher nicht gewissenhaft und kompetent erfüllt.

Es kommt hinzu, dass ohnehin nach den oben zitierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts auf dem Gedanken beruht, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution. Die Unterstellung, es sei in jedem Fall eine vorherige Beratung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle erforderlich, ist Ausdruck eines grundsätzlichen Misstrauens gegen Eltern in einer Stiefkindkonstellation und schon deswegen weder mit dem Kindeswohl, noch mit dem auf ihm beruhenden Elterngrundrecht zu vereinbaren.

Bestätigt wird dies dadurch, dass in der Gesetzesbegründung zu § 9a - neu (Drucksache 19/16718, Seite 53) ausgeführt wird, es sei aus der Praxis bekannt, dass Stiefkindadoptionen u.U. sachfremde Motive zugrunde lägen und damit gerade nicht von den tatsächlichen Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes geleitet seien. Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, Stiefkindfamilien dem mit der vorherigen Beratungspflicht verbundenen Generalverdacht auszusetzen, dem Kindeswohl nicht gebührend Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B. vom 17.12.2013 - 1 BvL 6/10 -, Rn. 109; zit.n.juris). Die im Entwurf genannten Ausnahmefälle rechtfertigen es nicht, alle Stiefkindfamilien einem solchen Verdacht auszusetzen, zumal auch bisher die Wahrung des Kindeswohls außer durch das Erfordernis der Zustimmung der Eltern bzw. Inhaber*innen der elterlichen Sorge durch die von den Familiengerichten zu treffende Entscheidung nach § 1741 Abs. 1 BGB und die Beteiligung der Jugendämter gewährleistet ist.

2.

Es kommt hinzu, dass die erzwungene vorherige Beratung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle nach der konkreten Ausgestaltung des Entwurfes ohnehin nicht geeignet ist, ihren angeblichen Zweck zu erfüllen:

Nach § 189 FamFG-neu soll die gleiche Stelle, die zuvor die erzwungene Beratung durchgeführt hat, im gerichtlichen Verfahren eine fachliche Äußerung abgeben. Es ergibt sich daraus, dass die vorherige Beratung nicht vertrauensvoll und ergebnisoffen stattfinden kann, wenn die Beteiligten wissen, dass sie im Adoptionsverfahren von eben der Stelle abhängig sein werden, die zuvor die Beratung durchführt. In Kenntnis dieser späteren Abhängigkeit können und werden sie sich nicht trauen, eigene Ängste, Sorgen und Bedenken zu thematisieren, wenn sie davon ausgehen müssen, dass ihnen diese im gerichtlichen Verfahren entgegengehalten werden.

3.

Die Streichung von § 189 Satz 2 FamFG-alt und § 194 Abs. 1 Satz 2 FamFG-alt hat zur Folge, dass zukünftig immer Adoptionsvermittlungsstelle und Jugendamt angehört werden. Es handelt sich hierbei um eine nicht gerechtfertigte weitere Bürokratisierung der Adoptionsverfahren und weitere Bevormundung der Beteiligten, die wiederum mit deren Rechten aus Art. 6 GG nicht zu vereinbaren ist.

4.

§196a FamFG schafft ein absolutes Adoptionsverbot für Fälle, in denen sich die Beteiligten entgegen §9a AdVermiG-neu nicht vor Abgabe ihrer notwendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption von der Adoptionsvermittlungsstelle haben beraten lassen.

Der Ungehorsam gegen den Beratungszwang wird somit stärker sanktioniert als Kinderhandel: In Fällen von Kinderhandel ist nach § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Adoption immerhin noch dann möglich, "wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist". Die Nichtbeachtung des Beratungszwangs dagegen verbietet eine Adoption absolut, also selbst dann, wenn alle Beteiligten einschließlich des Familiengerichts, Jugendamts und sogar der Adoptionsvermittlungsstelle der Auffassung wären, dass die Adoption dem Wohl des Kindes dient oder gar zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist keinesfalls mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG zu vereinbaren. Es offenbart sich hier auch, dass das Kindeswohl nicht das mit der Einführung des Beratungszwangs verfolgte Interesse ist, das mit diesem Beratungszwang verfolgte Interesse vielmehr sogar gegen das Kindeswohl durchgesetzt werden soll.

5.

Die Neuregelung vertieft die Diskriminierung lesbischer Elternpaare und deren Kinder und verletzt somit auch deren Rechte aus Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 GG:

Anders als verschiedengeschlechtliche Paare, in deren Partnerschaft ein Kind hineingeboren wird, sind lesbische Elternpaare weiterhin auf die Stiefkindadoption angewiesen, um eine gemeinsame rechtliche Elternschaft zu erzeugen. Bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren ist der Ehemann nach § 1592 Nr. 1 BGB automatisch Vater eines von der Ehefrau geborenen Kindes. Auch ohne Ehe können verschiedengeschlechtliche Paare die Vaterschaft gemäß § 1592 Nr. 2 BGB im Wege der Vaterschaftsanerkennung erzeugen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bewusst voraussetzungsarm ausgestaltet und insbesondere nicht von der biologischen Vaterschaft abhängig gemacht (vgl. BVerfG, B. vom 17.12.2013 -1 BvL 6/10 -, Rn. 48; zit.n.juris). Auch diese Möglichkeit ist gleichgeschlechtlichen Elternpaaren verwehrt. Ein miteinander verheiratetes lesbisches Paar wird somit sogar schlechter gestellt als ein nicht miteinander verheiratetes verschiedengeschlechtliches Paar.

Diese Ungleichbehandlung lesbischer Paare und der in eine lesbische Ehe oder Partnerschaft hineingeborenen Kinder ist bereits bisher u.E. weder mit Art. 3 Abs. 1 GG, noch mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, noch mit Art. 6 Abs. 5 GG zu vereinbaren.

Diese Ungleichbehandlung wird durch die vorgesehene Neuregelung weiter vertieft. Es werden durch § 9 AdVermiG und §189 FamFG weitere Hürden für die Adoption aufgebaut, in §196a FamFG-neu sogar ein absoluter Versagungsgrund eingeführt und die Beteiligten werden gezwungen, ihre Lebensumstände einer weiteren Stelle zu offenbaren und sich deren Beurteilung auszusetzen. Damit jedenfalls überschreitet die Diskriminierung ein Maß, das weder mit den Familiengrundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, noch mit den Diskriminierungsverboten aus Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 und Art. 6 Abs. 5 GG zu vereinbaren ist.

Dirk Siegfried
Rechtsanwalt und Notar (für den LSVD)

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