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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

LSBTI im UPR-Verfahren: Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrat an Deutschland

Deutschland im Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (Universal Periodic Review / UPR-Verfahren)

Im September 2018 hat der UN-Menschenrechtsrat die bislang letzte Überprüfung Deutschlands im Rahmen des UPR-Verfahrens abgeschlossen. Wir dokumentieren einen Auszug aus den Empfehlungen, die einen Bezug zu sexueller Orientierung, Trans- und Intergeschlechtlichkeit bzw. zu LSBTI haben.

UN-Menschenrechtsrat in Genf

In einem Allgemeinen Periodischen Überprüfungsverfahren (Universal Periodic Review), dem UPR-Verfahren, wird regelmäßig die Menschenrechtssituation in allen 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen begutachtet. Auf seiner 39. Tagung hat der UN-Menschenrechtsrat im September 2018 die bislang letzte Überprüfung Deutschlands abgeschlossen.

Der LSVD hat seit 2006 den offiziellen Beraterstatus beim Wirtschafts- und Sozialausschuss der Vereinten Nationen (ECOSOC) abgeben. Im September 2017 konnten wir daher unseren Bericht anlässlich der Überprüfung Deutschlands im UPR-Verfahren beim im UN-Menschenrat in Genf einreichen. Die Stellungnahme thematisierte insbesondere die mangelnde Hasskriminalitätsgesetzgebung in Deutschland, die fehlende Erfassung homo- und transphober Straftaten sowie den fehlenden Nationalen Aktionsplan.

Während des UPR-Verfahrens hatten Staaten die Möglichkeit, Empfehlungen an Deutschland abzugeben. Wir dokumentieren einen Auszug aus den Empfehlungen, die einen Bezug zu sexueller Orientierung, Trans- und Intergeschlechtlichkeit bzw. zu LSBTI haben. In der Antwort auf die ausgesprochenen Empfehlungen hat die Bundesregierung veröffentlicht, ob sie bestimmte Empfehlungen "zur Kenntnis nimmt" oder aber "unterstützt". Hervorhebungen sind nicht im Original.

Empfehlungen des UN-Menschenrechtsrat an Deutschland mit Bezug zu LSBTI

155.52 die Maßnahmen zur wirksamen und umfassenden Bekämpfung von Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz zu verstärken, insbesondere durch Bildung, die schon ab einem frühen Alter die Achtung der kulturellen Vielfalt, die Identität, die soziale Harmonie und die soziale Inklusion fördert (Thailand); (unterstützt)

155.56 verstärkte Bemühungen zu unternehmen, um die Aufstachelung zu Hass, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Homosexuellen- und Transfeindlichkeit zu beseitigen, und Diskurse zu verurteilen, die Anlass zu Intoleranz und Straftaten aufgrund von Vorurteilen geben (Uruguay); (unterstützt)

155.62 die Mechanismen und Verfahren zur Meldung und Registrierung von Hassstraftaten zu stärken, die Systeme der Datenerhebung für statistische Zwecke zu verbessern und solche Informationen regelmäßig zu veröffentlichen (Türkei); (unterstützt)

155.68 im Einklang mit den Empfehlungen der Kommissarin des Europarats Maßnahmen zur Verhütung, Untersuchung und Bestrafung von Hassrede und der Teilnahme von Parlamentsabgeordneten und Politikerinnen und Politikern an rassistischen Aktivitäten zu ergreifen (Mexiko); (unterstützt)

155.69 auch weiterhin Maßnahmen gegen Hassrede und rassistische Propaganda zu ergreifen und das Bewusstsein dafür auf Bundes- und Länderebene zu schärfen (Irland); (unterstützt)

155.73 die Bemühungen zur Bekämpfung von Islamfeindlichkeit, Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz fortzusetzen (Libyen); (unterstützt)

155.74 rasch wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um Hassrede, Islamfeindlichkeit und rassistische aggressive Handlungen, die in der Gesellschaft weit verbreitet sind, zu bekämpfen, und sich zu verpflichten, ihre langfristigen Auswirkungen zu beheben (Ägypten); (unterstützt)

155.109 auch weiterhin Projekte zur Verringerung der Diskriminierung lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher Menschen zu unterstützen und sich für den Schutz und die Anerkennung sexueller Vielfalt einzusetzen (Griechenland); (unterstützt)

155.110 weitere Anstrengungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität zu unternehmen, insbesondere die Bereitstellung von Mitteln für die Autonomie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die Stärkung der Antidiskriminierungsgesetze (Niederlande); (unterstützt)

155.111 den Schutz lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher Menschen vor Diskriminierung und Gewalt in Deutschland weiter zu stärken, indem eine dritte Geschlechtskategorie für Menschen eingeführt wird, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen und nicht mit einer eindeutigen geschlechtlichen Anatomie geboren wurden (Australien); (unterstützt)

155.112 Maßnahmen zum Schutz der Grundrechte lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher Menschen zu beschließen und die Pflegeleitlinien im Gesundheitssektor durch die Aufnahme der Rechte transgeschlechtlicher Menschen zu aktualisieren (Uruguay); (zur Kenntnis genommen: Auf den Inhalt medizinischer Leitlinien hat die Bundesregierung keinen Einfluss. In Deutschland fällt die Erstellung solcher Leitlinien in die Zuständigkeit medizinischer Fachgesellschaften. Eine wichtige koordinierende Rolle spielt die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften in Deutschland (AWMF), die an der neuen S3-Leitlinie arbeitet, auf die Uruguay Bezug nimmt, und seit vielen Jahren ein strukturiertes Verfahren zur Erstellung von Leitlinien vorgibt. Neben einer Reihe von Fachgesellschaften werden zumeist auch Vertreter von Betroffenenverbänden bei Bedarf regelmäßig an diesem Verfahren beteiligt. Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, auf die bereits erwähnte Kohärenz zwischen den MDS-Leitlinien von 2009 und der neuen S3-Leitlinie hinzuarbeiten)

155.113 zu erwägen, im Recht die Option eines dritten Geschlechts auf der Grundlage der Selbstbestimmung für intergeschlechtliche und nichtbinäre transgeschlechtliche Menschen einzuführen (Israel); (zur Kenntnis genommen: Nach geltendem Recht wird ein neugeborenes Kind, das nicht als männlich oder weiblich eingestuft werden kann, ohne Geschlechtskennzeichnung in das Geburtenregister ein-getragen. Der Gesetzentwurf zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben soll intergeschlechtlichen Menschen die Zusatzoption geben, die Angabe „divers“ zu wählen. Zu diesem Zweck soll das Transsexuellengesetz neu gefasst werden.)

155.114 einen nationalen Entschädigungsfonds für transsexuelle Personen einzurichten, die in den Jahren von 1981 bis 2011 zu einer Sterilisierung oder ungewollten Geschlechtsumwandlungsbehandlung gezwungen wurden (Schweden); (zur Kenntnis genommen: Nach Ansicht der Bundesregierung besteht kein Bedarf an solchen Maß-nahmen.)

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