Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Menschenrechtliche Konditionalität in der Entwicklungszusammenarbeit

Positionen der Hirschfeld-Eddy-Stiftung

Wenn Strafgesetze verschärft werden oder die Menschenrechte von LGBTI anderweitig massiv verletzt werden, muss die internationale Gemeinschaft in aller Deutlichkeit reagieren. Einseitige Mittelkürzungen in der Entwicklungszusammenarbeit als Instrument der Bestrafung sind aber oft kontraproduktiv.

Ziel der Entwicklungszusammenarbeit (EZ) ist es, die Situation in der Nehmerländern zu verbessern. Damit verknüpft war schon immer die Frage der Konditionalität. Die Ministerien der Geberländer verfügen über Kriterien und Werkzeuge, die bei der Entscheidungsfindung helfen sollen, ob eine Kooperation in Frage kommt, wie die Art der Zusammenarbeit aussehen kann, wofür eventuelle Zahlungen bestimmt sind und wie hoch diese sind.

Konditionalität an sich lehnen wir nicht ab, im Gegenteil: wir begrüßen es, wenn Menschenrechte, vor allem auch die Menschenrechte von LGBTI, in der EZ eine größere Rolle spielen. Eine Positionierung muss von Fall zu Fall geschehen. Der Kooperationsrahmen muss klar definiert werden: Art, Höhe und Zweck der Zahlungen? Gibt es bereits andere Konditionalitäten? Welche Konsequenzen hat eine Nichtgewährung oder eventuelle Streichung von Mitteln? Was sagen die „Betroffenen“? Wer hat sich bereits geäußert? Macht eine Positionierung Sinn oder kann sie schaden?

Wenn Strafgesetze verschärft werden oder die Menschenrechte von LGBTI anderweitig massiv verletzt werden, muss die internationale Gemeinschaft in aller Deutlichkeit reagieren. Alle Mittel der Diplomatie und Überzeugungsarbeit, alle Möglichkeiten der Einflussnahme müssen ausgeschöpft werden. Einseitige Mittelkürzungen in der EZ, als Instrument der Bestrafung, sind oft kontraproduktiv und deshalb nur in Ausnahmefällen anzuwenden. Sie führen vielmehr dazu eine Gruppe (LGBTI) zusätzlich negativ zu exponieren, treffen die Gesamtbevölkerung oder sind ggf. mit wirtschaftlichen und sozialen Menschenrechten unvereinbar. Gelder für konkrete Projekte, etwa im Bereich der Armutsbekämpfung, sollten deshalb in diesen Fällen nicht gekürzt werden.

Es versteht sich von selbst, dass Menschenrechtsargumente nicht als Vorwand für Einsparungen von Entwicklungshilfe dienen dürfen. Bei Auszahlungen, über die ein Nehmer-Staat frei verfügen kann, etwa bei der Budgethilfe, muss im Einzelfall jeweils genau geprüft werden: Wurden alle anderen Mittel ausgeschöpft, ohne das gewünschte Ergebnis zu erreichen, muss es für Regierungen der Geberländer unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auch möglich sein, Zahlungen gegebenenfalls auszusetzen. Einige dieser
Voraussetzungen werden im Folgenden skizziert.

1. Klare Bedingungen von vornherein schaffen

Konditionalitäten müssen von Anfang an klar sein und dürfen nicht ad hoc verändert werden. Die Geberländer müssen spätestens bei der Unterzeichnung von Kooperationsvereinbarungen gegenüber den Partnerländern ihre Kriterienkataloge offenlegen. Im Idealfall fließen sie in Kooperationsabkommen ein. Die Maßnahmen dürfen die Situation von LGBTI im Land nicht verschlechtern, sondern müssen sie verbessern („do no harm“-Prinzip).

2. LGBTI nicht zu Sündenböcken machen

LGBTI-Themen müssen in den grundsätzlichen Menschenrechtskatalog eingebettet werden und dürfen nicht isoliert als Grund für eine Sanktion herhalten. Andernfalls besteht die Gefahr, dass LGBTI zur Zielscheibe von Gewalt und Repression werden. Dabei ist es insbesondere wichtig, dass die Zivilgesellschaft vor Ort sowie Vertreterinnen und Vertreter der LGBT-Projekte in die Diskussion über die Planung der Maßnahmen und Konditionalitäten
eingebunden werden.

3. Rechte nicht gegeneinander ausspielen

Das Einfrieren von Hilfsgeldern darf nicht zu Einschnitten im Gesundheitswesen oder bei der Armutsbekämpfung führen. Soziale Rechte müssen immer mitbedacht, sie dürfen aber nicht gegen politische oder bürgerliche Rechte ausgespielt werden.

4. Möglichkeiten stiller Diplomatie nutzen

Wenn wegen der Verletzung der Menschenrechte von LGBTI Druck auf ein Partnerland ausgeübt werden soll, müssen über die diplomatischen Kanäle menschenrechtliche Bedenken geltend gemacht werden. Nachhaltige Aufklärungs- und Überzeugungsarbeit sind wichtiger als kurzfristige Aktionen für die heimische Öffentlichkeit.

5. Positive Konditionalität anbieten

Bei der Planung neuer Projekte sollte von den Geberländern ein positives Anreizsystem geschaffen werden, um die gesellschaftliche und politische Situation von LGBTI zu fördern und zu verbessern. Dazu zählen Anreize für zusätzliche Mittel, die mit bestimmten Programmen verbunden sind, die dieses Ziel unterstützen. Auch hier ist eine Einbindung in den gesamten Menschenrechtskatalog sinnvoll und zielführend. Das EU-Toolkit für LGBTI ist eine solche Maßnahme, die verstärkt genutzt werden sollte.

6. Eindimensionales Handeln vermeiden

Wenn ein Geberland Hilfsgelder streicht, müssen LGBTI vor Ort geschützt und ggf. unterstützt werden. Die heftigen Gegenreaktionen nach bekannten Mustern müssen mit einkalkuliert werden, auf die Negativberichterstattung in den lokalen Medien muss nicht nur reagiert, sie sollte von vornherein mitbedacht, die Zivilgesellschaft mitgenommen werden. Alles in allem muss es heißen: Kein Handeln ohne Strategie!

Positionen der Hirschfeld-Eddy-Stiftung vom Juni 2012

Weiterlesen