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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Wo Weihnachten mit der Wahlfamilie bislang erlaubt ist

Nur Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erkennen Stellenwert von Wahlfamilien und Freundschaften an

Die Regelungen von Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen tragen bislang als einzige der 16 Bundesländer den Stellenwert von Freundschaften als Wahl- und Ersatzfamilie Rechnung. Alle anderen Bundesländer machen Ausnahmen für größere Treffen nur für leibliche Verwandte und den engen Familienkreis.

Regenbogenfarbene Kugel am Weihnachtsbaum

Update: In einer früheren Fassung fehlten Brandenburg und Sachsen-Anhalt. Nach einem Hinweis haben wir den Text dementsprechend aktualisiert. Thüringen hat nach unserem Schreiben die FAQs zu der Corona-Verordnung angepasst.

In der Regel dürfen sich in allen Bundesländern max. 5 Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Die Bundesländer haben diese generell geltenden Kontaktbeschränkungen für Weihnachten um Ausnahmeregelungen ergänzt, um darüberhinausgehende größere Treffen zu ermöglichen. Diese Ausnahmen gelten jedoch beihnah überall nur für den engsten Familienkreis und Verwandte in gerader Linie. Wir kritisieren deutlich, dass so nur leibliche Verwandte als wichtigste Bezugspersonen gelten. Die Idee der heilen Familie ignoriert sowohl das massive Vorkommen von häuslicher Gewalt, als auch die mitunter gravierenden Diskriminierungserfahrungen, die Lesben, Schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen in ihren Herkunftsfamilien machen müssen und daher mit diesen gebrochen haben. Freundschaften als Wahl- und Ersatzfamilie sind daher für LSBTI essenziell und überlebenswichtig. Ihnen soll jetzt ein gemeinsames Weihnachten verboten werden. Das verstärkt die soziale Isolation von LSBTI. Das kann so nicht hingenommen werden.

Die Regelungen von Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt tragen bislang als einzige der 16 Bundesländer den Stellenwert von Freundschaften als Wahl- und Ersatzfamilie Rechnung, spiegeln die Lebensrealität sehr vieler Menschen in unserem Land und ermöglichen ein Weihnachten im Kreise der Lieben für alle.

Wir fordern Nachbesserungen und haben die Landesregierungen von Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Hessen, Thüringen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern angeschrieben. In Nordrhein-Westfalen haben die queeren Vereine ebenfalls gemeinsam mit dem LSVD NRW einen Brief an Ministerpräsident Armin Laschet gerichtet.

Das Saarland hält für alle Menschen an den generellen Kontaktbeschränkungen fest. Hier gibt es zu Weihnachten keine Ausnahmen.

Das Land Thüringen hat nach unserem Brief die FAQs zu der gültigen Corona-Sonderverordnung vom 15. Dezember 2020 angepasst und bezieht jetzt auch die "soziale Familie" als Teil des sogenannten "engsten Familienkreises" mit ein.

Inhaltsverzeichnis

Bayern

§4 Kontaktbeschränkungen

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist vorbehaltlich des § 3 nur gestattet

  • 1. mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie
  • 2. zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

(...) Unbeschadet Satz 1 Nr. 2 hinaus können sich im Zeitraum vom 24. bis 26. Dezember 2020 stattdessen auch alle Angehörigen eines Hausstands mit vier über diesen Hausstand hinausgehenden, zum engsten Familienkreis gehörenden Personen zuzüglich zu deren Hausständen gehörenden Kindern unter 14 Jahren treffen. Zum engsten Familienkreis im Sinne des Satzes 3 gehören Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Angehörigen ihres Hausstands.

Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 (Zugriff vom 18.12.2020)

Baden-Württemberg

Über die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember wird es Ausnahmen von den Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen für private Feiern geben. Das heißt, dass die An- und Abreise auch zwischen 20 und 5 Uhr möglich ist. Dadurch stellen wir sicher, dass Weihnachten im engsten Kreis gemeinsam gefeiert werden kann – und niemand an Weihnachten alleine sein muss. Möglich sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis. Wenn also in Ihrem Hausstand fünf Personen wohnen, dürfen vier Gäste zu Ihnen kommen. In privaten Härtefällen, darf eine der vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen. Also beispielsweise wenn die Person sonst Weihnachten alleine verbringen müsste. 

Der engste Familienkreis bedeutet:

  • Angehörige desselben Haushaltes.
  • Ehegatten.
  • Unverheiratete Lebenspartner*innen und Partner*innen.
  • Verwandte gerader Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen.
  • Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.
  • Die Begrenzung auf maximal zwei Haushalte ist an den Weihnachtstagen für Familientreffen aufgehoben.
  • In privaten Härtefällen, darf eine der vier Personen von außerhalb des engsten Familienkreises stammen.

Für Besuche bei engen Freunden und Bekannten an Weihnachten gilt weiter die Regelung von maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahren zählen auch an Weihnachten nicht zur Gesamtpersonenzahl hinzu.

Quelle: Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung (Zugriff vom 18.12.2020)

Berlin

§ 9. Veranstaltungen, Personenobergrenzen

(7) […] Für den Zeitraum vom 24. Dezember bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 sind private Veranstaltungen nur im Kreise der in § 2 Absatz 2 genannten Personen oder mit Angehörigen von bis zu vier weiteren Haushalten, wobei eine Personenobergrenze von fünf zeitgleich anwesenden Personen gilt und deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden, oder mit bis zu vier nicht dem eigenen Haushalt angehörenden Verwandten in gerader Linie, Geschwistern und deren Haushaltsangehörigen sowie deren Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig. Satz 2 gilt entsprechend für den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien nach § 2 Absatz 4.

Quelle: SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Zugriff vom 18.12.2020)

Brandenburg

4. Aufenthalts- und Kontaktbeschränkungen sowie Alkoholkonsumverbot im öffentlichen Raum

18 (3) und (4)

  • 24. Dezember 2020, 22Uhr bis 25. Dezember 2020, 2Uhr,
  • 31. Dezember 2020, 22 Uhr bis 1. Januar 2021, 2Uhr.

(4) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts gestattet, wobei im letztgenannten  Fall  der  Aufenthalt auf insgesamt höchstens fünf Personenbeschränkt ist. In dem Zeitraum vom  24. bis  26. Dezember 2020  ist  der  gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familien-und Freundeskreis ohne Begrenzung der Zahl der Haushalte gestattet. In den Fällen des Satzes 1 und 2 bleiben Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt

Quelle: Dritte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Zugriff vom 18.12.2020)

Bremen

§ 2a Private Zusammenkünfte

(2) In der Zeit vom 24. Dezember 2020 bis 26. Dezember 2020 sind private Zusammenkünfte auch mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis erlaubt, wobei Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren nicht einzurechnen sind. Zum engsten Familienkreis nach Satz 1 zählen die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Personen

Quelle: Dreiundzwanzigste Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Dreiundzwanzigste Coronaverordnung) Vom 15. Dezember 2020 (Zugriff vom 18.12.2020)

Hamburg

§ 4a Verbot von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter und Zusammenkünften

(2) Zusammenkünfte im Familien-​, Freundes- oder Bekanntenkreis an öffentlichen Orten, in Fahrzeugen zum Zwecke der Freizeitgestaltung oder im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum sind nur mit den folgenden Personen zulässig:

  1. den Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts,
  2. den Verwandten und Verschwägerten gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Partnerinnen und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verlobten, Geschwistern, Ehegatten oder Lebenspartnern der Geschwister, Geschwistern der Ehegatten oder Lebenspartnern, und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, welche die Beziehung begründet hat, nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist, Pflegeeltern und Pflegekindern oder für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder
  3. den Angehörigen eines weiteren Haushalts;

bei Zusammenkünften von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Nummer 1) mit Personen nach Nummer 2 oder Nummer 3 sind insgesamt bis zu fünf Personen zulässig, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden

(3) In der Zeit vom 24. bis einschließlich 26. Dezember 2020 sind anstelle der Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 2 auch Zusammenkünfte im Familienkreis im privaten Wohnraum und dem dazugehörigen befriedeten Besitztum von Angehörigen eines gemeinsamen Haushalts (Absatz 2 Nummer 1) mit insgesamt bis zu vier zusätzlichen Personen aus weiteren Haushalten zulässig, soweit es sich um Familienangehörige im Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und deren Haushaltsangehörige handelt, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgerechnet werden.

Quelle: Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) vom 30. Juni 2020 (gültig ab 16. Dezember 2020)

Hessen

„Vom 24. Dezember bis zum 26. Dezember 2020 sind – als Ausnahme für die Feiertage-Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen zuzüglich Kindern im Alter bis 14 Jahren aus dem engsten Familienkreis gestattet, auch wenn dies mehr als zwei Hausstände umfasst. Zum engsten Familienkreis zählen dabei in jedem Fall Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner und Partnereiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige. Für Besuche außerhalb des Familienkreises gilt auch an den Weihnachtsfeiertagen weiterhin die Regel: höchstens fünf Personen aus zwei Haushalten sowie die dazugehörigen Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren“ 

Auslegungshinweise zur Verordnung zur Beschränkung sozialer Kontakte und des Betriebs von Einrichtungen und Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie (Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung) Stand: 16. Dezember 2020 (Zugriff vom 18.12.2020)

Mecklenburg-Vorpommern

„Von 24. bis einschließlich 26.12.2020 sind Zusammenkünfte mit bis zu maximal vier Personen über den eigenen Hausstand hinaus möglich. Dazugehörige Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahre werden dabei nicht mitgerechnet. Die bis zu vier Gäste sowie die Kinder müssen Teil des engsten Familienkreises sein - dazu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder. Sie können sich dabei von ihren Haushaltsangehörigen begleiten lassen, wenn diese ebenfalls zum engsten Familienkreis gehören. Die Regelung gilt auch für den Fall, dass dabei die gültige Kontaktbeschränkung (höchstens fünf Personen aus zwei Hauständen, Kinder bis 14 nicht mitgerechnet) überschritten wird. Treffen mit Freunden und Bekannten außerhalb der Kernfamilie sind indes auf maximal einen weiteren Haushalt und höchstens fünf Personen zu beschränken. An Silvester und Neujahr gibt es keine Lockerung der Kontaktbeschränkungen.“

Quelle: 11. Weihnachten und Silvester FAQ Corona (Zugriff vom 18.12.2020)

Niedersachsen

Die direkten zwischenmenschlichen Kontakte sollen generell, wie schon bisher, auf fünf Personen aus zwei Haushalten beschränkt bleiben. Kinder unter 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Eine Ausnahmeregelung soll für die drei Weihnachtstage gelten, also für den 24., den 25. und den 26. Dezember 2020. An diesen Weihnachtsfeiertagen dürfen sich enge Angehörige auch mit bis zu 10 Personen treffen. Bei einem Zusammentreffen mit Freunden wird es auch an Weihnachten bei der Fünf-Personen-Regelung bleiben.

Quelle: Niedersachsen verschärft die Corona-Regeln für die Feiertage (Zugriff vom 18.12.2020)

Nordrhein-Westfalen

§ 2 Kontaktbeschränkung, Mindestabstand, Alkoholverbot

(2) Der Mindestabstand darf unterschritten werden

  • 1. innerhalb des eigenen Hausstandes ohne Personenbegrenzung,
  • 1a. beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit den Angehörigen eines weiteren Hausstandes mit höchstens insgesamt fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden,
  • 1b. daneben im Zeitraum vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 beim Zusammentreffen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (hierzu zählen Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden

Quelle: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) - Vom 30. November 2020 (In der ab dem 18. Dezember 2020 gültigen Fassung)
 (Zugriff vom 18.12.2020)

Rheinland-Pfalz

Private Treffen sind weiterhin auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch maximal auf 5 Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen.

Weihnachten kann gemeinsam gefeiert werden, jedoch in deutlich kleinerem Rahmen als sonst. Vom 24. bis 26. Dezember gilt: Ein Hausstand darf von weiteren vier Personen aus dem engsten Familienkreis besucht werden, selbst wenn dadurch mehr als 5 Personen oder mehr als zwei Hausstände zusammenkommen. Es wird ausdrücklich empfohlen, vor dem Familientreffen eine Schutzwoche einzulegen und Kontakte fünf bis sieben Tage zuvor auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.

Quelle: "Corona-Regeln" (Zugriff vom 18.12.2020)

Saarland

Das Saarland setzt die vorgeschlagenen Lockerungen zu Weihnachten nicht um.

Sachsen

Über die Weihnachtsfeiertage gilt: Vom 24. Dezember bis 26. Dezember sind Treffen mit vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen, zuzüglich Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, aus dem engsten Familien- und Freundeskreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerade Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige) zugelassen. Solche Treffen sind auch zulässig, wenn dies mehr als zwei Hausstände oder fünf Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres bedeutet.

Quelle: Neu ab 14. Dezember 2020: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (Zugriff vom 18.12.2020)

Anfänglich hatte Sachsen noch folgende Regelung: "Anlässlich des Weihnachtsfestes sind ab 23. Dezember 12:00 Uhr bis 27. Dezember 12:00 Uhr Treffen mit insgesamt zehn Personen aus dem engsten Familien- und Freundeskreis zulässig.

Sachsen-Anhalt

Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum 26. Dezember 2020 darf ein Hausstand mit bis zu vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Haushaltsangehörige), jedoch aus höchstens zwei weiteren Hausständen stattfinden. Kinder bis 14 Jahre, die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben unberücksichtigt. Alternativ hierzu kann auch die Grundregelung in Anspruch genommen werden (maximal 5 Personen, keine Beschränkung auf lediglich 2 weitere Haushalte).

Quelle: Fragen und Antworten zur aktuellen Eindämmungsverordnung(Stand: 16. Dezember 2020)

In einer früheren Version hatten wir uns auf den Beitrag "Weih­nach­ten und Sil­ves­ter wäh­rend der Corona-​Pandemie" bezogen. Darin heißt es nur: 

"Vom 24. - 26. Dezember 2020 ist es möglich, dass ein Hausstand mit bis zu 4 weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis (Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Hausangehörige), jedoch aus höchstens 2 weiteren Hausständen zusammenfinden. Kinder bis zu 14 Jahren bleiben unberücksichtigt."

Schleswig-Holstein

Es dürfen sich nur noch bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten treffen, Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Vom 24. bis 26. Dezember gilt eine bundesweite Weihnachtsregelung: Demnach darf der eigene Hausstand im privaten Raum zusätzlich vier Personen aus dem engsten Familienkreis empfangen, die Zahl der Haushalte ist dabei nicht beschränkt. Auch hier gilt: Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Quelle: Neue Corona-Verordnung veröffentlicht (Zugriff vom 18.12.2020)

Thüringen

Update: Das Land Thüringen hat nach unserem Brief die FAQs zu der gültigen Corona-Sonderverordnung vom 15. Dezember 2020 angepasst und bezieht jetzt auch die "soziale Familie" als Teil des "engsten Familienkreises" mit ein. Darin heißt es jetzt:

Der „engste Familienkreis“ ist dabei nicht allein biologisch zu verstehen. Er umfasst vielmehr zeit- und verfassungsgemäß insgesamt die „soziale Familie“ als eine gelebte Schicksalsgemeinschaft von Verwandten, aber auch persönlich sehr nahestehenden, eng vertrauten Menschen, engen Freundinnen und Freunden oder Lebenspartnern.

§ 3. Kontaktbeschränkungen

(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet

1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie

2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht überschritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht.

(1a) Im Zeitraum vom 24. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 26. Dezember 2020 ist der Aufenthalt alternativ zu Absatz 1 mit vier über den eigenen Haushalt hinausgehenden Personen aus dem engsten Familienkreis, also mit

1. Ehegatten, Lebenspartnern oder Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie

2. Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und den Angehörigen deren jeweiligen Haushalte

gestattet, auch wenn dies mehr als zwei Haushalte oder fünf Personen sind. Die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl nach Satz 1 außer Betracht. Es wird dringend empfohlen, den Kontakt zu anderen als den Angehörigen des eigenen Haushalts in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolut notwendiges Minimum zu reduzieren.

Quelle: Thüringer Verordnung zur Fortschreibung und Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Ergänzung der allgemeinen Infektionsschutzregeln Vom 14. Dezember 2020 (Zugriff vom 18.12.2020)

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