Erstes Urteil eines Finanzgerichts zugunsten von gleichgeschlechtlichen Ehegatten
Das Finanzgericht Hamburg hat durch ein Urteil vom 31.07.2018, Az.: 1 K 92/18, entschieden, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist. Die Kläger können deshalb rückwirkend ab der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft auch in den Jahren Zusammenveranlagung beantragen, in denen ihre Veranlagung als Ledige bereits bestandskräftig war. Dazu erklärt Manfred Bruns, Justiziar des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):
Nach Art. 3 Abs. 2 des Eheöffungsgesetzes (BGBl. I S. 2787) sollen Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, so behandelt werden, als ob sie am Tag der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. In der amtlichen Begründung (BT-Drs. 18/6665) wird dazu gesagt, damit werde die noch bestehende Ungleichbehandlung „rückwirkend beseitigt. Dies bedeutet, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssen“.
Beim Familienzuschlag gibt es bei der Umsetzung dieser rückwirkenden Gleichstellung offenbar keine Probleme. Wir haben bisher nur positive Rückmeldungen erhalten. Wichtig ist, dass die rückwirkende Gleichstellung beim Familienzuschlag binnen drei Monaten nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe beantragt werden muss.
Anders bei der rückwirkenden Gleichstellung im Einkommen- und Grunderwerbsteuerrecht. Das von der SPD geführte Bundesfinanzministerium räumt zwar ein, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ein Ereignis i.S.v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sei. Aber dieses Ereignis habe in diesem besonderen Fall keine Rückwirkung, weil die Lebenspartner schon ab 2013 aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht wie Ehegatten hätten veranlagt werden können, soweit das noch nicht bestandskräftig abgelehnt worden war. Das Bundesfinanzministerium hat die Finanzämter angewiesen, alle Anträge mit dieser Begründung abzulehnen.
Diesen Unfug „eines rückwirkenden Ereignisses ohne Rückwirkung“ hat das Finanzgericht Hamburg nicht mitgemacht. Es hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO verlangen können, rückwirkend wie Ehegatten zusammenveranlagt zu werden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen hat.
Wir appellieren an Bundesfinanzminister Olaf Scholz, nun endlich seinen Widerstand gegen die endgültige Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten aufzugeben und nicht alle Betroffenen erneut zu zwingen, ihre Gleichstellung einzuklagen.
Den Betroffenen, die bereits Klagen erhoben haben, empfehlen wir, ihr Finanzgericht auf dieses Urteil hinzuweisen. Die Betroffenen, die noch keinen Antrag auf rückwirkende Zusammenveranlagung gestellt haben, können den Antrag innerhalb von vier Jahren seit Ende des Jahres nachholen, in dem sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben (§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO).
Hintergrund
- Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2018 - 1 K 92/18
- Erläuterung der Rechtslage
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