Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Stellungnahme des LSVD Thüringen zum Gesetzesentwurf „Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über den MDR"

LSVD begrüßt geplante LSBTIQ*-Selbstvertretung - kritisiert fehlende Vertretungen von Schwarzen Menschen sowie Sinti*zze und Roma*nja

LSVD Thüringen begrüßt LSBTIQ*-Selbstvertretung im Gesetzesentwurf zum neuen MDR-Staatsvertrag, kritisiert jedoch die geplante Zusammensetzung, die bisher keine festen Vertretungen Schwarzer Menschen oder von Sinti*zze und Roma*nja Selbstvertretungen vorsieht.

LSVD begrüßt geplante LSBTIQ*-Selbstvertretung - kritisert fehelnde Vertretungen von Schwarzen Menschen sowie Sinti*zze und Roma*nja

Stellungnahme des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD) Thüringen zur Anhörung „Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) – Gesetzesentwurf der Landesregierung – Drucksache 7/2555 im Thüringer Landtag

 

Sehr geehrte Frau Vorsitzende Katja Mitteldorf,

sehr geehrte Ausschussmitglieder,

vielen Dank, dass Sie dem LSVD Thüringen die Möglichkeit geben, zum Gesetzesentwurf „Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag über den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR)“ Stellung zu nehmen.

Zur allgemeinen Situation von LSBTIQ* in den Medien

In der Medienberichterstattung über Lesben, Schwule, Bisexuelle, trans*-, intergeschlechtliche und queere Menschen (LSBTIQ*) hat sich vieles zum Besseren gewandelt. Während viele Blätter, Portale und Sender seriös und angemessen berichten, schweigen manche Medien Forderungen von LSBTIQ* aber bis heute überwiegend tot. Andere behandeln LSBTIQ*-Themen überwiegend in reißerischer oder voyeuristischer Aufmachung. Provokativ herabsetzende Aussagen gegen LSBTIQ* bringen heute oft eine Eintrittskarte für Talkshows. Ressentiments dürfen aber nicht salonfähig werden. Gesellschaftspolitisch wollen wir als Lesben- und Schwulenverband (LSVD) darauf hinwirken, dass in den Medien ausgewogen und selbstverständlich über LSBTIQ`* berichtet wird. 

LSBTIQ* unterrepräsentiert

Die von der MaLisaStiftung initiierte Studie „Audiovisuelle Diversität? Geschlechterdarstellungen in Film und Fernsehen in Deutschland” der Universität Rostock kam nach der Analyse von über 3.500 Stunden Fernsehprogramm aus dem Jahr 2016 sowie über 800 deutschsprachigen Kinofilmen aus den vergangenen sechs Jahren zu dem Ergebnis, dass 60% der Protagonist*innen heterosexuell waren, bei 40% der Protagonist*innen war die Sexualität nicht erkennbar bzw. wurde nicht thematisiert. In nur wenigen Fällen kamen offen homosexuelle oder bisexuelle Protagonist*innen oder Akteur*innen vor.

Auch andere Bevölkerungsgruppen sind unterrepräsentiert. Über alle Fernseh-Programme hinweg werden zu 2/3 Männer gezeigt. Wenn Frauen vorkommen, dann als junge Frauen. Ab dem 30. Lebensjahr verschwinden Frauen sukzessive vom Bildschirm. Menschen mit sichtbarem Migrationshintergrund werden nur halb so häufig im Fernsehen gezeigt, wie sie in der Bevölkerung vertreten sind. Diese Ungleichheiten aufgrund anderer Kategorien sozialer Differenz bilden sich dann auch in der Berichterstattung über LSBTIQ* ab.

Reißerische, negative und unsensible Repräsentation von LSBTIQ*

Wenn über LSBTIQ* berichtet wird, geschieht dies von manchen Medien nur in reißerischer und voyeuristischer oder in diffamierender Weise. Meinungsfreiheit heißt, vor staatlichen Eingriffen geschützt zu sein. Meinungsfreiheit bedeutet aber nicht, einen Anspruch auf Sendezeit zu haben, um krude Thesen über Homosexualität, Trans*-, Intergeschlechtlichkeit, queere oder nicht-binäre Lebensweisen zu verbreiten und gegen Menschen zu hetzen.

Wir wehren uns dagegen, dass Argumentationsmuster, die allein der Diffamierung dienen und die Existenz von LSBTIQ* als Menschen gleicher Würde infrage stellen, als bloße „Debattenbeiträge” verharmlost werden. Angriffe auf die Würde und die Menschenrechte von LSBTIQ* können nicht einfach als Teil eines legitimen Meinungsspektrums bagatellisiert werden. Die Medien und auch Medienschaffende sollen und müssen Meinungsvielfalt und gesellschaftliche Debatten abbilden, aber sie stehen auch in einer ethischen Verantwortung, Diskriminierung nicht zu befördern, sondern Ressentiments und Hetze aktiv entgegen zu wirken.

Wie wichtig es ist Medienschaffende für einen besseren und professionelleren Umgang mit Themen der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt zu sensibilisieren, zeigt die Zahl unsensibler oder negativer Berichterstattung bis hin zur Falschdarstellung von trans* Menschen durch Medien in den letzten Monaten. Das betrifft nicht mehr nur „dead names” (Nennung der alten Namen), die Verbreitung von Fotos vor einer Transition, sondern auch eine übergriffige Reduzierung auf Genitalien und die Verwendung falscher Personalpronomen. Trans*- oder Intergeschlechtlichkeit wird beispielsweise noch immer mit sexueller Orientierung durcheinandergebracht. Nicht-binäre Menschen kommen in fiktionalen und nicht-fiktionalen Formaten kaum vor.

Zusammensetzung des MDR-Rundfunkrates

In seinem Urteil zum ZDF-Staatsvertrag hat das Bundesverfassungsgericht am 25. März 2014 festgestellt, dass die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten am Gebot der Vielfaltssicherung auszurichten ist. Danach sind Personen mit möglichst unterschiedlichen Perspektiven und Erfahrungshorizonten aus allen Bereichen des Gemeinwesens einzubeziehen.

Nachdem die Bevölkerungsgruppen der Lesben, Schwulen, Bisexuellen, trans*-, intergeschlechtlichen und queeren Menschen (LSBTIQ*) in der Bundesrepublik über 60 Jahre von jeder Vertretung in Rundfunk, Fernsehen und Medien ausgegrenzt blieben, hat das Verfassungsgerichtsurteil von 2014 einen Wandel eingeleitet. Seitdem wurde mit der Berufung von Vertreter*innen des LSVD beim ZDF, beim Deutschlandradio, beim Saarländischen Rundfunk und bei Radio-Bremen erstmals auch LSBTIQ* die Teilhabe in den Aufsichtsgremien eröffnet. Auch beim Westdeutschen Rundfunk (WDR) und in den Landesmedienanstalten von Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland haben LSBTIQ* mittlerweile Sitz und Stimme.

Seit der Gründung des Mitteldeutschen Rundfunks 1991 in Leipzig – ein Jahr nachdem sich in derselben Stadt unser Verband gegründet hatte – waren LSBTIQ* von der Selbstvertretung im MDR ausgeschlossen. Daher begrüßen wir es ausdrücklich, dass die Landesregierungen von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Novellierung des MDR-Staatsvertrages nutzen wollen, um im § 16 die Zusammensetzung des Gremiums am Gebot der Vielfaltssicherung auszurichten und eine LSBTIQ*-Selbstvertretung im MDR-Rundfunkrat zu etablieren. Nach mehr als drei Jahrzehnten ist das ein richtiger, wenngleich auch längst überfälliger Schritt.

Gerade nach der Diskussion um #ActOut muss es mehr Sichtbarkeit von LSBTIQ* in Funk und Fernsehen und eine bessere Repräsentanz von schwulen, lesbischen, bisexuellen, trans*-, intergeschlechtlichen, queeren und nicht-binären Schauspieler*innen geben, und zwar unabhängig von der jeweiligen Rolle. Dazu gehört auch, dass in den Rundfunkräten und Medienversammlungen LSBTIQ* Möglichkeiten zur Selbstvertretung eröffnet werden.

Eine zukünftige LSBTIQ*-Vertretung im MDR-Rundfunkrat kann Medienschaffende im MDR für die Belange von LSBTIQ* sensibilisieren und den professionellen und diskriminierungsfreien Umgang mit Themen der sexuellen und geschlechtlichen Vielfalt befördern. So kann auch beim MDR zur Normalisierung im Umgang mit LSBTIQ* beigetragen und klischeehafter Darstellung von LSBTIQ* entgegengewirkt werden.

Da der Mitteldeutsche Rundfunk sowohl in Thüringen als auch Sachsen und Sachsen-Anhalt vertreten ist, wäre es aus unserer Sicht sinnvoll zu überlegen, ob die in § 16, Nr. 22 vorgesehene LSBTTIQ-Vertretung nach jeweils drei Amtszeiten zwischen den beteiligten Bundesländern rotieren kann. Damit würde gewährleistet, dass die regional unterschiedlichen Perspektiven von LSBTIQ*-Vertretungen auch im Rundfunkrat des MDR sichtbar werden. Ein ähnliches Verfahren sieht der Entwurf beispielsweise auch bei Vertretungen anderer Gruppen, wie etwa der Frauenverbände vor.

Berücksichtigung weiterer relevanter Akteure

Die in dem Gesetzesentwurf vorgeschlagene neue Zusammensetzung des Rundfunkrates weist jedoch auch weitere beachtliche Leerstellen auf. So sieht die aktuelle Zusammensetzung keine festen Vertretungen Schwarzer Menschen oder von Sinti*zze und Roma*nja Selbstvertretungen vor. Die in § 16, Nr. 23 vorgesehene Vertretung nur eines Migrant*innen-Verbandes halten wir für unzureichend. Schwarze Menschen sowie Sinti*zze und Roma*nja brauchen jeweils einen zusätzlichen festen Sitz im zukünftigen MDR-Rundfunkrat. Hier sollte unbedingt nachgebessert werden. Das würde nicht nur eine differenzierte und rassismuskritische Berichterstattung befördern, sondern ebenfalls dafür sorgen, dass Redaktionen und Medienschaffende innerhalb des MDR Schwarze Menschen sowie Sinti*zze und Roma*nja stärker als bisher als Teil der gesellschaftlichen Normalität wahrnehmen und vor allem auch ihre Teilhabe stärken.

Besonders Sinti*zze und Roma*nja – Europas größte Minderheit – erleben in ganz Europa Vorurteile, Gewalt, Ausgrenzung und Benachteiligung. Auch in Deutschland ist die Lebensrealität von Sinti*zze und Roma*nja in vielfältiger Weise von Diskriminierung geprägt, die durch negative Stereotypen in der Fernseh- und Filmberichterstattung, vorurteilsschürende Bebilderungen von Nachrichten und zum Teil rassistische Unterhaltungsfilme verstärkt und reproduziert wird. Die Beteiligung von Vertreter*innen der Sinti*zze und Roma*nja in den Rundfunkräten könnte dazu beitragen, die für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien für diskriminierende Berichterstattung und diskriminierende Sendungen zu sensibilisieren und diese durch die Entwicklung entsprechender Programmrichtlinien in Zukunft zu verhindern.

Die Berufung von Sinti*zze und Roma*nja in die Kontrollgremien der öffentlich-rechtlichen Medien stellt überdies eine rechtliche Verpflichtung dar, die sich aus der Anerkennung der Sinti*zze und Roma*nja als autochthone nationale Minderheit in Deutschland ergibt. So hat sich die Bundesrepublik Deutschland mit der Ratifizierung des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten nicht nur zum besonderen Schutz, sondern auch zur Einbeziehung der Sinti*zze und Roma*nja ins gesellschaftliche und politische Leben verpflichtet. Vertretungen der Minderheit müssen infolgedessen auch in den Kontrollgremien der Medien als gesellschaftlich relevante Gruppe berücksichtigt werden.

Die Verpflichtung zur Beteiligung von Vertreter*innen der Sinti*zze und Roma*nja in den Kontrollgremien der Medien ergibt sich auch aus der historischen Verantwortung der Bundesrepublik nach dem Holocaust an den Sinti*zze und Roma*nja. So wird die Beteiligung von jüdischen Vertretungen in allen Rundfunkräten und Landesmedienanstalten der Bundesrepublik nicht zuletzt mit der besonderen Verantwortung aus der Geschichte begründet. Diese Verantwortung gilt in gleichem Maße auch gegenüber den Sinti*zze und Roma*nja.

Auftrag und Angebotsgrundsätze des MDR

§ 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzesentwurfes zum Auftrag des MDR sieht vor, dass „[d]ie Vielfalt der Regionen, der Kultur und Sprache […] in den Angeboten angemessen zu berücksichtigen“ sind. Es wäre gut und sinnvoll, wenn in diesem Satz auch die Vielfalt von menschlichen Identitäten und Lebensweisen aufgenommen werden könnte. Ein neugefasster Satz 2 des § 6 Absatz 1 könnte wie folgt lauten:

„Die Vielfalt ihrer Regionen, der Kultur und Sprache sowie die Vielfalt von Lebensweisen und Identitäten der dort lebenden Menschen sind in den Angeboten angemessen zu berücksichtigen“

Im § 8 Absatz 2 des Gesetzesentwurfes ist folgendes festgeschrieben:

„Der MDR hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen zu achten. Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken und die Gleichstellung der Geschlechter und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung zu fördern und Diskriminierung entgegenzuwirken. Die Angebote dürfen sich nicht gegen die Menschenrechte und gegen die Wahrung von Frieden und Freiheit richten […]“.

Im § 8 Absatz 2 Satz 1 sollte nach unserer Überzeugung noch eingefügt werden: „[…] sowie die Vielfalt von Lebensweisen und Identitäten zu respektieren.“

Für Satz 2 würden wir mit Blick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz folgende Neuformulierung vorschlagen:

Er soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken und die Gleichstellung von Menschen mit vielfältigen Lebensweisen und geschlechtlichen Identitäten sowie von Menschen mit Behinderungen zu fördern und Diskriminierung aufgrund rassistischer Zuschreibungen, ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. […]“

Gleichstellung und Chancengleichheit

Mit Blick auf unsere Ergänzungsvorschläge in Bezug auf den Auftrag und die Angebotsgrundsätze des MDR und der Einführung des dritten positiven Geschlechtseintrages würden wir für den § 41 Gleichstellung und Chancengleichheit folgende Neufassung vorschlagen:

(1) Der MDR hat durch Dienstvereinbarungen die berufliche Gleichstellung von Menschen mit unterschiedlichen geschlechtlichen Identitäten zu fördern. Mitarbeitende des MDR führen die jeweilige Funktionsbezeichnung für ihre Tätigkeit im MDR in der, für sie passenden, geschlechtlichen Form. Diese kann männlich, weiblich oder geschlechtsneutral sein.

(2) Die Intendanz legt dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jährlich einen Bericht über den Stand der Gleichstellung von Menschen mit vielfältigen geschlechtlichen Identitäten vor.

Beteiligungsmöglichkeit von zivilgesellschaftlichen Organisationen am Gesetzgebungsverfahren  

Als Lesben- und Schwulenverband (LSVD) Thüringen sind wir dankbar, dass wir im Rahmen der Anhörung unsere Einschätzungen an den Ausschuss übermitteln können.

An dieser Stelle muss jedoch auch angemerkt werden, dass es für zivilgesellschaftliche Organisationen, die hauptsächlich ehrenamtlich strukturiert sind, eine fast unüberwindbare Hürde ist, eine Stellungnahme in nur 2 Wochen abzugeben. Zukünftig sollte diese Frist auf vier Wochen ausgedehnt werden, um der vielfach vorhanden ehrenamtlichen Struktur vieler Verbände und Vereinigungen in Thüringen Rechnung zu tragen.

Daher ist es auch notwendig im vorliegenden Gesetzesentwurf die Stellung von Ehrenamtler*innen in zivilgesellschaftlichen Organisationen zu stärken. Das betrifft vor allem auch die Übernahme eines Mandats für den MDR-Rundfunkrat in Vertretung einer ehrenamtlich strukturierten Organisation.

Daher schlagen wir folgende Neufassung im § 18 Amtszeit und Vorsitz des Rundfunkrates Absatz 4 vor:

(4) Die Mitglieder des Rundfunkrates haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Ersatz der Reisekosten sowie auf Tagesgelder und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung. Abhängig Beschäftigten muss für die Sitzungen des MDR-Rundfunkrates eine bezahlte Freistellung im Sinne des § 616 BGB gewährt werden. In diesem Fall hat der Arbeitgeber jedoch Anspruch auf die Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen durch den MDR, als Entschädigung für den jeweiligen Arbeitsausfall.

Darüber hinaus fällt auf, dass in der Liste der im Rahmen der Anhörung angefragten Organisationen keine erkennbar migrantischen Organisationen, Organisationen von Rassismus betroffener Menschen, Selbstvertretungen von Menschen mit körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen oder Organisationen von Sinti*zze und Roma*nja zu finden sind. Gleiches gilt für Vertretungen von Jüd*innen. Es wäre wünschenswert auch diesen Gruppen durch Stellungnahmen Möglichkeiten zur Teilhabe zu eröffnen.

Landesvorstand LSVD Thüringen

Weiterlesen