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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Asylrecht: Ghana und Senegal keine sicheren Herkunftsstaaten

In beiden afrikanischen Ländern werden LSBTIQ* strafrechtlich verfolgt

In Ghana und im Senegal sind für LSBTIQ* mehrjährige Haftstrafen im Gesetz vorgesehen. Homosexualität wird kriminalisiert. Das Verbot führt zu fehlendem Schutz für LSBTIQ*. Wir kritisieren, dass beide Staaten in Deutschland asylrechtlich bis heute als sogenannte „sichere Herkunftsländer“ gelten.

Ausschnitt aus der Weltkarte von ILGA World zeigt die Kriminalisierung von Homosexualität in westafrikanischen Staaten, darunter Ghana und Senegal

In Ghana und im Senegal sind für LSBTI mehrjährige Haftstrafen im Gesetz vorgesehen. Homosexualität wird kriminalisiert. Das Verbot führt zu fehlendem Schutz für LSBTI vor Diskriminierung und Gewalt durch staatliche und nicht-staatliche Akteur*innen. Gegenwärtig verschlimmert sich die Situation dort sogar. Trotzdem gelten in Deutschland beide Staaten bis heute als sogenannte „sichere Herkunftsländer“.

Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) fordert, dass diese zwei Staaten von der Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“ gestrichen werden. Denn eine Einstufung von Ghana und dem Senegal als „sicher“

  • verstößt gegen geltende Rechtsprechung,
  • verschlechtert die Chancen auf faire Asylverfahren gerade für LSBTI-Geflüchtete aus diesen beiden Staaten,
  • verharmlost die strafrechtliche Verfolgung von LSBTI und widerspricht damit dem LSBTI-Inklusionskonzept der Bundesregierung für die auswärtige Politik und Entwicklungszusammenarbeit.

In diesem Beitrag erklären wir ausführlich warum.

Inhaltsverzeichnis

  1. Was sind „sichere Herkunftsstaaten“? Was sind die Folgen für Geflüchtete aus diesen Ländern?
  2. Ghana und der Senegal: Kriminalisierung von Homosexualität und Situation von Lesben, Schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen
  3. Warum verstößt die Einstufung von Ghana und dem Senegal als „sichere Herkunftsstaaten“ gegen geltende Rechtsprechung?
  4. Warum verschlechtert eine Einstufung als „sicher“ die Chancen auf faire Asylverfahren für LSBTI Geflüchtete aus Ghana und dem Senegal?
  5. Warum wird eine strafrechtliche Verfolgung von LSBTI weltweit durch die Einstufung von Ghana und dem Senegal als „sichere Herkunftsstaaten“ verharmlost?
  6. Plant die neue Bundesregierung Ghana und den Senegal von der Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“ zu streichen?

1. Was sind „sichere Herkunftsstaaten“? Was sind die Folgen für Geflüchtete aus diesen Ländern?

Die Kategorie der „sicheren Herkunftsstaaten“ kommt aus dem Asylrecht. Nach Artikel 16a in unserem Grundgesetz können Staaten per Gesetz als sichere Herkunftsländer definiert werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass dortweder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet“. Grundlage für eine solche Einschätzung sind die Rechtslage, die Rechtsanwendung und die allgemeinen politischen Verhältnisse.

Solch eine Einstufung hat asylrechtliche Folgen für Geflüchtete aus diesen Ländern. „Es wird vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.“ (Art. 16a GG)

Die Bundesregierung hat bislang alle EU-Mitgliedstaaten sowie acht weitere Staaten als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuft. Dazu gehören neben Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien seit vielen Jahren auch die beiden afrikanischen Staaten Ghana und Senegal.

Nach dem Asylgesetz hat die Bundesregierung dem Bundestag alle zwei Jahre zu berichten, ob die Voraussetzungen für die Einstufung dieser Staaten als asylrechtlich „sichere Herkunftsstaaten“ weiterhin vorliegen. In ihrem letzten Bericht von Januar 2022 kommt die Bundesregierung zu dem Schluss, dass alle Staaten auf der Liste der sicheren Herkunftsstaaten weiterhin die Voraussetzungen für solch eine Einstufung erfüllen würden.

Kommen Geflüchtete aus einem sicheren Herkunftsland, dann wird ihr Asylantrag bei negativer Prüfung grundsätzlich als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Mit dieser Ablehnung wird das Asylverfahren erheblich beschleunigt und somit der Zugang zu Rechtsberatung faktisch massiv eingeschränkt. Die Frist, gegen negative Bescheide zu klagen, ist kürzer als bei anderen Geflüchteten. Außerdem können sie selbst bei einer laufenden Klage abgeschoben werden. Die Chancen auf ein faires Asylverfahren sinken dadurch insbesondere für LSBTIQ*-Geflüchtete deutlich.

Zudem sind Geflüchtete aus angeblich „sicheren Herkunftsstaaten“ während ihres Asylverfahrens zu einem unbegrenzten Verbleib in Erstaufnahme-Einrichtungen verpflichtet. Es ist ihnen verboten, zu arbeiten. Sie erhalten nur Sachleistungen und sind von Integrations-Maßnahmen ausgeschlossen.

2. Ghana und Senegal: Kriminalisierung von Homosexualität und Situation von Lesben, Schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen

Obwohl Ghana und der Senegal oftmals als Vorzeige-Demokratien auf dem afrikanischen Kontinent bezeichnet werden, gehören sie zu den Verfolgerstaaten für LSBTIQ*. Beide Staaten sind unter den knapp 70 Staaten, in denen Homosexualität gesetzlich verboten und strafrechtlich verfolgt wird. Diese Strafgesetze treffen nicht nur Lesben, Schwule und bisexuelle Personen, sondern auch transgeschlechtliche Menschen, denen eine Selbstbestimmung über ihre geschlechtliche Identität in beiden Ländern überdies verwehrt wird.

Das strafrechtliche Verbot von Homosexualität ermöglicht auch Gewalt durch nicht-staatliche Akteur*innen. Denn LSBTIQ* können sich in Verfolgerstaaten nicht an Polizei und Gerichte wenden, um Schutz zu erlangen. Beide Institutionen versprechen nicht nur keine Hilfe, sondern sind sogar eine potenzielle Gefahr für weitere Verfolgung und Gewalt. LSBTI stehen in Verfolgerstaaten wie Ghana und dem Senegal somit der massiven gesellschaftlichen Gewalt, Diskriminierung und Ächtung ohne staatlichen Schutz wehrlos gegenüber (vgl. auch EGMR, Urt. v. 17.11.2020 - 889/19 and 43987/16 (B. and C. v. Switzerland)).

2.1 LSBTIQ* in Ghana

In zahlreichen Berichten über die Menschenrechtslage für LSBTIQ* in Ghana wird deutlich, dass in dem westafrikanischen Land für LSBTIQ* kein menschenwürdiges Leben möglich ist. „Widernatürliche sexuelle Handlungen“ können seit mehreren Jahren laut Strafrecht mit Haftstrafen von bis zu 3 Jahren geahndet werden. Das Gesetz wird laut ILGA World auch regelmäßig angewendet (S. 69ff.) und richtet sich auch gegen trans* Menschen (S. 15). Im Februar 2024 wurde das Gesetz erneut verschärft; bis dato hat der Präsident allerdings noch nicht unterschrieben (Quelle: queer.de).

Offen zu leben, ist ausgeschlossen. Es könnte grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder gar Folter (Konversions-Behandlungen und Zwangs-Anal-Untersuchungen) bzw. mehrjährige Haftstrafen nach sich ziehen. Praktisch alle LSBTIQ* in Ghana entscheiden sich daher aus Angst vor Verfolgung, ungeoutet zu leben oder das Land zu verlassen. Auch bei „diskretem“ Leben bleibt jedoch die berechtigte Angst vor nicht-staatlicher Gewalt immerzu präsent. Ein Ausleben der eigenen sexuellen Orientierung – und sei es im Geheimen – bedeutet in Ghana somit immer eine sehr konkrete Gefahr für das eigene Leben. Die psychischen Belastungen, die mit einem solchen Leben in der Regel einhergehen, sind immens.

In Ghana wird gegenwärtig das Gesetz „The Promotion of Proper Human Sexual Rights and Ghana Family Values“ diskutiert. Gefängnisstrafen für LSBTIQ* sollen auf bis zu 5 Jahre erhöht werden. Aktivist*innen sollen mit bis zu 10 Jahren Gefängnis bestraft werden. Alle Bürger*innen Ghanas sollen dazu verpflichtet werden, queere Familienmitglieder an die Polizei zu melden.

Selbst die Bundesregierung bescheinigt Ghana in ihrem Bericht zur Überprüfung der sicheren Herkunftsstaaten „signifikante Defizite im Bereich der Rechte von LGBTIQ-Personen“. Sie erwähnt auch den Gesetzesentwurf im ghanaischen Parlament, der vorsieht, homosexuellen Geschlechtsverkehr und jegliche Form der Unterstützung von LSBTIQ* mit Haftstrafen von bis zu 10 Jahren zu ahnden (S. 11).

2.2 LSBTIQ* im Senegal

Artikel 319 des Strafgesetzbuches sieht eine Freiheitsstrafe von einem bis fünf Jahren und/ oder eine Geldstrafe für jeden vor, der mit Personen des gleichen Geschlechts eine "Handlung gegen die Natur" begeht. In seinen Reisehinweisen zum Senegal schreibt das deutsche Auswärtige Amt: „Homosexuelle Handlungen auch unter Erwachsenen werden nach dem senegalesischen Strafgesetz mit Haft- und/oder Bußgeldstrafen geahndet, wovon auch Ausländer nicht ausgenommen sind. Das entsprechende Gesetz wurde mehrfach angewendet.

Auch im Senegal gibt es Pläne, Homosexualität sogar härter zu bestrafen. Zwar wurde ein dem entsprechender Gesetzentwurf erst im Januar 2022 abgelehnt. Die staatliche Gewalt gegen sexuelle Minderheiten hat laut ILGA in den vergangenen Jahren jedoch massiv zugenommen.

In ihrem Bericht kommt die Bundesregierung mit Bezug zum Senegal zu dem Ergebnis, dass die Diskriminierung von LSBTIQ* „eine tiefverwurzelte Realität“ ist, „Religionsgemeinschaften keine Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten zeigen“ und „widernatürliche Handlungen“ strafbar sind. Neben Berichten zur Diskriminierung Homosexueller durch das öffentliche Gesundheitswesen, nach denen sie von staatlichen Aidsvorsorgeprogrammen ausgeschlossen worden seien, seien „sonstige Diskriminierungen von LGBTIQ-Personen durch staatliche Strukturen […] jedoch nicht bekannt“ (S. 26). Dabei wirkt sich eine strafrechtliche Kriminalisierung von Homosexualität massiv auf alle Bereiche des gesellschaftlichen Lebens aus und stellt wohl eine der denkbar schwerwiegendsten Formen von Diskriminierung dar. Eine Kriminalisierung führt überdies zu Schutzlosigkeit vor Erpressung und Angriffen durch nicht-staatliche Akteur*innen.

3. Warum verstößt die Einstufung von Ghana und Senegal als „sichere Herkunftsstaaten“ gegen geltende Rechtsprechung?

Um ein Land als sicheren Herkunftsstaat einzustufen, muss es aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheinen, dass weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung im Herkunftsland stattfindet. Laut dem Bundesverfassungsgericht muss dabei die „Sicherheit vor politischer Verfolgung landesweit und für alle Personen- und Bevölkerungsgruppen“ bestehen (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93, Tenor).

Diese Voraussetzung ist für Ghana und den Senegal nicht erfüllt, da in beiden Staaten Homosexualität gesetzlich verboten ist und dafür bis heute mehrjährige Gefängnisstrafen verhängt werden. Für die Bevölkerungsgruppe LSBTIQ* besteht folglich gerade keine Sicherheit vor einer politischen Verfolgung.

Ein Staat darf aber nicht zu einem sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden, wenn es eine politische Verfolgung auch nur einer einzigen Personen- oder Bevölkerungsgruppe gibt. In diesem Fall „erscheint auch für die übrige Bevölkerung nicht mehr generell gewährleistet, dass sie nicht auch Opfer asylrechtlich erheblicher Maßnahmen wird“ (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996, 2 BvR 1507/93 und 2 BvR 1508/93, Rn. 71).

Nach Art. 37 Abs. 3 dieser EU-Richtlinie sind für eine Einstufung von Staaten als sicher insbesondere auch Informationen anderer EU-Mitgliedstaaten einzubeziehen. In unserem Nachbarland Frankreich hat 2021 der Staatsrat, das oberste Verwaltungsgericht, entschieden, dass für LSBTIQ* in Ghana und im Senegal die tatsächliche Gefahr einer politischen Verfolgung und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung besteht. Daher könnten beide Staaten nicht als sichere Herkunftsländer eingestuft werden.

In seiner Entscheidung hat der französische Staatsrat hierzu ausgeführt: „Angesichts der Existenz gesetzlicher Bestimmungen zur Bestrafung gleichgeschlechtlicher Beziehungen in Senegal und Ghana und dem Fortbestehen von Verhaltensweisen, die von den Behörden dieser Länder ermutigt, begünstigt oder einfach toleriert werden, was dazu führt, dass die Menschen tatsächlich befürchten können, dort Risiken ausgesetzt zu sein, hat [die französosche Asylbehörde] OFPRA diese Staaten nicht, ohne einen Beurteilungsfehler bei der Prüfung der von ihren Staatsangehörigen gestellten Anträge zu begehen, als sichere Herkunftsstaaten betrachten können.“

Wir begrüßen es sehr, dass Frankreich auch Ghana und Senegal ganz explizit wegen der LSBTIQ*-feindlichen staatlichen und nicht-staatlichen Verfolgung von der Liste der vermeintlich „sicheren Herkunftsstaaten“ gestrichen hat. Die neue Bundesregierung darf die höchstrichterliche Entscheidung in Frankreich nicht ignorieren, sondern muss diesem Beispiel nun folgen.

4. Warum verschlechtert eine Einstufung als „sicher“ die Chancen auf faire Asylverfahren für LSBTIQ*-Geflüchtete aus Ghana und dem Senegal?

Die asylrechtlichen Folgen einer Einstufung als sicheres Herkunftsland treffen LSBTIQ*-Verfolgte aus diesen Ländern besonders hart. Innerhalb weniger Tage müssen sie vor den Behörden in Deutschland die allgemeine Vermutung widerlegen, dass in ihrem Land niemand politisch verfolgt wird. Die Chance auf ein faires Asylverfahren verschlechtert sich ausgerechnet für die ghanaischen und senegalesischen Geflüchteten, deren strafrechtliche Verfolgung gerade ignoriert wurde, um beide Länder überhaupt als sichere Herkunftsstaaten zu bestimmen.

Denn: Sie sind aufgrund von Scham, Angst und Traumata im Asylverfahren selten in der Lage, innerhalb weniger Tage nach ihrer Ankunft offen über ihre sexuelle und geschlechtliche Identität sowie erlittene Verfolgung zu sprechen. In ihren Herkunftsstaaten ist Homosexualität und Transgeschlechtlichkeit tabuisiert. LSBTIQ* werden verfolgt. Es ist eine Überlebens-Strategie, die eigene homosexuelle Orientierung gegenüber Dritten geheim zu halten, vor allem gegenüber staatlichen Behörden. Ein Coming-out vor fremden Mitarbeitenden etwa im Bundesamt für Migration und Geflüchtete (BAMF) stellt für sie eine immense Barriere dar.

Viele befürchten auch, dass Informationen zu ihrer sexuellen Orientierung weitergegeben werden, etwa an Behörden im Herkunftsland. Oft wissen Geflüchtete zudem nicht, dass eine Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität ein anerkannter Fluchtgrund ist.

Schnellverfahren ohne Zugang zu fachkundiger Beratung und ausreichendem Rechtsschutz bedeuten für viele aus Ghana und dem Senegal geflüchtete LSBTIQ*, dass sie faktisch von einer fairen Prüfung ihrer Asylgründe ausgeschlossen werden und abgeschoben werden.

5. Warum wird eine strafrechtliche Verfolgung von LSBTIQ* durch die Einstufung von Ghana und dem Senegal als „sichere Herkunftsstaaten“ verharmlost?

Durch die Einstufung von Ghana und dem Senegal als „sicher“ wird die dortige staatliche Verfolgung und Unterdrückung der LSBTIQ*-Bevölkerungsgruppe ausgeblendet und verharmlost. Diese Menschenrechts-Verletzungen gelten als nicht wichtig genug. Den Regierungen beider Länder wird signalisiert, selbst mit Gefängnisstrafen für Homosexualität geltet ihr für die deutsche Regierung als „sicher“.

2021 hat die Bundesregierung das „LSBTIQ*-Inklusionskonzept der Bundesregierung für die Auswärtige Politik und die Entwicklungszusammenarbeit” verabschiedet. Selbstgestecktes Ziel dieses Konzepts ist eine Vorreiterrolle für die Achtung, den Schutz und die Gewährleistung der Menschenrechte von LSBTIQ* im internationalen menschenrechtlichen Dialog. „Die Bundesregierung wendet sich entschieden gegen jede Form der Kriminalisierung von LSBTIQ*-Personen und unterstützt entsprechende rechtliche Reformen. Deutschland setzt sich für Menschen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität oder -merkmalen Opfer strafrechtlicher Verfolgung werden, sowie für deren Entkriminalisierung ein“ (S. 14).

Die Einstufung von Ghana und dem Senegal als „sicher“ steht diesem Ziel fundamental entgegen. Es rechtfertigt die Verfolgung von LSBTIQ* nicht nur in diesen beiden Staaten. Alle Regierungen von Verfolgerstaaten könnten sich in ihrer Kriminalisierung bestätigt fühlen. Das widerspricht auch den internationalen Bemühungen zur Entkriminalisierung von Homosexualität massiv. LSBTIQ*-Menschenrechts-Verteidiger*innen vor Ort werden im Stich gelassen.

6. Plant die neue Bundesregierung Ghana und den Senegal von der Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“ zu streichen?

Laut Medienberichten möchte die neue Ampel-Regierung die Liste der vermeintlich sicheren Herkunftsstaaten nicht ausweiten. Das ist erstmal eine gute Nachricht, da wir als LSVD seit vielen Jahren gegen eine Einstufung der LSBTIQ*-Verfolgerstaaten Tunesien, Algerien und Marokko als „sicher“ kämpfen. In allen drei Maghreb-Staaten ist Homosexualität ebenfalls verboten und kann mit Gefängnis bestraft werden.

Anscheinend soll jedoch an der Einstufung von Ghana und dem Senegal festgehalten werden, obwohl in beiden Staaten LSBTIQ* politisch verfolgt werden. Das kritisieren wir als Lesben- und Schwulenverband (LSVD) deutlich. Mit dem von der Ampel-Regierung versprochenen queerpolitischen Aufbruch ist das jedenfalls nicht zu vereinbaren.

Wir fordern, dass Ghana und der Senegal endlich von der Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“ gestrichen werden.

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