Fr, 02 Okt 2020
Fristablauf für rückwirkende steuerliche Zusammenveranlagung am 31.12.2020Dafür mussten Lebenspartnerschaften bis zum 31.12.2019 in Ehen umgewandelt werdenLebenspartner*innen, die ihre eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019in eine Ehe umgewandelt haben, können rückwirkend die steuerliche Zusammenveranlagung („Ehegattensplitting“) beantragen. Diese muss jedoch bis zum 31.12.2020 beim Finanzamt beantragt werden.