Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD⁺)

Änderungen im Meldewesen – ein Überblick

2024 wurde nach jahrzehntelangem Einsatz der Communitys endlich das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) eingeführt! Auf diesen queerpolitischen Meilenstein sind jedoch einige melderechtliche Änderungen auf Bundesebene und in einzelnen Bundesländern erfolgt, die viele in den Communitys verunsichern.  

2024 wurde nach jahrzehntelangem Einsatz der Communitys endlich das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) eingeführt! Auf diesen queerpolitischen Meilenstein sind jedoch einige melderechtliche Änderungen auf Bundesebene und in einzelnen Bundesländern erfolgt, die viele in den Communitys verunsichern.  

Im Gesetzgebungsverfahren zum SBGG wurde versucht, eine automatische Weiterleitung der Daten über den ehemaligen Geschlechtseintrag und die ehemaligen Vornamen an eine Vielzahl von Sicherheitsbehörden einzuführen (§ 13 Abs. 5 SBGG-E). Statt wie bisher anlassbezogen die Daten einer Person bei Vorliegen eines rechtlichen oder öffentlichen Interesses abzufragen, sollte die Änderung an sich Anlass für eine Übermittlung an die Behörden sein. Nach großem Protest verschiedener Verbände und des Bundesdatenschutzbeauftragten gegen diese Systemumkehr wurde von dem Vorhaben wieder abgesehen. Dennoch wurden zwischenzeitlich auf Bundesebene neue Datenblätter dem persönlichen Datensatz hinzugefügt, die den ehemaligen Geschlechtseintrag und die ehemaligen Vornamen bei jedem Behördenkontakt offenbaren. In Bayern wurde bereits 2024 eine automatische Weitergabe der Daten an das Landeskriminalamt und die Waffenbehörde eingeführt. In Baden-Württemberg ist eine automatische Weitergabe der Daten an die Polizeibehörden geplant.  

Die ehemaligen Daten einer Person und damit auch die Information über die Trans*geschlechtlichkeit sind höchst sensibel. Die Straftaten im Bereich „sexuelle Orientierung“ und „geschlechtsbezogene Diversität“ haben sich seit 2010 nahezu verzehnfacht. Insbesondere trans*feindliche Straftaten sind in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen. Jede ungewollte Offenbarung der Trans*geschlechtlichkeit stellt ein Risiko für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen dar und muss hinreichend verfassungsrechtlich begründet werden. 

1. Änderungen auf Bundesebene 

Mit Einführung des SBGG wurde auch geändert, wie die Daten einer Person in den Registern gespeichert sind. 

Die Rechtslage nach dem sogenannten Transsexuellengesetz (TSG) war vergleichbar mit der nach Adoptionen: Das „alte“ Datenblatt wurde geschlossen und ein neues mit den geänderten Daten zu den Vornamen und dem Geschlechtseintrag angelegt. Das „alte“ Datenblatt wurde zudem automatisch mit einer Auskunftssperre versehen. Wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde, war gemäß § 5 Abs. 1 2. HS TSG ein Verweis von dem bisherigen Datensatz auf den aktuellen Datensatz zu gewährleisten.  

Im Verfahren zur Einführung des SBGG wurde entschieden, dass es künftig keine automatische Auskunftssperre nach einer Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag mehr geben soll. Im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde allerdings festgestellt, dass „man davon ausgehen kann, dass Personen, die ein SBGG-Verfahren durchlaufen haben, sich regelmäßig einer konkreten Bedrohungslage ausgesetzt sehen, die zur Erteilung einer Auskunftssperre berechtigt.“ Auf diese Einschätzung können Personen verweisen, die eine Melderegisterauskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG beantragen und das SBGG-Verfahren genutzt haben.  

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 SBGG bleiben die bisherigen Einträge in den Registern erhalten. Was genau das auch hinsichtlich der technischen Umsetzung bedeutet, hat das Selbstbestimmungsgesetz jedoch nicht geregelt.  

Das Bundesministerium des Innern hat erst durch Verordnungen neue Datenfelder für den/die ehemaligen Vornamen und dann zum 01. April 2025 für den ehemaligen Geschlechtseintrag, die ändernde Behörde und das entsprechende Aktenzeichen eingeführt (0702–0704). An diesen Änderungen wurden die Verbände nicht beteiligt. Mit einer weiteren Verordnung aus dem Sommer 2025 sollte die Weitergabe des/der ehemaligen Vornamen*s sowie des erweiterten Datensatzes im Melderegister bei einem Umzug an die Datenstelle der Rentenversicherung und für das Bundeszentralamt für Steuern ermöglicht werden. Daran wurden die Verbände beteiligt und so auch auf die bereits umgesetzten Änderungen aufmerksam. Der LSVD – Verband Queere Vielfalt sowie der Bundesverband Trans*, die Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Intergeschlechtlichkeit, Transkindernetz e.V. und der Paritätische Gesamtverband haben kritische Stellungnahmen abgegeben.  

Die geplanten bzw. teilweise bereits umgesetzten Veränderungen haben zu großer Verunsicherung in den Communitys und der Zivilgesellschaft geführt. Nach zahlreichen Stellungnahmen und Berichten hat sich auch der Bundesratsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegen die Verordnung ausgesprochen. Die Abstimmung über die Verordnung im Oktober 2025 wurde schließlich von der Tagesordnung des Bundesrates genommen. Ein Erfolg der Communitys! Doch das Bundesinnenministerium hält aktuell an der Verordnung fest und eine Rücknahme der bereits eingeführten Datenblätter ist eher nicht wahrscheinlich.  

Im vergangenen Dezember gab es ein ausführliches Gespräch zwischen Vertreter*innen der Ministerien und verschiedenen Verbänden – Paritätischer Wohlfahrtsverband, Trans-Kinder-Netz, Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit, LSVD – Verband Queere Vielfalt und Bundesverband Trans*. Unsere verfassungs- und datenschutzrechtlichen Bedenken konnten jedoch nicht ausgeräumt werden. Begründet werden die Änderungen mit der Nachvollziehbarkeit und Identifizierbarkeit einer Person sowie der vermeintlichen Durchsetzung des Offenbarungsverbots. Aus Sicht der Verbände ist der massive Eingriff in das Recht auf informationelle und geschlechtliche Selbstbestimmung durch die Erweiterung des persönlichen Datensatzes und der Datenweitergabe jedoch nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig. Dass der ehemalige Geschlechtseintrag und die*der ehemalige*n Vorname*n zum persönlichen Datensatz gehören, outet jede Person bei den entsprechenden Behördenkontakten. Die Identifizierbarkeit einer Person kann auch anders gewährleistet werden.  

Mit dem TSG sind Vornamens- und Personenstandsänderungen bereits seit 1981 möglich. Es ist bisher kein Fall bekannt, in dem sich eine Person strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlichen Ansprüchen entziehen konnte, in dem sie ihren Namen oder Personenstand geändert hat. Stattdessen wird durch diese Argumentation das Narrativ verstärkt, dass das Selbstbestimmungsgesetz Missbrauch und Betrug ermöglichen würde – ohne jegliche Evidenz und mit absolut schädlichen Folgen für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen. Dass das Offenbarungsverbot durch eine dauerhafte Offenbarung durchgesetzt werden soll, ist aus unserer Sicht eine paradoxe Argumentation.  

Statt eines lebenslangen Zwangsoutings sind zum „Erhalt der bisherigen Einträge“ in den Registern deutlich weniger grundrechtsinvasive Regelungen möglich: Entweder ebenfalls das Anlegen eines neuen Datenblattes oder zumindest der bloße Vermerk „geändert nach SBGG“, ohne den konkreten ehemaligen Namen und Geschlechtseintrag zu offenbaren. Auch könnte – wie in vielen anderen Ländern bereits üblich - eine allgemeine Identifikationsnummer für alle Bürger*innen eingeführt werden. 

Medial kursierte zuweilen das Narrativ, dass „Listen“ oder eigene Register für trans* Personen eingeführt wurden bzw. werden sollen. Theoretisch besteht technisch die Möglichkeit, dass nach bestimmten Geschlechtseinträgen, etwa „divers“, oder der Kategorie „früherer Geschlechtseintrag“ gefiltert werden könnte. Akut bedrohlich ist jedoch aus unserer Sicht die ungewollte Offenbarung bei jedem behördlichen Kontakt.  

2. Melderechtliche Änderungen auf Landesebene

2.1. Bayern 

Das Bayrische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat die Bayrische Meldedatenverordnung mit Verordnung vom 10. Oktober 2024 (GVBl. S. 545) geändert. 

  • § 6 der Verordnung sieht vor, dass bei einer An- oder Abmeldung (in Bayern), einem Sterbefall, einer Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Namensänderung automatisch frühere Vornamen und der frühere Geschlechtseintrag an das Landeskriminalamt übermittelt werden ().
  • § 9 sieht vor, dass die Daten von Personen, die eine Waffenbesitzerlaubnis haben oder gegen die ein Waffenbesitzverbot erlassen wurde, an die Waffenerlaubnisbehörden übermittelt werden. Eine Übermittlung erfolgt bei Zu- oder Wegzug, einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Namensänderung. 

LSVD, BVT* und TIN-Rechtshilfe haben zum Verordnungsentwurf eine gemeinsame Stellungnahme verfasst und auch die dgti hat eine Stellungnahme eingereicht. Die Systemumkehr – statt wie bisher anlassbezogen die Daten abzufragen, ist die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen Anlass an sich – ist aus unserer Sicht weder notwendig, noch erforderlich und damit verfassungswidrig.  

Der LSVD hat dem Bayerischen Staatsminister des Innern, für Sport und Integration, Joachim Herrmann, eine Anfrage zu einer Reihe von tatsächlichen Fragen zum Inhalt der Verordnung gestellt, insbesondere zum persönlichen Anwendungsbereich (sind z.B. auch Personen betroffen, die ihren Personenstand nach TSG geändert haben?) und zum Datenschutz. Zur Anfrage vom 09.05.2025 und zur Antwort vom 06.06.2025. Diese Antwort hat unsere in der Stellungnahme geäußerten Bedenken jedoch nicht ausgeräumt. 

2.2. Baden-Württemberg 

Auch das baden-württembergische Innenministerium hat im Wege einer Verordnung die baden-württembergische Meldeverordnung geändert. Ab November 2026 sollen Änderungen von Namen und Geschlechtseinträgen regelmäßig an Polizeibehörden und das Landeskriminalamt übermittelt werden, einschließlich früherer Vornamen und früherer Geschlechtseinträge. 

Ein Verbändebündnis hat diese Entscheidung kritisiert. 

Wir halten diese automatische und anlasslose Weitergabe hochsensibler personenbezogener Daten für einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Informationen über frühere Vornamen oder Geschlechtseinträge sind hochsensible Daten. Dass sie künftig routinemäßig zwischen Behörden übermittelt werden sollen, ohne dass ein konkreter Anlass vorliegt, ist aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig und datenschutzrechtlich höchst problematisch.