Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (KiMoG)
Kurzstellungnahme des LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt zu den samenspendebezogenen Regelungen des Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (KiMoG)
Als größte Interessenvertretung für die Belange von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans und intergeschlechtlichen sowie a_spec und weiteren queeren Menschen (LSBTIAQ*) in Deutschland setzen wir uns jeden Tag für Menschenrechte, Vielfalt und Respekt ein. Das vorliegende Thema ist u.a. für unsere Rechtsberatung von Regenbogenfamilien von hoher Relevanz.
Der LSVD⁺ begrüßt die wichtige und überfällige Modernisierung des Kindschaftsrechts. Positiv hervorzuheben sind insbesondere die Stärkung von Kinderrechten, die ausdrückliche Berücksichtigung häuslicher Gewalt und ihrer Auswirkungen auf Kinder und damit die Umsetzung der Istanbul-Konvention, sowie einzelne Öffnungen für vielfältige Familienformen, etwa im Adoptionsrecht und bei der rechtlichen Anerkennung sozialer Bezugspersonen.
Umfassende Abstammungsrechtsreform statt weitere Inselreform
Kritisch ist jedoch, dass der Entwurf im Rahmen der Reform des Kindschaftsrechts auch die Rechtslage nach Samenspenden neu regelt. Damit droht das KiMoG, die genetische Abstammung gegenüber der geplanten und tatsächlich gelebten Elternschaft einseitig zu privilegieren, ohne die dafür notwendigen abstammungsrechtlichen Schutzmechanismen bereitzustellen.
Die samenspendebezogenen Umgangsregelungen sollten nicht losgelöst von einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts beschlossen werden. Eine solche ist seit Jahren überfällig. Noch immer haben nicht alle Kinder die gleichen Rechte: Wird ein Kind in die Ehe oder Partnerschaft von einer Frau und einem Mann geboren, hat es ab Geburt zwei rechtliche Elternteile. Wird es in die Ehe oder Partnerschaft von zwei Frauen oder nicht-binären Personen geboren, muss erst das langwierige, stigmatisierende und unnötige Verfahren der Stiefkindadoption durchlaufen werden, bis das Kind rechtlich abgesichert ist. Das Abstammungsrecht muss endlich so gestaltet werden, dass jedes Kind unabhängig vom Geschlecht der Eltern ab Geburt qua Ehe oder Anerkennung zwei rechtliche Eltern haben kann. Geplante Familiengründungen müssen rechtlich anerkannt werden. Dazu müssen verbindliche Vereinbarungen vor der Zeugung ermöglicht werden, die bei Familiengründungen mittels privater Samenspenden Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffen. Auch einvernehmliche Mehrelternschaften müssen rechtlich abgesichert werden, wenn alle Beteiligten Elternrechte und Elternverantwortung übernehmen wollen.
Statt weitere Inselreformen zu schaffen, sollten die abstammungsrechtlichen Grundfragen endlich in einer umfassenden Reform zusammenhängend beantwortet werden: Welche Rolle spielen Genetik, Intention und soziale Verantwortungsübernahme für die Eltern Kind Zuordnung? Maßgeblich müssen dabei die Rechte und Interessen des Kindes sein.
Im Folgenden kommentieren wir drei geplante Neuregelungen zur Samenspende:
1. Gleichstellung von Geschlechtsverkehr und Samenspende im Umgangsverfahren
Nach dem geltenden § 167a Abs. 1 FamFG muss die antragstellende Person zur Erteilung eines Umgangs- oder Auskunftsrechts bislang an Eides statt versichern, der rechtlichen Mutter des Kindes während der Empfängniszeit „beigewohnt“ zu haben. Künftig soll es nach § 167a Abs. 1 FamFG-E genügen, dass der „Antragsteller“ „konkrete Tatsachen versichert, die seine leibliche Elternschaft begründen können“. Die Gesetzesbegründung bestätigt ausdrücklich, dass die Versicherung nicht mehr auf eine „Beiwohnung“, sondern allgemein auf Tatsachen gerichtet sein soll, die eine „leibliche Elternschaft“ begründen können (S. 190). Damit werden insbesondere private Samenspenden in das Verfahren einbezogen.
Diese Gleichbehandlung unterschiedlicher Zeugungskonstellationen überzeugt nicht. Eine „Beiwohnung“ kann zu einer ungeplanten Schwangerschaft und zu einem erst nachträglich entstehenden Konflikt über Elternschaft führen. Eine private Samenspende erfolgt dagegen regelmäßig aufgrund einer bewussten Familienplanung und einer vor der Zeugung vereinbarten Rollenverteilung. Die spendende Person soll dabei häufig gerade keine Elternrolle übernehmen.
§ 1691 Abs. 1 BGB-E soll einem leiblichen, nicht rechtlichen Elternteil ein eigenes Umgangsrecht ermöglichen, wenn er ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient. Der Ausschluss für Samenbankspender in § 1691 Abs. 3 BGB-E gilt nach der Begründung ausdrücklich nicht für private Samenspenden, S. 172. Zusammen mit der Änderung des § 167a FamFG-E eröffnet dies privaten Samenspendern einen eigenen Zugang zum Umgangsverfahren, ohne dass eine vor der Zeugung vereinbarte Rollenverteilung ausreichend abgesichert wäre.
Die in § 1689 in Verbindung mit § 1643 Abs. 4 BGB-E vorgesehenen Umgangsvereinbarungen lösen dieses Problem nicht. Sie sollen zwar vor der Zeugung geschlossen werden können, sind aber nach § 1689 Abs. 2 BGB-E jederzeit durch die Beteiligten beendbar. Das Familiengericht muss eine schriftliche Vereinbarung nach § 1689 Abs. 3 BGB-E lediglich berücksichtigen. In welchem Umfang dies geschieht, bleibt der Einzelfallentscheidung überlassen, S. 170.
Notwendig ist daher die Möglichkeit verbindlicher Vereinbarungen, durch die vor der Zeugung rechtssicher festgelegt werden kann, wer rechtlicher Elternteil werden soll und welche Rolle die spendende Person übernimmt.
2. Umgangsrecht des Kindes mit einem Samenbankspender
Nach § 1688 S. 1 Nr. 3 BGB-E erhält das Kind ein eigenes Recht auf Umgang mit seinen leiblichen, nicht rechtlichen Elternteilen, sofern der Umgang seinem Wohl dient. Dieses Recht erfasst grundsätzlich auch einen Samenbankspender.
Zwar schließt § 1691 Abs. 3 BGB-E ein eigenes Umgangsrecht des Samenbankspenders aus. Die Gesetzesbegründung stellt jedoch ausdrücklich klar, dass dieser Ausschluss andere Umgangsrechte und insbesondere das eigene Umgangsrecht des Kindes unberührt lässt, S. 172. Geht der Umgangswunsch vom Kind aus, ist zudem nicht erforderlich, dass der leibliche Elternteil zuvor ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat, S. 169. Das Verfahren kann gegebenenfalls nach Anregung des Kindes von Amts wegen eingeleitet werden, S. 62 und 168.
Ein Umgangsrecht des Kindes mit einem Samenbankspender kritisieren wir als systemwidrig: Die Spende über eine Samenbank beruht gerade auf der rechtlichen und tatsächlichen Trennung von genetischer Herkunft und sozialer Elternschaft. Spendende Personen entscheiden sich typischerweise bewusst für diesen Weg, weil sie keine persönliche Beziehung zum Kind begründen wollen. Wird dennoch ein gesetzlicher Umgangsanspruch eröffnet, schafft dies Rechtsunsicherheit und kann die Spendenbereitschaft erheblich verringern. Sachgerechter wären verbindliche Vereinbarungen vor der Zeugung für private Spenden sowie die Einführung einvernehmlicher Mehrelternschaft für Fälle, in denen alle Beteiligten tatsächlich Elternrechte und Elternverantwortung übernehmen wollen.
3. Eigenes Umgangsrecht trotz Einwilligung in die Adoption
Besonders problematisch ist § 1691 Abs. 2 BGB-E für queere Familiengründungen durch Stiefkindadoption. Danach kann ein leiblicher, nicht rechtlicher Elternteil auch dann ein eigenes Umgangsrecht geltend machen, wenn er nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB in die Adoption des Kindes eingewilligt hat. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. Juni 2021, XII ZB 58/20) gesetzlich verankert, S. 171.
Für „klassische“ offene oder halboffene Adoptionen kann ein fortbestehender Kontakt zu den Herkunftseltern sinnvoll und kindeswohldienlich sein. Der Entwurf differenziert jedoch nicht zwischen solchen Adoptionen und der Stiefkindadoption eines gemeinsam geplanten Kindes in einer queeren Familie. Der zweite Elternteil muss das gemeinsam geplante Kind adoptieren, während die spendende Person trotz ihrer Einwilligung in diese Adoption eine eigenständige gesetzliche Rechtsposition erhalten kann.
Die Neuregelung bestätigt damit erneut, dass die Stiefkindadoption für gemeinsam geplante queere Familien der falsche rechtliche Weg ist. Die zweite Elternperson muss von Geburt an rechtlicher Elternteil werden können. Bei privaten Samenspenden müssen verbindliche Vereinbarungen ermöglicht werden, die die geplante Elternschaft und die Rolle der spendenden Person vor der Zeugung rechtssicher festlegen.
Fazit
Die samenspendebezogenen Umgangsregelungen sollten nicht losgelöst von einer umfassenden Reform des Abstammungsrechts beschlossen werden. Der Entwurf gewichtet genetische Abstammung einseitig stärker, ohne geplante und tatsächlich gelebte Elternschaft angemessen abzusichern.
Statt einer Neuregelung von Samenspenden im Rahmen der Kindschaftsrechtsreform fordert der LSVD⁺ eine Abstammungsrechtsreform, die:
- den zweiten Elternteil unabhängig vom Geschlecht von Geburt an rechtlich anerkennt,
- verbindliche Vereinbarungen vor der Zeugung ermöglicht,
- sachgerecht zwischen privater Samenspende, Samenbankspende und ungeplanter
Zeugung durch „Beiwohnung“ unterscheidet, - einvernehmliche rechtliche Mehrelternschaft mit mehr als zwei Elternpersonen
ermöglicht, - das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt.

