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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD⁺)

„Kinder sind keine Bestellware – Verbot von Leihmutterschaft und deren Vermittlungsverbot konsequent durchsetzen!“ (Antrag der Fraktion der AfD im Landtag NRW, Drucksache 18/19019)

Stellungnahme des LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt e.V.

Der LSVD⁺ nimmt im Folgenden aus queerpolitischer und menschenrechtlicher Perspektive zum Thema der Leihmutterschaft (im Folgenden: Leihschwangerschaft) und dem vorliegenden Antrag der AfD-Fraktion NRW Stellung.

Der LSVD⁺ setzt sich als größte Interessenvertretung für die Belange von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans* und intergeschlechtlichen sowie a_spec und weiteren queeren Menschen (LSBTIAQ*) in Deutschland jeden Tag für Menschenrechte, Vielfalt und Respekt ein. Wir nehmen im Folgenden aus queerpolitischer und menschenrechtlicher Perspektive zum Thema der Leihmutterschaft (im Folgenden: Leihschwangerschaft[1]) und dem vorliegenden Antrag
der AfD-Fraktion Stellung.

Inhaltsverzeichnis:

A. Warum ist die Debatte rund um Leihschwangerschaft überhaupt für die queeren Communitys und darüber hinaus relevant?
B. Grundposition des LSVD⁺ zum Thema Leihschwangerschaft
C. Relevante Fragestellungen aus Sicht des LSVD⁺
D. Grundbedingungen im Falle einer Legalisierung
E. Fazit

A. Warum ist die Debatte rund um Leihschwangerschaft überhaupt für die queeren Communitys und darüber hinaus relevant?

Die gesellschaftlichen wie rechtlichen Fragen rund um Leihschwangerschaft beschäftigen die queeren Communitys insbesondere, doch bei Weitem nicht ausschließlich. Eng verbunden mit dem vorliegenden Thema sind grundsätzliche Fragen, ob und inwieweit unsere Gesellschaft queere Elternschaft unterstützt und fördert. Für queere Menschen ist Elternschaft und Reproduktion eine zumeist anders als in der Mehrheitsgesellschaft gelagerte Fragestellung, die von außerhalb der Communitys höchst politisiert diskutiert und an vielen Stellen auch wenig faktenbasiert geführt wird. Der Bundesverband des LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt möchte mit dieser Stellungnahme ein differenziertes Bild zeichnen, das zum einen der Bedeutung des Themas für die queeren Communitys gerecht wird und zum anderen die Sach- und Argumentationslage umfassend und fachlich korrekt darstellt. Bei der vorliegenden Fragestellung handelt es sich schließlich um größere Fragen der reproduktiven Gerechtigkeit (also dem Zusammenhang zwischen reproduktiven Rechten und Fragen sozialer Gerechtigkeit), die ihrerseits keineswegs „nur“ queere Personen betreffen. Denn die Frage, ob und wie Kinder das Licht der Welt erblicken, beschäftigt viele Menschen in ihrer Lebensplanung tagtäglich und die Angebote der Reproduktionsmedizin werden vor allem von heterosexuellen Paaren in Anspruch genommen. Auch der gesamtgesellschaftliche Anstieg ungewollter Kinderlosigkeit ist zu berücksichtigen, welcher seinerseits auf vielfältige Ursachen zurückzuführen ist. So ist im Alter zwischen 20 und 50 Jahren nach aktuellen Zahlen jede zehnte Person ungewollt kinderlos.[2]

Zugleich wird durch den von queerfeindlichen Akteur*innen im öffentlichen und politischen Diskurs forcierten Bezug des Themas Leihschwangerschaft auf die queere Community ein „Othering“ betrieben, das queere Familien (auch „Regenbogenfamilien“ genannt) als „fremd oder anders“ und damit auch als in der Gesellschaft „nicht erwünscht“ und „von einer vermeintlichen Norm abweichend“ darstellt.

Auf das Thema der Leihschwangerschaft und die daraus entstehenden Kinder bezogen, muss vorab festgestellt werden, dass diese faktisch stattfindet (zumeist im Ausland), die Kinder Teil unserer Gesellschaft sind und diese ihrerseits ein Recht auf gleiche Anerkennung und gleiche Chancen haben. Daher möchte der LSVD⁺ hiermit dazu auffordern, die gesellschaftliche, politische wie juristische Debatte anzunehmen und sinnvollen, bedachten und ausgewogenen Lösungen zuzuführen. Dabei müssen stets die Rechte des Kindes und insbesondere das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen.

Ebenfalls sei vor die Klammer gezogen gesagt, dass der LSVD⁺ in dieser Frage keine abschließenden Antworten zu geben vermag. Auch innerhalb des Verbandes sowie in der Breite und Vielfalt der queeren Communitys finden wir verschiedene Diskussionen und Positionen zum Thema vor, die nicht immer in Einklang zu bringen sind. Für den Verband und die queeren Communitys gilt hier das gleiche Bild wie es auch gesamtgesellschaftlich besteht: Es gibt vielfältige und teils stark divergierende Positionen und Vorstellungen zu den Fragen rund um Leihschwangerschaft, die häufig auch von Moralvorstellungen und diesen inhärenten Überzeugungen geprägt sind. Dennoch orientiert sich diese Stellungnahme an der demokratisch herbeigeführten Beschlusslage des Verbandes im Kontext des Positionspapiers „Regenbogenfamilien im Recht“ aus dem Jahr 2017[3], die grundsätzlich besagt, dass die rechtliche Legalisierung einer „altruistischen Leihschwangerschaft“ befürwortet wird.

An dieser Stelle abschließend fordert der Verband mit Nachdruck eine sachliche Debatte zum vorliegenden Thema ein. Mit Besorgnis wird dabei auf die Instrumentalisierung insbesondere von Frauen und queeren Personen sowie ihren Körpern geblickt. Der antifeministische und queerfeindliche Kulturkampf, der sich gegen die Errungenschaften zur Gleichberechtigung richtet, gefährdet das gesellschaftliche Klima und den gesellschaftlichen Zusammenhalt, treibt Spaltungen voran und versucht, die Grenzen des Sagbaren stetig zu verschieben. Dabei verunmöglichen diffamierende Bezeichnungen von Frauen und queeren Personen sowie eine darüber hinausgehende Sprache der Instrumentalisierung und Desinformation eine echte Auseinandersetzung mit Fachargumenten in dieser Sache.

B. Grundposition des LSVD⁺ zum Thema Leihschwangerschaft

Der LSVD⁺ erkennt Leihschwangerschaft als einen legitimen Weg zur Familiengründung
(nicht nur für queere Familienkonstellationen) an und erkennt gleichzeitig die erheblichen Risiken des globalen Reproduktionsmarktes mit seinen gravierenden Machtgefällen. Deshalb setzt sich der LSVD⁺ für einen klaren gesetzlichen Rahmen ein, der reproduktive Selbstbestimmung ermöglicht und zugleich die Rechte der austragenden Person (insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit) und des Kindes wirksam schützt.

Vor dem Hintergrund des Totalverbots der Leihschwangerschaft in Deutschland wird insbesondere das historisch für dieses Verbot maßgebliche Argument der „gespaltenen Mutterschaft“[4] mit seiner angeblichen „Gefährdung der Identitätsbildung für das Kind“ kritisiert, da es an wissenschaftlichen Nachweisen hierfür fehlt.[5] Diese Befürchtung kann daher als wissenschaftlich überholt angesehen werden.[6] Zudem ist das Argument auch vor dem Hintergrund abzulehnen, dass eine „gespaltene Vaterschaft“ nach Samenspende eben auch keine vergleichbaren Bedenken auslöst.[7] Darüber hinaus wirft die Leihschwangerschaft in einem globalen Reproduktionsmarkt und vor dem Hintergrund der de facto existierenden globalen Fertilitätsindustrie wesentliche rechtliche und ethische Fragen auf. 

Der Verband befürwortet auf dieser Grundlage keine kommerzielle, sondern ausschließlich eine altruistische Leihschwangerschaft und hält eine Überprüfung des bestehenden Totalverbots für notwendig, da dieses Leihschwangerschaft lediglich ins Ausland verlagert, anstatt wirksamen Schutz zu gewährleisten. Eine potenzielle Legalisierung muss an hohe menschenrechtliche Standards geknüpft sein. Dazu gehören (wie auch im umfassenden Bericht der „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ aus dem Jahr 2024[8] genannt) die unabhängige medizinische und rechtliche Beratung aller Beteiligten, rechtsverbindliche Elternschafts- bzw. Kinderwunschvereinbarungen, eine umfassende Dokumentation sowie wirksame Maßnahmen gegen Ausbeutung und Kommerzialisierung. Eine regelmäßige wissenschaftliche Evaluation sollte begleitend zu einer gesetzlichen Regelung erfolgen.

Das Kindeswohl und die rechtliche Absicherung der Kinder müssen dabei im Mittelpunkt stehen. Kinder, die durch eine im Ausland erfolgte Leihschwangerschaft geboren werden, dürfen keine rechtlichen Nachteile erleiden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes werden Geburtsurkunden aus dem Ausland, in denen ein Vater, aber keine Mutter aufgeführt ist, dann anerkannt, wenn dies durch Gerichtsbeschluss legitimiert ist. In der Regel wird auch die rechtliche Elternstellung des Lebenspartners anerkannt, wenn sie auf einem Gerichtsbeschluss beruht und ansonsten kein Verstoß gegen den ordre public vorliegt.[9] Diese Regelung wird begrüßt. Der LSVD⁺ tritt ebenfalls dafür ein, dass der Lebenspartner des leiblichen Vaters auch rechtlicher Vater von Geburt an wird, sofern in der ausländischen Geburtsurkunde keine Mutter eingetragen ist.

Darüber hinaus müssen unabhängig von reproduktionsmedizinischen Verfahren queere
Familien rechtlich gleichgestellt werden. Die Anerkennung von Elternschaft darf nicht
davon abhängen, ob eine Familie mit medizinischer Unterstützung entstanden ist.
Deshalb fordert der LSVD⁺ weiterhin eine inklusive Abstammungsrechtsreform[10]. Die
aktuellen Kernforderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Reform des Abstammungsrechts unter Anerkennung vielfältiger Familienformen
    (insbesondere Abschaffung des Zwangs zur Stiefkindadoption für Fälle, in denen
    der zweite Elternteil kein Mann ist)
  • Einführung rechtsverbindlicher Elternschaftsvereinbarungen (insbesondere für
    private Samenspenden)
  • Ermöglichung einvernehmlicher Mehrelternschaft
  • Diskriminierungsfreier Zugang zu und Finanzierung von Kinderwunschbehandlungen unabhängig von Geschlecht, Familienstand und Sexualität
  • Ausbau von unabhängiger Information und Beratung

C. Relevante Fragestellungen aus Sicht des LSVD⁺

I. Reproduktive Gerechtigkeit als übergreifender Maßstab

1. Vom Selbstbestimmungsrecht zur reproduktiven Gerechtigkeit

Die rechtliche und politische Debatte um Leihschwangerschaft wird in Deutschland bislang häufig entlang der Frage geführt, ob und inwieweit das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung – hergeleitet aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) – eine Legalisierung fremdnütziger Leihschwangerschaft gebietet oder zumindest zulässt. Eine solche, rein freiheitsrechtlich verengte Betrachtung greift jedoch zu kurz. Sie blendet aus, dass reproduktive Selbstbestimmung nicht abstrakt und gleichmäßig verteilt ist, sondern in hohem Maße von sozialer, ökonomischer und globaler Position sowie den entsprechenden Disparitäten abhängt.

Für diese erweiterte Perspektive hat sich (ausgehend von einem 1994 von Schwarzen Feminist*innen in den USA (u.a. im Rahmen der Organisation SisterSong) entwickelten Konzept) der Begriff der reproduktiven Gerechtigkeit etabliert. Dieser beschreibt reproduktive Gerechtigkeit als Zusammenführung von reproduktiven Rechten und
sozialer Gerechtigkeit und damit als ein Konzept, das nicht nur den Schwangerschaftsabbruch, sondern auch Bevölkerungspolitik, Familien- und Rollenbilder sowie den Zugang zu Reproduktionstechnologien umfasst.[
11] Der Ansatz entstand explizit als Kritik daran, dass sich ein an reinen Abwehrrechten orientierter Feminismus in erster Linie an den Erfahrungen weißer, privilegierter Frauen orientiert und die Realität von Schwarzen, migrantisierten, armutsbetroffenen und anderweitig marginalisierten Frauen und queeren Personen ausblendet.[12]

Für die Bewertung von Leihschwangerschaft folgt daraus ein doppelter Maßstab: Es geht in der Debatte nicht allein um die Frage, ob eine Regelung Selbstbestimmung ermöglicht, sondern auch darum, wessen Selbstbestimmung unter welchen strukturellen Bedingungen tatsächlich verwirklicht wird und wessen Körper, Arbeit und reproduktive Kapazität dafür in Anspruch genommen werden.

2. Reproduktive Gerechtigkeit als Rahmen mit drei Dimensionen

Das Konzept reproduktiver Gerechtigkeit lässt sich entlang dreier miteinander verschränkter Freiheiten erläutern:[13]

  • das Recht, sich für Kinder zu entscheiden: frei von rassistischen, ableistischen, klassistischen oder queerfeindlichen Ausschlüssen aus Elternschaft
  • das Recht, sich gegen Kinder zu entscheiden: u.a. durch Zugang zu Schwangerschaftsabbruch, Verhütung und sexueller Bildung
  • das Recht, unter guten und sicheren Bedingungen mit Kindern zu leben: also auf
    rechtliche und soziale Absicherung von Elternschaft und Sorgearbeit

Für die Fragen rund um Leihschwangerschaft ist vor allem die erste Dimension einschlägig, die aber nicht isoliert betrachtet werden darf: Ein Recht, sich für ein Kind zu entscheiden, entfaltet erst dann reale Bedeutung, wenn zugleich die Bedingungen in den Blick genommen werden, unter denen andere Personen (potenzielle Leihschwangere) an der Erfüllung dieses Kinderwunsches mitwirken. Reproduktive Gerechtigkeit fragt damit systematisch nach der Verteilung von Chancen, Risiken, Arbeit und Vulnerabilität zwischen den an einer Leihschwangerschaft beteiligten Personen.

3. Internationale Machtgefälle als konstitutives Element
Reproduktive Gerechtigkeit versteht reproduktive Entscheidungen ausdrücklich nicht nur als individuelle, sondern als in globale Machtverhältnisse eingebettete Vorgänge. Regelmäßig führt die in Teilen Europas und international im Gegensatz zur deutschen Rechtslage bestehende legale Möglichkeit zu Eizellabgabe und Leihschwangerschaft zu grenzüberschreitendem Reproduktionstourismus, wobei erhebliche Ausbeutungsrisiken und Rechtsunsicherheiten für die beteiligten austragenden Personen bestehen.[14] In der aktuelle Debatte wird die strukturelle Ungleichheit zwischen wohlhabenden, meist im Globalen Norden ansässigen Wunscheltern und häufig ökonomisch prekär lebenden Leihschwangeren im Globalen Süden bzw. in ökonomisch weniger starken Regionen Europas systematisch unterbelichtet.[15] Als Beispiel für die kommerzielle Dimension dieses Marktes ist Georgien zu nennen, wo kommerzielle Leihschwangerschaft seit 2007 legal ist und sich seither zu einem eigenständigen Wirtschaftszweig entwickelt hat, in dem die Leihschwangeren selbst häufig aus dem Blick geraten.[16]

Diese Befunde reihen sich in eine seit Langem bestehende feministische und postkoloniale Kritik an „stratifizierter Reproduktion" ein: Reproduktive Arbeit und reproduktive Freiheit sind global ungleich verteilt, entlang von Achsen wie Einkommen, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Rassifizierung und Geschlecht. Eine Regulierung von Leihschwangerschaft, die diese globale Dimension ausblendet und sich auf die Selbstbestimmungsrechte der Wunscheltern beschränkt, verfehlt daher den Anspruch reproduktiver Gerechtigkeit. Zugleich löst auch das aktuell bestehende Totalverbot in Deutschland dieses Problem nicht. Eine deutsche Regulierung hält intendierte Eltern nicht davon ab, entsprechende Angebote im Ausland (z.B. in Staaten mit legaler kommerzieller Leihschwangerschaft) wahrzunehmen, wo die Leistungen zugleich günstiger und umfassender sind.[17] Eine Regelung, die den Maßstäben reproduktiver Gerechtigkeit genügen will, darf also gerade nicht bei de nationalen Erlaubnisfrage stehen bleiben. Schutzmechanismen, Aufklärung und eine Einbettung in eine europäische bzw. internationale Regulierungsperspektive müssen mitgedacht werden.

II. Rechte des Kindes im Mittelpunkt

Angesichts seiner besonders vulnerablen Rechtsstellung stellt der LSVD⁺ die Rechte des Kindes ins Zentrum seiner Positionierung und rekurriert dabei insbesondere auf das Kindeswohlprinzip nach Art. 3 UN-Kinderrechtskonvention. Ergänzend wird auf die „Verona Principles“[18], die Arbeit der UN-Sonderberichterstatter*innen über den Verkauf und die sexuelle Ausbeutung von Kindern[19] sowie die Positionierungen des UN-Kinderrechtsausschusses Bezug genommen.[20] Da das Kind auf die Umstände seiner Entstehung keinerlei Einfluss nehmen kann, ist es im Kontext der Leihschwangerschaft als in besonderem Maße schutzbedürftig einzustufen. Unabhängig von der jeweiligen staatlichen Regulierung des Themas müssen dabei allen Kindern die gleichen Rechte zukommen. Die Staaten trifft dementsprechend die Pflicht, aus Leihschwangerschaft hervorgegangene Kinder diskriminierungsfrei zu schützen, zu fördern und an sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen. Insbesondere in Fällen internationaler Leihschwangerschaftsarrangements resultieren aus den transnationalen Bezügen erhebliche Risiken für die Gewährleistung der Kinderrechte.

Von besonderer Relevanz sind in diesem Zusammenhang die Art. 7 und 8 UN-Kinderrechtskonvention, die dem Kind das Recht auf Geburtsregistrierung, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit sowie den Schutz seiner Identität garantieren. Diese für zahlreiche weitere Kinderrechte grundlegenden Gewährleistungen sind in Leihschwangerschaftsfällen in zweifacher Hinsicht betroffen: Zum einen benötigt das Kind Zugang zu Informationen über seine Herkunft. Zum anderen ist es gerade in transnationalen Konstellationen einem erhöhten Risiko der Staatenlosigkeit ausgesetzt, sofern unterschiedliche nationale Rechtsordnungen mit divergierenden Regelungen zum Umgang mit Leihschwangerschaft aufeinandertreffen. Von ebenso hoher Relevanz ist die zeitnahe Klärung der rechtlichen Elternschaft im Lichte des Kindeswohls. Schließlich sind Kinder gerade bei der Nutzung kommerzieller Leihschwangerschaftsmodelle, an denen eine Vielzahl von Akteur*innen mit auch finanziellen Interessen beteiligt sind, einem erhöhten Risiko von Kinderhandel ausgesetzt.

Das Verbot des Kinderhandels ist in Art. 35 der UN-Kinderrechtskonvention verankert und wird durch das Zusatzprotokoll über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie ergänzt und konkretisiert. Dieses Verbot richtet sich gegen Praktiken, in denen Kinder wie Eigentum behandelt werden, mit dem man nach Belieben verfahren kann, und damit primär gegen die Ausbeutung von Kindern.[21] Leihschwangerschaft verfolgt jedoch grundsätzlich den Zweck, eine Familie zu gründen, in der Kinder nicht anders behandelt werden sollen als in Familien, wo die Kinder auf anderem Weg gezeugt und geboren wurden.[22] Die (teils umstrittene) Kritik in völkerrechtlicher Hinsicht wendet sich aber insbesondere an die erheblichen Missbrauchsgefahren, die gerade dann entstehen, wenn es an wirksamen, menschenrechtlich fundierten staatlichen Regelungen und Kontrollmechanismen fehlt. Daher verpflichtet das Völkerrecht zumindest zur Ergreifung aller Maßnahmen, um die Ausbeutung und den Missbrauch von Kindern im Zusammenhang mit Leihschwangerschaft zu bekämpfen.[23] Im deutschen Recht hat sich der Gesetzgeber nicht dazu geäußert, ob Fälle von Leihschwangerschaft den Straftatbestand von § 236 StGB (Kinderhandel) erfüllen.[24] In systematischer Hinsicht sprechen die spezielleren Verbote in § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG (medizinische Vorbereitung einer Leihmutterschaft) und § 13a AdVermiG (Verbot der Ersatzmuttervermittlung) hiergegen. Jedenfalls bei genetischer Verwandtschaft schließen Rechtsprechung und rechtswissenschaftliche Literatur eine solche Anwendung überwiegend aus.[25]

Vor dem aufgezeichneten Hintergrund müssen unabhängig von einer etwaigen
nationalen Legalisierung der Leihschwangerschaft bereits gegenwärtig internationale
kinderrechtliche Mindeststandards Anwendung finden.[26] Hierzu zählen insbesondere:

  • die Gewährleistung funktionierender Systeme zur Personenstandsregistrierung und Identitätsdatenspeicherung für jedes im Rahmen einer Leihschwangerschaft geborene Kind,
  • ein nationalgesetzliches Verbot des Verkaufs und Handels mit Kindern, das Leihschwangerschaftsfälle ausdrücklich einschließt,
  • die Regulierung von Vermittler*innen mit dem Ziel, jegliche Handels- bzw. missbrauchsbegünstigende Tätigkeit zu unterbinden,
  • die Gewährleistung der Kinderrechte von Geburt an,
  • der Schutz der kindlichen Identität durch effektive Vermeidung von Staatenlosigkeit,
  • die Gewährleistung der Kinderrechte von Geburt an,
  • sowie die statistische Erfassung von Leihschwangerschaftsfällen und der daraus hervorgegangenen Kinder.

Besondere Relevanz für diese Fragestellungen entfaltet der Beschluss des BGH vom 13. Mai 2026 (Az. XII ZB 220/25), mit dem seine Rechtsprechung zur Anerkennung ausländischer Elternschaftsentscheidungen in Fällen von Leihschwangerschaft weiter präzisiert wurde. Der BGH knüpft dabei maßgeblich an das Kriterium an, ob mindestens ein Wunschelternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist. Ist dies nicht der Fall, führt die Anerkennung der ausländischen Entscheidung nach dieser Rechtsprechung regelmäßig zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbaren und damit nicht anerkennungsfähigen Ergebnis (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Die rechtliche Elternschaft muss in diesen Fällen im Wege der Adoption begründet werden. Zentral für die vom BGH geforderte Kindeswohlabwägung ist dabei die zugleich getroffene Klarstellung, dass dem Kindeswohl bei der Entscheidung über einen entsprechenden Adoptionsantrag stets Vorrang vor generalpräventiven Erwägungen einzuräumen ist. Allein der Umstand, dass sich die Wunscheltern einer leihschwangeren Person bedient haben, dürfe nicht zur Zurückweisung des Adoptionsantrags führen. Die letztgenannte Klarstellung begrüßt der LSVD⁺ ausdrücklich, da sie verhindert, dass bereits geborene, in ihren sozialen Familien lebende Kinder für die Umstände ihrer Geburt sanktioniert werden. Zugleich verdeutlicht die Entscheidung, dass der Adoptionsweg für Regenbogenfamilien (die durch Leihschwangerschaft ohne genetische Verbundenheit entstehen) der Regelfall bleiben wird, solange keine gesetzliche Neuregelung erfolgt. Der LSVD⁺ hält es daher für geboten, diesen Weg verfahrensrechtlich zu erleichtern und zu beschleunigen.

III. Recht auf körperliche Selbstbestimmung der austragenden Person

Besonders zu beachten sind auch die subjektiven Rechte potenzieller austragender Personen. Aus dieser Perspektive muss festgestellt werden, dass die Entscheidung, ein Kind für andere Personen auszutragen, im Ausgangspunkt von dem Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper gedeckt ist. Verfassungsrechtlich ist das Recht auf körperliche Selbstbestimmung insbesondere in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert.[27] Es gewährleistet dem*der Einzelnen grundsätzlich die autonome Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise in seine*ihre körperliche Integrität eingegriffen wird. Eine Regulierung des Staates in puncto Leihschwangerschaft greift also jedenfalls in das Recht auf körperliche Selbstbestimmung ein. Bei einer freiwilligen Entscheidung der austragenden Person in Kenntnis aller Risiken ist grundsätzlich eine eingreifende Regulierung des Staates gegenüber der freiwilligen Entscheidung der Person nicht zu rechtfertigen. Aus den konkreten Umständen des Einzelfalls und einer potenziellen Ausbeutung durch intendierte Eltern oder andere involvierte Dritte (wie z.B. einer Vermittlungsagentur) kann sich jedoch Abweichendes ergeben. Ein potenzieller Rechtsrahmen zur Legalisierung der Leihschwangerschaft müsste daher jedenfalls die umfassende Informiertheit, die Freiwilligkeit sowie die Vermeidung der Ausnutzung einer ökonomischen Notlage sicherstellen.[28]

Das deutsche Grundgesetz bereitet hier gerade nicht den Boden für einen paternalistischen Staat, der über die Körper und die damit einhergehenden persönlichen Entscheidungen verfügt. Im Gegenteil steht das selbstbestimmt handelnde Individuum sowie sein Schutz im Mittelpunkt. Daher darf es hier nicht darum gehen, Frauen und andere austragende Personen gegen ihren ausdrücklichen und informierten Willen vor sich selbst zu schützen.[29] Ein solches Vorgehen würde den betroffenen Personen ihre Subjektqualität mit den entsprechend erläuterten Rechten absprechen. Zugleich müsste eine potenzielle Regulierung die tatsächlichen Bedingungen der nationalen und globalen Märkte berücksichtigen, um insbesondere auch grenzüberschreitende Konstellationen mit erhöhten Ausbeutungsrisiken umfassend in den Blick zu nehmen (siehe auch Abschnitt C.I.).[30] Vor dem Hintergrund
des vorherrschenden hohen Ausbeutungsrisiko bei Leihschwangerschaftsarrangements muss daher auch die Gefährdung der freien Entscheidung hinreichend berücksichtigt werden. Denn eine unter wirtschaftlichen Zwangslagen getroffene Entscheidung kann unter Umständen nicht frei sein, wenn es an substanziellen Handlungsalternativen fehlt.[31]

IV. Wer darf bzw. soll in Deutschland Kinder bekommen? Was wird staatsseitig unterstützt und was nicht?

Hinter der Leihschwangerschaftsdebatte steht auch noch eine grundsätzlichere Frage: Welche Wege zur Elternschaft werden staatsseitig legitimiert und unterstützt, und welche verweigert der Staat? Der deutsche Staat fördert die heterosexuelle, genetisch verbundene Kernfamilie nach wie vor deutlich stärker und rechtlich besser abgesichert als andere Familienformen: etwa dadurch, dass gleichgeschlechtlichen Paaren und Alleinstehenden der Zugang zu bestimmten reproduktionsmedizinischen Leistungen und deren Kostenerstattung erschwert oder verwehrt bleiben, während andere Wege zur Elternschaft (etwa die Adoption) formal offenstehen, faktisch aber mit langen Verfahren, struktureller Unsicherheit und infolgedessen auch einer Gefährdung des Kindeswohls verbunden sind. Diese Ungleichbehandlung erhöht den Druck, im Ausland (teils unter schlechteren Schutzbedingungen und verbunden mit menschenrechtlichen Risiken) nach Wegen zur Elternschaft zu suchen. Das wiederum löst die aktuellen Herausforderungen und Ungleichbehandlungen in Hinblick auf Elternschaft und Familiengründung nicht, sondern verlagert lediglich die entsprechenden Probleme und Fragestellungen.

Es lohnt an dieser Stelle ein Vergleich der rechtlichen Situation der Leihschwangerschaft mit der Situation rund um die Adoption bei Zwei-Mütter- Familien.[32] Ausgangspunkt sollte nach der grundlegenden BGH-Entscheidung zur Anerkennung der Elternschaft in Fällen der Leihschwangerschaft stets das Kindeswohl sein.[33] Es sollte also stets sichergestellt sein, dass die entstehenden Kinder zu ihrem Wohle rechtlich abgesichert sind. Diese Weichenstellung soll hier ausdrücklich nicht kritisiert werden, sondern vielmehr im Vergleichswege die Absurdität der Rechtslage im deutschen Abstammungsrecht aufgezeigt werden. Denn in Fällen der Leihschwangerschaft ist dem Mann der Weg über eine Anerkennung der Elternschaft gemäß § 1592 BGB möglich, während einer Frau oder einer nicht-binären Person ein solcher Weg rein aufgrund des entsprechenden Geschlechtseintrags verwehrt bleibt.[34] Das führt zu der absurden Ungleichbehandlung, dass selbst ein intendierter Elternteil, der eine Eizelle an die austragende Person gespendet hat, trotz genetischer Verbundenheit mit dem Kind nicht als Elternteil anerkannt werden kann, sondern den rechtlich wie tatsächlich unsicheren Weg der Stiefkindadoption beschreiten muss. Das wiederum führt zu zahlreichen Folgeproblemen, denn sämtliche Versorgungsansprüche und fundamentale Rechte werden mitunter dem Kind versagt. So hat das Kind z.B. nur gegenüber einem rechtlichen Elternteil einen Unterhaltsanspruch sowie ein Erb- und Pflichtteilsrecht. Entsprechendes gilt auch für den Familiennamen sowie das Staatsangehörigkeitsrecht. Noch dramatischer sind die Folgen im Falle des Versterbens des rechtlichen Elternteils: Dann gilt das Kind als Vollwaise. Das vom BGH postulierte Leitprinzip des Kindeswohls wird also hier anhand einer klaren Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts keineswegs gewahrt.

Genau gleich verhält sich die Situation von Zwei-Mütter-Familien oder Familien mit einer Mutter und einem Elternteil auch außerhalb der Leihschwangerschaft-Fälle. Die zweite Mutter oder der zweite Elternteil können aufgrund ihrer mangelnden Rechtsstellung als „Mann“ die Elternschaft nicht anerkennen. Doch nicht immer handelt es sich beim zweiten (sozialen) Elternteil um einen „Mann“. Jede Person, die dennoch auch in rechtlicher Hinsicht eine Elternrolle einnehmen möchte, ist sodann auf das stigmatisierende und diskriminierende Verfahren einer „Stiefkindadoption“ (mit umfänglichen rechtlichen Unsicherheiten) angewiesen. Gegen diese Ungleichbehandlung wendet sich z.B. die Initiative „Nodoption“, von der seit 2021 acht Verfahren (in Form von sieben konkreten Normenkontrollen und einer Verfassungsbeschwerde) von Zwei-Mütter-Familien beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind. Ein Verfahrensfortschritt ist hier jedoch aktuell und trotz der langen Verfahrensdauer nicht erkennbar. Auch der Bundesrat hat am 23.05.2025 bereits den Beschluss gefasst, die Bundesregierung zu bitten, das Abstammungsrecht zu ändern und Zwei-Mütter-Familien zu stärken.[35] Insgesamt stehen dabei durchaus auch einfache Lösungen im Raum, die rechtliche Klarheit (durch Geschlechtsunabhängigkeit) auf der zweiten Elternstelle bringen könnten:

„Zweiter Elternteil (Mutter, Vater, Elternteil) ist die Person, die mit der gebärenden Person verheiratet ist oder die Elternschaft anerkannt hat.“

Über diese Zwei-Eltern-Konstellationen hinaus verweist der LSVD⁺ auf eine weitere Leerstelle des deutschen Abstammungsrechts: dessen strikte Begrenzung auf maximal zwei rechtliche Elternteile. Denn zunehmend werden Familienformen gelebt, in denen mehr als zwei Personen faktisch Verantwortung für die Erziehung und das Wohlergehen eines Kindes übernehmen, etwa wenn sich ein schwules und ein lesbisches Paar gemeinsam für ein Kind entscheiden. Der LSVD⁺ fordert daher einen verlässlichen rechtlichen Rahmen, der es den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen entsprechend ermöglicht, dass mehr als zwei Personen einvernehmlich rechtliche Elternteile und/oder Sorgeberechtigte eines Kindes werden können. Dass eine solche Mehrelternschaft dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd ist, zeigt bereits die Erwachsenenadoption nach § 1770 BGB, in deren Folge ebenfalls mehr als zwei
rechtliche Eltern-Kind-Verhältnisse nebeneinander bestehen können. Zur rechtlichen Absicherung dieser Konstellationen bietet sich die Einführung rechtsverbindlicher Elternschaftsvereinbarungen an, die von den Beteiligten bereits vor der Zeugung geschlossen werden könnten und in denen festgelegt wird, wer welche rechtliche Elternstellung sowie welchen Anteil an der elterlichen Sorge übernimmt. Gerade im Interesse des Kindeswohls sollte die Bereitschaft zur Übernahme elterlicher Verantwortung in neuen Familienformen vom Recht anerkannt und abgesichert werden, anstatt (wie im Falle von Zwei-Mütter-Familien) auf unsichere und diskriminierende Ersatzkonstruktionen wie die Stiefkindadoption zu verweisen.

Natürlich sollten diese abstammungsrechtlichen Fragen auch von der grundsätzlichen Frage rund um eine eventuelle Legalisierung von Leihschwangerschaft getrennt werden. Gleichzeitig zeigt sich jedoch auch an dieser Stelle wieder deutlich, dass Kinder in vielfältigen Elternschaftskonstellationen entstehen und individuell schutzbedürftig sind. Eben dies sollte in allen Fällen das vorranginge Interesse sein. Darüber hinaus zeigt gerade das Vorhandensein dieser Familienkonstellationen, dass diese eben nicht erst durch die Schaffung entsprechender Rechtskonstellationen entstehen. Sie existieren bereits und benötigen eine rechtliche Absicherung. Daher wäre es nötig, die Frage andersherum zu stellen und zu beleuchten, welche vielfältigen Familienkonstellationen es heute gibt und was die entsprechenden Bedarfe für eine sinnvolle und zielgerichtete Absicherung sind. Wenn soziale Eltern tatsächliche Sorgearbeit und die damit einhergehenden Rollen übernehmen und darüber hinaus auch die rechtliche Elternstellung anstreben und damit auch ausdrücken, z.B. unterhaltspflichtig sein zu
wollen, sollte der Staat sich dem nicht entgegenstellen.

V. Queere Elternschaft und die Relevanz der Zugänglichkeit von Informationen und Beratung

Oftmals wird in der Öffentlichkeit die Sachlage derart dargestellt, dass eine Leihschwangerschaft der einzige Weg zur Gründung einer Familie für homosexuelle Paare sei.[36] Dem möchte der Verband an dieser Stelle entgegentreten: Eizellspende sowie Leihschwangerschaft sind gerade keine notwendige Bedingung für eine Elternschaft in nicht-heterosexuellen Familienkonstellationen.

Denn queere Elternschaft ist vielfältig. Auch ein Blick in die Historie zeigt schon, dass Elternschaft und Familie jenseits des Verständnisses von Mutter, Vater und Kind schon lange existieren, sei es über nicht rechtlich fixierte Formen von Verantwortungsgemeinschaften oder der faktischen Übernahme von Verantwortung (siehe z.B. sogenannte „Freundinnen-Ehen“).[37] Zu allen Zeiten haben dabei Verwandte, nahestehende Personen oder auch andere Erwachsene soziale und rechtliche Elternverantwortung übernommen.[38] Auf dieser Grundlage wird klar, dass es für queere Elternschaft gerade keine Nachahmung von „klassischen“ Modellen der Elternschaft braucht. Aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten genauso wie dem schon beschriebenen Kindeswohl werden in der heutigen Zeit jedoch entsprechende rechtliche Reformen zur Absicherung benötigt. Die bereits erwähnte und verfassungsrechtlich gebotene Abschaffung der Notwendigkeit einer Stiefkindadoption in Zwei-Mütter-Familien und die allgemeine Gleichstellung der Geschlechter in Abstammungsfragen sollen an dieser Stelle nicht wiederholt werden. Darüber hinaus müssen die bereits vorliegenden Optionen für Mehrelternschaft und Verantwortungsgemeinschaften ernsthaft geprüft werden. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der an vielen Stellen bereits gelebten gesellschaftlichen Vielfalt und insbesondere dem Kindeswohl-Prinzip. Denn die Forschung zeigt, dass sich Kinder in Regenbogenfamilien genauso gut und stabil wie in Hetero-Familien entwickeln. So entscheiden gerade nicht die Familienstrukturen per se (Ein-Elternteil vs. Elternpaare; gleichgeschlechtlich vs. verschiedengeschlechtlich) über die Entwicklung von Kindern, sondern es sind die Prozesse innerhalb der Familie, also die Qualität der Beziehungen zwischen den einzelnen Familienmitgliedern, die ausschlaggebend sind.[39]

Zugleich haben spezifische Beratungsangebote und die Zugänglichkeit von wissenschaftlich fundierten Informationen zur Familiengründung für queere Elternschaft eine erhöhte Bedeutung. Denn jeder queeren Elternschaft liegt in der Gegenüberstellung zur regelmäßigen Hetero-Elternschaft ein langwieriger Entscheidungs- und Planungsprozess zu Grunde. Daher werden an rechtlichen wie wissenschaftlichen Standards orientierte Angebote, spezifische Beratungsstellen und communitybasierte Strukturen benötigt. Nur so kann auch hier wieder das Kindeswohl-Prinzip sichergestellt werden, indem die Wunscheltern aus umfassender Informiertheit heraus sinnvoll abgewogene Entscheidungen treffen können.

Bezüglich der konkreten Angebote der Messe „Wish for a baby“ wird zunächst auf entsprechende Erkenntnisse des Gunda-Werner-Instituts verwiesen, wonach hier teilweise menschenrechtlich höchst problematische Angebote vermitteln werden.[40] Die konkrete Messe stellt eines der wenigen öffentlichen Informationsangebote dar, ist zugleich aber von kommerziellen Interessen motiviert und stellt Leihschwangerschaften im Ausland einseitig und unausgewogen dar, wodurch die Rechte der austragenden Person sowie der Kinder nicht unabhängig und umfassend adressiert werden. Gleichzeitig wird aus Verbandsperspektive das Problem vor allem darin gesehen, dass der erhöhte Bedarf an professionellen Beratungsangeboten zur Familiengründung zum aktuellen Stand nicht ausreichend gedeckt wird. Die Notwendigkeit eben solcher professioneller Strukturen betrifft die queeren Communitys (wie soeben unter Verweis auf die erhöhte Komplexität dargestellt) ganz besonders. Darüber hinaus zeigen sich auch hier die Auswirkungen davon, dass Deutschland eben gerade keinen legalen, eng regulierten Weg zur altruistischen Leihschwangerschaft bereitstellt. So verbleibt die internationale, kommerzialisierte Vermittlung für Menschen mit Kinderwunsch (und wo andere bereits beschriebene Optionen aus verschiedenen Gründen nicht in Frage kommen) der einzig gangbare Weg. Dabei wäre die Öffnung eines legalen, transparenten und geschützten Weges im Inland, der die Nachfrage nicht länger vollständig dem unregulierten internationalen Markt überlässt, eine bessere Lösung.

D. Grundbedingungen im Falle einer Legalisierung

Für den Fall der Legalisierung einer Leihschwangerschaft müssen starke und verbindliche menschenrechtliche Mindeststandards gelten, die unter Berücksichtigung vielfältiger fachlicher Expertisen entwickelt werden müssen. Der LSVD⁺ möchte an dieser Stelle ausdrücklich auf die bereits vorhandene Ausarbeitung der Empfehlungen der „Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin“ aus dem Jahr 2024 verweisen. Diese bieten eine wissenschaftlich fundierte Grundlage für eine weitergehende Auseinandersetzung mit der rechtlichen Ausgestaltung einer potentiellen Legalisierung bestimmter Ausprägungen der Leihschwangerschaft.

Hinsichtlich der konkreten Vorschläge der soeben genannten Kommission blickt der Verband zum jetzigen Zeitpunkt vorsichtig kritisch auf die Empfehlung der beiden einengenden Fallgruppen, die als Grundvoraussetzung für die im weiteren Verlauf beschriebenen Grundbedingungen gelten sollen:

„1. Zwischen Leihmutter und Wunscheltern besteht schon von vornherein ein engeres freundschaftliches oder verwandtschaftliches Verhältnis (analog der Lebendorganspende).

2. Leihmutter und Wunscheltern lernen sich erst mit dem Ziel kennen, eine Leihmutterschaftsvereinbarung zu treffen. In der Vereinbarung erkennen sie an, dass durch die Leihmutterschaft eine Beziehung zwischen den Beteiligten entsteht, die über die Geburt des Kindes hinausreicht.“

Gemäß der Kommission könne der Gesetzgeber lediglich in diesen beiden Fällen sein Ermessen dahingehend ausüben, die „Leihmutterschaft“ zuzulassen. Diese Einschätzung wird von Verbandsseite aufgrund der noch bestehenden Unklarheit über die Notwendigkeit dieser starken Einschränkung zum aktuellen Zeitpunkt nicht geteilt. Insbesondere möchte der Verband anregen, die Prüfung einer potentiellen konkreten Ausgestaltung noch einmal ergebnisoffen anzugehen.

Darüber hinaus teilt der LSVD⁺ die Einschätzung der Kommission über die Grundausrichtung der weiteren dort genannten Grundbedingungen, verweist aber zugleich auf ggf. bestehende Vorbehalte gegenüber einzelnen konkreten Bedingungen. Aus hiesiger Perspektive müsste an der konkreten Ausformung und Ausdifferenzierung der Bedingungen und ihrer jeweiligen umfassenden Begründungen (aus diversen wissenschaftlichen Perspektiven) noch weitergearbeitet werden. An dieser Stelle verzichtet der Verband bewusst auf eine weitergehende konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Bedingungen, da einer entsprechenden Positionierung eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung und Erarbeitung aus den verschiedenen hier einschlägigen Perspektiven vorgeschaltet sein müsste.

E. Fazit

Der LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt bedankt sich auch an dieser Stelle noch einmal für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den weitreichenden und komplexen Fragen rund um das Thema „Leihschwangerschaft“. Wie aufgezeigt, betreffen diese Fragen bei Weitem nicht nur die queere Community, sondern auch viele heterosexuelle Paare mit Kinderwunsch. Dass die entsprechenden Fragen insbesondere mit den queeren Communitys in Verbindung gebracht werden, hat seine Gründe vor allem in einer politischen Instrumentalisierung der Community. Die vorliegende Stellungnahme verfolgte den Anspruch, insbesondere genau diesen Zusammenhang aufzuzeigen.

Eine potenzielle Legalisierung bestimmter Formen der Leihschwangerschaft muss sich an engen und klaren menschenrechtlichen Maßstäben orientieren. Das bestehende Totalverbot wird als überprüfungsbedürftig eingestuft, da es Leihschwangerschaft lediglich ins Ausland verlagert, statt wirksamen Schutz für Kinder sowie austragende Personen zu bieten. Die internationale Umsetzung kinderrechtlicher Mindeststandards muss unabhängig vom nationalen Rechtsstatus der Leihschwangerschaft gewährleistet werden. Eine nationale Regulierung bietet dabei die Chance, vor dem Hintergrund reproduktiver Gerechtigkeit die faktisch stattfindende Ausbeutung in einem globalen Fertilitätsmarkt zu verringern.

Zugleich hat der LSVD⁺ in vorliegender Stellungnahme die dringende Notwendigkeit weitergehender Formen der rechtlichen Gleichstellung queerer Familienkonstellationen betont. Die staatlich wie gesellschaftlich weiterhin institutionalisierte und verbreitete Diskriminierung von Regenbogenfamilien muss dringend behoben werden. Eine inklusive Abstammungsrechtsreform unter Anerkennung vielfältiger schon heute gesellschaftlich vorhandener Familienformen ist geboten.

Fußnoten

[1] Der Begriff „Leihschwangerschaft“ ist dem der „Leihmutterschaft“ vorzuziehen, da er zum einen der rechtlichen Situation Rechnung trägt, dass die das Kind austragende Person regelmäßig nicht intendiert, im rechtlichen Sinne „Mutter“ zu werden. Zum anderen ist der Begriff als inklusiver anzusehen.
[2] BMFSFJ, Ungewollte Kinderlosigkeit, 2020, S. 6, abrufbar unter: https://www.informationsportal-kinderwunsch.de/resource/blob/161026/47c4e1b673a616f7c8550f4053509f84/ungewollte-kinderlosigkeit-2020-barrierefrei--data.pdf
[3] Siehe Positionspapier des LSVD⁺, Regenbogenfamilien im Recht, 2017, abrufbar unter:
https://www.lsvd.de/de/ct/458-Was-fordert-der-LSVD-fuer-Regenbogenfamilien 
[4] Dieser Begriff bewertet die inhaltliche Situation, dass die das Kind austragende Person nicht identisch mit der Person ist, von der die Eizelle stammt.
[5] Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin,
2024, S. 354, 446.
[6] Ebd.
[7] Friederike Wapler, in: Dreier und Brosius-Gersdorf, 2023, GG Bd. 1, 4. Aufl. 2023, Art. 1 I, Rn. 137.
[8] Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin,
2024, abrufbar unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf
[9] BGH, Beschluss vom 10.12.2024 – XII ZB 463/13.
[10] Vgl. „Leitplanken für die Reform des Abstammungsrechts“, abrufbar unter:
https://www.lsvd.de/de/ct/11224-Gemeinsame-Stellungnahme-zu-den-Eckpunkten-des-
Bundesministeriums-der-Justiz-fuer-eine-Reform-des-Abstammungsrechts.
[11] AG Reproduktive Gerechtigkeit, Reproduktive Gerechtigkeit – Eine Einführung, herausgegeben vom Gunda-Werner-Institut, 2023, S. 5, abrufbar unter: https://www.gwi-boell.de/de/2023/08/04/broschuere-reproduktive-gerechtigkeit.
[12] Ebd.
[13] Ebd., S. 8.
[14] Sevda Evicl, Ronja Schütz, Reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin neu denken. Eizellabgabe und Leihschwangerschaft, Policy Paper, Heinrich-Böll-Stiftung e.V. und PRiNa – Politiken der Reproduktion, 2024, S. 3, abrufbar unter: https://www.gwi-
boell.de/de/2024/08/05/reproduktive-selbstbestimmung-und-fortpflanzungsmedizin-neu-
denken.
[15] Vgl. Ebd., S. 17.
[16] Elene Gavashelishvili, Georgien: Hotspot des transnationalen Leihmutterschaftsmarkts,
Gunda-Werner-Institut, 2022, abrufbar unter: https://www.gwi-boell.de/de/2022/08/11/georgien-hotspot-des-transnationalen-leihmutterschaftsmarktes.
[17] evangelisch.de, Expertin: Leihmutterschaft Teil des wachsenden Reproduktionsmarkts
23.07.2026, abrufbar unter: https://www.evangelisch.de/inhalte/257462/23-07-2026/expertin-leihmutterschaft-teil-des-wachsenden-reproduktionsmarkts.
[18] Vgl. International Social Service (ISS), Principles for the Protection of the Rights of the Child Born through Surrogacy (Verona Principles), 2021, abrufbar unter: https://iss-ssi.org/wp-content/uploads/2023/03/VeronaPrinciples_25February2021-1.pdf. 
[19] Siehe Veröffentlichungen des Special Rapporteur on the sale, sexual exploitation and sexual abuse of children, abrufbar unter: https://www.ohchr.org/en/special-procedures/sr-sale-of-children. 
[20] Vgl. UNICEF, Key Considerations: Children's Rights & Surrogacy (2022), abrufbar unter:
https://www.unicef.org/media/115331/file. 
[21] Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin,
2024, S. 458 f., abrufbar unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-
rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf. 
[22] Katherine Wade, The regulation of surrogacy: a children’s rights perspective, in: Child and family law quarterly 29 (2), 2017, S. S. 140.
[23] UN Human Rights Council, 2018, § 37.
[24] Vgl. Gesetzesbegründung zu der 1998 eingeführten Vorschrift, BT-Drs. 13/8587, S. 39 ff.
[25] Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin,
2024, S. 422, abrufbar unter:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-
rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf.
[26] Ebd.
[27] Siehe z.B. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 2 BvR 1866/17.
[28] Friederike Wapler, Liane Wörner, Was das Grundgesetz zur Leihmutterschaft sagt,
23.07.2026, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/kinderwunsch-
selbstbestimmung-ausbeutung-leihmutterschaft-grundgesetz-verfassung.
[29] Siehe Die Zeit, „Wer Frauen als ‚Brutkästen‘ bezeichnet, will nicht diskutieren“, 20.07.2026, abrufbar unter: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2026-07/frauke-brosius-gersdorf-leihmutterschaft-jens-spahn-ruecktritt-cdu. 
[30] Bericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin,
2024, S. 463, abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/K/Kom-
rSF/Abschlussbericht_Kom-rSF.pdf.
[31] Ebd., S. 462.
[32] Siehe auch Die Zeit, „Die Probleme betreffen nicht nur queere Paare“, 10.08.2026, abrufbar unter: https://www.zeit.de/familie/2026-07/leihmutterschaft-kinderrechte-abstammung-lucy-chebout. 
[33] BGH, Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 463/13.
[34] Vgl. AG München, Beschluss v. 22.02.2021 – 722 UR III 65/21.
[35] BR-Drs. 161/25: „Abstammungsrecht ändern: Zwei-Mütter-Familien stärken“
[36] Siehe z.B. Die Zeit, „Wer Frauen als ‚Brutkästen‘ bezeichnet, will nicht diskutieren“,
20.07.2026, abrufbar unter: https://www.zeit.de/politik/deutschland/2026-07/frauke-brosius-
gersdorf-leihmutterschaft-jens-spahn-ruecktritt-cdu.
[37] Franziska Biggel/Beate Ditzen/Franziska Frech/Mirjam Lober/Katja Patzel-Mattern/Alix
Schulz/Marc-Philippe Weller, Elternschaft im Wandel: From status to contract?, erschienen in:
Archiv für die civilistische Praxis, 2021, S. 775 f.
[38] Konrad-Adenauer-Stiftung, Ein Kind – viele Eltern, 2023, S. 9, abrufbar unter:
https://www.kas.de/documents/252038/22161843/Ein+Kind+-+viele+Eltern.pdf/690f8627-
74cf-c815-db67-7ed87d55c376?version=1.1&t=1674059486070. 
[39]Pia Bergold, Andrea Buschner: Regenbogenfamilien in Deutschland, 2018, Bundeszentrale für politische Bildung, abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/gender-diversitaet/homosexualitaet/269064/regenbogenfamilien-in-deutschland/
[40] Irina Herb, Amina Nolte, „Wish for a Baby“ – der Markt der unendlichen Möglichkeiten,
29.06.2024, abrufbar unter: https://www.gwi-boell.de/de/2024/05/29/wish-baby-der-markt-
der-unendlichen-moeglichkeiten.