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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen - Hartmut Rus

Schriftliche Stellungnahme von Hartmut Rus (LSVD Sachsen) zur Vorbereitung der Anhörung am 11.03.2020

Der Gesetzesentwurf setzt nicht alle Empfehlungen und Anregungen der Fachkommission zum geplanten gesetzlichen Verbot sog. „Konversionstherapien“ um. Die jetzige Fassung schwächt wichtige Instrumente zum Schutze LSBT-Jugendlicher und junger Erwachsener und liefert genügend Schlupflöcher, um das Verbot zu umgehen.

Sehr geehrte Mitglieder des Ausschusses Gesundheit,

vielen Dank, dass ich als Einzelsachverständiger, der seit über 15 Jahren über die Konversionsinterventionen und deren Opfer aufklärt, zum Entwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen (BT-Drucksache 19/17278) Stellung nehmen darf.

Der Gesetzesentwurf setzt nicht alle Empfehlungen und Anregungen der Fachkommission zum geplanten gesetzlichen Verbot sog. „Konversionstherapien“ um. Die jetzige Fassung schwächt wichtige Instrumente zum Schutze LSBT-Jugendlicher und junger Erwachsener und liefert genügend Schlupflöcher, das Verbot zu umgehen.

Im Folgenden werde ich an vier Handlungsfeldern aufzeigen, was getan werden muss, damit die Zielsetzungen des Gesetzes erreicht werden können.

1. Der Begriff „Behandlung“ ist zu unspezifisch und erfasst nur einen Bruchteil der schädlichen Methoden. Daher sollte er durch „Intervention“ ersetzt werden.

Der Begriff „Behandlung“ wird besonders in psychologischen, psychotherapeutischen und/oder medizinischen Zusammenhängen genutzt, um eine Heilung einer Erkrankung zu erzielen. Da Homosexualität keine Krankheit ist, die einer Behandlung bedarf, halte ich diesen Begriff im Kontext des Verbotsverfahrens von sog. Konversionsverfahren für ungeeignet. Zudem sind die Methoden zur versuchten „Veränderung“ der homosexuellen Orientierung viel weitläufiger und betreffen auch andere Arten, die ich durch den Begriff „Behandlung“ keinesfalls gedeckt sehe. Der Gesetzesentwurf erfasst daher nur einen Teil der schädlichen Methoden und lässt immerhin Raum, um diese Methoden auch nach Verabschiedung des Gesetzes noch legal durchführen zu können. Invasive Interventionen wie Exorzismus, Freigebete, Bücher und Medien zur „Selbsthilfe“ oder auch bestimmte Umerziehungsmethoden würden durch das Raster des Gesetzes fallen. Auch werden entsprechende fragwürdige Angebote der Seelsorge und Beratung durch Laien nicht durch den Begriff „Behandlung“ abgedeckt. Die Folge wäre, dass so zahlreiche Schlupflöcher und Grauzonen entstehen würden.

Aus meiner Erfahrung können beispielsweise Dämonenaustreibungen, bei denen religiösen Jugendlichen oder jungen Erwachsenen während der Prozedur eingeredet wird, dass der „Dämon sichtbar“ sei, schwerwiegende psychische Folgen hervorrufen, die Suizidgefahr erhöhen oder den vorhandenen Leidensdruck verstärken. In einem uns bekannten Fall war das minderjährige Opfer nach dem Vorfall über Monate in psychiatrischer klinischer Behandlung. Als der betreffende Exorzist befragt wurde, hat er sich mit der Begründung herausgeredet, dass es sich “nur“ um ein Freigebet gehandelt hätte und der damals 16-Jährige vorgeschädigt gewesen sei. Ziel war es den „homosexuellen Dämon“ auszutreiben, um das sexuelle Empfinden zu korrigieren.

Die Bundesregierung schreibt im Gesetzesentwurf (S. 14 - 19/17278) zum § 2 Verbot der Durchführung von Konversionsbehandlungen:

„Seelsorgerische oder psychotherapeutische Gespräche, die einen Austausch über die Lebenssituation des Betreffenden, über etwaige Glaubensgebote oder den Umgang mit der eigenen sexuellen Orientierung zum Gegenstand haben, stellen daher regelmäßig keine Konversionsbehandlungen dar.“

Richter*innen können anhand von Aussagen und Beweismitteln sicher selbst sehr wohl abwägen, ob es sich bei seelsorgerischen oder psychologischen Beratergesprächen um Konversionsinterventionen handelt oder nicht. Die Bundesregierung sollte dies jedoch nicht von vornherein ausschließen.

Der zitierte Kommentar im Gesetzesentwurf macht deutlich, wie unzureichend der Schutz im vorliegenden Entwurf ist. Seelsorgerische und psychotherapeutische Gespräche können sich schnell und gleitend in Konversionsbehandlungen verwandeln, wenn sie in offensichtlichen und verdeckten Konversionsinterventionen eingebettet sind. Eine raffinierte Strategie der sog. „Reparativen Therapie“ ist es, die Lebenssituation und die Lebensgeschichte „auszutauschen“, um die vermeintliche Ursache der homosexuellen Neigung herausfinden und aufzulösen. Selbst in der Expert*innen-Kommission von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat eine Betroffene von verdeckten Konversionsinterventionen berichtet, die ohne ihren Willen in psychologischen Beratergesprächen an ihr angewendet wurde. Der Therapeut versuchte unter anderem, die lesbische Beziehung der Patientin zu torpedieren. (1)

Noch gefährlicher werden solche Gespräche, wenn den Betroffenen homosexuellen- und/oder transfeindliche Materialien zur Selbsttherapie an die Hand gegeben werden, deren Fortschritte in regelmäßigen seelsorgerischen Gesprächen überprüft werden.

Neben religiösen oder psychotherapeutischen Praktiken existieren auch spezielle Erziehungsmethoden, die als Konversionsinterventionen genutzt werden. Dabei werden Jugendliche zum Beispiel von ihren Eltern oder anderen Sorgeberechtigten in Bootcamps geschickt. In diesen Camps wird unter anderem auch geschlechterspezifisches Verhalten aufoktroyiert, um die Betroffenen in ihrer geschlechtsspezifischen Rollenidentität zu stärken. Die Isolierung der Jugendlichen vom vermeintlich sündigem Umfeld (Freund*innen, Fernsehen, soziales Umfeld), die Überwachung in der Freizeit oder auch das „Zustecken von Homoheiler-Literatur oder Selbsttherapiebüchern“ sind weitere Konversionsstrategien und setzen Jugendliche und junge Erwachsene enorm unter Druck.

Der vorliegende Gesetzesentwurf regelt auch nicht den Fall der Schädigung durch Selbsttherapiekonzepte, die durch Dritte zur Verfügung gestellt werden.

Der Begriff „Intervention“ würde also auch diese genannten Fälle einbeziehen, die nicht durch den Begriff „Behandlung“ erfasst sind. Damit würde die Klarheit des Verbots und vor allem auch die Rechtssicherheit in Richtung einer Eindeutigkeit maßgeblich gestärkt werden.

2. Anleitungen von Konversionsmethoden, insbesondere zur „Selbsttherapie“ an Minderjährigen müssen verboten werden. Entsprechende Schriften und Medien müssen als ungeeignet für Kinder und Jugendliche gekennzeichnet werden.

LSBT-Jugendliche werden in homophoben und transfeindlichen Milieus häufig mit Büchern, Schriften und Anleitungen zu Selbsttherapie unter Druck gesetzt. Einige Materialien sind bereits viele Jahre auf dem Markt und auf christlichen Veranstaltungen, in Buchhandlungen oder auch in vielen Online-Shops frei erhältlich. Diese Materialien sind im höchsten Maße kinder- und jugendgefährdend.

Angehörige von Menschen, die sich in diese „Selbsttherapien“ begeben haben, sind oft geschockt, wenn man sie mit Zitaten aus entsprechenden Materialien konfrontiert.

In diesem Zusammenhang seien vor allem die Materialien der Autoren Gerard J. M. van den Aardweg (Selbsttherapie von Homosexualität: Leitfaden für Betroffene und Berater) oder Joseph Nicolosi („Homosexualität muß kein Schicksal sein“, „Schwul sein – muss nicht sein“) genannt. (2)

Die Praxis zeigt, dass allein die Titel dieser angeblichen Fachbücher, schon eine Art Druckmittel darstellen können, sich auf diese Methoden einzulassen. Dies gilt besonders für Kinder und Jugendliche, die in ihrer jeweiligen Persönlichkeitsentwicklung nicht gefestigt sind.

Aardweg lehrt in seinem noch heute weit verbreiteten Buch „Das Drama des gewöhnlichen Homosexuellen: Analyse und Therapie“ (3) unter anderem, Homosexuelle seien „psychologisch und biologisch unreife Menschen“. Er sieht in seinen Schriften pathogenes bzw. neurotisches Selbstmitleid als Ursache für Homosexualität an. Die von ihm propagierte Behandlung kann nur erfolgen, wenn das von suggeriertem Selbstmitleid eliminiert wird. (4)

Eine umfangreiche Zitatensammlung mit den von Gerard van den Aardweg empfohlenen Methoden zur Bekämpfung des „Selbstmitleids“ kann auf www.mission-aufklaerung.de heruntergeladen werden. (5)

Nachfolgend seien nur einige seiner Methoden zur sog. Behandlung des inneren Kindes und des „Selbstmitleids“ exemplarisch dargestellt:

„Dieses Reden mit dem ‚Kind‘ kann zwei Grundlinien folgen: dem Ausschimpfen und dem Durchprügeln (letzterem liegt der Gedanke zugrunde: ‚Gleich setzt es etwas, damit du endlich zum Heulen auch Grund hast!‘) Ein Beispiel für das Ausschimpfen: ‚Du kleine, hundsgemeine Rotznase! Bah, wie ich deine Visage hasse!“ (6)

„Die entsprechende Methode des ‚Durchprügelns‘ kann zum Beispiel so aussehen: ‚Ach, du Jammerfritze, schnappe dir einen Teller mit Glasscherben und friss sie auf, aber schnell! Los, hinunter mit der Flasche Blausäure, dann kannst du dich auf dem Boden wälzen, dann weißt du wenigstens, wieso du hier herumschreist!‘ Oder: ‚Ich habe große Lust, dich zum Fenster hinauszuwerfen, dort unten in die Dornenbüsche, und das tue ich jetzt auch! Hier bekommst du eins mit einem Rohr aus Blei über. Da hast du einen Fußtritt, dass du mitten durchbrichst. Jetzt schütte ich dir Benzin über den Kopf, und dann machen wir ein Feuerchen‘“ (7)

Die geschilderten Methoden Aardwegs sind für LSBT-Jugendliche und junge Erwachsene eine massive Gefahr, sie könnten wortwörtlich in die Tat umgesetzt werden.

Daher schlage ich in Anlehnung an die Empfehlung des Bundesrates vor, § 2 oder § 3 mit folgender Formulierung zu ergänzen:

„Es ist untersagt, für eine Intervention im Sinne des § 1 Absatz 1 zu werben, diese anzubieten oder zu vermitteln.“

Es ist sinnvoll, Bücher, Schriften und andere Medien, die Konversionsinterventionen lehren, vorstellen oder als Anleitung zur Selbsttherapie darstellen im Sinne des Jugendschutzgesetzes auf Eignung für Kinder und Jugendliche überprüfen zu lassen und falls notwendig unverzüglich entsprechende Maßnahmen zum Verbot einzuleiten.

3. Gefährliche Ausnahmen in § 3 - Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

Die Bundesregierung schreibt auf den Seiten 16 und 17 ihres Gesetzesentwurfs:

„Das Werben umfasst jede Äußerung bei der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern“. (S.16 ff.)

„Nicht vom Verbot erfasst sind bloße Meinungsäußerungen oder Informationen. Auch hier kommt es auf die Gesamtumstände und den Kontext an, in dem eine Aussage getroffen wird. Zum Beispiel ist in der Veröffentlichung eines Buches, in dem der Verfasser seine Meinung zur Homo- oder Transsexualität kundtut noch kein Werben für Konversionsbehandlungen im Sinne des § 3 zu sehen.“ (S.17)

Die Lehre und Ausbildung an diesen fragwürdigen Konversionsinterventionen, wie die bereits beschriebenen unwissenschaftlichen Methoden zur vermeintlichen Veränderung der homosexuellen Orientierung, an Kinder, Jugendliche oder jungen Erwachsenen mittels Bücher und anderer Medien sollte dringend in dem Verbot unmissverständlich mitaufgenommen werden.

Auch das vorgeschlagene Werbeverbot geht an der Realität vorbei. Die Werbung für Konversionsinterventionsverfahren erfolgt getrennt zu dem Angebot bzw. der Vermittlung. In der Regel handelt es sich hierbei auch nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit. 

Betroffene von solchen Interventionen werden durch ihr soziales Umfeld und homosexuellen- bzw. transfeindliche Schriften und Informationsveranstaltungen in solche sog. Therapien getrieben. Die Werbung für solche Angebote erfolgt in den seltensten Fällen direkt zur Intervention. Hilfesuchende Jugendliche und junge Erwachsene werden vielmehr regelrecht animiert, sich bei entsprechenden Vereinen oder Institutionen selbst zu melden. Diese Organisationen machen keine öffentliche Werbung, sondern werden über Empfehlungen und andere Arten der verdeckten Werbung zum Beispiel in der Jugendarbeit empfohlen.

In dem Gesetzesentwurf wird deutlich, dass die verdeckte Werbung für Konversionsverfahren nicht erfasst ist, ebenso wie Materialien zur Selbsttherapie. Mit dem vorliegenden Entwurf würde auch die oben beschriebene Werbung nicht verboten werden. Die Überprüfung im Sinne des Jugendschutzgesetzes von Schriften und anderer Medien zu Selbsttherapien oder anderen Interventionsarten mit entsprechenden Konsequenzen wie zum Beispiel Kennzeichnungspflichten, könnten durchaus helfen, einen Minimalschutz zu erreichen.

4. Fehlende geschützte zivilrechtliche Schadenersatzansprüche und zu niedriges Schutzalter

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass Betroffene oft unwissentlich in Konversionsinterventionen geraten und erst Jahre später verstanden haben, was Ihnen angetan worden ist. (8)

Es gibt in diesem Bereich ein enormes Machtgefälle zwischen Interventionsanbietenden und Betroffenen. Die Erfahrungen zeigen auch, dass anbietende Organisationen und Einzelpersonen auf starke rechtsanwaltliche Begleitung setzen und sich weitgehend juristisch absichern. Betroffene, die sich nachträglich wehren wollen, werden oft mit anwaltlichen Schreiben und Drohungen massiv unter Druck gesetzt. Die Kosten für Folgeschäden werden so meist auf die Betroffenen selbst bzw. auf die Allgemeinheit abgewälzt. (9)

Aus diesem Grund macht es Sinn, die bereits vorgeschlagenen Beratungsangebote wie das der BZgA entsprechend einzubinden. Zum Beispiel könnten Schadensersatzansprüche für potenzielle Schäden an Opfern seitens unprofessioneller Anbieter (Laien und Beratern) außerhalb von Berufsordnungen nur dann ausgeschlossen werden, wenn wirksame Einwilligungen nachgewiesen werden.

Wirksame Einwilligungen könnten im Sinne des geplanten Gesetzes vom schriftlichen Nachweis der erfolgten unabhängigen, kompetenten Beratung durch die BZgA über alle möglichen Folgeschäden im Vorfeld der Interventionen abhängig gemacht werden.

Das Schutzalter sollte ebenfalls überdacht werden. Zumindest sollte in Anlehnung an die Sozialgesetzgebung eine Schutzaltersgrenze von 26 Jahren vorgesehen werden. Bei jungen Menschen in der Altersgruppe zwischen 18 und 26 Jahren ist vielfach ein vergleichbarer Schutzbedarf wie bei Minderjährigen gegeben, gerade auch was Coming-Out Verläufe und Lösen aus schwierigen familiären Abhängigkeiten angeht.

5. Zusammenfassung

Das Spektrum der angebotenen Konversionsinterventionen lässt sich nicht einfach definieren. Der Begriff „Behandlung“ reicht jedoch nicht aus, um die vielfältigen und schädlichen Interventionen zu beschreiben und auch zu erfassen.

Das Werbeverbot sollte nicht nur in Bezug zu wirtschaftlichen Tätigkeiten gesehen werden, die wäre eine praxisferne Einschränkung.

Jugendliche und junge Erwachsene müssen dringend vor diesen homosexuellen- und transfeindlichen Angeboten geschützt werden. Das Schutzalter ist in diesem Zusammenhang unbedingt auf 26 Jahre anzuheben.

Sogenannte „Selbsttherapie“-Verfahren müssen einbezogen werden. Derartige Schriften und Materialien gehören nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen und müssen entsprechend des Jugendschutzgesetzes überprüft und gekennzeichnet werden.

Folgeschäden destruktiver Angebote dürfen nicht auf die Allgemeinheit oder die Betroffenen abgewälzt werden. Es sollten vor der Anbahnung von Interventionen auf Basis von staatlichen Beratungsangeboten Barrieren eingebaut werden.

Wirksame Einwilligungen könnten im Sinne des geplanten Gesetzes vom Nachweis der erfolgten unabhängigen, kompetenten Beratung der BZgA abhängig gemacht werden.

Wird das Gesetz nicht nachjustiert, würde die Intention dieses wichtigen Gesetzes ins Leere laufen und somit im gesellschaftlichen Leben weitgehend wirkungslos sein.

Durch Sprachregelungen und Anpassungsstrategien, die von der Bundesregierung in den Kommentierungen zum Gesetz bereits mit den „Ausnahmen“ skizziert worden sind, vielleicht auch unwissentlich, können sich die Verantwortlichen auch in Zukunft aus der Affäre ziehen und das Leben von Kindern, Jugendlichen und junge Erwachsenen weiterhin ungestraft gefährden.

Mit freundlichen Grüßen

Hartmut Rus
Koordinator des Netzwerks „Mission Aufklärung” beim Lesben- und Schwulenverband (LSVD) Sachsen

Anmerkungen

(1) Vgl. Raphaelle Rousseau, Erfahrungsbericht Raphaelle Rousseau – Erfahrungen einer Betroffenen sogenannter „Konversionstherapien”: Bundesstiftung Magnus Hirschfeld (BMH), Abschlussbericht. S.218.

(2) Infos zu den Ansichten des Autors 

(3) Ich beziehe mich hier auf: Das Drama des gewöhnlichen Homosexuellen: Analyse und Therapie / Gerard J. M. van den Aardweg. 2.Aufl. – Neuhausen-Stuttgart: Hänssler, 1992.

(4) Aardweg, Gerard J.M van den: Das Drama des gewöhnlichen Homosexuellen: Analyse und Therapie / Gerard J. M. van den Aardweg. [Übers. Von Ingrid Elgert]. - 2.Aufl. – Neuhausen-Stuttgart: Hänssler, 1992, S. 27.

(5) Mission Aufklärung (01.03.2020)

(6) Aardweg, Gerard J.M van den: Das Drama des gewöhnlichen Homosexuellen: Analyse und Therapie / Gerard J. M. van den Aardweg. [Übers. Von Ingrid Elgert]. - 2.Aufl. – Neuhausen-Stuttgart: Hänssler, 1992, S. 440.

(7) Ebenda S. 440.

(8) Vgl. Raphaelle Rousseau, Erfahrungsbericht Raphaelle Rousseau – Erfahrungen einer Betroffenen sogenannter „Konversionstherapien”. In: Bundesstiftung Magnus Hirschfeld (BMH), Abschlussbericht. S.218.

(9) Vgl. Hartmut Rus, Die Ex-Gay-Bewegung in Deutschland und ihr Einfluss auf Jugendliche. In: Bundesstiftung Magnus Hirschfeld (BMH), Abschlussbericht. S.213ff.

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