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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD⁺)

Änderungen im Meldewesen aus Anlass des Selbstbestimmungsgesetzes

Ein Überblick

2024 wurde nach jahrzehntelangem Einsatz der Communities endlich das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) eingeführt! Auf diesen queerpolitischen Meilenstein sind jedoch einige melderechtliche Änderungen auf Bundesebene und in einzelnen Bundesländern erfolgt bzw. geplant, die viele in den Communities verunsichern.  

Zum Hintergrund

Im Gesetzgebungsverfahren zum SBGG wurde versucht, eine automatische Weitergabe der Daten über den ehemaligen Geschlechtseintrag und die ehemaligen Vornamen an eine Vielzahl von Sicherheitsbehörden einzuführen (Regierungsentwurf, § 13 Abs. 5 SBGG-E). Statt wie bisher anlassbezogen die Daten einer Person bei Vorliegen eines rechtlichen oder öffentlichen Interesses abzufragen, sollte die Änderung an sich Anlass für eine Übermittlung an die Behörden sein. Nach großem Protest verschiedener Verbände und des Bundesdatenschutzbeauftragten gegen diese Systemumkehr wurde von dem Vorhaben wieder abgesehen.

Nach Inkrafttreten des SBGG hat das Bundesministerium des Innern im Verordnungswege dem persönlichen Datensatz neue Datenblätter hinzugefügt, die den ehemaligen Geschlechtseintrag und die ehemaligen Vornamen bei jedem Behördenkontakt offenbaren.

Darüberhinaus hat das Bayrische Innenministerium ebenfalls im Wege einer Verordnung bereits zum 1. November 2024 eine automatische Weitergabe dieser Daten an das Landeskriminalamt und die Waffenbehörde eingeführt. In Baden-Württemberg hat das Innenministerium eine automatische Weitergabe der Daten an die Polizeibehörden verabschiedet, die zum 1. November 2026 in Kraft treten soll.  

Die ehemaligen Daten einer Person und damit auch die Information über die Trans*geschlechtlichkeit sind höchst sensibel. Die Straftaten im Bereich „sexuelle Orientierung“ und „geschlechtsbezogene Diversität“ haben sich seit 2010 nahezu verzehnfacht. Insbesondere trans*feindliche Straftaten sind in den letzten Jahren sprunghaft angestiegen. Jede ungewollte Offenbarung der Trans*geschlechtlichkeit stellt ein Risiko für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen dar und muss hinreichend verfassungsrechtlich begründet werden. 

1. Änderungen auf Bundesebene 

Mit Einführung des SBGG wurde auch geändert, wie die Daten einer Person in den Registern gespeichert und geschützt werden. 

Rechtslage nach TSG

Die Rechtslage nach dem sogenannten Transsexuellengesetz (TSG) war vergleichbar mit der nach Adoptionen: Das „alte“ Datenblatt wurde geschlossen und ein neues mit den geänderten Daten zu den Vornamen und dem Geschlechtseintrag angelegt. Das „alte“ Datenblatt wurde zudem automatisch mit einer Auskunftssperre versehen. Wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erforderten oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde, war gemäß § 5 Abs. 1 2. HS TSG ein Verweis von dem bisherigen Datensatz auf den aktuellen Datensatz zu gewährleisten.  

Rechtslage nach SBGG

Im Verfahren zur Einführung des SBGG wurde entschieden, dass es künftig keine automatische Auskunftssperre nach einer Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag mehr geben soll. Im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wurde allerdings festgestellt, dass „man davon ausgehen kann, dass Personen, die ein SBGG-Verfahren durchlaufen haben, sich regelmäßig einer konkreten Bedrohungslage ausgesetzt sehen, die zur Erteilung einer Auskunftssperre berechtigt.“ Auf diese Einschätzung können Personen verweisen, die eine Melderegisterauskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG beantragen und das SBGG-Verfahren genutzt haben.  

Gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 SBGG bleiben die bisherigen Einträge (und eingereichten Dokumente) in den Registern erhalten". Was genau das bedeutet und wie die bisherigen Einträge gespeichert werden, hat das SBGG jedoch nicht geregelt.  

Neue Datenblätter

Das Bundesministerium des Innern hat erst durch Verordnungen neue Datenfelder für den/die ehemaligen Vornamen und dann zum 01. April 2025 für den ehemaligen Geschlechtseintrag, die ändernde Behörde und das entsprechende Aktenzeichen eingeführt (0702–0704). An diesen Änderungen wurden die Verbände nicht beteiligt. Mit einer weiteren Verordnung aus dem Sommer 2025 sollte die Weitergabe der ehemaligen Vornamen sowie des erweiterten Datensatzes im Melderegister bei einem Umzug, an die Datenstelle der Rentenversicherung und für das Bundeszentralamt für Steuern ermöglicht werden. Daran wurden einige Verbände beteiligt und so auch auf die bereits erfolgten Änderungen aufmerksam. Der LSVD – Verband Queere Vielfalt sowie der Bundesverband Trans*, die Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Intergeschlechtlichkeit, Transkindernetz e.V. und der Paritätische Gesamtverband haben kritische Stellungnahmen abgegeben.  

Die geplanten bzw. teilweise bereits umgesetzten Veränderungen haben zu großer Verunsicherung in den Communities und der Zivilgesellschaft geführt. Nach zahlreichen Stellungnahmen und Berichten hat sich auch der Bundesratsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gegen die Verordnung ausgesprochen. Die Abstimmung über die jüngste Verordnung im Oktober 2025 wurde schließlich von der Tagesordnung des Bundesrates genommen. Ein Erfolg der Communities! Doch das Bundesinnenministerium hält an der Verordnung fest. Eine Rücknahme der bereits eingeführten Datenblätter erscheint aktuell eher nicht als wahrscheinlich.  

Im Dezember 2025 gab es ein ausführliches Gespräch zwischen Vertreter*innen der Ministerien und verschiedenen Verbänden – Paritätischer Wohlfahrtsverband, Trans-Kinder-Netz, Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit, LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt und Bundesverband Trans*. Unsere verfassungs- und datenschutzrechtlichen Bedenken konnten jedoch nicht ausgeräumt werden. Begründet werden die bereits umgesetzten Änderungen mit der Nachvollziehbarkeit und Identifizierbarkeit einer Person sowie der vermeintlichen Durchsetzung des Offenbarungsverbots. Aus Sicht der Verbände ist der massive Eingriff in das Recht auf informationelle und geschlechtliche Selbstbestimmung durch die Erweiterung des persönlichen Datensatzes und der Datenweitergabe jedoch nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig. Dass der ehemalige Geschlechtseintrag und die*der ehemalige*n Vorname*n zum persönlichen Datensatz gehören, outet jede Person bei den entsprechenden Behördenkontakten. Die Identifizierbarkeit einer Person kann auch anders gewährleistet werden.  

Bereits im Sommer 2025 wurde die Petition „Keine Führung eigener Register zur Erfassung von trans* und nichtbinären Personen“ (vom 14.07.2025) gestartet. Die Petition wurde von über 41.000 Menschen unterzeichnet und hat damit das entsprechende Quorum erreicht, um am 23.03.2026 öffentlich im Petitionsausschuss des Bundestages diskutiert zu werden. 

Die große Unterstützung der Petition zeigt, wie sehr die Änderungen verunsichern. Dass „Listen“ oder eigene Register für trans* Personen angelegt werden, ist nach unserem Verständnis jedoch nicht das (primäre) Regelungsziel der Verordnung(en). Theoretisch besteht technisch die Möglichkeit, dass die Einträge nach bestimmten Geschlechtseinträgen, etwa „divers“, oder der Kategorie „früherer Geschlechtseintrag“ gefiltert werden könnte. Akut bedrohlich ist jedoch aus unserer Sicht die ungewollte Offenbarung bei jedem behördlichen Kontakt.  

Unverhältnismäßigkeit

Mit dem TSG sind Vornamens- und Personenstandsänderungen bereits seit 1981 möglich. Es ist bisher kein Fall bekannt, in dem sich eine Person strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlichen Ansprüchen entziehen konnte, in dem sie ihren Namen oder Personenstand geändert hat. Stattdessen wird durch diese Argumentation das Narrativ verstärkt, dass das Selbstbestimmungsgesetz Missbrauch und Betrug ermöglichen würde – ohne jegliche Evidenz und mit absolut schädlichen Folgen für trans*, intergeschlechtliche und nicht-binäre Personen. Dass das Offenbarungsverbot durch eine dauerhafte Offenbarung bei jedem Behördenkontakt durchgesetzt werden soll, ist aus unserer Sicht eine paradoxe Argumentation.  

Statt eines lebenslangen Zwangsoutings sind zum „Erhalt der bisherigen Einträge“ in den Registern deutlich weniger grundrechtsinvasive Regelungen möglich: Auch wenn ein neues Datenblatt angelegt wird, bleiben die bisherigen Einträge in den Registern erhalten und sind bei Bedarf und aus einem Anlass abrufbar - das hat die über vierzigjährige Praxis der Rechtslage nach dem TSG gerade bewiesen. Auch könnte – wie in vielen anderen Ländern bereits üblich - eine allgemeine Identifikationsnummer für alle Bürger*innen eingeführt werden. 

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2. Melderechtliche Änderungen auf Landesebene

2.1. Bayern 

Das Bayrische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat die Bayrische Meldedatenverordnung mit Verordnung vom 10. Oktober 2024 (GVBl. S. 545) geändert. 

  • § 6 der Verordnung sieht vor, dass bei einer An- oder Abmeldung (in Bayern), einem Sterbefall, einer Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Namensänderung automatisch frühere Vornamen und der frühere Geschlechtseintrag an das Landeskriminalamt übermittelt werden ().
  • § 9 sieht vor, dass die Daten von Personen, die eine Waffenbesitzerlaubnis haben oder gegen die ein Waffenbesitzverbot erlassen wurde, an die Waffenerlaubnisbehörden übermittelt werden. Eine Übermittlung erfolgt bei Zu- oder Wegzug, einer Änderung der derzeitigen Anschrift im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde, einem Wohnungsstatuswechsel, einem Sterbefall oder einer Änderung des Geschlechtseintrags oder einer Namensänderung. 

LSVD, BVT* und TIN-Rechtshilfe haben zum Verordnungsentwurf eine gemeinsame Stellungnahme verfasst und auch die dgti hat eine Stellungnahme eingereicht. Die Systemumkehr – statt wie bisher anlassbezogen die Daten abzufragen, ist die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen Anlass an sich – ist aus unserer Sicht weder notwendig, noch erforderlich und damit verfassungswidrig.  

Der LSVD hat dem Bayerischen Staatsminister des Innern, für Sport und Integration, Joachim Herrmann, eine Anfrage zu einer Reihe von tatsächlichen Fragen zum Inhalt der Verordnung gestellt, insbesondere zum persönlichen Anwendungsbereich und zum Datenschutz. Zur Anfrage vom 09.05.2025 und zur Antwort vom 06.06.2025. Diese Antwort hat unsere in der Stellungnahme geäußerten Bedenken jedoch nicht ausgeräumt. 

2.2. Baden-Württemberg 

Auch das baden-württembergische Innenministerium hat im Wege einer Verordnung die baden-württembergische Meldeverordnung geändert. Ab November 2026 sollen Änderungen von Namen und Geschlechtseinträgen regelmäßig an Polizeibehörden und das Landeskriminalamt übermittelt werden, einschließlich früherer Vornamen und früherer Geschlechtseinträge. 

Ein Verbändebündnis hat diese Entscheidung kritisiert. 

Wir halten diese automatische und anlasslose Weitergabe hochsensibler personenbezogener Daten für einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Informationen über frühere Vornamen oder Geschlechtseinträge sind hochsensible Daten. Dass sie künftig routinemäßig zwischen Behörden übermittelt werden sollen, ohne dass ein konkreter Anlass vorliegt, ist aus unserer Sicht nicht verhältnismäßig und datenschutzrechtlich höchst problematisch.

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