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Recht

Schleswig-Holstein: Entwurf für Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

Schleswig-Holsteinischer Landtag                                                                                         Drucksache 15/1077

15. Wahlperiode                                                                                                                     01-06-26

Gesetzentwurf
der Landesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz - LPartAusfG)

Federführend ist der Innenminister

Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz - LPartAusfG)


A. Zielsetzung
Landesrechtliche Umsetzung des am 1. August 2001 in Kraft tretenden Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. l S. 266), das keine Regelungen zur zuständigen Behörde und zum Verwaltungsverfahren enthält.
B. Lösung
Der Entwurf schlägt vor, die Aufgaben den amtsfreien Gemeinden und Ämtern als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung zu übertragen. Als zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes werden die Standesbeamtinnen und Standesbeamten bestimmt. Das verwaltungsrechtliche Verfahren für die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist entsprechend der Eheschließung geregelt.
C. Alternativen
Da die Lebenspartnerschaft hinsichtlich des Verfahrens bewusst dem Institut der Ehe angeglichen worden ist, könnte alternativ auf die die Eheschließung betreffenden Teile des Personenstandsgesetzes verwiesen werden. Dieser Weg hätte aber deutliche Nachteile, da durch die fehlenden Anpassung des Personenstandsgesetzes Probleme bei der entsprechenden Anwendung der Vorschriften auftreten können. Ferner wären die landesrechtlichen Regelungen von den bundesgesetzlichen Regelungen abhängig.
D. Kosten
Der Vollzugsaufwand hängt von der Zahl der künftig zu begründenden Lebenspartnerschaften ab und ist daher nicht zu beziffern. Die Aufgaben sollen von den Gemeinden wahrgenommen werden, die Träger eines Standesamtes sind. Für die vorgesehenen Amtshandlungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren analog der Beurkundung einer Eheschließung vorgesehen. Den Aufgaben stehen somit entsprechende Einnahmen gegenüber.
Die Tatsache der Lebenspartnerschaft ist wie die Eheschließung ein Familienstandsdatum und daher im Melderegister zu speichern. Dies gilt auch für den Lebenspartnerschaftsnamen, der unter den Oberbegriff des Familiennamens fällt. Die Amtshandlungen gehören zu den Aufgaben der Meldebehörden, die das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben haben.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz - LPartAusfG)


Vom            


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1


Aufgabenübertragung, zuständige Behörde


(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. l S. 266) ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, in deren oder dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärenden), ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamtinnen und Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl. Später abgegebene Erklärungen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes können auch von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, die oder der nicht nach Satz 1 zuständig ist.
(3) Wollen die Erklärenden vor einer unzuständigen Standesbeamtin oder einem unzuständigen Standesbeamten die Lebenspartnerschaft begründen, bescheinigt die zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte in einer Ermächtigung zur Entgegennahme der Erklärung zur Begründung der Lebenspartnerschaft, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.
(4) Soll die Begründung der Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen Standesbeamtin oder einem zuständigen Standesbeamten erfolgen, bei der oder bei dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht angemeldet worden ist, bescheinigt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, die oder der die Anmeldung entgegengenommen hat, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.

§ 2


Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, sollen dies persönlich bei der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Standesbeamtin oder dem zuständigen Standesbeamten anmelden. Ist eine dieser Personen hieran verhindert, hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eine Niederschrift auf.
(2) Die Erklärenden haben sich bei der Anmeldung auszuweisen und die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsbuch (§ 3 Abs. 4) erforderlichen Angaben zu machen. Zum Nachweis sind von ihnen vorzulegen:

  1. wenn sie im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde über ihre Vor- und Familiennamen, ihren Familienstand, ihren Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit (Aufenthaltsbescheinigung), bei mehreren Wohnungen eine Bescheinigung der Meldebehörde, in deren Bezirk die oder der Erklärende mit Hauptwohnung gemeldet ist, 
  2. eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer Eltern oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde, 
  3. wenn sie schon verheiratet waren, zusätzlich zu der Bescheinigung nach Nummer 1 ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde, 
  4. wenn sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, zusätzlich zu der Bescheinigung nach Nummer 1 ihre Abstammungsurkunde und die Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine entsprechende Urkunde mit einem Vermerk über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, 
  5. eine Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 und § 6 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über ihren Vermögensstand.
(3) Erklärende, die verheiratet waren, haben alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung der letzten Ehe muss nachgewiesen werden. Ist die letzte Ehe nicht vor einer deutschen Standesbeamtin oder einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, ist auch die Auflösung weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist. Für die Auflösung einer Lebenspartnerschaft gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Erklärende mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben diese durch ihren Reisepass, ihren Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle ihres Heimatstaates nachzuweisen. Auch der Familienstand von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates nachzuweisen.
(6) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen steht. Reichen die nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Nachweise dafür nicht aus, sind weitere Nachweise zu fordern. Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kein Hindernis fest, teilt sie oder er den Erklärenden mit, dass die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. Sind seit der Mitteilung an die Erklärenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen.
(7) Ist den Erklärenden die Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßigen hohen Kosten möglich, können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. Notfalls darf die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegennehmen.
(8) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die Erklärenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmen wollen.
(9) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen, hat die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Amtshandlung abzulehnen. Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Sechsten Abschnittes des Personenstandsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. In Zweifelsfällen kann auch die Standesbeamtin oder der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob die Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

§ 3


Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte befragt die Erklärenden, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn diese Frage bejaht wurde, erklärt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei volljährigen Zeuginnen und Zeugen erfolgen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte erteilt den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern eine gebührenfreie Bescheinigung über die Begründung der Lebenspartnerschaft.
(2) Soll die Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 begründet werden, muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Lebenspartnerschaft nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse entgegen stehen.
(3) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zu beurkunden. Erfolgt die Begründung in Gegenwart von Zeuginnen und Zeugen, ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen. Sie ist in das Lebenspartnerschaftsbuch, für das der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden ist, einzutragen. Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung ist von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, den Zeuginnen und Zeugen und von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben.
(4) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen

  1. die Vor- und Familiennamen der Erklärenden, akademische Grade, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, 
  2. die Vor- und Familiennamen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeuginnen oder Zeugen, akademische Grade, ihr Alter, Beruf und Wohnort, 
  3. die Erklärungen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zur Begründung der Lebenspartnerschaft, 
  4. der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" bei Erklärenden, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist; bei Zeuginnen und Zeugen kann die Beifügung des Geburtsnamens unterbleiben, 
  5. gegebenenfalls der Lebenspartnerschaftsname unter Voranstellung und Anfügung eines Begleitnamens.
(5) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist fortzuführen. Unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist zu vermerken

  1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, 
  2. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft, 
  3. der Tod der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse.
(6) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte stellt aufgrund des Lebenspartnerschaftsbuches eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus, für die der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden ist.
(7) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und der Familienname nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist, 
  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, ist dies am Schluss der Urkunde anzugeben.
(8) Wird nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben, erteilt die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. § 6 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(9) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Gesetzes.

§ 4


Abschluss des Lebenspartnerschaftsbuches


(1) Am Jahresende ist das Lebenspartnerschaftsbuch abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.
(2) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist dauernd und sicher aufzubewahren.
(3) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet und nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen ein Namensverzeichnis zu führen.

§.5


Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch


Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht sowie von deren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden können Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde nur verlangen, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie auf Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

§ 6


Mitteilungen an das Lebenspartnerschaftsbuch


(1) Vorgänge, die nach § 3 Abs. 5 dieses Gesetzes in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, sind der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der das Lebenspartnerschaftsbuch führt, mitzuteilen.
(2) Beruht der Vorgang auf einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, einer gerichtlichen Beurkundung oder auf einer vom Gericht entgegengenommenen Erklärung, so ist die Mitteilung von der Geschäftsstelle des Gerichts vorzunehmen, das mitgewirkt oder im ersten Rechtszuge entschieden hat. Im Übrigen obliegt die Mitteilung der Stelle, auf deren Entscheidung oder Mitwirkung der Vorgang beruht.
(3) Ist das Lebenspartnerschaftsbuch noch nicht angelegt, so sind Vorgänge, die nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 2 in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, von der nach Abs. 2 verpflichteten Stelle der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten mitzuteilen, die oder der die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet hat.
(4) Die Mitteilungen enthalten die Angaben, die die Standesbeamtin oder der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.
(5) §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) bleiben unberührt.

§ 7


Mitteilung an das Familienbuch


(1) Wird für die Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuches, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von ihnen bei und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, der Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben. Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgelöst worden, ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage in der Mitteilung anzugeben.
(2) Wird für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der das Familienbuch führt.
(3) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der die Geburt der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beurkundet hat.

§ 8


Mitteilung an die Meldebehörde


Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte teilt der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde im Falle des § 3 Abs. 1 den bisherigen und den neuen Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad, den Tag und Ort der Geburt, die Anschrift und die Tatsache der Lebenspartnerschaft unter Angabe des Tages und des Ortes der Begründung der Lebenspartnerschaft, des Standesamtes sowie der Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches mit. Im Falle des § 3 Abs. 8 sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, der Doktorgrad, der Tag und Ort der Geburt und die Anschrift mitzuteilen.

§ 9


Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, . .2001
Heide Simonis                                                                 Klaus Büß
Ministerpräsidentin                                                          Innenminister

Begründung

Begründung


zum Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz - LPartAusfG)


A. Allgemeines
l. Anlass und Ziele des Gesetzes
Das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16. Februar 2001 wurde am 22. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt Teil l, Seite 266, verkündet. Es tritt am 1. August 2001 in Kraft und enthält unter Artikel 1 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG). Dieses Gesetz schafft für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges familienrechtliches Institut, die "Eingetragene Lebenspartnerschaft", die ihnen einen gesicherten Rechtsrahmen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität ermöglicht. Ferner legt es fest, dass aus der gegenseitigen Verantwortung verbindliche Rechte und Pflichten erwachsen.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält keine Regelungen, wem die Aufgaben der zuständigen Behörde obliegen und wie das Verwaltungsverfahren abläuft. Entsprechende Vorschriften sind im Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG) vorgesehen, das jedoch der Zustimmung des Bundesrates bedarf und zurzeit im Vermittlungsausschuss anhängig ist. Nach dem bisherigen Verlauf des Vermittlungsverfahrens ist zu befürchten, dass eine entsprechende Bundesregelung nicht zustande kommt.
Damit das Lebenspartnerschaftsgesetz von den Ländern ausgeführt werden kann (Artikel 83 Grundgesetz), ist gemäß Artikel 84 Abs. 1 Grundgesetz die zuständige Behörde und das Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sollen entsprechend dem Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes den Standesbeamten übertragen werden. Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sollen diese Regelungen getroffen werden. Anzumerken ist, dass die Grundzüge dieses Gesetzentwurfes auf der Arbeitsebene gemeinsam von den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein mit Unterstützung des Bundesministeriums des Innern erarbeitet worden sind.
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist gegeben. Zwar ist das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz derzeit im Vermittlungsausschuss anhängig, Art. 72 Abs. 1 GG entfaltet deswegen jedoch keine Sperrwirkung für den Landesgesetzgeber. Nach ganz überwiegender Rechtsauffassung hat der Bundesgesetzgeber im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung erst dann im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG von seiner Gesetzgebungszuständigkeit "Gebrauch gemacht", wenn das Gesetzgebungsverfahren einschließlich einer notwendigen Zustimmung des Bundesrates abgeschlossen und das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Solange dies nicht geschehen ist hat das Land nach Artikel 83 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 des Grundgesetzes die zuständige Behörde zu bestimmen und das Verwaltungsverfahren zur Ausführung des am 01.08.2001 in Kraft tretenden Lebenspartnerschaftsgesetzes zu regeln. Hierfür bedarf es nach Artikel 45 Abs. 2 der Landesverfassung eines Gesetzes.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Der Vollzugsaufwand hängt von der Zahl der künftig zu begründenden Lebenspartnerschaften ab und ist daher nicht zu beziffern. Die Aufgaben sollen von den Gemeinden und Ämtern wahrgenommen werden, die Träger eines Standesamtes sind. Für die vorgesehenen Amtshandlungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren analog der Beurkundung einer Eheschließung vorgesehen. Den Aufgaben stehen somit entsprechende Einnahmen gegenüber. Die notwendige Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erfolgt durch entsprechende Ministerverordnung zeitgleich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Dabei wird sichergestellt, dass für die Begründung einer Lebenspartnerschaft die gleichen Gebührensätze gelten, wie sie für eine Eheschließung zur Anwendung kommen.
Die Tatsache der Lebenspartnerschaft ist wie die Eheschließung ein Familienstandsdatum und daher im Melderegister zu speichern. Dies gilt auch für den Lebenspartnerschaftsnamen, der unter den Oberbegriff des Familiennamens fällt. Hierfür ist auf der administrativen Ebene der bundeseinheitliche Datensatz für das Meldewesen anzupassen und danach die programmtechnischen Voraussetzungen in den Meldebehörden zu schaffen. Die Amtshandlungen gehören zu den Aufgaben der Meldebehörden, die das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben haben.

Begründung zu einzelnen Vorschriften

B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1 (Aufgaben und zuständige Behörde)
Nach Absatz 1 werden die Aufgaben nach diesem Gesetz den amtsfreien Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Diese Regelung entspricht § 51 Personenstandsgesetz, wonach die den Standesbeamtinnen und Standesbeamten obliegenden Aufgaben Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind. Allerdings wird die Durchführung der Aufgaben - abweichend von den Bestimmungen über die verantwortliche Durchführung von Weisungsaufgaben in der Gemeindeordnung -entsprechend den bundesrechtlichen Regelungen im Personenstandsgesetz von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten wahrgenommen. Ihnen kommt damit eine besondere Selbständigkeit und somit Behördenqualität zu.
In diesem Zusammenhang bestimmt Absatz 2, dass die Standesbeamtinnen und Standesbeamten die nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zuständige Behörde sind. Für die örtliche Zuständigkeit ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung und beim Fehlen einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt der Erklärenden maßgebend.
Satz 1 definiert ferner die Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen als "Erklärende". Erst nach der Begründung der Lebenspartnerschaft durch zwei Personen gleichen Geschlechts handelt es sich nach der Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes um Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Da die Erklärenden jeweils unter einer anderen Hauptwohnung gemeldet sein können, haben sie unter mehreren danach zuständigen Standesbeamten die Wahl. Weil Erklärungen zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes auch nach der Begründung oder der Beendigung der Lebenspartnerschaft möglich sind, bestimmt Satz 3, dass jede Standesbeamtin oder jeder Standesbeamte später abgegebene Erklärungen öffentlich beglaubigen darf.
Die öffentlich Beglaubigung von später abgegebenen namensrechtlichen Erklärungen ist in § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgeschrieben. Diese Formvorschrift erfordert, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift der erklärenden Person von einem Notar oder einer landesrechtlich für zuständig erklärten anderen Person oder Stelle beglaubigt wird (§ 63 Beurkundungsgesetz). Die Erklärungen sind - soweit erforderlich - zur Erlangung der Wirksamkeit an die für die alleinige oder Hauptwohnung der erklärenden Person zuständige Standesbeamtin oder den zuständigen Standesbeamten weiterzuleiten.
Die Absätze 3 und 4 regeln entsprechend § 6 Abs. 4 und 5 des Personenstandsgesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Erklärenden die Lebenspartnerschaft vor unzuständigen oder vor zuständigen, aber mit der Sache nicht befassten Standesbeamtinnen und Standesbeamten begründen dürfen.
Zu § 2 (Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft)
Absatz 1 regelt, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft bei der zuständigen Standesbeamtin oder dem Standesbeamten entsprechend § 4 des Personenstandsgesetzes anzumelden ist. Mit der Anmeldung wird das Verfahren zur Begründung der Lebenspartnerschaft eingeleitet. Die Anmeldung soll grundsätzlich persönlich erfolgen, wobei im Falle der Verhinderung einer Person nach Satz 2 die Anmeldung auch durch die andere Person mit schriftlicher Einverständniserklärung der verhinderten Person erfolgen kann. Über die Anmeldung nehmen die Standesbeamtinnen und Standesbeamten wie bei der Anmeldung einer Eheschließung eine Niederschrift auf.
Absatz 2 bestimmt, dass sich die Erklärenden entsprechend dem Eheschließungsrecht bei der Anmeldung über ihre Identität auszuweisen und die für die Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlichen Angaben zu machen sowie Nachweise vorzulegen haben. Dies soll den Standesbeamtinnen und Standesbeamten die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorliegen. Die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Nachweise entsprechen denen des Eheschließungsrechts. Zusätzlich ist nach Nummer 5 eine Erklärung über den Vermögensstand abzugeben, da in der Lebenspartnerschaft ein gesetzlicher Vermögensstand nicht vorgesehen ist. Dies soll in der Weise geschehen, dass die Erklärenden entweder mitteilen, dass sie die in § 6 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes näher beschriebene Ausgleichsgemeinschaft vertraglich vereinbart haben, oder eine Ausfertigung eines zur Niederschrift eines Notars nach § 7 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrages überreichen.
Absatz 3 regelt, dass alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften sowie die Art der Auflösung anzugeben und grundsätzlich nachzuweisen sind, dient ebenfalls der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes darf eine Lebenspartnerschaft u.a. nicht mit einer Person begründet werden, die verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt.
Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu verlangen ist. Dieser ist insbesondere notwendig, um gegebenenfalls die für die Namensführung in der Lebenspartnerschaft maßgebende Rechtsordnung entsprechend Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) wählen zu können. Diese Möglichkeit wird den Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern durch den neuen Artikel 17a Abs. 2 EGBGB eingeräumt, der durch Artikel 3 § 25 des "Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" eingefügt worden ist.
Die nach Satz 2 von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu fordernde Familienstandsbescheinigung des Heimatstaates dient der Feststellung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Dies ist erforderlich, da Familienstandsdaten ausländischer Staatsangehöriger, die im Heimatstaat relevant geworden sind, im Melderegister grundsätzlich nicht bzw. nur aufgrund eigener Angaben bei der Anmeldung gespeichert werden. Die hierneben nach Absatz 2 Nummer 1 vorzulegende Aufenthaltsbescheinigung ist insoweit nur beschränkt aussagefähig.
Absatz 5 regelt entsprechend § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes die Prüfungspflicht der Standesbeamtinnen und Standesbeamten vor Begründung einer Lebenspartnerschaft. Das Ergebnis der Prüfung ist den Erklärenden mitzuteilen. Wenn seit der Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf sie der erneuten Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen.
Absatz 6 regelt entsprechend § 5 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes, dass die Standesbeamten im Falle der Beweisnot außer den in Absatz 2 und 3 genannten Personenstandsdokumenten auch andere Nachweise akzeptieren und notfalls sogar eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegennehmen dürfen.
Absatz 7 bestimmt, dass die Erklärenden bei der Anmeldung zu befragen sind, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes führen wollen. Eine entsprechende Regelung enthält § 6 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes für das Eheschließungsrecht.
Absatz 8 regelt den in Betracht kommenden Rechtsweg, wenn die Vornahme der Amtshandlung abgelehnt werden muss, weil die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht vorliegen. Entsprechend dem Personenstandswesen, das als ein Zweig des besonderen Verwaltungsrechts nach § 48 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes nicht den Verwaltungsgerichten, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen wurde, sollen auch für das Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Verweisung auf den Sechsten Abschnitt des Personenstandsgesetzes Anwendung finden. Diese Möglichkeit ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Danach können öffentlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts - hier handelt es sich um Verfahrensrecht des Landes - durch Landesgesetz auch einem anderen Gericht zugewiesen werden.
Im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte nicht allgemein geregelt. Wegen des unterschiedlichen Charakters der einzelnen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat der Gesetzgeber für jedes Verfahren besondere Zuständigkeitsregeln vorgesehen. Für das personenstandsgerichtliche Verfahren finden sie sich in § 50 PStG. Sachlich zuständig sind danach die Amtsgerichte; allerdings ist die Zuständigkeit auf diejenigen Amtsgerichte konzentriert, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichtes haben. Damit soll sich die Erfahrung in personenstandsrechtlichen Angelegenheiten bei einigen spezialisierten Richterinnen und Richtern sammeln. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz der Standesbeamtin oder des Standesbeamten bestimmt, über dessen Amtshandlung das Gericht entscheiden soll. Da bei den für Streitigkeiten nach dem Personenstandswesen zuständigen Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte bereits die erforderliche Personal- und Sachausstattung vorhanden ist, sprechen in diesem Punkt auch ökonomische Gesichtspunkte für eine entspreche n-de Zuständigkeitsregelung, zumal die Beurkundungsgeschäfte nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einen starken Bezug zum Privatrecht haben. Ferner sollen durch den Verweis auch die verfahrensrechtlichen Sondervorschriften des Personenstandsgesetzes entsprechend Anwendung finden (Beitrittsbefugnis, Bekanntmachung der Entscheidungen, Rechtsmittel).
Zu § 3 (Begründung der Lebenspartnerschaft)
Absatz 1 legt in Anlehnung an die Eheschließung das Verfahren fest, das bei der Begründung der Lebenspartnerschaft einzuhalten ist. Zum Nachweis der begründeten Lebenspartnerschaft erteilen die Standesbeamtinnen und Standesbeamten den Lebenspartnerinnen oder den Lebenspartnern entsprechend § 16 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes eine gebührenfreie Bescheinigung.
Absatz 2 bestimmt entsprechend § 7 des Personenstandsgesetzes das Verfahren, nach dem wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden die Begründung der Lebenspartnerschaft auch ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 begründet werden kann.
Absatz 3 regelt, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft im Beisein der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und möglicher Zeuginnen oder Zeugen zu beurkunden und in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen ist. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist die Nachweisquelle des neuen Personenstandes und wird als amtlicher Vordruck neu eingeführt. Die Beurkundung geschieht in der Weise, dass die bereits mit den übereinstimmenden Willenserklärungen vor den Standesbeamtinnen oder Standesbeamten begründete Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsbuch mit den Unterschriften der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und der Standesbeamtin oder des Standesbeamten dokumentiert wird.
Absatz 4 legt im Hinblick auf den Inhalt des Heiratsbuches nach § 11 des Personenstandsgesetzes fest, welche Daten in das Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen werden. Außerdem wird die sich nach der Beurkundung der Lebenspartnerschaft ergebende Namensführung in das Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen. Hierbei handelt es sich um die Fortschreibung des Eintrags, die bei der Eheschließung dem im Anschluss an die Beurkundung anzulegenden Familienbuch vorbehalten ist.
Absatz 5 regelt, in welchen Fällen das Lebenspartnerschaftsbuch fortzuführen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, das eine notwendige Verzahnung des Lebenspartnerschaftsbuches mit den Büchern des Personenstandsgesetzes (Geburten-, Heirats-, Sterbe- und Familienbuch), wie dies durch das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz vorgesehen war, durch landesrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht möglich ist. Auch wenn das Lebenspartnerschaftsbuch inhaltlich dem Heiratsbuch nachgebildet ist, handelt es sich um ein Urkundsbuch nicht im Sinne des Personenstandsrechts sondern des Verwaltungsverfahrensrechts. Insofern bedarf die Fortschreibung des Lebenspartnerschaftsbuches zum Beispiel über eine Namensänderung oder die Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft einer bundesrechtlichen Regelung, um sicherzustellen, dass auch die für Lebenspartnerschaften zuständigen Behörden anderer Länder die erforderlichen Daten den Standesämtern in Schleswig-Holstein mitteilen. Lediglich in den unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fallgruppen (Aufhebung und Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft sowie Todeserklärung) erscheint ein bundeseinheitliches Mitteilungsverfahren über die Justizseite realisierbar zu sein. Eine entsprechende Mitteilungsverpflichtung der Gerichte wird in § 6 normiert. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Länder in ihren Ausführungsgesetzen entsprechende Mitteilungsregelungen aufnehmen. Die Mitteilungsregelung könnte dann - nach entsprechender Abstimmung der Landesjustizverwaltungen - in den bundeseinheitlichen Teil der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) eingestellt werden. Das Bundesministerium des Innern wird ergänzend eine Datenübermittlungsregelung zu Nr. 3 über den Tod einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners in § 43 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vorsehen. In das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes wird daher eine entsprechende Fortschreibungsnorm aufgenommen.
Absatz 6 führt für die Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde in Anlehnung an den Inhalt der Heiratsurkunde einen amtlichen Vordruck ein. Durch diese Urkunde, die den wesentlichen Inhalt aus dem Lebenspartnerschaftsbuch wiedergibt, soll den Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern der Nachweis der Begründung der Lebenspartnerschaft ermöglicht werden. Die in die Lebenspartnerschaftsurkunde aufzunehmenden Daten ergeben sich aus Absatz 7.
Absatz 7 enthält die Daten, die in eine Lebenspartnerschaftsurkunde aufzunehmen sind. Sie entsprechen inhaltlich der Heiratsurkunde, wobei hinsichtlich der Namensführung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner auf den Zeitpunkt nach Begründung der Lebenspartnerschaft abgestellt wird. Im Hinblick auf die Fortführung des Lebenspartnerschaftsbuches nach Absatz 5 ist am Schluss der Urkunde auch die Auflösung der Lebenspartnerschaft anzugeben.
Absatz 8 Satz 1 regelt in Anlehnung an § 9a der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes, dass die Standesbeamtinnen und Standesbeamten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft erteilen, wenn nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben worden ist. Diese Regelung ist erforderlich, da das Lebenspartnerschaftsbuch hinsichtlich der Namensführung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nicht fortgeschrieben wird (siehe Begründung zu Absatz 5). Zuständig für die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung sind daher nach § l Abs. 1 Satz 1 die Standesbeamtinnen und Standesbeamten, in deren Bezirk die Person, die eine entsprechende Erklärung abgeben will, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat. Dies kann bedeuten, dass für die Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung infolge eines Wohnungswechsels inzwischen nicht mehr die Standesbeamtinnen und Standesbeamten zuständig sind, bei denen die Lebenspartnerschaft begründet worden ist. Da das Familienbuch der Eltern oder einer Vorehe einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners auch namensrechtlich fortgeführt werden muss, ist nach Satz 2 eine entsprechende Mitteilung an die genannten Familienbücher erforderlich.
Absatz 9 stellt aus Gründen der Rechtssicherheit sicher, dass die Anlagen Gesetzesrang haben.
Zu §4 (Abschluss des Lebenspartnerschaftsbuches und Namenverzeichnis)
Absatz 1 regelt die Abschlussarbeiten bei der Führung des Lebenspartnerschaftsbuches. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist danach entsprechend der Personenstandsbuchführung am Jahresende abzuschließen. Aus Gründen der Urkundensicherheit ist die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.
Absatz 2 bestimmt, dass das Lebenspartnerschaftsbuch wie die Personenstandsbücher dauernd und sicher aufzubewahren sind. Dieser Regelung kommt besondere Bedeutung zu, da für das Lebenspartnerschaftsbuch auf die Führung eines Zweitbuches verzichtet wird und somit die untere Fachaufsichtsbehörde (Kreis, kreisfreie Stadt) von dieser Aufgabe entlastet werden kann. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist danach feuer- und einbruchsicher unterzubringen und unter Verschluss zu halten.
Absatz 3 regelt, dass für das Lebenspartnerschaftsbuch zur Auffindung der Einträge ein nach den Familiennamen geführtes Namenverzeichnis geführt werden muss. Das Namenverzeichnis ist ein Hilfsmittel und erleichtert die Buchführung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten.
Zu § 5 (Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch)
§ 5 wurde § 61 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes nachgebildet und regelt die Frage, in welchen Fällen Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde verlangt werden darf. Dabei wurde die Regelung entgegen der bisherigen Formulierung im Personenstandsgesetz den rechtlichen Anforderungen (erforderliche Zweckbindungsregelung) an eine bereichsspezifische Datenschutzbestimmung angepasst. Diese Regelung ist entsprechend § 61 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes abschließend und geht dem Landesdatenschutzgesetz vor.
Zu § 6 (Mitteilung an das Lebenspartnerschaftsbuch)
§ 6 regelt die Mitteilungspflichten der Gerichte an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu den in § 3 Abs. 7 genannten Fallgruppen, damit das Lebenspartnerschaftsbuch - eingeschränkt - fortgeschrieben werden kann. Die Vorschrift entspricht der im Eherecht geltenden Mitteilungsregelung des § 23 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV). Die Formulierung in Absatz 4 macht deutlich, dass nur die für die Eintragung erforderlichen Daten mitgeteilt werden. Der Hinweis auf die §§ 18 bis 22 EGGVG hat klarstellende Funktion.
Zu § 7 (Mitteilung an das Familienbuch)
§ 7 regelt die Mitteilungspflicht zur Fortführung eines Personenstandsbuches. Wie bereits in der Begründung zu § 3 Abs. 5 erläutert, ist eine Verzahnung zwischen dem Lebenspartnerschaftsbuch und den Personenstandsbüchern grundsätzlich durch Landesrecht nicht herstellbar. Gleichwohl lässt § 14 Abs. 1 Nr. 5 und § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes eine Fortführung des Familienbuches der Vorehe oder des Familienbuches der Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners zu, wenn im Personenstand dieser Person eine Änderung eingetreten ist oder sich dieser auf andere Weise ändert. Dies gilt für die Fortführung des Geburtenbuches nach § 30 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes entsprechend. Falls ein Familienbuch nicht angelegt ist, sollen entsprechend § 27 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes die Standesbeamten unterrichtet werden, die das Geburtenbuch der Lebenspartner führen. Durch die Mitteilungspflicht in § 6 wird sichergestellt, dass in diese Familienbücher die Begründung einer Lebenspartnerschaft eingetragen werden kann. Die Tatsache, dass ein entsprechendes Familienbuch existiert, wird von den Standesbeamtinnen oder Standesbeamten bei der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 festgestellt.
Zu § 8 (Mitteilung an die Meldebehörde)
§ 8 regelt unter Aufzählung der entsprechenden Daten, dass die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die Begründung der Lebenspartnerschaft und die sich danach ergebende Namensführung der Lebenspartner mitzuteilen haben. Diese Mitteilungspflicht entspricht der des Eheschließungsrechts. Sie ist erforderlich, da die Meldebehörden nach § 8 Abs. 2 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG) das Melderegister bei einer Änderung der gespeicherten Daten fortzuschreiben haben. Dabei handelt es sich um den Familiennamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LMG und den Familienstand nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 LMG. Die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben wie im Eheschließungsrecht die Möglichkeit, nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes einen Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen sowie nach § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung geführten Namen voranzustellen oder anzufügen. Der hierdurch entstehende Name ist ein Familienname, der wie bei der Namensführung in der Ehe im Melderegister zu speichern ist. Da die Tatsache der Lebenspartnerschaft nach § 11 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes als Familienstand gilt, ist das Melderegister auch in dieser Hinsicht fortzuschreiben. Neben der "Tatsache der Lebenspartnerschaft" sind im Melderegister nach § 3 Abs. 1 LMG als "Hinweisdaten zum Nachweis der Richtigkeit" auch der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, das Standesamt und die Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches zu speichern. Der bundeseinheitliche Datensatz für das Meldewesen, der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben wird, bedarf einer entsprechenden Ergänzung, die unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern veranlasst wird. Weitere Daten der Lebenspartnerschaft (z. B. die Daten der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Datensatz der anderen Lebenspartnerin oder des anderen Lebenspartners) dürfen im Melderegister nicht gespeichert werden. Eine melderechtliche Verknüpfung der Datensätze der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner ist daher nicht möglich. Hierfür ist eine Änderung des Grunddatenbestandes in § 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes erforderlich, wie es u. a. im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz vorgesehen ist.
Daneben sind der zuständigen Meldebehörde im Hinblick auf § 3 Abs. 8 auch die Daten einer namensrechtlichen Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Fortschreibung des Familiennamens im Melderegister mitzuteilen.
Zu § 9 (Inkrafttreten)
§ 9 bestimmt, dass dieses Gesetz zeitgleich mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz am 1. August 2001 in Kraft tritt. Dadurch wird sichergestellt, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz vollzogen werden kann.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes)

Nr. ______________
                       _____________________, den ______________________________
 1. _____________________________________________________________________
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
geboren am ______________________________ in ___________________________
________________________________________________________________________
{Standesamt _______________________________________________ Nr. ________)
wohnhaft in _____________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _________________________________________________, und
 
2. _____________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
geboren am ______________________________ in __________________________
_______________________________________________________________________
(Standesamt _______________________________________________ Nr. _______)
wohnhaft in ____________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _____________________________________________________

erschienen heute vor der unterzeichneten Standesbeamtin/dem

unterzeichneten Standesbeamten, um die Lebenspartnerschaft zu

begründen. Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte befragte die

Erklärenden zu 1. und 2., ob sie die Lebenspartnerschaft begründen wollen.
Sie bejahten die Frage. Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte erklärte,

dass die Lebenspartnerschaft damit begründet ist.

Als Zeugen waren anwesend
1. _____________________________________________________________________
________________________________________________________ , ______Jahre alt,
wohnhaft in _____________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ______________________________________________________
2. _____________________________________________________________________
_______________________________________________________. _______Jahre alt,
wohnhaft in _________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _____________________________________________________
 
Namensführung in der Lebenspartnerschaff.
Zu 1.: _________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
Zu 2.: _________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
                                               Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
                                                   Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte

                                                    __________________________________

Vermerke:

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetz)

                              Lebenspartnerschaftsurkunde


(Standesamt...........................................................................................
Nr..........................................................................................................)
.............................................................................................................
.............................................................................................................
geboren am ...........................................................................................
in ..........................................................................................................
(Standesamt............................................................................................
....................................................................................... Nr.................)
wohnhaft in ............................................................................................
und .......................................................................................................
.............................................................................................................
geboren am............................................................................................
in..........................................................................................................
(Standesamt...........................................................................................
............................................................................... Nr. ......................}
wohnhaft in.............................................................................................
haben am.............................vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten
in..........................................................................................................
...........................................................die Lebenspartnerschaft begründet.
.............................................................................................................
.............................................................................................................
.............................................................................................................
.............................................................................................................
............................................................ den .........................................
            (Siegel)                            Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte

                                                    ......................................................