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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Saarland

Amtsblatt des Saarland

Nr. 31 vom 19.07.2001, Seite 1222

(Amtsbl. Saarland 2001, 1222)


222
Gesetz Nr. 1474

über Zuständigkeiten und Verfahren

nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz


Vom 13. Juni 2001


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1

Saarländisches Ausführungsgesetz zum

Lebenspartnerschaftsgesetz

(AGLPartG)


§ 1

Zuständige Behörde


(1) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 17a Abs. 2, Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten).
(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Inhabern oder Inhaberinnen von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.
§ 2

Antrag auf Mitwirkung an der Begründung

einer Lebenspartnerschaft


(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei der nach § 1 zuständigen Gemeinde deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen; ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.
(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf die Gemeinde Versicherungen an Eides statt verlangen; sie ist zur Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt zuständig.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies die Gemeinde den Antragstellern oder Antragstellerinnen mit und bestimmt einen Termin; andernfalls lehnt sie die beantragte Mitwirkung ab.
§ 3

Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft werden die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen.
(2) Über die Abgabe der Erklärungen wird eine Niederschrift aufgenommen; den Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.
§ 4

Namensrechtliche Erklärungen


(1) Die für die Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen in § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Artikel 17a Abs. 2, Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen namensrechtlichen Erklärungen können auch von der nach § 1 zuständigen Gemeinde öffentlich beglaubigt werden.
(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Erklärende oder die Erklärende die Berechtigung zur Führung des aktuellen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Gemeinde, die eine namensrechtliche Erklärung nach Absatz 1 entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner oder der Lebenspartnerin, dessen/ deren Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.
§ 5

Mitteilungen


(1) Die Gemeinde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das für die Eltern der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, der akademischen Grade, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch führt. Wird weder für die Eltern der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen noch für eine frühere Ehe eines Lebenspartners oder einer Lebenspartnerin ein Familienbuch geführt, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das die Geburt des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin beurkundet hat.
(2) Für die Mitteilung der Gemeinde, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(3) Die Gemeinde richtet die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 ohne die Daten über den jeweils anderen Lebenspartner oder die jeweils andere Lebenspartnerin auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen zuständige Meldebehörde.
(4) Die Familiengerichte teilen den Standesämtern, denen nach Absatz 1 die Begründung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt worden ist, Urteile mit, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird. Die Mitteilung ist auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen zuständige Meldebehörde zu richten.
Artikel 2

Änderung der Verordnung über den Erlass

eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses


Im Allgemeinen Gebührenverzeichnis, das der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2001 (Amtsbl. S. 541), beigefügt ist, wird nach Nummer 517 folgende Nummer 520 eingefügt:




"520   LebenspartnerschaftenDM
1.       Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
1.1     wenn nur deutsches Recht zu beachten ist150
1.2     wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist190
2.        Aufnahme einer Versicherung an Eides statt34

3.        Erteilung einer Urkunde über die Mitwirkung an der  Begründung einer Lebenspartnerschaft

14

4.1      Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1. soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird

60

4.2      Öffentliche Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird

14

4.3      Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1

14"



Artikel 3

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang


Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.
(2) Es tritt mit In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes, dessen In-Kraft-Treten im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen ist, außer Kraft.
Saarbrücken, den 3. Juli 2001

Der Ministerpräsident


Müller


Der Minister

für Finanzen und Bundesangelegenheiten


Jacoby


Die Ministerin

für Inneres und Sport


Kramp-Karrenbauer


Die Ministerin der Justiz


Spoerhase-Eisel