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Recht

Thüringen: Entwurf für Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetzentwurf der Landesregierung


Thüringischer Landtag                                                                                                         Drucksache 3/1836          

3. Wahlperiode                                                                                                                     27.09.2001

G e s e t z e n t w u r f
der Landesregierung
Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz (ThürAGLPartG)

A. Problem und Regelungsbedürfnis
Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 wurde am 22. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 266 verkündet. Es trat am 1. August 2001 in Kraft und enthält unter Artikel 1 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG). Nach seiner Begründung soll das Lebenspartnerschaftsgesetz für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges Institut, die "Eingetragene Lebenspartnerschaft", schaffen.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält keine Regelungen, wem die Aufgaben der zuständigen Behörde obliegen und wie das Verwaltungsverfahren zu gestalten ist. Dies hat zum Hintergrund, dass der Bundesgesetzgeber sich dafür entschieden hat, die materiellen und die verfahrensrechtlichen Regelungen für das Institut der "Eingetragenen Lebenspartnerschaft" in zwei getrennten Gesetzen zu regeln. Während das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGB1. I S. 266) mit den materiellen Regelungen verkündet wurde und am 1. August 2001 in Kraft trat, ist das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz, das der Deutsche Bundestag am 10. November 2000 beschlossen hat, nicht verabschiedet worden. Da dieses Gesetz zustimmungspflichtig ist und der Bundesrat seine Zustimmung nicht erteilt hat, hat der Bundestag den Vermittlungsausschuss angerufen. Da das Ergänzungsgesetz, welches unter anderem wesentliche verfahrensrechtliche Vorschriften für die Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes enthält, nicht zum 1. August 2001 in Kraft getreten ist, ist es notwendig, vorläufig eine Behörde zu bestimmen, die bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft mitwirkt und namensrechtliche Erklärungen der Beteiligten entgegennimmt. Es bedarf in Thüringen wie in den anderen Ländern somit gemäß Artikel 84 Abs. l des Grundgesetzes einer landesrechtlichen Regelung der zuständigen Behörden und des Verwaltungsverfahrens.
B. Lösung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden einstweilen die notwendigen formellen Regelungen geschaffen, die zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes erforderlich und vom Freistaat nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes zu treffen sind.
Für die Bestimmung der zuständigen Behörde sieht der Entwurf die Landkreise und kreisfreien Städte vor. Darüber hinaus wird das Verfahren, soweit es vom üblichen Verwaltungsverfahren abweicht, geregelt. Der Gesetzentwurf legt auch besondere Mitteilungspflichten an die Standesämter und Meldebehörden fest, die aufgrund der Bestimmungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes notwendig werden.
C. Alternativen
Wie die Ausführungsgesetze anderer Länder zeigen, sind verschiedene Alternativen der landesrechtlichen Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorstellbar. So übertragen einige Länder die Aufgaben nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz auf die Gemeinden (wie zum Beispiel das Land Hessen). Der Freistaat Bayern beabsichtigt, ie Notare zur Registrierung der Lebenspartnerschaften zu ermächtigen.
D. Kosten
Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind kostendeckende Gebühren zu erhellen.
E. Zuständigkeit
Federführend ist das Innenministerium.

Schreiben des Ministerpräsidenten

FREISTAAT THÜRINGEN


Der MINISTERPRÄSIDENT


An die

Präsidentin des Thüringer Landtags

Frau Christine Lieberknecht

Arnstädter Straße 51
99096 Erfurt

Erfurt, den 25. September 2001



Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des
Thüringer Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz

(ThürAGLPartG)"

mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungstagen am l1./12. Oktober 2001.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Bernhard Vogel

Inhalt des Gesetzentwurfs

Thüringer Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz (ThürAGLPartG)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1


Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörden nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. 1 S. 266) sind die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.
(3) Für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG gelten die Absätze 1und 2 entsprechend. Dies gilt auch für die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens und die öffentliche Beglaubigung, wenn Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit beteiligt sind.

§ 2


Antrag auf Mitwirkung

an der Begründung einer Lebenspartnerschaft


(l) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei der nach § 1 zuständigen Behörde deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen. Ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.
(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung, neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben, Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf die zuständige Behörde Versicherungen an Eides statt verlangen. Sie ist zur Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt berechtigt.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies die zuständige Behörde den Antragstellern mit und bestimmt einen Termin; andernfalls lehnt sie die beantragte Mitwirkung ab.

§3


Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt die nach § 1zuständige Behörde in der Weise mit, dass sie die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, und die darauf erfolgenden Erklärungen zur Kenntnis nimmt.
(2) Über die Abgabe der Erklärungen vor der zuständigen Behörde wird eine Niederschrift aufgenommen. Den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung ausgestellt. In die Bescheinigung werden

  1. die Vornamen der Lebenspartner,
  2. die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen,
  3. akademische Grade,
  4. der Wohnort,
  5. Ort und Tag der Geburt sowie
  6. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.

§ 4


Namensrechtliche Erklärungen


(1) Die Erklärung,

  1. durch die die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen,
  2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft oder
  3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat,
kann von der nach § 1 zuständigen Behörde öffentlich beglaubigt werden.
(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Erklärende der zuständigen Behörde die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 1 zuständige Behörde, die eine namensrechtliche Erklärung nach Absatz 1 oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.

§ 5


Mitteilungen


(1) Die Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch fuhrt. Wird weder für die Eltern der Lebenspartner noch für eine frühere Ehe eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.
(2) Für die Mitteilungspflichten der nach § 1 zuständigen Behörde, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. l entgegengenommen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, der Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(3) Die Behörde richtet die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2, ohne die Daten über den jeweils anderen Lebenspartner, auch an die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde.
(4) Die Familiengerichte teilen den Standesämtern, denen nach Absatz 1 die Begründung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt worden ist, Urteile mit, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt worden ist. Die Mitteilung ist auch an die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen an die für die Hauptwohnung, der Lebenspartner zuständige Meldebehörde zu richten.

§ 6


In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten einer bundesrechtlichen Regelung, die die Zuständigkeit und das Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz regelt, außer Kraft.

Begründung

Begründung:
A. Allgemeines
Der Deutsche Bundestag hat am 10. November 2000 das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften sowie das Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG) beschlossen. Während das erstgenannte Gesetz am 16. Februar 2001 verkündet worden (BGB1.1 S. 266) und am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, befindet sich das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz nach der Verweigerung der Zustimmung des Bundesrats und der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundestag im Vermittlungsverfahren. Die Regelungsinhalte beider Gesetzesbeschlüsse waren ursprünglich in einem einzigen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 4. Juli 2000 (Bundestags-Drucksache 14/3751) enthalten. Sie sind im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens "zum zügigen Abbau der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften" ... "in zwei separate Gesetzentwürfe aufgespalten ..." worden (Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 14/4550, S. 5). Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGB1.1 S. 266) enthält die Normen des materiellen Rechts, während die Verfahrens Vorschriften im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz zusammengefasst sind.
Schwerpunkt der bundesgesetzlichen Regelung ist die Einführung des nach der Gesetzesbegründung "neuen Instituts der Lebenspartnerschaft" zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern durch das Lebenspartnerschaftsgesetz. Während nach der ursprünglichen, mit dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz weiter verfolgten, Konzeption die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Begründung und Registrierung der Lebenspartnerschaft dem Personenstandswesen und damit dem Standesbeamten zugeordnet werden sollten, verzichtet das Lebenspartnerschaftsgesetz auf diese Gestaltung und beschränkt sich stattdessen darauf, Aufgaben bei der Begründung der Lebenspartnerschaft und der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen der "zuständigen Behörde" anzuweisen (vergleiche §§ 1 und 3 LPartG). Da das Vermittlungsverfahren für das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz nach wie vor andauert, ist am 1. August 2001 die Situation eingetreten, dass es für den behördlichen Vollzug des dann in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetzes kein bundesrechtliches Regelwerk gibt.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird sichergestellt, dass auch in Thüringen ausdrücklich die Zuständigkeiten zum Vollzug des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgelegt sind und das Verwaltungsverfahren geregelt ist. Zurzeit ist das Landesverwaltungsamt auf der Grundlage von § 1 der Zweiten Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Thüringer Innenministeriums vom 12. Februar 1992 (GVB1. S. 66) in der jeweils geltenden Fassung aufgrund der dort verankerten Auffangzuständigkeit die mit der Registrierung der Lebenspartnerschaften befasste Behörde.
Thüringen hat ebenso wie die Länder Bayern und Sachsen gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz ein Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angestrebt, um die Verfassungsgemäßheit des Gesetzes überprüfen zu lassen.
Dessen ungeachtet ist Thüringen verpflichtet, die für einen gesetzlichen Verwaltungsvollzug erforderlichen Regelungen nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes in K mit zu setzen.
Vor diesem Hintergrund beschränkt sich der vorliegende Entwurf auf das nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes für den Verwaltungsvollzug Erforderliche. Neben der Benennung der zuständigen Behörde sind dies Verfahrensbestimmungen über die behördliche Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie bei der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen. Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, das ursprüngliche Vorhaben des Bundesgesetzgebers durch eine landesrechtliche Zuständigkeits- und Ausführungsregelung zu vervollständigen und damit den Inhalt des Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes insgesamt zu übernehmen, gibt es nicht. Im Übrigen gehört das Personenstandsgesetz nach Artikel 74 Abs. l Nr. 2 des Grundgesetzes zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Es durch Ergänzung des Personenstandsgesetzes des Bundes oder durch eigene Landesgesetze parallel zu regeln, ist den Ländern aus Kompetenzgründen verwehrt. Die im Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes enthaltenen personenstandsrechtlichen Regelungen werden daher nicht übernommen.
Für das Verfahren gilt grundsätzlich das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, das hinsichtlich der behördlichen Tätigkeiten, der Mitwirkung der Antragsteller bei der Sachverhaltsermittlung sowie der Dokumentation der Erklärungen konkretisiert und ergänzt wird. Mit den Mitteilungspflichten an die Standesämter, die die Familienbücher der Eltern oder aus Vorehen führen, hilfsweise an die Geburtsstandesämter, wird eine Schnittstelle zum traditionellen Personenstandsbereich geschaffen, die es den Standesämtern nach bundesrechtlichen Vorgaben gestattet, Änderungen von Familienstand und Namen in den Personenstandsbüchern fortzuschreiben. Mitteilungen sind auch an die Meldebehörden vorgesehen, damit dort ein umfassender Identitätsnachweis möglich bleibt.
Die Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft und die sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben werden den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis übertragen. Für die Amtshandlungen erheben diese Verwaltungskosten nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz.

Begründung zu einzelnen Vorschriften

B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Zu § 1: Zuständige Behörde
Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 LPartG sind in Absatz 1 den Landkreisen und kreisfreien Städten im übertragenen Wirkungskreis übertragen.
Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit. Sind mehrere Behörden zuständig, können die Antragsteller durch eine übereinstimmende Erklärung die zuständige Behörde bestimmen. Die Bestimmungen über die sachliche und Örtliche Zuständigkeit gelten nach Absatz 3 auch für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen.
Zu § 2: Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
Zu Absatz 1:
Eine Mitwirkung der zuständigen Behörde an der Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt voraus, dass die in § 1 Abs. 2 LPartG negativ formulierten materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Lebenspartnerschaft vorliegen.
Die zukünftigen Lebenspartner dürfen


  • nicht minderjährig sein,
  • nicht verheiratet sein,
  • nicht bereits in einer Lebenspartnerschaft leben,
  • nicht in gerader Linie miteinander verwandt sein,
  • nicht voll- oder halbbürtige Geschwister sein und
  • keine "Scheinpartnerschaft" beabsichtigen.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner eine Erklärung über ihren Vermögensstand abgegeben haben (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 LPartG).
Die zuständige Behörde muss das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens prüfen, das durch einen Antrag nach Absatz 1 eingeleitet wird. Im Hinblick auf die Bedeutsamkeit der Angelegenheit wird als Regelfall die höchstpersönliche Antragstellung vorgesehen; für den Verhinderungsfall wird eine ausdrückliche Beitrittserklärung erforderlich.
Zu Absatz 2:
Absatz 2 begründet eine qualifizierte Mitwirkungs- und Nachweispflicht der Antragsteller insbesondere hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Neben Identitätsnachweisen müssen beispielsweise beigebracht werden:

  1. Aufenthaltsbescheinigungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden,
  2. beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der Eltern, gegebenenfalls eine Abstammungsurkunde,
  3. beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der letzten Ehe, falls eine Vorehe bestanden hat, gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
  4. Nachweise für eine Auflösung von Vorehen,
  5. Nachweise, dass derzeit keine anderweitige Lebenspartnerschaft besteht und
  6. Erklärungen über den Vermögensstand.
Zur Behebung von Beweisnöten wird in Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend § 27 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 27. November 1997 (GVBl. S. 430) eine Möglichkeit geschaffen, Versicherungen an Eides statt zu verlangen; für die nach § 1 zuständige Behörde wird eine entsprechende Zuständigkeit und Berechtigung begründet. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 3 LPartG, nach dem Erklärungen über die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen sollen, wird den Betroffenen bereits bei der Beantragung die Möglichkeit gegeben, entsprechende Erklärungen anzukündigen.
Zu Absatz 3:
Liegen die Voraussetzungen vor, teilt dies die zuständige Behörde den Betroffenen mit und setzt einen Termin für die Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft fest. Eine mögliche Ablehnung einer beantragten Mitwirkung erfolgt in Form eines Verwaltungsaktes, gegen den die üblichen Rechtsbehelfe des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozesses eröffnet sind.
Zu § 3: Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft
Die Begründung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch übereinstimmende Willenserklärungen der beiden Partner. Diese werden allerdings nur dann wirksam, wenn die im Lebenspartnerschaftsgesetz genannten Voraussetzungen vorliegen und die Erklärungen vor der zuständigen, zur Mitwirkung bereiten Behörde abgegeben werden.
Absatz 1 beschreibt den Ablauf der Begründung der Lebenspartnerschaft vor der zuständigen Behörde. Falls die Lebenspartner namensrechtliche Erklärungen abgeben wollen, erfolgen sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Lebenspartnerschaft.
Die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft wird nach Absatz 2 in Form einer Niederschrift dokumentiert. Den Lebenspartnern wird zum Nachweis für diesen Vorgang eine Bescheinigung ausgestellt, aus der sich neben den Personalien ergibt, dass sie vor der zuständigen Behörde übereinstimmende Erklärungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG abgegeben haben.
Zu § 4: Namensrechtliche Erklärungen
§ 3 Abs. 1 bis 3 LPartG sieht namensrechtliche Erklärungen für Lebenspartner vor, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen können. Für die bundesrechtlich vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung wird in Absatz 1 gemäß § 63 des Beurkundungsgesetzes auch die nach § 1 benannte Behörde für zuständig erklärt.
Die namensrechtlichen Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der örtlich zuständigen Behörde erfolgen. Dies ist nicht zwangsläufig die Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat. Die Entgegennahme der Erklärungen setzt daher voraus, dass der Erklärende seine Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des gewünschten Namens nachweist (Absatz 2). Hierzu kommen vorrangig Personenstandsurkunden oder Meldebescheinigungen in Betracht. Wegen der möglichen Beweisschwierigkeiten in Einzelfällen kann auch die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen genügen.
Zum Nachweis der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt die nach § 1 zuständige Behörde dem Betroffenen auf Wunsch eine Bescheinigung (Absatz 3). Werden die Erklärungen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen, wird das Ergebnis in der Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 verlautbart; gleichwohl kann zusätzlich eine Namensbescheinigung ausgestellt werden.
Zu § 5: Mitteilungen
Die Lebenspartnerschaft stellt nach der Begründung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine familienrechtliche Beziehung der Lebenspartner her und löst damit eine Änderung des Familien- und Personenstandes aus (vergleiche § 11 LPartG). Absatz 1 schafft aus diesem Grund eine Mitteilungspflicht an die Standesämter, die den Familienstand der Betroffenen im Familienbuch der Eltern oder im Familienbuch der Vorehe fortschreiben oder einen entsprechenden Hinweis im Geburtenbuch anbringen. Sie umfasst auch Namensänderungen, die bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt sind.
Absatz 2 dehnt diese Mitteilungspflicht auf namensrechtliche Erklärungen aus, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt sind. Entsprechende Mitteilungen sind nach Absatz 3 auch an die Meldebehörden zu richten. Eine Rechtsgrundlage zur Speicherung der Daten des jeweils anderen Lebenspartners enthält das Melderecht derzeit nicht; sie werden daher mangels Erforderlichkeit aus der Mitteilungspflicht ausgenommen.
Aufhebungen von Lebenspartnerschaften sowie Feststellungen des Nichtbestehens müssen von den Familiengerichten an die Stellen gemeldet werden, die die Lebenspartnerschaft in Personenstandsbücher oder Melderegister eingetragen haben; Absatz 4 schafft die entsprechende Rechtsgrundlage.
Zu § 6: In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 6 regelt das In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten des Gesetzes. Es sieht vor, dass das Gesetz mit dem In-Kraft-Treten eines Bundesgesetzes, welches eine einheitliche Zuständigkeit für das Verfahren zur Registrierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften beinhaltet und damit landesrechtliche Regelungen nicht mehr zulassen würde, außer Kraft tritt.