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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Bayern: Gesetzentwurf zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetzentwurf der Staatsregierung

Bayerischer Landtag                                                                  Drucksache 14/7338


14. Wahlperiode                                                                            31.07.2001

Gesetzentwurf
der Staatsregierung
eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

A) Problem
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) führt mit dem Ziel, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften einen rechtlichen Rahmen zu geben, ein neues familienrechtliches Institut, die Eingetragene Lebenspartnerschaft, ein. Die personenstandsrechtlichen Regelungen über die Zuständigkeit und das Verfahren vor dem Standesamt bei Begründung und Eintragung der Lebenspartnerschaft sind im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz zusammengefasst. Diese Regelungen haben bisher nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhalten.
Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, das am 1. August 2001 in Kraft tritt, kann die Lebenspartnerschaft von zwei Personen gleichen Geschlechts vor der zuständigen Behörde begründet werden. Auch namensrechtliche Erklärungen sind vor der zuständigen Behörde abzugeben.
Die Staatsregierung hält das Lebenspartnerschaftsgesetz für verfassungswidrig. Sie hat deshalb Normenkontrollklage zum Bundesverfassungsgericht erhoben und außerdem beantragt, das angegriffene Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in Kraft treten zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Urteil vom 18. Juli 2001 abgelehnt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung die Vollziehbarkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes ausdrücklich festgestellt hat, sind auch in Bayern die erforderlichen Ausführungsregelungen zu erlassen. Es ist notwendig, die zuständige Behörde zu bestimmen, die die Erklärungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die namensrechtlichen Erklärungen entgegennimmt. Außerdem müssen im Interesse der Rechtssicherheit, aber auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität weitere Vollzugsregelungen getroffen werden.

B) Lösung
Mit dem Gesetzentwurf wird der den Ländern eröffnete Gestaltungsspielraum genutzt. Der Entwurf schlägt vor, die Notare als zuständige Behörde zu bestimmen. Er sieht ferner Mitteilungspflichten gegenüber den Standesämtern und Meldebehörden vor. Außerdem soll ein Lebenspartnerschaftsregister bei der Landesnotarkammer Bayern errichtet werden. Schließlich werden Gebührenregelungen für die entsprechenden Amtshandlungen der Notare getroffen.

C) Alternativen
In den anderen Ländern werden überwiegend die Standesämter, aber auch die Gemeinden, Kreisverwaltungsbehörden und Regierungen als zuständige Behörden bestimmt.
Die Bestimmung der Notare trägt dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot Rechnung und bringt die Eheferne der Lebenspartnerschaft am deutlichsten zum Ausdruck. Sie macht sich zudem die Erfahrungen der Notare mit anderen personenstandsrechtlichen Beurkundungen (Sorgerechtserklärungen, Erklärungen im Zusammenhang mit Adoptionen) zunutze.

D) Kosten
Die vorgeschlagene Regelung wird nicht zu einer Kostensteigerung führen. Im einzelnen lassen sich folgende Aussagen treffen:
Kosten für den laufenden Staatshaushalt

entstehen durch die vorgeschlagenen Regelungen nicht.


Kosten für Kommunen sowie die sonstigen Träger der mittelbaren Staatsverwaltung

Die Meldebehörden und die Standesämter haben die Mitteilungen der Notare über die Begründung von Lebenspartnerschaften sowie zu den namensrechtlichen Erklärungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Dadurch entstehen geringfügige Verwaltungskosten, die nicht näher beziffert werden können.
Der Landesnotarkammer erwachsen Verwaltungskosten durch die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters. Diese Kosten sind nicht erheblich und lassen sich durch Gebühren für die Einsicht in das Register und die Erteilung von Registerauszügen decken.


Kosten für den Bürger

Gleichgeschlechtlichen Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, entstehen durch die Inanspruchnahme der Notare Kosten. Der Entwurf stellt sicher, dass angemessene und zumutbare Gebühren erhoben werden.

 

Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG)

eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG)

Art. 1

 

Zuständige Behörde


(1) 1Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 2 Sätze 4 und 6, Abs. 3 Satz 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) sind die Notare mit Amtssitz in Bayern. 2Bei der Entgegennahme von Erklärungen nach diesen Vorschriften wenden sie das Beurkundungsgesetz entsprechend an.
(2) Eine spätere Erklärung über die Namensführung (§ 3 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) kann vor jedem Notar mit Amtssitz in Bayern abgegeben werden.

Art. 2

 

Nachweis der Voraussetzungen


1Der Notar lässt sich die Voraussetzungen für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch Vorlage der erforderlichen Urkunden oder Bescheinigungen nachweisen. 2Reichen die vorgelegten Urkunden und Bescheinigungen für den Nachweis nicht aus, sind solche nicht vorhanden oder nur unter unzumutbaren Umständen zu beschaffen, kann der Notar eine Versicherung an Eides Statt der Erklärenden oder anderer Personen über Tatsachen aufnehmen und berücksichtigen, die für den Nachweis geeignet sind.

Art. 3

 

Mitteilungen


(1) 1Der Notar teilt die Begründung der Lebenspartnerschaft dem Standesbeamten, der für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, des Datums der Begründung der Lebenspartnerschaft, des Namens des Notars und der Urkundenrollen-Nummer, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. 2Bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an den Standesbeamten zu richten, der dieses Familienbuch führt. 3Wird weder für die Eltern der Lebenspartner noch für eine frühere Ehe eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist die Mitteilung an den Standesbeamten zu richten, der die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.
(2) Der Notar teilt die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 auch der Landesnotarkammer Bayern zur Eintragung in das Lebenspartnerschaftsbuch nach Art. 4 mit.
(3) 1Für die Mitteilung des Notars, vor dem nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung abgegeben wurde, gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(4) Der Notar richtet die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 ohne die Daten über den anderen Lebenspartner auch an die zuständige Meldebehörde.
(5) 1 Die Familiengerichte teilen Urteile, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird, den Standesbeamten, denen nach Absatz 1 die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen ist, der Landesnotarkammer Bayern sowie Behörden anderer Länder, vor denen die Lebenspartnerschaft begründet wurde, mit. 2Die Mitteilung ist auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde zu richten.

Art. 4

 

Führung der Lebenspartnerschaftsbücher


(1) 1Die Landesnotarkammer Bayern führt die Lebenspartnerschaftsbücher. 2Darin werden die Mitteilungen nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 eingetragen. 3Unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft sind zu vermerken:

  1. der Tod der Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, 
  2. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, 
  3. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft, 
  4. die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens, 
  5. die erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft oder die Eheschließung eines Lebenspartners, 
  6. Berichtigungen.


(2) 1Die Landesnotarkammer Bayern stellt aus den von ihr geführten Lebenspartnerschaftsbüchern Lebenspartnerschaftsurkunden und beglaubigte Abschriften aus. 2In der Lebenspartnerschaftsurkunde sind, wenn ein Vermerk im Lebenspartnerschaftsbuch nach Absatz 1 Satz 3 eingetragen ist, nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. 3Die Antragstellung hierfür und die Aushändigung der Urkunden kann über die Notare erfolgen.
(3) 1Die Landesnotarkammer Bayern kann in einem abgeschlossenen Eintrag des Lebenspartnerschaftsbuches offensichtliche Schreibfehler berichtigen. 2Sie kann auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlungen die Angaben über den Wohnort der Lebenspartner berichtigen und andere Berichtigungen vornehmen, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden festgestellt ist.
(4) Im Übrigen gelten für die Führung der Lebenspartnerschaftsbücher und die nach Absatz 2 auszustellenden Urkunden die §§ 45, 46, 46b bis 50, 60, 61 und 66 des Personenstandsgesetzes in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend.
(5) 1Die Landesnotarkammer Bayern erhebt für die Führung der Lebenspartnerschaftsbücher Gebühren auf Grund einer Satzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz.

Art. 5

 

Gebühren des Notars


1Für Amtshandlungen des Notars nach diesem Gesetz werden folgende Gebühren erhoben:

1. Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft  einschließlich der Mitteilungen nach Art. 3 Abs. 1 bis 4

Euro 100
2. Aufnahme einer Versicherung an Eides Statt Euro30

3. Entgegennahme einschließlich öffentlicher Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird

Euro 50

 

 


2Im Übrigen gelten die Vorschriften der Kostenordnung entsprechend.

Art. 6

 

Verordnungsermächtigung

 

  1. Inhalt und Form der Anmeldung einer Lebenspartnerschaft und der Lebenspartnerschaftsurkunde, 
  2. die den Notaren nach Art. 2 vorzulegenden Nachweise,
  3. weitere nach Art. 3 mitzuteilende personenbezogene Daten und 
  4. die Anpassung der Mitteilungspflichten nach Art. 3 an bundes- oder landesrechtliche Vorschriften.

 

Art. 7

 

In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am ............................................. in Kraft.

Art. 8

 

Übergangsvorschrift


Bis zum 31. Dezember 2001 betragen die Gebühren

nach Art. 5 Satz 1 Nr. 1 DM 200
nach Art. 5 Satz 1 Nr. 2 DM 60
und nach Art. 5 Satz 1 Nr. 3 DM 100

Begründung

A. Allgemeines

    1. Zweck des Entwurfs

      Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), dessen Art. 1 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) ist, führt mit dem Ziel, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften einen rechtlichen Rahmen zu geben, ein neues familienrechtliches Institut, die Lebenspartnerschaft, ein. Diese kann von zwei Personen gleichen Geschlechts vor der zuständigen Behörde begründet werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LPartG). Erklärungen zum Lebenspartnerschaftsnamen sind ebenfalls vor der zuständigen Behörde abzugeben (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 4 und 6, Abs. 3 Satz 3 LPartG). Das Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

      An die Begründung der Lebenspartnerschaft knüpfen sich vielfältige Rechtsfolgen im Zivilrecht und im öffentlichen Recht, die denen in einer Ehe weitgehend gleichen und sowohl im neugeschaffenen Lebenspartnerschaftsgesetz als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch und in zahlreichen Bundesgesetzen verankert sind.

      Der ursprüngliche Entwurf des Gesetzes (BT-Drucks. 14/3751) enthielt noch weitere Regelungen, die auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages aus dem Gesetz ausgegliedert und im Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes zusammengefasst sind (BT-Drucks. 14/4545, S. 69). Sie betreffen insbesondere Änderungen des Personenstandsgesetzes mit Regelungen über die Zuständigkeit und das Verfahren vor dem Standesamt bei Begründung und Eintragung der Lebenspartnerschaft. Diese Regelungen haben bisher nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhalten. Ein Vorschlag des angerufenen Vermittlungsausschusses liegt noch nicht vor.

      Die Staatsregierung hat im Wege der Normenkontrollklage an das Bundesverfassungsgericht am 15. Juni 2001 beantragt festzustellen, dass das „Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates sowie gegen Art. 6 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig sei. Außerdem wird geltend gemacht, dass wegen der abschließenden Regelung im Personenstandsgesetz die erforderlichen landesgesetzlichen Vollzugsregelungen nicht erlassen werden könnten. Die Staatsregierung hatte beantragt, das angegriffene Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in Kraft treten zu lassen, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Urteil vom 18. Juli 2001 abgelehnt. Bei der im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG maßgeblichen Folgenabwägung kam das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die zu erwartenden Nachteile bei Erlass der einstweiligen Anordnung mit nachfolgender Feststellung der Verfassungskonformität diejenigen bei Nichterlass und nachfolgender Feststellung der Verfassungswidrigkeit überwiegen. Das Gesetz könne nach Art. 83, 84 Abs. 1 GG auch vollzogen werden, solange der Bundesgesetzgeber für den neuen Regelungsbereich von seiner Gesetzgebungszuständigkeit noch keinen Gebrauch gemacht habe (Art. 72 Abs. 1 GG).

      Die Länder sind nach Art. 83 Abs. 1 GG verpflichtet, Bundesgesetze auszuführen (BVerfGE 37, 363/385; 55, 274/318; 75, 108/105). Wie weit die Pflicht der Länder zum Erlass von Ausführungsbestimmungen reicht, ist im Einzelnen nicht geklärt. Um die Vollziehbarkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes herzustellen, ist es jedenfalls unverzichtbar, eine zuständige Behörde zu bestimmen, die Erklärungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 LPartG, § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 4 und 6, Abs. 3 Satz 3 LPartG entgegennimmt.

      Eine Pflicht, Ausführungsbestimmungen in Abstimmung mit anderen Ländern zu erlassen, um mögliche Rechtsunsicherheiten im Personenstandswesen auszuschließen, besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass landesbezogene Unterschiede Ausdruck der grundgesetzlich föderalen Kompetenzzuweisung seien.
       

 

  1. Inhalt des Entwurfs

    In dem Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, die Notare als zuständige Behörde zu bestimmen. Durch die Zuständigkeit des Standesamts für die Lebenspartnerschaft würde dieses Rechtsinstitut auch äußerlich deutlich sichtbar der Ehe gleichgestellt. Für das Publikum ergäben sich keine Unterschiede zwischen der Eingehung einer Ehe und der Begründung einer Lebenspartnerschaft.

    Die Zuständigkeit der Notare bringt die von Verfassungs wegen gebotene Eheferne deutlich zum Ausdruck. Notare sind zudem mit Beurkundungen vertraut. Bereits heute ist ihnen die Beurkundung von personenstandsrechtlichen Erklärungen übertragen (z.B. Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungen hierzu, Sorgerechtserklärungen, Erklärungen im Rahmen einer Adoption). Die Sachnähe des Notars ist zudem im Bundesgesetz selbst angelegt: § 6 Abs. 1 LPartG zwingt die Lebenspartner– anders als Ehewillige! –, sich vor der Begründung der Lebenspartnerschaft auch über den Güterstand klar zu werden. Dies würde ohnehin den Gang zum Notar erforderlich machen, wenn eine vom gesetzlichen Güterstand abweichende Vereinbarung beurkundet werden soll.

    Rechtliche Hindernisse gegen die Zuständigkeit der Notare bestehen nicht. Notare sind Behörden, da sie als Träger eines öffentlichen Amtes Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 1 BNotO, § 1 Abs. 4 VwVfG). Die Länder sind durch das Beurkundungsgesetz nicht gehindert zu bestimmen, dass Erklärungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft von den Notaren öffentlich zu beurkunden sind (vgl. § 61 BeurkG).

    Die Zuständigkeit der Notare führt nicht dazu, dass mit Blick auf die zu erhebenden Gebühren Lebenspartner bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Vergleich zu Verlobten benachteiligt werden. Der Entwurf sieht Notargebühren vor, die sich an den Gebühren orientieren, die im Standesamtsbereich gelten. Höhere Gebühren bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft sind gerechtfertigt, weil im Standesamtsbereich eine Kostendeckung bei weitem nicht erreicht wird. Die Länder sind befugt, für landesrechtlich geregelte notarielle Amtshandlungen eigene Gebührentatbestände zu schaffen (vgl. § 158 Abs. 1 Nr. 2 Kostenordnung).

    Im Interesse der Rechtssicherheit, aber auch der Verwaltungspraktikabilität schlägt der Entwurf Mitteilungspflichten der Notare und der Familiengerichte gegenüber Meldebehörden und Standesämtern vor. Außerdem sieht der Entwurf die Schaffung eines fortschreibungsfähigen Lebenspartnerschaftsregisters vor, das bei der Landesnotarkammer Bayern errichtet werden soll. Auch die Aufgabenzuweisung an die Landesnotarkammer ist geeignet, die Eheferne der Regelung deutlich zum Ausdruck zu bringen. Die Landesnotarkammer ist bereit und in der Lage, die Führung des Lebenspartnerschaftsregisters zu übernehmen. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben hält sich im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben (§ 67 Bundesnotarordnung).

Zu den einzelnen Vorschriften

B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Art. 1
Zu Absatz 1
Die Regelung bestimmt in Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Notare zur zuständigen Behörde für die Entgegennahme und gegebenenfalls Beglaubigung bestimmter Erklärungen. Es handelt sich hierbei um
die Erklärung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 1 Satz 1),

die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 Abs. 1 Satz 1),
die Voranstellung oder Anfügung eines Namens zumLebenspartnerschaftsnamen (§ 3 Abs. 2 Satz 1),
den Widerruf der Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Namens (§ 3 Abs. 2 Satz 5),
Namensbestimmungen nach Beendigung einer Lebenspartnerschaft (§ 3 Abs. 3 Satz 1).
Durch die entsprechende Anwendung des Beurkundungsgesetzes werden die den Notaren vertrauten Verfahrensbestimmungen für maßgebend erklärt.

Zu Absatz 2
Die Vorschrift stellt klar, dass nachträgliche Erklärungen über die Namensführung nicht vor dem Notar abgegeben werden müssen, der die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet hat. Damit wird in bürgerfreundlicher Weise für diese Erklärungen die Wahl z.B. eines ortsnahen Notars nach einem Umzug des oder der Beteiligten ermöglicht.
Zu Art. 2
Der Notar hat die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu prüfen. Die Vorschrift stellt klar, dass es Sache der Beteiligten ist, die hierfür erforderlichen Urkunden oder Bescheinigungen vorzulegen. Hierzu gehören vor allem Bescheinigungen der Meldebehörden, aus der ihre Vor- und Familiennamen, ihr Familienstand, ihr Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich sind, eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder – falls die Erklärenden in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen sind oder als Kind angenommen sind – ihre Abstammungsurkunde. Waren die Erklärenden verheiratet, so haben sie außerdem ihre Abstammungsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift oder einen Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, eine Heiratsurkunde vorzulegen. Hatten die Erklärenden eine Lebenspartnerschaft begründet, so ist über ihre letzte Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaftsurkunde vorzulegen. Erklärende mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit haben diese durch geeignete Ausweisdokumente oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates sowie ebenfalls ihren Familienstand durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachzuweisen.
Soweit die von den Beteiligten beizubringenden Urkunden und Bescheinigungen nicht ausreichen oder nicht vorhanden sind oder von ihnen nur unter unzumutbaren Umständen beschafft werden könnten, kann der Notar von den Erklärenden oder anderen Personen Versicherungen an Eides Statt über für den Nachweis genannte Tatsachen aufnehmen und berücksichtigen. Der Notar ist zur Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen befugt (§ 22 Abs. 2 Bundesnotarordnung).
Zu Art. 3
Die Vorschrift legt verschiedene Mitteilungspflichten fest, die die Notare, aber auch die Familiengerichte nach Beendigung einer Lebenspartnerschaft treffen.
Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird der Notar verpflichtet, die Begründung der Lebenspartnerschaft dem Standesbeamten mitzuteilen, bei dem ein Familienbuch für die Eltern bzw. die frühere Ehe eines Lebenspartners geführt wird. Falls kein entsprechendes Familienbuch existiert – weil die Eltern des Lebenspartners nicht verheiratet waren, vor 1958 die Ehe geschlossen hatten, den Lebenspartner adoptiert hatten oder dieser selbst zuvor nicht verheiratet war –, ist die Begründung der Lebenspartnerschaft dem Standesbeamten des jeweiligen Geburtsstandesamts mitzuteilen. In der Vorschrift werden ferner die notwendigen Angaben festgelegt, welche die Mitteilung umfassen muss.
Zu Absatz 2
Nach Absatz 2 hat der Notar die Begründung der Lebenspartnerschaft auch der Landesnotarkammer Bayern mitzuteilen, damit diese sie in das Lebenspartnerschaftsbuch aufnehmen kann.
Zu Absatz 3
Die nachträgliche Änderung des Lebenspartnerschaftsnamens bzw. des Namens eines Lebenspartners muss dem Standesbeamten, der ein einschlägiges Familienbuch bzw. das Geburtenbuch führt, ebenso zur Kenntnis gebracht werden wie der Landesnotarkammer Bayern zur Aktualisierung des Lebenspartnerschaftsbuches. Deshalb legt die Vorschrift entsprechende Mitteilungspflichten für den Notar fest, vor dem die Erklärungen abgegeben wurden.
Zu Absatz 4
Da auch die Meldebehörden den jeweils aktuellen Personenstand und die Namensführung von Lebenspartnern registrieren müssen, hat der Notar Mitteilungen über die von ihm beurkundeten bzw. beglaubigten Erklärungen auch diesen Behörden mitzuteilen.
Zu Absatz 5
Wird durch gerichtliches Urteil eine Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt, bedarf es einer Berichtigung der für die Beteiligten geführten Personenstandsbücher und der Daten der Meldebehörden. Deshalb werden die Familiengerichte gesetzlich verpflichtet, den genannten Stellen das Urteil mitzuteilen.
Zu Art. 4
Zu Absatz 1
Die Lebenspartnerschaftsbücher werden für die bayerischen Notare zentral durch die Landesnotarkammer Bayern geführt. Die Zuständigkeit der Landesnotarkammer beschränkt sich auf diejenigen Lebenspartnerschaften, die durch eine Erklärung nach Art. 1 Abs. 1 vor bayerischen Notaren begründet wurden. Die Landesnotarkammer erbringt damit eine Infrastrukturdienstleistung für die bayerischen Notare. Dies hält sich im Rahmen der nach § 67 Abs. 6 BNotO eröffneten Aufgabenwahrnehmung. Anders als das Familienbuch wechselt die Zuständigkeit für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsbuches bei einem Wohnsitzwechsel nicht. Die Landesnotarkammer ist daher tatsächlich nur mit der Führung des Sekundärbuches für bayerische Notare befasst. Die notwendigen Eintragungen orientieren sich am Familienbuch, wobei die Eintragung des Berufs und der freiwilligen Angabe über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft als entbehrlich angesehen wird.
Voraussetzung für die Eintragungen in die Lebenspartnerschaftsbücher sind die Mitteilungen nach Art. 3 Abs. 2. Im Übrigen werden die Lebenspartnerschaftsbücher insbesondere auf Grund von Mitteilungen der Notare bei Namensänderungen (Art. 3 Abs. 3), der Familiengerichte nach gerichtlicher Aufhebung oder Feststellung des Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft (Art. 3 Abs. 5) und im Fall des Todes eines Lebenspartners durch Mitteilung der Standesbeamten fortgeschrieben.
Zu Absätzen 2 bis 4
Die Vorschriften regeln das Verfahren der Landesnotarkammer Bayern bei der Führung der Lebenspartnerschaftsbücher. Mit der Verweisung auf die genannten Bestimmungen des Personenstandsgesetzes in Absatz 4 werden das gerichtliche Verfahren bei Streitigkeiten um die Eintragung sowie die Einsichtnahme in die Bücher, die Erteilung von Lebenspartnerschaftsurkunden und die Beweiskraft der Lebenspartnerschaftsbücher geregelt.
Zu Absatz 5
Die Erhebung von Gebühren insbesondere für die Einsichtnahme in die Lebenspartnerschaftsbücher und die Erteilung von Abschriften hieraus wird durch eine Satzung der Landesnotarkammer Bayern geregelt. Diese bedarf der aufsichtlichen Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz.
Zu Art. 5
Bei der Festlegung der Gebühren ist einerseits der Grundsatz der Angemessenheit besonders zu berücksichtigen. Andererseits können die Gebühren nicht uneingeschränkt an diejenigen der Standesämter angeglichen werden, weil diese nicht kostendeckend arbeiten. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Dienstleistungen der Notare teilweise Tätigkeiten einschließen, die von den Standesämtern gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt z.B. für die Erteilung von Ausfertigungen über notarielle Beurkundungsakte; im Gegensatz dazu sind standesamtliche Personenstandsurkunden kostenpflichtig.
Durch die entsprechende Geltung der Vorschriften der Kostenordnung gemäß Satz 2 werden eigenständige Regelungen insbesondere über den Ersatz von Auslagen, den Kostenschuldner und die Fälligkeit der Kosten entbehrlich.
Zu Art. 6
Art. 6 enthält eine Verordnungsermächtigung für das Staatsministerium der Justiz zum Erlass von Durchführungsvorschriften.
Zu Art. 7
Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.
Zu Art. 8
Im Hinblick auf das beabsichtigte In-Kraft-Treten des Gesetzes noch vor dem 1. Januar 2002 ist es geboten, in einer Übergangsregelung die bis dahin maßgebenden DM-Beträge festzulegen.