Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

NRW - Mitteilungen in Lebenspartnerschaftssachen

Mitteilungen in Lebenspartnerschaftssachen

AV d. JM vom 26. September 2002

JMBl. NRW 2002 S. 237

veröffentlicht am 01.11.2002

I.


Aufgrund der § 6, § 3 Abs. 6 des Lebenspartnerschaftsgesetz-Ausführungsgesetzes (LPartG-AG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 660) wird folgende neue Mitteilungspflicht der Familiengerichte eingeführt:


»Mitteilungen der Famliengerichte




  1. Mitzuteilen sind
    1.1 die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft,
    1.2 die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft (§ 6, § 3 Abs. 6 LPartG-AG NRW).



  2. Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft des Urteils (vgl. Allg/5 MiZi).



  3. In der Mitteilung sind die Nummer des Eintrags im Lebenspartnerschaftsbuch, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von ihnen bei oder nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen und der Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft anzugeben.



  4. Die Mitteilung ist an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu richten, die oder der das Lebenspartnerschaftsbuch führt (§ 1 Abs. 2 LPartG-AG NRW).«

II.


In Ergänzung der Anlage zur Mitteilungspflicht XV1/1 MiZi sind bei Betroffenen, die in einer Lebe n s Partnerschaft leben, folgende Angaben mitzuteilen:


I. Zu Abschnitt I Nr. l der Anlage:

der Lebenspartnerschaftsname;


2.1 zu Abschnitt II Nr. 7 der Anlage:

die Angabe »Lebenspartnerschaft (LPart.schaft)«;


2.3 - anstelle der Angaben zu Buchstabe b) -

»sämtliche Vornamen, Geburtsname der/des letzten Lebenspartnerin/Lebenspartners, Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft, Standesamt /Behörde der Begründung... Nr....«;


2.3 -anstelle der Angaben zu Buchstabe d)-

»Lebenspartnerschaft aufgehoben bzw. Nichtbestehen festgestellt:«.


III.


Diese AV tritt am Tage nach der Veröffentlichung* in Kraft.


*01.11.2002