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Recht

Brandenburg: Gesetzentwurf für ein Brandenburgisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrensnach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetzentwurf

Landtag Brandenburg                                                   Drucksache 3/2974

3. Wahlperiode                                                                29.06.2001

Gesetzentwurf

der Fraktion der SPD

der Fraktion der CDU

für ein Brandenburgisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrensnach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG)

A. Problem
Der Bundessgesetzgeber hat vorgesehen, materielle und verfahrensrechtliche Regelungen für das neue Institut der Lebenspartnerschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren in zwei getrennten Gesetzen zu regeln. Während das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlichen Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) mit den materiellen Regelungen verkündet ist und am 1. August 2001 in Kraft treten soll, befindet sich das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz, das der deutsche Bundestag am 10. November 2000 beschlossen hat, im Vermittlungsverfahren, weil der Bundesrat seine Zustimmung noch nicht erteilt hat. Falls das Ergänzungsgesetz, das unter anderem wesentliche verfahrensrechtliche Vorgaben für die Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes enthält, nicht zum 1. August 2001 in Kraft tritt, kann das Lebenspartnerschaftsgesetz hinsichtlich der Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft und der damit zusammenhängenden Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nicht vollzogen werden. Es bedarf dann gemäß Art. 84 Abs. I GG einer landesrechtlichen Regelung der zuständigen Behörden und des Verwaltungsverfahrens.
B. Lösung
Durch den vorgelegten Gesetzentwurf wird die Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes den Gemeinden und Landkreisen (Kommunen) übertragen. Darüber hinaus wird das Verfahren, soweit es von dem üblichen Verwaltungsverfahren abweicht, geregelt.
C. Alternativen
Die weitestgehende Alternative besteht in der Schaffung einer bundeseinheitlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelung, mit der der Bundesgesetzgeber seiner Verpflichtung zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeil gerecht wird; sie scheint nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht realisierbar.
Eine landesrechtliche Bestimmung, die die Standesämter zur zuständigen Behörde im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erklärt, wäre die pragmatisch einfachste Lösung. Weil Bedenken bestehen, dass dies einen Eingriff in die Organisationshoheit der Kommunen bedeutet, soll die Entscheidung über die zuständige Behörde von den Kommunen selbst getroffen werden.
D. Kosten
Kosten können nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg erhoben werden.

Inhalt

Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG)


§ 1

Zuständige Behörde


(1) Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. l S. 266) wird den Gemeinden und Landkreisen (Kommune) als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist die Kommune, in der eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.
(3) Für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und nach Art. I7a Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 2

Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft


(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei der nach § 1 zuständigen Kommune deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen; ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist. Über den Antrag auf Mitwirkung nimmt die Kommune eine Niederschrift auf.
(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben auch Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf die Kommune Versicherungen an Eides statt verlangen; sie ist zur Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt zuständig.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies die Kommune den Antragstellern mit und bestimmt einen Termin, andernfalls lehnt sie die beantragte Mitwirkung ab.
§ 3

Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt die Kommune in der Weise mit, dass sie die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wellen und die darauf erfolgenden Erklärungen zur Kenntnis nimmt.
(2) Die Begründung der Lebenspartnerschaft soll in einer der Bedeutung der entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden.
(3) Über die Abgabe der Erklärungen vor dem Gemeindevorstand wird eine Niederschrift aufgenommen; den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.
§ 4

Namensrechtliche Erklärungen


(1) Die Erklärung,

  1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, 
  2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, 
  3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, 
  4. durch die Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Art. 17a Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen,
kann auch von der nach § 1 zuständigen Kommune öffentlich beglaubigt werden.
(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Erklärende der Kommune die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Kommune, die eine namensrechtliche Erklärung nach Abs. 1 oder im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.
§ 5

Mitteilungen


(1) Die Kommune, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch führt. Wird weder für die Eltern der Lebenspartner noch für eine frühere Ehe eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.
(2) Für die Mitteilung der Kommune, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(3) Die Kommune richtet die Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 ohne die Daten über den jeweils anderen Lebenspartner auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde.
§ 6

Kosten


Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18. Oktober 1991 (GVBl. I/91 S. 452) geändert durch Gesetz vom 26.11.1998 (GV8l.I/98 ? 218,219) erhoben werden.
§ 7

In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Begründung zu einzelnen Vorschriften

B.  Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1: Zuständige Behörden
Die Aufgabe der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 LPartG wird in Abs. 1 den Kommunen übertragen. Es handelt sich dabei um die Verwaltungsaufgaben, die im Rahmen der behördlichen Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft anfallen.
Abs. 2 regelt die örtliche Zuständigkeit. Sind mehrere Kommunen zuständig, können die Antragsteller durch eine übereinstimmende Erklärung die zuständige Behörde bestimmen Die Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten nach Abs. 3 auch für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG sowie nach Art. I7a Abs. 2, 10 Abs. 2 EGBGB.
Zu § 2: Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
Eine Mitwirkung der zuständigen Behörde an der Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt voraus, dass die in § 1 Abs. 2 LPartG negativ formulierten materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Lebenspartnerschaft vorliegen.
Die zukünftigen Lebenspartner dürfen


  • nicht minderjährig und
  • nicht verheiratet sein,
  • nicht bereits in einer Lebenspartnerschaft leben;
  • sie dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt oder
  • voll- oder halbbürtige Geschwister sein und
  • es darf keine "Scheinpartnerschaft" beabsichtigt sein.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner

  • eine Erklärung über ihren Vermögensstand abgegeben haben, § 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 LPartG.
Die zuständige Behörde muss das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens prüfen, das durch einen Antrag nach Abs. 1 eingeleitet wird. Im Hinblick auf die Bedeutsamkeit der Angelegenheit wird als Regelfall die höchstpersönliche Antragstellung vorgesehen; für den Verhinderungsfall wird eine ausdrückliche Beitrittserklärung erforderlich.
Abs. 2 begründet eine qualifizierte Mitwirkungs- und Nachweispflicht der Antragsteller insbesondere hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Neben Identitätsnachweisen müssen beispielsweise beigebracht werden:

  • Aufenthaltsbescheinigungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden,
  • beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der Eltern, gegebenenfalls eine Abstammungsurkunde,
  • beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der letzten Ehen - falls eine Vorehe bestanden hat -, gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
  • Nachweise für eine Auflösung von Vorehen,
  • Nachweise, dass derzeit keine anderweitige Lebenspartnerschaft besteht,
  • Erklärungen über den Vermögensstand.
Zur Behebung von Beweisnöten wird in Satz 2, 2. Halbsatz entsprechend § 27 VwVfGBbg eine Möglichkeit geschaffen, Versicherungen an Eides statt zu verlangen; für die Kommune wird eine entsprechende Zuständigkeit begründet. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 3 LPartG, nach dem Erklärungen über die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen sollen, wird den Betroffenen bereits bei der Beantragung die Möglichkeit gegeben, entsprechende Erklärungen anzukündigen: einer besonderen gesetzlichen Handlungsanweisung an die Kommune bedarf es hierzu nicht.
Abs. 3 stellt klar, dass eine mögliche Ablehnung einer beantragten Mitwirkung in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, gegen den die üblichen Rechtsbehelfe des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts eröffnet sind. Liegen die Voraussetzungen vor. teilt dies der Gemeindevorstand den Betroffenen mit und setzt einen Termin für die Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft fest.
Zu § 3: Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft
In den Rechtsförmlichkeiten ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft denen für die Eheschließung nachgebildet. Die Begründung erfolgt durch übereinstimmende Willenserklärungen der beiden Partner. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, der allerdings nur dann wirksam wird, wenn die im Lebenspartnerschaftsgesetz genannten Voraussetzungen vorliegen und die Erklärungen vor der zuständigen, zur Mitwirkung bereiten Behörde abgegeben werden.
Abs. 1  beschreibt den Ablauf der Begründung der Lebenspartnerschaft vor der Kommune. Falls die Lebenspartner namensrechtliche Erklärungen nach § 3 Abs. 1 und 2, Art 17a Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EGBGB abgeben wollen, werden sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Lebenspartnerschaft von der Kommune entgegengenommen.
Die Mitwirkung der Kommune an der Begründung einer Lebenspartnerschaft wird nach Abs. 3 in Form einer Niederschrift dokumentiert. Den Lebenspartnern wird zum Nachweis für dieser Vorgang, eine Urkunde ausgesteift, aus der sich neben den Personalien ergibt, dass sie vor der zuständigen Behörde übereinstimmende Erklärungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG abgegeben haben.
Zu § 4: Namensrechtliche Erklärungen
§ 3 Abs. 1 bis 3 LPartG sowie Art. 17 a Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EGBGB sehen namensrechtliche Erklärungen für Lebenspartner vor, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen können. Für die bundesrechtlich vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung wird in Abs. 1 gemäß § 63 des Beurkundungsgesetzes auch die nach § 1 zuständige Kommune für zuständig erklärt.
Die namensrechtlichen Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der örtlich zuständigen Kommune erfolgen. Dies ist nicht zwangsläufig die Kommune, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat. Die Entgegennahme der Erklärungen setzt daher voraus, dass der Erklärende der Kommune seine Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des gewünschten Namens nachweist (Abs. 2). Abhängig von den Ausführungsbestirnmungen der übrigen Bundesländer kommen hierfür in erster Linie Personenstandsurkunden oder Meldebescheinigungen, notfalls auch Versicherungen an Eides statt in Betracht.
Zum Nachweis der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt die Kommune dem Betroffenen auf Wunsch eine Bescheinigung (Abs. 3). Werden die Erklärungen bei Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen, wird das Ergebnis in der Urkunde nach § 3 Abs. 2 verlautbart; gleichwohl kann zusätzlich eine Namensbescheinigung ausgestellt werden.
Zu § 5: Mitteilungen
Die Lebenspartnerschaft stellt ein neues Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare dar, indem ein Angehörigenstatus begründet wird (§ 11 LPartG). Abs. 1 schafft au$ diesem Grund eine Mitteilungspflicht an die Standesämter, die den Familienstand der Betroffenen fortschreiben - Familienbuch der Eltern oder Familienbuch der Vorehe - oder die einen entsprechenden Hinweis im Geburtenbuch anbringen. Sie umfasst auch Namensänderungen, die bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt sind.
Abs. 2 dehnt diese Mitteilungspflicht auf namensrechtliche Erklärungen aus die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt sind. Entsprechende Mittellungen sind nach Abs. 3 auch an die Meldebehörden zu richten.
Aufhebungen von Lebenspartnerschaften sowie Feststellungen des Nichtbestehens müssen von den Familiengerichten an die Stellen gemeldet werden, die die Lebenspartnerschaft in Personenstandsbücher oder Melderegister eingetragen haben; Abs. 4 schafft die entsprechende Rechtsgrundlage.
Zu § 6: Verwaltungskosten
Die Amtshandlungen nach diesem Gesetz erfolgen durch die Kommunen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Damit unterliegen die, durch die Amtshandlungen entstehenden Kosten, dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg) vom 18.10.1991 (GVBl. I/91 S.452), geändert durch Gesetz vom 26.11.1998 (GVBl.I/98 S.218). Die Bestimmung, für welche der einzelnen Amtshandlungen Gebühren erhoben werden sowie die Gebührensätze sind nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 der GebG Bbg durch Gebührenordnungen des jeweiligen Fachministers, in deren Geschäftsbereich die Amtshandlungen fallen, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen zu bestimmen.
Hierbei sollte sich die Gebührenhöhe an dem Entwurf der 17. Verordnung zur Änderung der Verehrung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (BR-Dr.: 442/01) des Bundesinnenministers, orientieren. Danach wird, angesichts des Öffentlichen Interesses an der Amtshandlung, ein Kostendeckungsgrad von ca. 60 % angestrebt.
Zu § 7: In-Kraft-Treten
Das Gesetz muss unter den in Teil A der Begründung genannten Rahmenbedingungen am 1 August 2001 in Kraft treten.

Begründung

Begründung:
A. Allgemeines
Der Deutsche Bundestag hat am 10. November 2000 das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" sowie das "Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG)" beschlossen. Während das erstgenannte Gesetz am 16. Februar 2001 verkündet worden ist (BGBl. l S. 256) und am 1. August 2001 in Kraft tritt, befindet sich das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz nach der Verweigerung der Zustimmung des Bundesrates noch im Vermittlungsverfahren. Die Regelungsinhalte beider Gesetzesbeschlüsse waren ursprünglich in einem einzigen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 4. Juli 2000 (Bundestags-Drucksache 14/3751} enthalten. Sie sind Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens "... zum zügigen Abbau der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften ... in zwei separate Gesetzentwürfe aufgespalten ..." worden (Bericht des Rechausschusses. Bundestags-Drucksache 14/4550, S. 5). Das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften; Lebenspartnerschaften" enthält die Normen des m a t e r i e l l e n   R e c h t s,  w ä h r e n d   d i e  V e r f a h r e n s v o r s c h r i f t e n  im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz zusammengefasst sind.
Schwerpunkt des bundesgesetzlichen Vorhabens ist die Einführung des neuen Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG). Während nach der ursprünglichen, mit dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz weiterverfolgten Konzeption, die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Begründung und Registrierung der Lebenspartnerschaft den Standesbeamten zugeordnet werden seilten, verzichtet das Lebenspartnerschaftsgesetz auf diese Gestaltung und beschränkt sich stattdessen darauf, Aufgaben bei der Begründung der Lebenspartnerschaft und der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen der "zuständigen Behörde" zuzuweisen (vgl. §§ 1, 3 LPartG). Sollte das Gesetzgebungsverfahren über das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz an der fehlenden Zustimmung des Bundesrates scheitern, wird am 1. August 2001 die Situation eintreten, dass es für den behördlichen Vollzug des dann in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetzes kein bundesrechtliches Regelwerk gibt.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird Vorsorge dafür getroffen, dass in Brandenburg zu dem in Rede stehenden Termin die Zuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren geregelt sind. Sollte dieses Gesetz - entgegen dem aktuellen Sach- und Streitstand - doch noch verabschiedet werden, entfällt die Grundlage für ein Brandenburgisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zum Lebenspartnerschaftsgesetz.
Die Länder Bayern und Sachsen haben eine einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht gegen das Inkrafttreten des Labenspartnerschaftsgesetzes beantragt und darüber hinaus, wie auch Thüringen, Normenkontrollklagen eingelegt. Die voraussichtlich für den 10. Juli zu erwartende Entscheidung über die einstweilige Anordnung kann ebenfalls Einfluss auf die Notwendigkeit eines landesrechtlichen Ausführungsgesetzes haben,
Vor diesem Hintergrund beschränkt sich der vorliegende Entwurf auf das nach Art. 84 Abs. 1 GG für den Verwaltungsvollzug Erforderliche. Neben der Benennung der zuständigen Behörde sind dies Verfahrensbestimmungen über die behördliche Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie bei der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen.
Für das Verfahren gilt grundsätzlich das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, das hinsichtlich der behördlichen Tätigkeiten, der Mitwirkung der Antragsteller bei der Sachverhaltsermittlung sowie der Dokumentation der Erklärungen konkretisiert und ergänzt wird.
Die in Rede stehende Verwaltungsaufgabe soll den Kommunen als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; welche Stelle Innerhalb der Kommunalverwaltung die Aufgaben übernimmt, regeln die Kommunen im Rahmen ihrer Organisationshoheit.