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Recht

Nordrhein-Westfalen: Nordrhein-Westfalen: Entwurf für Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetzentwurf der Landesregierung

LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN                                 Drucksache 13/1284
13. Wahlperiode                                                              07.06.2O01

Gesetzentwurf
der Landesregierung

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

A Problem
Landesrechtliche Umsetzung des am 1. August 2001 in Kraft tretenden "Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)" vom 16. Februar 2001 (BGBl. l S. 266), das keine Regelungen zur zuständigen Behörde und zum Verwaltungsverfahren enthält.
B Lösung
Vorgeschlagen wird, durch ein Landesgesetz die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes den Standesbeamtinnen und Standesbeamten zu übertragen und das verwaltungsrechtliche Verfahren für die Begründung einer Lebenspartnerschaft entsprechend der Eheschließung zu regeln.
C Alternativen
Da sich auf der Bundesebene im Vermittlungsverfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG), das bundesrechtliche Regelungen zur Zuständigkeit und zum Verfahren enthält, keine Einigung abzeichnet, das In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes aber bevorsteht und die Länder nach Artikel 83 Grundgesetz gehalten sind, das Bundesgesetz auszuführen, gibt es zu dieser landesrechtlichen Umsetzung keine Alternative. Gemäß Artikel 84 Abs. 1 Grundgesetz haben die Länder die zuständige Behörde und das Verwaltungsverfahren zu regeln, soweit keine bundesrechtlichen Regelungen bestehen.
D Kosten
Der Vollzugsaufwand hängt von der Zahl der künftig zu begründenden Lebenspartnerschaften ab und ist daher nicht zu beziffern. Die Aufgaben sollen von den Standesämtern wahrgenommen werden. Für die vorgesehenen Amtshandlungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren analog der Beurkundung einer Eheschließung vorgesehen.
E Auswirkungen auf die kommunale Selbstverwaltung
Wie D.
F Zuständigkeit
Zuständig ist das Innenministerium.

Inhalt des Gesetzentwurfs

Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
Artikel 1
Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Lebenspartnerschaftsgesetz (Lebenspartnerschaftsgesetz-Ausführungsgesetz - LPart G-AG NRW)

§ 1

Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, in deren oder dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärende), ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamtinnen oder Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl. Später abgegebene Erklärungen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (Lebenspartnerschaftsname) können auch von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden, die oder der nicht nach Satz 1 zuständig ist.
(2) Wollen die Erklärenden vor einer unzuständigen Standesbeamtin oder einem unzuständigen Standesbeamten die Lebens Partnerschaft begründen, so bescheinigt die zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte in einer Ermächtigung zur Entgegennahme der Erklärung zur Begründung der Lebenspartnerschaft, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.
(3) Soll die Begründung der Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen Standesbeamtin oder einem zuständigen Standesbeamten erfolgen, bei der oder bei dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, die oder der die Anmeldung entgegengenommen hat, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.
§ 2

Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


{1} Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, sollen dies persönlich bei der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Standesbeamtin oder dem Standesbeamten anmelden. Ist eine dieser Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eine Niederschrift auf.
(2) Sind beide Erklärende aus wichtigen Gründen am Erscheinen vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten verhindert, so können sie die Begründung der Lebenspartnerschaft auch schriftlich oder durch einen Vertreter anmelden.
(3) Die Erklärenden haben sich auszuweisen und die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsbuch (§ 3 Abs. 4) erforderlichen Angaben zu machen. Zum Nachweis sind von ihnen vorzulegen,

  1. wenn sie im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde über ihre Vor- und Familiennamen, ihren Familienstand, ihren Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit (Aufenthaltsbescheinigung), 
  2. eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer Eltern oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde, 
  3. wenn sie schon verheiratet waren, ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde, 
  4. wenn sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine entsprechende Urkunde mit einem Vermerk über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, 
  5. eine Erklärung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 4 und 6 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über ihren Vermögensstand.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die Erklärenden von der Vorlage der vorstehend genannten Urkunden befreien, wenn sie oder er die Personenstandsbücher führt, aus denen diese Urkunden auszustellen wären.
(4) Erklärende, die verheiratet waren, haben alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung der letzten Ehe muss nachgewiesen werden. Ist die letzte Ehe nicht vor einer deutschen Standesbeamtin oder einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist. Im Falle der Auflösung früherer Lebenspartnerschaften gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5) Erklärende mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben diese durch ein amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachzuweisen. Auch der Familienstand von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimatstaates nachzuweisen.
(6) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegensteht. Reichen die nach den Absätzen 3 bis 5 vorgelegten Nachweise dafür nicht aus, so sind weitere Nachweise zu fordern. Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kein Hindernis fest, so teilt sie oder er den Erklärenden mit, dass die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. Sind seit der Mitteilung an die Erklärenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen.
(7) Ist den Erklärenden die Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann die Erklärenden von der Beibringung von Nachweisen befreien, wenn sie oder er die zu beweisenden Tatsachen kennt oder sich davon auf andere Weise Gewissheit verschafft hat. Notfalls darf die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegennehmen.
(8) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die Erklärenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmen wollen.
(9) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen, so hat die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Amtshandlung abzulehnen. Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Zuständig sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz der zuständigen Standesbeamtin oder des zuständigen Standesbeamten nach § 1 dieses Gesetzes bestimmt. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. In Zweifelsfällen kann auch die Standesbeamtin oder der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob die Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
§ 3

Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte befragt die Erklärenden einzeln, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn diese Frage bejaht wurde, erklärt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei volljährigen Zeugen erfolgen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte erteilt den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern eine gebührenfreie Bescheinigung über die Begründung der Lebenspartnerschaft.
(2) Die Begründung der Lebenspartnerschaft soll in einer der Bedeutung der Lebenspartnerschaft entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden.
(3) Soll die Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 begründet werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse entgegenstehen.
(4) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zu beurkunden. Erfolgt die Begründung in Gegenwart von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen. Sie ist in das Lebenspartnerschaftsbuch, für das der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden ist, einzutragen. Die Eintragung ist von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, den Zeugen und von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren.
(5) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, vor der oder dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde, soll das Lebenspartnerschaftsbuch für die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner spätestens am folgenden Werktage anlegen.
(6) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen

  1. die Vor- und Familiennamen der Erklärenden, gegebenenfalls der Doktorgrad, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, 
  2. die Vor- und Familiennamen der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeugen, gegebenenfalls der Doktorgrad, ihr Alter, Beruf und Wohnort, 
  3. die Erklärungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft, 
  4. der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" bei Erklärenden, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist, 
  5. sofern von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern bestimmt der Lebenspartnerschaftsname gegebenenfalls unter Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens.
(7) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist im Umfange des nachfolgenden Satzes fortzuführen. Unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist zu vermerken

  1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder 
  2. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft oder 
  3. der Tod eines der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse.
Für die Berichtigung von unrichtigen Einträgen im Lebenspartnerschaftsbuch ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte in eigener Beweiswürdigung zuständig.
(8) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte stellt aufgrund des Lebenspartnerschaftsbuches eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus, für die der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden ist.
(9) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und der Familienname nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, gegebenenfalls der Doktorgrad, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist, 
  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so ist dies am Schluss der Urkunde anzugeben.
(10) Wird nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. l bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben, erteilt die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. § 7 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
§ 4

Abschluss des Lebenspartnerschaftsbuches und Namenverzeichnis


(1) Am Jahresende ist das Lebenspartnerschaftsbuch abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.
(2) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist dauernd und sicher aufzubewahren.
(3) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen ein Namenverzeichnis zu führen.
§ 5

Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch


Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie auf Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
§ 6

Mitteilung durch die Familiengerichte


(1) Das Familiengericht hat Vorgänge, die nach § 3 Abs. 7 in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der das Lebenspartnerschaftsbuch führt, oder der nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Beruht der Vorgang auf einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, einer gerichtlichen Beurkundung oder auf einer vom Gericht entgegengenommenen Erklärung, so ist die Mitteilung von der Geschäftsstelle des Gerichts vorzunehmen, das mitgewirkt oder im ersten Rechtszuge entschieden hat. Im Übrigen obliegt die Mitteilung der Stelle, auf deren Entscheidung oder Mitwirkung der Vorgang beruht.
(3) Die Mitteilungen sollen die Angaben enthalten, die die Standesbeamtin oder der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.
{4} Die § § 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) bleiben unberührt.
§ 7

Mitteilung an das Familienbuch


(1) Wird für die Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuches, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von ihnen bei und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, der Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben. Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgelöst worden, so ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage in der Mitteilung anzugeben.
(2) Wird für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der dieses Familienbuch führt.
(3) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der die Geburt der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beurkundet hat.
§ 8

Mitteilung an die Meldebehörde


Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte teilt der für die alleinige Wohnung oder für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde im Falle des § 3 Abs. 1 den bisherigen und den neuen Familiennamen, die Vornamen, gegebenenfalls den Doktorgrad, den Tag und Ort der Geburt, die Anschrift und die Tatsache der Lebenspartnerschaft unter Angabe des Tages und des Ortes der Begründung der Lebenspartnerschaft, des Standesamtes sowie der Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches mit. tm Falle des § 3 Abs. 10 sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, gegebenenfalls der Doktorgrad, der Tag und Ort der Geburt und die Anschrift mitzuteilen.
Artikel 2
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Anlage (Allgemeiner Gebührentarif) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 (GV.NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2001 (GV.NRW. S. }, wird wie folgt geändert:
1.  In der Inhaltsübersicht zum Allgemeinen Gebührentarif wird nach der

     Tarifstelle 5a Personalausweiswesen die neue Tarifstelle "5b Ausführung

     des Lebenspartnerschaftsgesetzes" eingefügt.
2.  Im Allgemeinen Gebührentarif wird folgende Tarifstelle 5b eingefügt:
     "5b

     Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz

    (Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr DM}
     5b.1

     Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft

     Gebühr: DM 65
     5b.1.1.

     Wenn ausländisches Recht zu beachten ist

     Gebühr: DM 100
     5b.2

     Nachprüfung der Voraussetzungen der Begründung einer

     Lebenspartnerschaft vor einem anderen Standesbeamten als dem, der

     die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft

     entgegengenommen hat

     Gebühr: DM 65
     5b.3

     Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der

     üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei

     lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden nach § 3 Absatz 3 des

     Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz

     Gebühr: DM 100    
     5b.4

     Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung

     Gebühr: DM 34
     5b.5

     Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde

     Gebühr: DM 14
     5b.6

     Für ein zweites und jedes weitere Exemplar der lebenspartnerschafts-

     urkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang

     hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.5
     5b.7

     Erteilung einer Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch

     Gebühr: DM 10
     5b.8

     Beurkundung oder Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung

     nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit diese

     nicht bei Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird

     Gebühr: DM 34
     5b.9

     Erteilung einer Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung

     nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes

     Gebühr: DM 14
     Anmerkung:

     Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch

     der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die

     Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 10 des

     Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August

     1999 (GV. NRW. S. 524) zu erheben."

Artikel 3
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
In der Anlage (Allgemeiner Gebührentarif) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1980 {GV. NRW. S. 924), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, wird die Tarifstelle 5b wie folgt geändert:
"5b

Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz

(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle / Gegenstand / Gebühr Euro)
5b.1

Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft

Gebühr: Euro 33
5b.1.1.

Wenn ausländisches Recht zu beachten ist

Gebühr: Euro 55
5b.2

Nachprüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft

vor einem anderen Standesbeamten als dem, der die Anmeldung der

Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat

Gebühr: Euro 33
5b.3

Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der

üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei

lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden nach § 3 Absatz 2 des

Gesetzes zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem

Lebenspartnerschaftsgesetz

Gebühr: Euro 55
5b.4

Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung

Gebühr: Euro 17
5b.5

Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde

Gebühr: Euro 7
5b.6

Für ein zweites und jedes weitere Exemplar der Lebenspartnerschaftsurkunde,

wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die

Hälfte der Gebühr nach Tarifstelle 5b.5
5b.7

Erteilung einer Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch

Gebühr: Euro 5
5b.8

Beurkundung oder Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach

§ 3 Abs. 1 bis des Lebenspartnerschaftsgesetzes, soweit diese nicht bei

Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird

Gebühr: Euro 17
5b.9

Erteilung einer Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach

§ 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Gebühr: Euro 7
Anmerkung:

Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der

Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner veranlassten Kosten für die

Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 10 des

Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999

(GV. NRW. S. 524) zu erheben."

Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf Artikel 2 und Artikel 3 beruhende Teil der dort geänderten Verordnung kann aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Verordnung geändert werden.
Artikel 5 In-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am .2001 in Kraft mit Ausnahme von Artikel 3.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 4)

Nr. ______________


                      ______________________, den ______________________________


 1. _____________________________________________________________________
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
geboren am ______________________________ in ___________________________
{Standesamt _______________________________________________ Nr. ________)
wohnhaft in _____________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _______________________________________________, und
 
2. ______________________________________________________________________
________________________________________________________________________
________________________________________________________________________
geboren am _______________________________ in __________________________
(Standesamt ________________________________________________ Nr. _______)
wohnhaft in _____________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _____________________________________________________
erschienen heute vor der unterzeichneten Standesbeamtin/dem

unterzeichneten Standesbeamten, um die Lebenspartnerschaft zu

begründen. Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte fragte die Erklärenden

zu 1. und 2., ob sie die Lebenspartnerschaft begründen wollen.

Sie bejahten die Frage. Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte erklärte,

dass die Lebenspartnerschaft damit begründet ist.
Als Zeugen waren anwesend
1. _____________________________________________________________________
________________________________________________________ , ______Jahre alt,
wohnhaft in ____________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _____________________________________________________
2. _____________________________________________________________________
_______________________________________________________. _______Jahre alt,
wohnhaft in ____________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _____________________________________________________
 
Namensführung in der Lebenspartnerschaff.
Zu 1.: _________________________________________________________________
Zu 2.: _________________________________________________________________

                                                Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben


_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________
_______________________________________________________________________

                                                  Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte



                                                               


                                                        _______________________________



Vermerke:

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 8)

                                            Lebenspartnerschaftsurkunde


(Standesamt
.............................................................................................................
Nr..........................................................................................................)
..............................................................................................................
..............................................................................................................
geboren am ...........................................................................................
in ...........................................................................................................
(Standesamt.............................................................................................
....................................................................................... Nr.................)
wohnhaft in ............................................................................................
..........................................................................................................und
..............................................................................................................
..............................................................................................................
geboren am............................................................................................
in............................................................................................................
(Standesamt....................................................::......................................
............................................................................... Nr. ......................}
wohnhaft in.............................................................................................
haben am.............................vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten
in...........................................................................................................
...........................................................die Lebenspartnerschaft begründet.
..............................................................................................................
..............................................................................................................
..............................................................................................................
..............................................................................................................
..............................................................................................................
..............................................................................................................
............................................................ den .........................................
                       (Siegel)
                                                  Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte

                                                     ......................................................

Begründung

Begründung
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
A Allgemeines
I. Anlass und Ziele des Gesetzes
Das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16. Februar 2001 wurde am 22. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt Teil l, Seite 266, verkündet. Es tritt am 1. August 2001 in Kraft und enthält unter Artikel 1 das "Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft {Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG}". Dieses Gesetz schafft für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges familienrechtliches Institut, die "Eingetragene Lebenspartnerschaft", die ihnen einen gesicherten Rechtsrahmen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität ermöglicht. Ferner legt es fest, dass aus der gegenseitigen Verantwortung verbindliche Rechte und Pflichten erwachsen.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält keine Regelungen, wem die Aufgaben der zuständigen Behörde obliegen und wie das Verwaltungsverfahren geregelt ist. Entsprechende Vorschriften waren im Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG) vorgesehen. Dieses zustimmungsbedürftige Gesetz ist jedoch im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat am (Datum einfügen) gescheitert.
Damit das Lebenspartnerschaftsgesetz von den Ländern ausgeführt werden kann (Artikel 83 Grundgesetz) ist gemäß Artikel 84 Abs. 1 Grundgesetz die zuständige Behörde und das Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sollen entsprechend dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz den Standesbeamten übertragen werden. Für diese Aufgabenübertragung bedarf es nach Artikel 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen eines Gesetzes, wobei gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln ist. Mit dem Entwurf des Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz sollen diese Voraussetzungen geschaffen werden.
Er beruht auf einem Musterentwurf, der in einer Arbeitsgruppe der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt mit Unterstützung des Bundesministeriums des Innern erarbeitet worden ist.
Die Zuständigkeit des Landes ist gegeben. Da die Vermittlungsbemühungen gescheitert sind, hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht, so dass für die Länder keine Sperrwirkung mehr besteht. In diesem Fall muss das Land nach Artikel 83 in Verbindung mit Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes die zuständige Behörde bestimmen und das Verwaltungsverfahren regeln. Da die Aufgaben den Standesbeamten übertragen werden sollen, bedarf es hierfür nach Artikel 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen eines Gesetzes.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Der Vollzugsaufwand hängt von der Zahl der künftig zu begründenden Lebenspartnerschaften ab und ist daher nicht zu beziffern. Die Aufgaben sollen von den Gemeinden wahrgenommen werden. Für die vorgesehenen Amtshandlungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren analog der Beurkundung einer Eheschließung vorgesehen. Den Aufgaben stehen somit entsprechende Einnahmen gegenüber.
Die Tatsache der Lebenspartnerschaft ist analog der Eheschließung ein Familienstandsdatum eigener Art und daher im Melderegister zu speichern. Das gilt auch für den Lebenspartnerschaftsnamen, der unter den Oberbegriff des Familiennamens fällt. Hierfür sind auf der administrativen Ebene der bundeseinheitliche Datensatz für das Meldewesen anzupassen und danach die programmtechnischen Voraussetzungen in den Meldebehörden zu schaffen. Die Amtshandlungen gehören zu den im Rahmen des Finanzausgleichs abgegoltenen Aufgaben der Meldebehörden, die das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben haben.

Begründung zu einzelnen Vorschriften

B Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG-AG NRW)
Zu § 1 (Zuständige Behörde)
Absatz 1 bestimmt, dass die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten die nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zuständige Behörde sind. Für die örtliche Zuständigkeit ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung und beim Fehlen einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt der Erklärenden maßgebend.
Satz 1 definiert ferner die Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen als "Erklärende". Erst nach der Begründung der Lebenspartnerschaft durch zwei Personen gleichen Geschlechts handelt es sich nach der Legaldefinition gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes um Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Da die Erklärenden jeweils unter einer anderen Hauptwohnung gemeldet sein können, haben sie unter mehreren danach zuständigen Standesbeamten die Wahl.
Weil Erklärungen zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes auch nach der Begründung oder der Beendigung der Lebenspartnerschaft möglich sind, bestimmt Satz 3, dass jede Standesbeamtin oder jeder Standesbeamte später abgegebene Erklärungen öffentlich beglaubigen darf. Die öffentliche Beglaubigung von später abgegebenen namensrechtlichen Erklärungen ist in § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgeschrieben. Diese Formvorschrift erfordert, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift der erklärenden Person von einem Notar oder einer landesrechtlich für zuständig erklärten anderen Person oder Stelle beglaubigt wird (§ 63 Beurkundungsgesetz). Die Erklärungen sind - soweit erforderlich - zur Erlangung der Wirksamkeit an die für die alleinige oder Hauptwohnung der erklärenden Person zuständige Standesbeamtin oder den zuständigen Standesbeamten weiterzuleiten.
Die Absätze 2 und 3 regeln entsprechend § 6 Abs. 4 und 5 des Personenstandsgesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Erklärenden die Lebenspartnerschaft vor unzuständigen oder vor zuständigen, aber mit der Sache nicht befassten Standesbeamtinnen oder Standesbeamten begründen dürfen.
Zu § 2 (Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft)
Absatz 1 regelt, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft bei der zuständigen Standesbeamtin oder dem Standesbeamten entsprechend § 4 des Personenstandsgesetzes anzumelden ist. Mit der Anmeldung wird das Verfahren zur Begründung der Lebenspartnerschaft eingeleitet. Die Anmeldung soll grundsätzlich persönlich erfolgen, wobei im Falle der Verhinderung einer Person nach Satz 2 die Anmeldung auch durch die andere Person mit schriftlicher Einverständniserklärung der verhinderten Person erfolgen kann. Über die Anmeldung nehmen die Standesbeamten wie bei der Anmeldung einer Eheschließung eine Niederschrift auf.
Absatz 2 gestattet in Anlehnung an § 10 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV), dass die Anmeldung in dem Fall, dass beide Erklärende aus wichtigem Grunde an einem persönlichen Erscheinen gehindert sind, schriftlich oder durch einen Vertreter erfolgen darf. Die schriftliche Anmeldung muss alle erforderlichen Erklärungen enthalten und von beiden Erklärenden unterschrieben sein. Ihr sollen die notwendigen Urkunden und sonstigen Unterlagen beigefügt werden. Ob "wichtige Gründe" vorliegen, hat die Standesbeamtin oder der Standesbeamte zu beurteilen. Dabei hat sie/er sich darauf zu beschränken, ob nachvollziehbare und plausible Gründe geltend gemacht werden. Bei einer Anmeldung durch einen Vertreter müssen Vollmachten beider Erklärender vorgelegt werden.
Absatz 3 bestimmt, dass sich die Erklärenden entsprechend dem Eheschließungsrecht über ihre Identität auszuweisen und die für die Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlichen Angaben zu machen sowie Nachweise vorzulegen haben. Dies soll den Standesbeamtinnen oder Standesbeamten die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorliegen. Die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Nachweise entsprechen denen des Eheschließungsrechts. Wenn nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben wurde, ist die sich hiernach ergebende Namensführung durch eine entsprechende Bescheinigung nach § 3 Abs. 10 nachzuweisen. Zusätzlich ist nach Nummer 5 eine Erklärung über den Vermögensstand abzugeben, da in der Lebenspartnerschaft ein gesetzlicher Vermögensstand nicht vorgesehen ist. Dies soll in der Weise geschehen, dass die Erklärenden entweder schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Anmeldung mitteilen, dass sie die in § 6 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes näher beschriebene Ausgleichsgemeinschaft vereinbart haben, oder einen notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 Lebenspartnerschaftsgesetz abgeschlossen haben. Im letzteren Falle haben die Erklärenden der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eine Ausfertigung dieses notariellen Lebenspartnerschaftsvertrages zur Einsichtnahme zu überreichen. Die Existenz eines Lebenspartnerschaftsvertrages ist in der Niederschrift zu vermerken.
Absatz 3 Satz 3 sieht aus Gründen der Verfahrensvereinfachung eine Befreiung von der Vorlagepflicht vor, soweit es um Urkunden geht, die die zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte selbst führt. Diese Regelung entspricht § 10 Absatz 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV).
Absatz 4 regelt, dass alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften sowie die Art der Auflösung anzugeben sind. Die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft ist grundsätzlich nachzuweisen. Dies dient der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes darf eine Lebenspartnerschaft u.a. nicht mit einer Person begründet werden, die verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass ausländische Entscheidungen in Ehesachen nach Artikel 7 § 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (BGBl. l S. 1221) der Anerkennung für den deutschen Rechtsbereich bedürfen. Für das standesamtliche Verfahren finden die §§ 159a und 159b der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden Anwendung. Ausländische Entscheidungen über die Auflösung einer Lebenspartnerschaft werden davon mangels einer bundesrechtlichen Regelung nicht erfasst. Die Prüfung der Wirksamkeit entsprechender Entscheidungen für den deutschen Rechtsbereich obliegt mithin den Standesbeamtinnen oder Standesbeamten in eigener Zuständigkeit, wobei in Zweifelsfällen die Amtshilfe der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Anspruch genommen werden kann. Bei nicht ausräumbaren Zweifeln können die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten auch eine Entscheidung nach § 2 Abs. 9 herbeiführen.
Absatz 5 Satz 1 bestimmt, dass von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit ein Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu verlangen ist. Dieser ist insbesondere notwendig, um gegebenenfalls die für die Namensführung in der Lebenspartnerschaft maßgebende Rechtsordnung entsprechend Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wählen zu können. Diese Möglichkeit wird durch den neuen Artikel 17a EGBGB eingeräumt, der durch Artikel 3 § 25 des "Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" eingefügt worden ist.
Die nach Satz 2 von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu fordernde Familienstandsbescheinigung des Heimatstaates dient der Feststellung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Dies ist erforderlich, da Familienstandsdaten ausländischer Staatsangehöriger, die im Heimatstaat relevant geworden sind, im Melderegister grundsätzlich nicht bzw. nur aufgrund eigener Angaben bei der Anmeldung gespeichert werden. Die hierneben nach Absatz 3 Nr. 1 vorzulegende Aufenthaltsbescheinigung ist insoweit nur beschränkt aussagefähig.
Absatz 6 regelt entsprechend § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes die Prüfungspflicht der Standesbeamtinnen oder Standesbeamten vor Begründung einer Lebenspartnerschaft. Das Ergebnis der Prüfung ist den Erklärenden mitzuteilen. Wenn seit der Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf sie der erneuten Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen.
Absatz 7 regelt entsprechend § 5 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes, dass die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten im Falle der Beweisnot außer den in Absatz 3 und 4 genannten Personenstandsdokumenten auch andere Nachweise akzeptieren und notfalls sogar eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegennehmen dürfen.
Absatz 8 bestimmt, dass die Erklärenden bei der Anmeldung befragt werden sollen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes führen wollen. Eine entsprechende Regelung enthält § 6 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes für das Eheschließungsrecht.
Absatz 9 regelt den in Betracht kommenden Rechtsweg, wenn die Vornahme der Amtshandlung abgelehnt werden muss, weil die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht vorliegen. Entsprechend dem Personenstandswesen, das als ein Zweig des besonderen Verwaltungsrechts nach § 48 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes nicht den Verwaltungsgerichten, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen wurde, sollen auch für das Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden. Diese Möglichkeit ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Danach können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts - hier handelt es sich um Verfahrensrecht des Landes - durch Landesgesetz auch einem anderen Gericht zugewiesen werden. Da bei den für Streitigkeiten nach dem Personenstandswesen zuständigen Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte bereits die erforderliche Personal- und Sachausstattung vorhanden ist, sprechen auch verfahrenseffiziente und damit ökonomische Gesichtspunkte für eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, zumal die Beurkundungsgeschäfte nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einen starken Bezug zum Privatrecht haben. Die Regelung zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Gerichte orientiert sich an § 50 des Personenstandsgesetzes.
Zu § 3 (Begründung der Lebenspartnerschaft)
Absatz 1 legt in Anlehnung an die Eheschließung die Zeremonie fest, die bei der Begründung der Lebenspartnerschaft einzuhalten ist. Zum Nachweis der begründeten Lebenspartnerschaft erteilen die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern entsprechend § 16 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) eine gebührenfreie Bescheinigung.
In Anlehnung an § 8 Personenstandsgesetz bestimmt Absatz 2, dass die Begründung einer Lebenspartnerschaft wie bei der Eheschließung in einer dem Ereignis würdigen Form vorgenommen werden soll. Die Einzelheiten obliegen den Standesbeamtinnen oder Standesbeamten in Absprache mit den Erklärenden.
Absatz 3 bestimmt entsprechend § 7 des Personenstandsgesetzes das Verfahren, nach dem wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden die Begründung der Lebenspartnerschaft auch ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 begründet werden kann.
Absatz 4 regelt, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft im Beisein der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und möglicher Zeugen zu beurkunden und in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen ist. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist die Nachweisquelle des neuen Personenstandes und wird als amtlicher Vordruck neu eingeführt. Die Beurkundung geschieht in der Weise, dass die bereits mit den übereinstimmenden Willenserklärungen vor den Standesbeamtinnen oder Standesbeamten begründete Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsbuch mit den Unterschriften der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und der Standesbeamtin oder des Standesbeamten dokumentiert wird.
Absatz 5 entspricht § 19 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV).
Absatz 6 legt im Hinblick auf den Inhalt des Heiratsbuches nach § 11 des Personenstandsgesetzes fest, welche Daten in das Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen werden. Außerdem wird die sich nach der Beurkundung der Lebenspartnerschaft ergebende Namensführung in das Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen. Hierbei handelt es sich um die Fortschreibung des Eintrags, die bei der Eheschließung dem im Anschluss an die Beurkundung anzulegenden Familienbuch vorbehalten ist.
Absatz 7 regelt, in welchen Fällen das Lebenspartnerschaftsbuch fortzuführen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, das eine notwendige bundesweite Verzahnung des Lebenspartnerschaftsbuches mit den Büchern des Personenstandsgesetzes (Geburten-, Heirats-, Sterbe- und Familienbuch), wie dies durch das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz vorgesehen war, durch landesrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht möglich ist. Auch wenn das Lebenspartnerschaftsbuch inhaltlich dem Heiratsbuch nachgebildet ist, handelt es sich nicht um ein Urkundsbuch im Sinne des Personenstandsrechts sondern des Verwaltungsrechts. Insofern bedürfte die Fortschreibung des Lebenspartnerschaftsbuches vergleichbar des Familienbuches nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 8 des Personenstandsgesetzes einer bundesrechtlichen Regelung, um sicherzustellen, dass auch die für die Lebenspartnerschaften zuständigen Behörden oder Stellen der anderen Bundesländer die erforderlichen Daten den Standesämtern in Nordrhein-Westfalen mitteilen. Lediglich in den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fallgruppen, die alle die Auflösung der Lebenspartnerschaft betreffen und in denen ein Gericht involviert ist, ist ein bundeseinheitliches Mitteilungsverfahren realisierbar. Diese Mitteilungsverpflichtung der Gerichte wird in § 6 normiert. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass alle Bundesländer in ihren landesrechtlichen Ausführungsgesetzen inhaltsgleiche Mitteilungsregelungen aufnehmen. Die entsprechend übereinstimmende Mitteilungsregelung könnte - nach entsprechender Abstimmung mit den anderen Landesjustizverwaltungen - in den bundeseinheitlichen Teil der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) eingestellt werden.
Das Bundesministerium des Innern wird ergänzend eine Datenübermittlungsregelung zu Nr. 3 über den Tod einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners in § 43 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) vorsehen (Entwurf einer 17. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).
In das landesrechtliche Ausführungsgesetz wurde daher eine entsprechende eingeschränkte Fortschreibungsnorm aufgenommen, da das Lebenspartnerschaftsbuch die einzige Quelle des Nachweises einer noch bestehenden Lebenspartnerschaft ist (z.B. für Anfragen von Behörden). Für den Nachweis der Auflösung der Lebenspartnerschaft ist es ausreichend, wenn nur eine der unter Nrn. 1 oder 2 genannten Fallgruppen im Lebenspartnerschaftsbuch vermerkt wird. Bezüglich der Fallgruppe Nr. 3 ist nur der Tod des zuerst Verstorbenen zu vermerken. Alle weiteren Mitteilungen werden zur Sammelakte genommen.
Bei unrichtigen Einträgen sind nach Abs. 7 Satz 2 Berichtigungen möglich. Die Berichtigungen obliegen den Standesbeamtinnen oder Standesbeamten aufgrund von Urkunden und anderen Dokumenten in eigener Beweiswürdigung.
Absatz 8 führt für die Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde in Anlehnung an den Inhalt der Heiratsurkunde einen amtlichen Vordruck ein. Durch diese Urkunde, die den wesentlichen Inhalt aus dem Lebenspartnerschaftsbuch wiedergibt, soll den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern der Nachweis der Begründung der Lebenspartnerschaft ermöglicht werden. Die in die Lebenspartnerschaftsurkunde aufzunehmenden Daten ergeben sich aus Absatz 9.
Absatz 9 enthält die Daten, die in eine Lebenspartnerschaftsurkunde aufzunehmen sind. Sie entsprechen inhaltlich der Heiratsurkunde, wobei hinsichtlich der Namensführung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner auf den Zeitpunkt nach Begründung der Lebenspartnerschaft abgestellt wird. Im Hinblick auf die Fortführung des Lebenspartnerschaftsbuches nach Absatz 7 ist am Schluss der Urkunde auch die Auflösung der Lebenspartnerschaft anzugeben.
Absatz 10 Satz 1 regelt in Anlehnung an § 9a der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes {PStV), dass die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft erteilen, wenn nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben worden ist. Diese Regelung ist erforderlich, da das Lebenspartnerschaftsbuch hinsichtlich der Namensführung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nicht fortgeschrieben wird (siehe Begründung zu Absatz 7). Zuständig für die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung sind daher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten, in deren Bezirk die Person, die eine entsprechende Erklärung abgeben will, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat. Dies kann bedeuten, dass für die Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung infolge eines Wohnungswechsels inzwischen nicht mehr die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten zuständig sind, bei denen die Lebenspartnerschaft begründet worden ist.
Da das Familienbuch der Eltern oder einer Vorehe einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners auch namensrechtlich fortgeführt werden muss, ist nach Absatz 10 Satz 2 eine entsprechende Mitteilung an die genannten Familienbücher erforderlich.
Zu § 4 (Abschluss des Lebenspartnerschaftsbuches und Namenverzeichnis)
Absatz 1 regelt die Abschlussarbeiten bei der Führung des Lebenspartnerschaftsbuches. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist danach entsprechend der Personenstandsbuchführung am Jahresende abzuschließen. Aus Gründen der Urkundensicherheit ist die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.
Absatz 2 bestimmt, dass das Lebenspartnerschaftsbuch wie die Personenstandsbücher dauernd und sicher aufzubewahren ist. Dieser Regelung kommt besondere Bedeutung zu, da für das Lebenspartnerschaftsbuch auf die Führung eines Zweitbuches verzichtet wird und somit die untere Fachaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) von dieser Aufgabe entlastet werden kann. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist danach feuer- und einbruchsicher unterzubringen und unter Verschluss zu halten.
Absatz 3 regelt, dass für das Lebenspartnerschaftsbuch zur Auffindung der Einträge ein nach den Familiennamen geführtes Namenverzeichnis geführt werden muss. Das Namenverzeichnis ist ein Hilfsmittel und erleichtert die Buchführung der Standesbeamtinnen oder Standesbeamten.
Zu § 5 (Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch)
§ 5 wurde § 61 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes nachgebildet und regelt die Frage, in welchen Fällen Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde verlangt werden darf. Diese Regelung ist entsprechend § 61 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes abschließend und geht dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten {Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - DSG NRW) vor.
Zu § 6 (Mitteilung durch die Familiengerichte)
§ 6 regelt die Mitteilungspflichten der Gerichte an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu den in § 3 Abs. 7 genannten Fallgruppen, damit das Lebenspartnerschaftsbuch - eingeschränkt - fortgeschrieben werden kann. Die Vorschrift orientiert sich an der im Eherecht geltenden Mitteilungsregelung des § 23 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV). Sie berücksichtigt, dass nicht in allen Bundesländern die Standesbeamtin oder der Standesbeamte für die Mitwirkung bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständig sein wird; deshalb wurde ein alternativer Verweis auf die jeweils "zuständige Behörde" im Sinne des § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes aufgenommen. Der Hinweis auf die §§ 18 bis 22 EGGVG hat klarstellende Funktion.
Zu § 7 (Mitteilung an das Familienbuch)
§ 7 regelt die Mitteilungspflicht zur Fortführung der Personenstandsbücher, Wie bereits in der Begründung zu § 3 Abs. 7 erläutert, ist eine Verzahnung zwischen dem Lebenspartnerschaftsbuch und den Personenstandsbüchern grundsätzlich durch Landesrecht nicht herstellbar. Gleichwohl lässt § 14 Abs. 1 Nr. 5 und § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes eine Fortführung des Familienbuches der Vorehe oder des Familienbuches der Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners zu, wenn im Personenstand dieser Person eine Änderung eingetreten ist oder sich dieser auf andere Weise ändert. Falls ein Familienbuch nicht angelegt ist, sollen entsprechend § 27 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes {PStV} die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten unterrichtet werden, die das Geburtenbuch der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner führen. Durch die Mitteilungspflicht in § 7 wird sichergestellt, dass in diese Familienbücher und ggf. in das Geburtenbuch die Begründung einer Lebenspartnerschaft eingetragen werden kann. Die Tatsache, dass ein entsprechendes Familienbuch existiert, wird von den Standesbeamtinnen oder Standesbeamten bei der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 2 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 festgestellt.
Zu § 8 (Mitteilung an die Meldebehörde)
§ 8 regelt unter Aufzählung der entsprechenden Daten, dass die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die Begründung der Lebenspartnerschaft und die sich danach ergebende Namensführung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner mitzuteilen haben. Diese Mitteilungspflicht entspricht der des Eheschließungsrechts. Sie ist erforderlich, da die Meldebehörden nach § 21 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NW) das Melderegister bei einer Änderung der gespeicherten Daten von Amts wegen fortzuschreiben haben. Dabei handelt es sich um den Familiennamen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 MG NW und den Familienstand nach § 3 Abs. 1 Nr. 14 MG NW. Die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner haben wie im Eheschließungsrecht die Möglichkeit, nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes einen Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen sowie nach § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung geführten Namen voranzustellen oder anzufügen. Der hierdurch entstehende Name ist ein Familienname, der wie bei der Namensführung in der Ehe im Melderegister zu speichern ist. Da die Tatsache der Lebenspartnerschaft nach § 11 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes als Familienstand gilt, ist das Melderegister auch in dieser Hinsicht fortzuschreiben.
Neben der "Tatsache der Lebenspartnerschaft" sind im Melderegister nach § 3 Abs. 2 MG NW als "Hinweisdaten zum Nachweis der Richtigkeit" auch der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, das Standesamt und die Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches zu speichern. Der bundeseinheitliche Datensatz für das Meldewesen, der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben wird, bedarf einer entsprechenden Ergänzung, die unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern veranlasst wird. Weitere Daten der Lebenspartnerschaft (z. B. die Daten des Lebenspartners im Datensatz des anderen Lebenspartners) dürfen im Melderegister nicht gespeichert werden. Eine melderechtliche Verknüpfung der Datensätze der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner ist daher nicht möglich. Hierfür ist eine Änderung des Grunddatenbestandes in § 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes erforderlich, wie es u. a. im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz vorgesehen ist.
Daneben sind der zuständigen Meldebehörde im Hinblick auf § 3 Abs. 10 auch die Daten einer nachträglichen namensrechtlichen Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Fortschreibung des Familiennamens im Melderegister mitzuteilen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen)
Durch die Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen wird entsprechend dem Eheschließungsrecht nach § 68 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes geregelt, dass für die Begründung der Lebenspartnerschaft Verwaltungsgebühren zu erheben sind. Damit stehen den Amtshandlungen der Standesbeamtinnen oder Standesbeamten entsprechende Einnahmen gegenüber. Der geänderte Kostentarif berücksichtigt bereits die von der Bundesregierung beabsichtigte Erhöhung der Gebührensätze für Amtshandlungen der Standesbeamten (vgl. Entwurf einer 17. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes). Damit wird sichergestellt, dass für die Begründung einer Lebenspartnerschaft die gleichen Gebührensätze gelten, wie sie für eine Eheschließung zur Anwendung kommen. Die Anmerkung im Kostentarif zur Auslagenerstattung eines zugezogenen Dolmetschers und für die Bereitstellung von besonderen Räumen soll der Klarstellung dienen, da in § 68 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) eine entsprechende Regelung enthalten ist.
Zu Artikel 3 (Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen)
Durch Artikel 3 werden die durch Artikel 2 in die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen eingefügten Gebührensätze für Amtshandlungen der Standesbeamtinnen oder Standesbeamten in Zusammenhang mit der Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes {Tarifstelle 5b) auf die ab dem 1. Januar 2002 in Kraft tretende europäische Währung (Euro) umgestellt.
Zu Artikel 4 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang}
Die Regelung stellt sicher, dass die durch dieses Gesetz unter Artikel 2 und Artikel 3 geänderte Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zukünftig wieder im Verordnungswege geändert werden kann.
Zu Artikel 5 (In-Kraft-Treten)
Absatz 1 bestimmt, dass dieses Gesetz zeitgleich mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz am 1. August 2001 in Kraft tritt. Dadurch wird sichergestellt, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz vollzogen werden kann. Absatz 2 regelt, dass die Umstellung der Gebührensätze von Deutsche Mark auf Euro zum 1. Januar 2002 erfolgen soll.