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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Mecklenburg-Vorpommern: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Gesetzentwurf der Landesregierung

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN                        Drucksache 3/2052   

3. Wahlperiode                                                             30.04.2001


GESETZENTWURF
der Landesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

1. Problem
Das am l. August 2001 in Kraft tretende Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGB1. I S. 266), enthält weder eine Zuständigkeitsregelung noch Vorschriften zum Verwaltungsverfahren.
2. Lösung
In dem Entwurf wird vorgeschlagen, die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absätze 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes den Standesbeamten zu übertragen und das verwaltungsrechtliche Verfahren für die Begründung einer Lebenspartnerschaft entsprechend den Vorschriften über die Eheschließung zu regeln.
3. Alternativen
Keine.
4. Notwendigkeit der Regelung
Die Notwendigkeitsprüfung gemäß § 3 Absatz 1 GGO II ist durchgeführt worden. Die Notwendigkeit der Regelung ergibt sich aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
5. Kosten
Der Vollzugsaufwand hängt von der Zahl der künftig zu begründenden Lebenspartnerschaften ab und ist daher nicht zu beziffern. Die Aufgaben sollen von den kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden wahrgenommen werden, die Träger eines Standesamtes sind. Für die vorgesehenen Amtshandlungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren entsprechend der Beurkundung einer Eheschließung vorgesehen. Den Kosten stehen somit entsprechende Einnahmen gegenüber.

Schreiben des Ministerpräsidenten

DER MINISTERPRÄSIDENT                               Schwerin, den 30. April 2001

DES LANDES

MECKLENBURG-VORPOMMERN

An den

Präsidenten des Landtages

Mecklenburg-Vorpommern

Herrn Hinrich Kuessner

Lennestraße 1
19053 Schwerin

Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 24. April 2001 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen.
Federführend ist das Innenministerium.
Mit freundlichen Grüßen
In Vertretung
Helmut Holter

Inhalt des Gesetzentwurfs

ENTWURF
eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens

nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz - LPartAusfG M-V)



§ 1 Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGB1. I S. 266 ff.) ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärende), ihre alleinige oder Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl. Später abgegebene Erklärungen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes können auch von dem Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden, der nicht nach Satz 1 zuständig ist.
(2) Wollen die Erklärenden vor einem unzuständigen Standesbeamten die Lebenspartnerschaft begründen, so bescheinigt der zuständige Standesbeamte in einer Ermächtigung zur Entgegennahme der Erklärung zur Begründung der Lebenspartnerschaft, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.
(3) Soll die Begründung der Lebenspartnerschaft vor einem zuständigen Standesbeamten erfolgen, bei dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt der Standesbeamte, der die Anmeldung entgegengenommen hat, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.

§ 2 Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, sollen dies persönlich bei dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Standesbeamten anmelden. Ist eine dieser Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf.
(2) Die Erklärenden haben sich auszuweisen und die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsbuch (§ 3 Abs. 4) erforderlichen Angaben zu machen. Zum Nachweis sind von ihnen vorzulegen,
  1. wenn sie im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der alleinigen oder für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde über ihre Vor- und Familiennamen, ihren Familienstand, ihren Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit (Aufenthaltsbescheinigung), 
  2. eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer Eltern oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde, 
  3. wenn sie schon verheiratet waren, zusätzlich zu der Bescheinigung nach Nummer 1 ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde, 
  4. wenn sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, zusätzlich zu der Bescheinigung nach Nummer 1 die Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine entsprechende Urkunde mit einem Vermerk über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, 
  5. eine Erklärung nach §§ 1 Abs. 1 Satz 4 und 6 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über ihren Vermögensstand.

(3) Erklärende, die verheiratet waren, haben alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung der letzten Ehe muss nachgewiesen werden. Ist die letzte Ehe nicht vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist. Im Falle der Auflösung früherer Lebenspartnerschaften gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Erklärende mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben diese durch ein amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachzuweisen. Auch der Familienstand von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimatstaates nachzuweisen.
(5) Der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegensteht. Reichen die nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Nachweise dafür nicht aus, so sind weitere Nachweise zu fordern. Stellt der Standesbeamte kein Hindernis fest, so teilt er den Erklärenden mit, dass die Lebens Partnerschaft begründet werden kann. Sind seit der Mitteilung an die Erklärenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen.
(6) Ist den Erklärenden die Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. Notfalls darf der Standesbeamte eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegennehmen.
(7) Der Standesbeamte soll die Erklärenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmen wollen.
(8) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen, so hat der Standesbeamte die Amtshandlung abzulehnen. Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Der Standesbeamte kann auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtbehörde durch das Amtsgericht zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. In Zweifelsfällen kann auch der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob die Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.

§ 3 Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) Der Standesbeamte befragt die Erklärenden, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn diese Frage bejaht wurde, erklärt der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei volljährigen Zeugen erfolgen. Der Standesbeamte erteilt den Lebenspartnern eine gebührenfreie Bescheinigung über die Begründung der Lebenspartnerschaft.
(2) Soll die Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 begründet werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse entgegenstehen.
(3) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartner zu beurkunden. Erfolgt die Begründung in Gegenwart von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen. Sie ist in das Lebenspartnerschaftsbuch, für das der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden ist, einzutragen. Die Eintragung ist von den Lebenspartnern, den Zeugen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren.
(4) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen
  1. die Vor- und Familiennamen der Erklärenden, akademische Grade, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, 
  2. die Vor- und Familiennamen der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeugen, akademische Grade, ihr Alter, Beruf und Wohnort, 
  3. die Erklärungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft, 
  4. der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" bei Erklärenden, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist, 
  5. gegebenenfalls der Lebenspartnerschaftsname unter Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens.

(5) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist fortzuführen. Unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist zu vermerken
  1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,
  2. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft, 
  3. der Tod der Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse.

(6) Der Standesbeamte stellt aufgrund des Lebenspartnerschaftsbuches eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus, für die der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden ist.
(7) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
  1. die Vornamen und der Familienname nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Lebenspartner, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist, 
  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
    Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so ist dies am Schluss der Urkunde anzugeben.

(8) Wird nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben, erteilt der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständige Standesbeamte der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. § 6 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
(9) Die in Absatz 3 und 6 bezeichneten Anlagen sind Bestandteil des Gesetzes.
§ 4 Abschluss des Lebenspartnerschaftsbuches

und Namenverzeichnis


(1) Am Jahresende ist das Lebenspartnerschaftsbuch abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.
(2) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist dauernd und sicher aufzubewahren.
(3) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen ein Namenverzeichnis zu führen.

§ 5 Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch


Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie auf Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
§ 6 Mitteilung an den Standesbeamten,

der das Familienbuch führt


(1) Wird für die Eltern eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist dem Standesbeamten, der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuches, die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen bei und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, der Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben. Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartner aufgelöst worden, so ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage in der Mitteilung anzugeben.
(2) Wird für einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an den Standesbeamten zu senden, der dieses Familienbuch führt.
(3) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an den Standesbeamten zu senden, der die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.

§ 7 Mitteilung an die Meldebehörde


Der Standesbeamte teilt der für die alleinige oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde im Falle des § 3 Abs. 1 den bisherigen und den neuen Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad, den Tag und Ort der Geburt, die Anschrift und die Tatsache der Lebenspartnerschaft unter Angabe des Tages und des Ortes der Begründung der Lebenspartnerschaft, des Standesamtes sowie der Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches mit. Im Falle des § 3 Abs. 8 sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, der Doktorgrad, der Tag und Ort der Geburt und die Anschrift mitzuteilen.

Artikel 2 Änderung der Kosten Verordnung Innenministerium


Die Anlage zur Kostenverordnung Innenministerium vom 9. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 318} wird wie folgt geändert:
Dem Kostentarif wird nach der laufenden Nummer 13.3.3 folgende laufende Nummer 13.4. angefugt:
"13.4 Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz

        vom (einsetzen: Ausfertigungsdatum) [GVOBl. M-V-S (einsetzen: Seitenzahl)]

1. Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft 

33 EURO

(bis zum 31.12.2001: 65 DM) 

1.1 Wenn ausländisches Recht zu beachten ist 

55 EURO

(bis zum 31.12.2001: 100 DM) 

2. Nachprüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen Standesbeamten als dem, der die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat 

33 EURO

(bis zum 31.12.2001: 65 DM) 

3. Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines  Erklärenden nach § 3 Abs. 2 des Lebenspartnerschafts-ausführungsgesetzes

55 EURO

(bis zum 31.12.2001: 100 DM)

 

4. Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung

17 EURO

(bis zum 31.12.2001: 34 DM)

 

5. Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde

7 EURO

(bis zum 31 12.2001; 14 DM)

 

6. Für ein zweites und jedes wettere Stück der Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird, die Hälfte der Gebühr nach Nummer 5

 

7. Erteilung einer Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch 

5 EURO

(bis zum 31.12.2001: 10 DM)

 

8. Beurkundung oder Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschafts-gesetzes, soweit diese nicht bei Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird

17 EURO

(bis zum 31.12.2001: 34 DM)

 

9. Erteilung einer Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes

7 EURO

(bis zum 31.12.2001: 14 DM) 




Anmerkung:
Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 7 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOB1. M-V S. 366, 435) zu erheben."

Artikel 3 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang


Der auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten Verordnung kann aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Verordnung geändert werden.

Artikel 4 In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 3)

Nr. ...................

                                                    .................................., den...............


1. .........................................................................................................
............................................................................................................
............................................................................................................
geboren am ...................................................in........................... .........
............................................................................................................
(Standesamt ..................................................................Nr..................)
wohnhaft in ..........................................................................................
................................................................................persönlich bekannt -
ausgewiesen durch..........................................................................und

2. .........................................................................................................
.............................................................................................................
.............................................................................................................
geboren am ...................................................in.....................................
............................................................................................................
(Standesamt ...................................................................Nr..................)
wohnhaft in ...........................................................................................
................................................................................. persönlich bekannt -
ausgewiesen durch.................................................................................
erschienen heute vor dem unterzeichneten Standesbeamten, um die 

Lebenspartnerschaft zu begründen. Der Standesbeamte fragte die

Erklärenden zu 1. und 2., ob sie die Lebenspartnerschaft begründen wollen.
Sie bejahten die Frage. Der Standesbeamte erklärte, dass die

Lebenspartnerschaft damit begründet ist.
Als Zeugen waren anwesend
1. ........................................................................................................
.................................................................................., ...............Jahre alt
wohnhaft
in .............................................................................................
............................................................................... persönlich bekannt -
ausgewiesen durch.............................................................................und
2. .........................................................................................................
................................................................................., ..............Jahre alt
wohnhaft in ............................................................................................
................................................................................. persönlich bekannt -
ausgewiesen durch.................................................................................

Namensführung in der Lebenspartnerschaft: 
Zu1.: ....................................................................................................
............................................................................................................
Zu 2.: ...................................................................................................
............................................................................................................

                                      Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben          


...............................................................................................................
...............................................................................................................
...............................................................................................................

                                                                           Der Standesbeamte      


                                                                        ...................................      


Vermerke:

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 6)

                            Lebenspartnerschaftsurkunde

(Standesamt ..............................................................................................
......................................................................Nr............,.,......................)
...............................................................................................................
...............................................................................................................
geboren am............................................................................................
in ............................................................................................................
(Standesamt..............................................................................................
....................................................................Nr...............................,.......)
wohnhaft in ............................................................................................
und .........................................................................................................
geboren am ...........................................................................................
in ..........................................................................................................
(Standesamt .............................................. Nr.................................,.....)
wohnhaft in ............................................................................................
haben am ...................................................vor dem Standesbeamten des
Standesamtes .........................................................................................
.................................................. die Lebenspartnerschaft begründet.
..............................................................................................................
..............................................................................................................
.............................................................................................................
.............................................................................................................
.............................................................................................................
.............................................................................................................
.................................................... den .................................................
(Siegel)                                                                Der Standesbeamte

Begründung

Begründung:
I. Allgemeiner Teil
1. Anlass und Ziele des Gesetzes
Das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16. Februar 2001 wurde am 22. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 266, verkündet. Es tritt am 1. August 2001 in Kraft und enthält unter Artikel 1 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG). Dieses Gesetz schafft für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges familienrechtliches Institut, die "Eingetragene Lebenspartnerschaft", die ihnen einen gesicherten Rechtsrahmen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität ermöglicht. Ferner legt es fest, dass aus der gegenseitigen Verantwortung verbindliche Rechte und Pflichten erwachsen.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält keine Regelungen, wem die Aufgaben der zuständigen Behörde obliegen und wie das Verwaltungsverfahren geregelt ist. Entsprechende Vorschriften sind im Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG) vorgesehen, das jedoch der Zustimmung des Bundesrates bedarf und sich zurzeit im Vermittlungsausschuss befindet. Angesichts des derzeitigen Streitstandes ist davon auszugehen, dass dieses Verfahren nicht mehr bis zum In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum Abschluss gebracht wird bzw. im Ergebnis an der fehlenden Zustimmung der Länder scheitern könnte.
Damit das Lebenspartnerschaftsgesetz von den Ländern ausgeführt werden kann (Artikel 83 Grundgesetz) ist gemäß Artikel 84 Absatz 1 Grundgesetz die zuständige Behörde zu bestimmen sowie das Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absätze 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sollen in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz den Standesbeamten übertragen werden. Für diese Aufgabenübertragung bedarf es nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eines Gesetzes, wobei gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln ist. Mit dem Entwurf des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sollen diese Voraussetzungen geschaffen werden. Er beruht auf einem Musterentwurf, der in einer Arbeitsgruppe der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt mit Unterstützung des Bundesministeriums des Innern erarbeitet worden ist.
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist gegeben. Wenn die Vermittlungsbemühungen scheitern, hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis nach Artikel 72 Absatz l, 74 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes keinen Gebrauch gemacht, so dass für die Länder keine Sperrwirkung mehr besteht. In diesem Fall muss das Land nach Artikel 83 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes die zuständige Behörde bestimmen und das Verwaltungsverfahren regeln. Da die Aufgaben den Standesbeamten übertragen werden sollen, bedarf es hierfür nach Artikel 72 Absatz 3 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern eines Gesetzes.
2. Haushaltsmäßige Auswirkungen
Der Vollzugsaufwand hängt von der Zahl der künftig zu begründenden Lebenspartnerschaften ab und ist daher nicht zu beziffern. Die Aufgaben sollen von den kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden wahrgenommen werden, die Träger eines Standesamtes sind (vgl. hierzu Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 25. Januar 1995, GVOB1. M-V S. 57f). Für die vorgesehenen Amtshandlungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren analog der Beurkundung einer Eheschließung vorgesehen. Den Kosten stehen somit entsprechende Einnahmen gegenüber.

Begründung zu einzelnen Vorschriften

II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebens Partnerschaftsgesetz)
Artikel l bestimmt die zuständige Behörde und regelt das Verwaltungsverfahren für die Begründung einer Lebenspartnerschaft.

Zu § 1 (Zuständige Behörde)
Absatz 1 bestimmt, dass die Standesbeamten die nach § 1 Absätze 1 und § 3 Absätze 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zuständige Behörde sind. Für die örtliche Zuständigkeit ist die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung und beim Fehlen einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt der Erklärenden maßgebend.
Satz 1 definiert ferner die Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen als „Erklärende". Erst nach der Begründung der Lebenspartnerschaft durch zwei Personen gleichen Geschlechts handelt es sich nach der Legaldefinition gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes um Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Da die Erklärenden jeweils unter einer anderen Hauptwohnung gemeldet sein können, haben sie unter mehreren danach zuständigen Standesbeamten die Wahl. Weil Erklärungen zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes auch nach der Begründung oder der Beendigung der Lebenspartnerschaft möglich sind, bestimmt Satz 3, dass jeder Standesbeamte später abgegebene Erklärungen öffentlich beglaubigen darf. Die öffentliche Beglaubigung von später abgegebenen namensrechtlichen Erklärungen ist in § 3 Absätze 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorgeschrieben. Diese Formvorschrift erfordert, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift der erklärenden Person von einem Notar oder einer landesrechtlich für zuständig erklärten anderen Person oder Stelle beglaubigt wird (§ 63 Beurkundungsgesetz). Die Erklärungen sind - soweit erforderlich - zur Erlangung der Wirksamkeit an den für die alleinige oder Hauptwohnung der erklärenden Person zuständigen Standesbeamten weiterzuleiten.
Die Absätze 2 und 3 regeln entsprechend § 6 Absätze 4 und 5 des Personenstandsgesetzes, unter welchen Voraussetzungen die Erklärenden die Lebenspartnerschaft vor unzuständigen oder vor zuständigen, aber mit der Sache nicht befassten Standesbeamten begründen dürfen.
Zu § 2 (Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft)
Absatz 1 regelt, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft bei dem Standesbeamten entsprechend § 4 des Personenstandsgesetzes anzumelden ist. Mit der Anmeldung wird das Verfahren zur Begründung der Lebenspartnerschaft eingeleitet. Die Anmeldung soll grundsätzlich persönlich erfolgen, wobei im Falle der Verhinderung einer Person nach Satz 2 die Anmeldung auch durch die andere Person mit schriftlicher Einverständniserklärung der verhinderten Person erfolgen kann. Über die Anmeldung nehmen die Standesbeamten wie bei der Anmeldung einer Eheschließung eine Niederschrift auf.
Absatz 2 bestimmt, dass sich die Erklärenden entsprechend dem Eheschließungsrecht über ihre Identität auszuweisen und die für die Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlichen Angaben zu machen sowie Nachweise vorzulegen haben. Dies soll den Standesbeamten die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorliegen. Die unter Nummern 1 bis 4 genannten Nachweise entsprechen denen des Eheschließungsrechts. Zusätzlich ist nach Nummer 5 eine Erklärung über den Vermögensstand abzugeben, da in der Lebenspartnerschaft ein gesetzlicher Vermögensstand nicht vorgesehen ist. Dies soll in der Weise geschehen, dass die Erklärenden entweder mitteilen, dass sie die in § 6 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes näher beschriebene Ausgleichsgemeinschaft vertraglich vereinbart haben, oder eine Ausfertigung eines zur Niederschrift eines Notars nach § 7 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrages überreichen.
Absatz 3 regelt, dass alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften sowie die Art der Auflösung anzugeben und grundsätzlich nachzuweisen sind. Dies dient der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes darf eine Lebenspartnerschaft u. a. nicht mit einer Person begründet werden, die verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft fuhrt.
Absatz 4 Satz 1 bestimmt, dass von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit ein Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit zu verlangen ist. Dieser ist insbesondere notwendig, um gegebenenfalls die für die Namensführung in der Lebenspartnerschaft maßgebende Rechtsordnung entsprechend Artikel 10 Absatz 2 des Einfuhrüngsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wählen zu können. Diese Möglichkeit wird durch den neuen Artikel 17a EGBGB eingeräumt, der durch Artikel 3 § 25 des „Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch eingefugt worden ist.
Die nach Satz 2 von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu fordernde Familienstandsbescheinigung des Heimatstaates dient der Feststellung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Dies ist erforderlich, da Familienstandsdaten ausländischer Staatsangehöriger, die im Heimatstaat relevant geworden sind, im Melderegister grundsätzlich nicht bzw. nur aufgrund eigener Angaben bei der Anmeldung gespeichert werden. Die hierneben nach Absatz 2 Nummer 1 vorzulegende Aufenthaltsbescheinigung ist insoweit nur beschränkt aussagefähig.
Absatz 5 regelt entsprechend § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes die Prüfungspflicht der Standesbeamten vor Begründung einer Lebenspartnerschaft. Das Ergebnis der Prüfung ist den Erklärenden mitzuteilen. Wenn seit der Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf sie der erneuten Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen.
Absatz 6 regelt entsprechend § 5 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes, dass die Standesbeamten im Falle der Beweisnot außer den in Absatz 2 und 3 genannten Personenstandsdokumenten auch andere Nachweise akzeptieren und notfalls sogar eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegennehmen dürfen.
Absatz 7 bestimmt, dass die Erklärenden bei der Anmeldung befragt werden sollen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes führen wollen. Eine entsprechende Regelung enthält § 6 Absatz 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes für das Eheschließungsrecht.
Absatz 8 regelt den in Betracht kommenden Rechtsweg, wenn die Vornahme der Amtshandlung abgelehnt werden muss, weil die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht vorliegen. Entsprechend dem Personenstandswesen, das als ein Zweig des besonderen Verwaltungsrechts nach § 48 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes nicht den Verwaltungsgerichten, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen wurde, sollen auch für das Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden. Diese Möglichkeit ist nach § 40 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Danach können öffentlichrechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts - hier handelt es sich um Verfahrensrecht des Landes - durch Landesgesetz auch einem anderen Gericht zugewiesen werden. Da bei den für Streitigkeiten nach dem Personenstandswesen zuständigen Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte bereits die erforderliche Personal- und Sachausstattung vorhanden ist, sprechen auch ökonomische Gesichtspunkte fiir eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, zumal die Beurkundungsgeschäfte nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einen starken Bezug zum Privatrecht haben.
Zu § 3 (Begründung der Lebenspartnerschaft)
Absatz 1 legt in Anlehnung an die Eheschließung die Zeremonie fest, die bei der Begründung der Lebenspartnerschaft einzuhalten ist. Zum Nachweis der begründeten Lebenspartnerschaft erteilen die Standesbeamten den Lebenspartnern entsprechend § 16 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes eine gebührenfreie Bescheinigung.
Absatz 2 bestimmt entsprechend § 7 des Personenstandsgesetzes das Verfahren, nach dem wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden die Begründung der Lebenspartnerschaft auch ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach tj 2 begründet werden kann.
Absatz 3 regelt, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft im Beisein der Lebenspartner und möglicher Zeugen zu beurkunden und in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen ist. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist die Nachweisquelle des neuen Personenstandes und wird als amtlicher Vordruck neu eingeführt. Die Beurkundung geschieht in der Weise, dass die bereits mit den übereinstimmenden Willenserklärungen vor dem Standesbeamten begründete Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsbuch mit den Unterschriften der Lebenspartner und dem Standesbeamten dokumentiert wird.
Absatz 4 legt im Hinblick auf den Inhalt des Heiratsbuches nach § 11 des Personenstandsgesetzes fest, welche Daten in das Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen werden. Außerdem wird die sich nach der Beurkundung der Lebenspartnerschaft ergebende Namensführung in das Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen. Hierbei handelt es sich um die Fortschreibung des Eintrags, die bei der Eheschließung dem im Anschluss an die Beurkundung anzulegenden Familienbuch vorbehalten ist.
Absatz 5 regelt, in welchen Fällen das Lebenspartnerschaftsbuch fortzuführen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine notwendige Verzahnung des Lebenspartnerschaftsbuches mit den Büchern des Personenstandsgesetzes (Geburten-, Heirats-, Sterbe- und Familienbuch), wie dies durch das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz vorgesehen war, durch landesrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht möglich ist. Auch wenn das Lebenspartnerschaftsbuch inhaltlich dem Heiratsbuch nachgebildet ist, handelt es sich nicht um ein Urkundsbuch im Sinne des Personenstands-, sondern des Verwaltungsrechts. Insofern bedarf die Fortschreibung des Lebenspartnerschaftsbuches zum Beispiel über eine Namensänderung oder die Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft einer bundesrechtlichen Regelung. Lediglich in den unter Nummern 1 bis 3 genannten Fallgruppen erscheint ein bundeseinheitliches Mitteilungsverfahren über die Justizseite realisierbar zu sein. Hinsichtlich der Vermerke zu Nummern 1 bis 3 (Aufhebung und Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft sowie Todeserklärung) müsste eine entsprechende Datenübermittlungsregelung - eventuell in der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) - bundesweit eingeführt werden. Das mit der Sache befasste Justizministerium will eine entsprechende Initiative, die gegebenenfalls vom Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen ergriffen wird, unterstützen. Das Bundesministerium des Innern wird ergänzend eine Datenübermittlungsregelung zu Nummer 3 über den Tod eines Lebenspartners in § 43 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vorsehen. In das Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz wurde daher eine entsprechende Fortschreibungsnorm aufgenommen.
Absatz 6 führt für die Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde in Anlehnung an den Inhalt der Heiratsurkunde einen amtlichen Vordruck ein. Durch diese Urkunde, die den wesentlichen Inhalt aus dem Lebenspartnerschaftsbuch wiedergibt, soll den Lebenspartnern der Nachweis der Begründung der Lebenspartnerschaft ermöglicht werden. Die in die Lebenspartnerschaftsurkunde aufzunehmenden Daten ergeben sich aus Absatz 7.
Absatz 7 enthält die Daten, die in eine Lebenspartnerschaftsurkunde aufzunehmen sind. Sie entsprechen inhaltlich der Heiratsurkunde, wobei hinsichtlich der Namensführung der Lebenspartner auf den Zeitpunkt nach Begründung der Lebenspartnerschaft abgestellt wird. Im Hinblick auf die Fortführung des Lebenspartnerschaftsbuches nach Absatz 5 ist am Schluss der Urkunde auch die Auflösung der Lebenspartnerschaft anzugeben.
Absatz 8 Satz 1 regelt in Anlehnung an § 9a der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes, dass die Standesbeamten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft erteilen, wenn nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Absätze 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben worden ist. Diese Regelung ist erforderlich, da das Lebenspartnerschaftsbuch hinsichtlich der Namensführung der Lebenspartner nicht fort geschrieben wird (siehe Begründung zu Absatz 5). Zuständig für die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung sind daher nach § 1 Absatz 1 Satz 1 die Standesbeamten, in deren Bezirk die Person, die eine entsprechende Erklärung abgeben will, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat. Dies kann bedeuten, dass für die Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung infolge eines Wohnungswechsels inzwischen nicht mehr die Standesbeamten zuständig sind, bei denen die Lebenspartnerschaft begründet worden ist.
Da das Familienbuch der Eltern oder einer Vorehe eines Lebenspartners auch namensrechtlich fortgeführt werden muss, ist nach Satz 2 eine entsprechende Mitteilung an die genannten Familienbücher erforderlich.
Zu § 4 (Abschluss des Lebenspartnerschaftsbuch es und Namenverzeichnis)
Absatz 1 regelt die Abschlussarbeiten bei der Führung des Lebenspartnerschaftsbuches. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist danach entsprechend der Personenstandsbuchführung am Jahresende abzuschließen. Aus Gründen der Urkundensicherheit ist die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.
Absatz 2 bestimmt, dass das Lebenspartnerschaftsbuch wie die Personenstandsbücher dauernd und sicher aufzubewahren sind. Dieser Regelung kommt besondere Bedeutung zu, da für das Lebenspartnerschaftsbuch auf die Führung eines Zweitbuches verzichtet wird und somit die untere Fachaufsichtsbehörde (Landkreis, kreisfreie Stadt) von dieser Aufgabe entlastet werden kann. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist danach feuer- und einbruchsicher unterzubringen und unter Verschluss zu halten.
Absatz 3 regelt, dass für das Lebenspartnerschaftsbuch zur Auffindung der Einträge ein nach den Familiennamen geführtes Namenverzeichnis geführt werden muss. Das Namenverzeichnis ist ein Hilfsmittel und erleichtert die Buchführung der Standesbeamten.
Zu § 5 (Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch)
§ 5 wurde § 61 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes nachgebildet und regelt die Frage, in welchen Fällen Einsicht und Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde verlangt werden darf. Diese Regelung ist entsprechend § 61 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes abschließend und geht dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger vor.
Zu § 6 (Mitteilung an den Standesbeamten, der das Familienbuch führt)
§ 6 regelt die Mitteilungspflicht zur Fortführung der Personenstandsbücher. Wie bereits in der Begründung zu § 3 Absatz 5 erläutert, ist eine Verzahnung zwischen dem Lebenspartnerschaftsbuch und den Personenstandsbüchern grundsätzlich durch Landesrecht nicht herstellbar. Gleichwohl lässt § 14 Absatz 1 Nummer 5 und § 15 Absatz 2 Nummer 3 des Personenstandsgesetzes eine Fortführung des Familienbuches der Vorehe oder des Familienbuches der Eltern eines Lebenspartners zu, wenn im Personenstand dieser Person eine Änderung eingetreten ist oder sich dieser auf andere Weise ändert. Dies gilt für die Fortführung des Geburtenbuches nach § 30 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes entsprechend. Falls ein Familienbuch nicht angelegt ist, sollen entsprechend § 27 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes die Standesbeamten unterrichtet werden, die das Geburtenbuch der Lebenspartner fuhren. Durch die Mitteilungspflicht in § 6 wird sichergestellt, dass in diese Familienbücher und gegebenenfalls in das Geburtenbuch die Begründung einer Lebenspartnerschaft eingetragen werden kann. Die Tatsache, dass ein entsprechendes Familienbuch existiert, wird von den Standesbeamten bei der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 2 Absatz 2 Nummern 1 und 2 festgestellt.
Zu § 7 (Mitteilung an die Meldebehörde)
§ 7 regelt unter Aufzählung der entsprechenden Daten, dass die Standesbeamten der für die alleinige oder Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die Begründung der Lebenspartnerschaft und die sich danach ergebende Namensführung der Lebenspartner mitzuteilen haben. Diese Mitteilungspflicht entspricht der des Eheschließungsrechts. Sie ist erforderlich, da die Meldebehörden nach § 21 des Meldegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LMG) das Melderegister bei einer Änderung der gespeicherten Daten fortzuschreiben haben. Dabei handelt es sich um den Familiennamen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 LMG und den Familienstand nach § 3 Absatz 1 Nummer 14 LMG. Die Lebenspartner haben wie im Eheschließungsrecht die Möglichkeit, nach § 3 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes einen Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen sowie nach § 3 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung geführten Namen voranzustellen oder anzufügen. Der hierdurch entstehende Name ist ein Familienname, der wie bei der Namensführung in der Ehe im Melderegister zu speichern ist. Da die Tatsache der Lebenspartnerschaft nach § 11 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes als Familienstand gilt, ist das Melderegister auch in dieser Hinsicht fortzuschreiben. Neben der „Tatsache der Lebenspartnerschaft" sind bei der Meldebehörde nach § 3 Absatz 1 LMG als „Hinweisdaten zum Nachweis der Richtigkeit" auch der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, das Standesamt und die Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches zu speichern. Der bundeseinheitliche Datensatz für das Meldewesen, der von der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände herausgegeben wird, bedarf einer entsprechenden Ergänzung, die unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern veranlasst wird. Weitere Daten der Lebenspartnerschaft (z. B. die Daten des Lebenspartners im Datensatz des anderen Lebenspartners) dürfen im Melderegister nicht gespeichert werden. Eine melderechtliche Verknüpfung der Datensätze der Lebenspartner ist daher nicht möglich. Hierfür ist eine Änderung des Grunddatenbestandes in § 2 Absatz 1 des Melderechtsrahmengesetzes erforderlich, wie es u. a. im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz vorgesehen ist.
Daneben sind der zuständigen Meldebehörde im Hinblick auf § 3 Absatz 8 auch die Daten einer namensrechtlichen Erklärung nach § 3 Absätze 1 bis 3 des Lebenspartnerschuftsgesetzes zur Fortschreibung des Familiennamens im Melderegister mitzuteilen.
Zu Artikel 2 (Änderung der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums Kostenverordnung Innenministerium - KostVO IM M-V)
Durch die Änderung der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums wird entsprechend dem Eheschließungsrecht nach § 68 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes geregelt, dass für die Begründung der Lebenspartnerschaft Verwaltungsgebühren zu erheben sind. Damit stehen den Amtshandlungen der Standesbeamten entsprechende Einnahmen gegenüber. Der geänderte Kostentarif berücksichtigt bereits die von der Bundesregierung beabsichtigte 10 %-ige Erhöhung der zuletzt zum 30. April 1997 geänderten und zum 25. Mai 1998 ergänzten Gebührensätze sowie die Euro-Umstellung ab l. Januar 2002. Damit wird sichergestellt, dass für die Begründung einer Lebenspartnerschaft die gleichen Gebührensätze gelten, wie sie für eine Eheschließung zur Anwendung kommen. Die Anmerkung zur Auslagenerstattung eines zugezogenen Dolmetschers und für die Bereitstellung von besonderen Räumen soll der Klarstellung dienen, da in § 68 Absatz 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes eine entsprechende Regelung enthalten ist.
Zu Artikel 3 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Die Regelung stellt sicher, dass die durch dieses Gesetz unter Artikel 2 geänderte Kostenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zukünftig wieder im Verordnungswege geändert werden kann.
Zu Artikel 4 (In-Kraft-Treten)
Artikel 4 bestimmt, dass dieses Gesetz zeitgleich mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz am 1. August 2001 in Kraft tritt. Dadurch wird sichergestellt, dass das Lebenspartnerschaftsgesetz vollzogen werden kann.