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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Nr. 24 vom 16.07.2001, Seite 145

(GVBl. Hamburg 2001, 145)


Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

(Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz - LPartAusfG)


Vom 4. Juli 2001


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1

Zuständige Behörde


Zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absätze 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte.
§ 2

Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärende), haben dies persönlich bei der nach § 3 zuständigen Standesbeamtin oder dem zuständigen Standesbeamten anzumelden. Ist eine dieser Personen am persönlichen Erscheinen verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eine Niederschrift auf.

  1. eine Bescheinigung der Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde, aus der ihre Vor- und Familiennamen, frühere Namen, ihr Familienstand, ihr Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit hervorgehen, 
  2. eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern der Erklärenden oder, falls die Erklärenden in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen sind oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde, 
  3. wenn die Erklärenden verheiratet waren, ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde, 
  4. eine Erklärung nach § 1 Absatz 1 Satz 4 und § 6 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über ihren Vermögensstand.
(3) Erklärende, die verheiratet waren, haben alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung der letzten Ehe muss nachgewiesen werden. Ist die letzte Ehe nicht vor einer deutschen Standesbeamtin oder einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist. Im Falle der Auflösung früherer Lebenspartnerschaften gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4) Erklärende mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit haben außerdem

  1. ihre Staatsangehörigkeit durch ihren Reisepass, ihren Personalausweis mit Eintragung der Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates und 
  2. ihren Familienstand durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachzuweisen.
(5) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen steht. Reichen die nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Urkunden nicht aus, so sind weitere Urkunden zu fordern. Ist den Erklärenden die Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. Notfalls kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte Versicherungen der Erklärenden an Eides Statt entgegennehmen.
(6) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die Erklärenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsamen nach § 3 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmen wollen.
(7) Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kein Hindernis fest, so teilt sie oder er den Erklärenden mit, dass die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. Sind seit der Mitteilung an die Erklärenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen.
(8) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen, so hat die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Amtshandlung abzulehnen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtsbehörde durch das zuständige Amtsgericht zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. In Zweifelsfallen kann auch die Standesbeamtin oder der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob die Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung. Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
§ 3

Örtliche Zuständigkeit


(1) Zuständig ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, in deren oder dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamtinnen oder Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl.
(2) Wollen die Erklärenden vor einer unzuständigen Standesbeamtin oder einem unzuständigen Standesbeamten die Lebenspartnerschaft begründen, so bescheinigt die zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte in einer Ermächtigung zur Entgegennahme der Erklärung zur Begründung der Lebenspartnerschaft, dass kein Hindernis nach § 1 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt wurde.
(3) Soll die Begründung der Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen Standesbeamtin oder einem zuständigen Standesbeamten erfolgen, bei der oder bei dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, die oder der die Anmeldung entgegen genommen hat, dass kein Hindernis nach § 1 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt wurde.
§ 4

Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte fragt die gleichzeitig anwesenden Erklärenden einzeln, ob sie eine Lebenspartnerschaft miteinander begründen wollen. Haben die Erklärenden die Frage bejaht, so erklärt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei volljährigen Zeuginnen oder Zeugen erfolgen.
(2) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und der bei der Begründung anwesenden Zeuginnen oder Zeugen zu beurkunden. Sie ist in das Lebenspartnerschaftsbuch, für das der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden ist, einzutragen. Die Eintragung ist von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, den Zeuginnen oder Zeugen und von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren.
(3) Die Lebenspartnerschaft kann ohne abschließende Prüfung nach § 2 begründet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung einer oder eines Erklärenden nicht aufgeschoben werden kann und glaubhaft gemacht wird, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse entgegenstehen.
§ 5

Lebenspartnerschaftsbuch


(1) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen

  1. die Vor- und Familiennamen der Erklärenden, ein akademischer Grad, ihr Beruf, ihr Wohnort und Ort und Tag ihrer Geburt,
  2. die Vor- und Familiennamen der bei Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeuginnen oder Zeugen, akademische Grade, ihr Alter, Beruf und Wohnort,
  3. die Erklärungen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zur Begründung der Lebenspartnerschaft,
  4. der Geburtsname mit dem Zusatz „geborene(r)" bei Erklärenden, die einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist,
  5. der Lebenspartnerschaftsname, gegebenenfalls unter Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens.
(2) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist fortzuführen. Unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist zu vermerken

  1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, 
  2. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft, 
  3. der Tod der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse.
(3) Am Jahresende ist das Lebenspartnerschaftsbuch abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.
(4) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen ein Namensverzeichnis zu führen.
(5) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist dauernd und sicher aufzubewahren.
§ 6

Lebenspartnerschaftsurkunde


(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte stellt auf Grund des Lebenspartnerschaftsbuchs eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus, für die der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anläse 2 zu verwenden ist.
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und der Familienname nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, akademische Grade, ihr Wohnort und Ort und Tag ihrer Geburt, 
  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, ist dies am Schluss der Urkunde anzugeben.
§ 7

Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch


Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht sowie von deren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck des Informationsverlangens anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht und Auskunft, wenn sie darlegen können, dass sie die Auskünfte benötigen, um rechtliche Ansprüche eines der beiden Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner abwenden zu können.
§ 8

Mitteilung an das Lebenspartnerschaftsbuch


(1) Das Familiengericht hat Vorgänge, die nach § 5 Absatz 2 in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der das Lebenspartnerschaftsbuch führt, oder der nach § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zuständigen Stelle mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung soll die Angaben enthalten, die die Standesbeamtin oder der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.
(3) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt.
§ 9

Mitteilungen an Standesämter


(1) Wird für die Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuchs, die Vor- und Familiennamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die Namensführung in der Lebenspartnerschaft sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben. Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgelöst worden, so ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage anzugeben.
(2) Wird für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Mitteilung an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der dieses Familienbuch führt. Absatz 1 Salz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der die Geburt der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beurkundet hat.
§ 10

Erklärungen zur Namensführung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner


(1) Erklärungen nach §  3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten entgegenzunehmen, vor der oder dem die Lebenspartnerschaft begründet wird. Eine später abgegebene Erklärung ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten entgegenzunehmen, in deren oder dessen Bezirk die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung hat. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte erteilt der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner, deren oder dessen Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.
(2) Für später abgegebene Erklärungen gilt § 9 entsprechend.
§  11

Mitteilung an die Meldebehörde


Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte teilt der für die Hauptwohnung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde den Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft, das Standesamt und die Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches, die Vornamen der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und die von ihnen bei und nach Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, den Doktorgrad, den Ort und Tag der Geburt sowie die Anschrift mit. Bei später abgegebenen Namenserklärungen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, der Doktorgrad, der Tag und Ort der Geburt und die Anschrift mitzuteilen.
S 12

Kosten


Für Amtshandlungen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14. Dezember 1999 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils gellenden Fassung erhoben.
§ 13

 In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Ausgefertigt Hamburg, den 4. Juli 2001.


Der Senat

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2)

Nr. _____________


_____________________ , den _____________________________

1. ___________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
geboren am ________________________ in _________________________________
_____________________________________________________________________
(Standesamt ____________________________________________ Nr. ___________)
wohnhaft in ___________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _________________________________________________, und

2. _ _________________________________________________________________
____________________________________________________________________
___ _________________________________________________________________
geboren am ________________________ in ________________________________
____________________________________________________________________
(Standesamt ____________________________________________ Nr. __________)
wohnhaft in __________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _____________________________________________________
erschienen heute vor der unterzeichneten Standesbeamtin/

dem unterzeichneten Standesbeamten, um die

Lebenspartnerschaft zu begründen. Die Standesbeamtin/

Der Standesbeamte fragte die Erklärenden zu 1. und 2.,

ob sie die Lebenspartnerschaft begründen wollen.


Sie bejahten die Frage. Die Standesbeamtin/

Der Standesbeamte erklärte, dass die Lebenspartnerschaft

damit begründet ist.


Als Zeugen waren anwesend
1. __________________________________________________________________
___________________________________________________ , ________ Jahre alt,
wohnhaft in __________________________________________________________
___________________________________________________ persönlich bekannt –
ausgewiesen durch ____________________________________________________
2. ________________________________________ _________________________
__________________________________________________ , ________ Jahre alt,
wohnhaft in __________________________________________________________
___________________________________________________ persönlich bekannt –
ausgewiesen durch ____________________________________________________

Namensführung in der Lebenspartnerschaft:
Zu 1.: ______________________________________________________________
___________________________________________________________________
Zu 2.: ______________________________________________________________
___________________________________________________________________
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________

Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte



_____________________________



Vermerke:

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)

                                           Lebenspartnerschaftsurkunde



(Standesamt .............................................................................................
.............................................................................. Nr. ...........................)
................................................................................................................
.................................................................................................................
geboren am ...............................................................................................
in .............................................  ..............................................................
(Standesamt................................................................................................
................................................................................ Nr. .........................)
wohnhaft in.................................................................................................
............................................................................................................und
.................................................................................................................
..................................................................................................................
geboren am .................................................................................................
in...............................................................................................................
(Standesamt.................................................................................................
................................................................................. Nr. .........................)
wohnhaft in.................................................................................................
haben am.............................vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten
in..............................................................................................................
................................................................die Lebenspartnerschaft begründet.
...............................................................................................................
................................................................................................................
.................................................................................................................
.................................................................................................................
.................................................................................................................
.................................................................................................................
........................................................., den ...............................................

(Siegel)            Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte


..................................................................