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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Saarland: Entwurf für Gesetz über Zuständigkeiten und Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Gesetzenwurf der CDU-Fraktion

LANDTAG DES SAARLANDES

12. Wahlperiode                                                                                                        Drucksache 12/419
                                                                                                                                  17.05.2O01

GESETZENTWURF


der CDU-Landtagsfraktion



Betr.: Gesetz über Zuständigkeiten und Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
A. Problem und Ziel
Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. l S, 266), das in Artikel 1 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) enthält, ist in dem am 22. Februar 2001 ausgegebenen Bundesgesetzblatt verkündet worden. Es tritt nach seinem Artikel 5 am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft, d. h. am 1. August 2001.
Nach § 1 Abs. 1 LPartG begründen zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft, wenn sie gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Nach Satz 3 der Vorschrift werden die Erklärungen wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgen. Nach § 3 Abs. 1 LPartG wird auch die Bestimmung eines gemeinsamen Namens wirksam, wenn sie vor der zuständigen Behörde erfolgt.
Eine Regelung über das bei der Abgabe der Erklärungen zu beachtende Verfahren und darüber, welche Behörde zuständig ist. enthält das Gesetz nicht.
Entsprechende Vorschriften enthält das Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze - Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartGErgG) -. Dieses Gesetz bedarf jedoch der Zustimmung des Bundesrates und ist zurzeit im Vermittlungsausschuss anhängig. Es ist davon auszugehen, dass das Verfahren des Vermittlungsausschusses nicht mehr bis zum In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 zum Abschluss gebracht werden und das Gesetz zudem in der zurzeit vorliegenden Fassung im Ergebnis auch an der fehlenden Zustimmung der Länder scheitern dürfte.
Es bedarf daher nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes einer landesrechtlichen Regelung der zuständigen Behörde und des Verwaltungsverfahrens.
Diesem Ziel dient der vorliegende Gesetzentwurf. Er bestimmt, dass die Gemeinde zuständige Behörde sowohl zur Entgegennahme der zur Begründung einer Lebenspartnerschaft erforderlichen Erklärungen (§ 1 Abs. 1 LPartG) als auch zur Entgegennahme der nach § 3 Abs. 1l bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Artikel I7a Abs. 2, Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch möglichen Namenserklärungen ist.
Die Bestimmung der Gemeinden zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes bedarf nach Artikel 120 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes der Gesetzesform, da es sich um eine neue Aufgabe handelt. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist ein neues Rechtsinstitut, das mit der Ehe nicht vergleichbar ist.
B. Lösung
Das Gesetz enthält die Regelungen, die zur Begründung der Lebenspartnerschaft, deren Registrierung und der Registrierung der abgegebenen namensrechtlichen Erklärungen sowie der dabei zu beachtenden Verfahren und Meldepflichten erforderlich sind. Weiter sind Gebühren vorgesehen, die die Kosten der Gemeinden abdecken.
C. Alternativen
Im Rahmen der Zielsetzung keine, solange nicht der Bund das Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.
Für eine landesrechtliche Zuordnung an die Standesämter fehlt es an einem sachlichen Bedürfnis, da die Lebenspartnerschaft als eigenes Rechtsinstitut weder Ehe noch mit ihr vergleichbar ist. Zudem wäre eine solche Zuordnung rechtlich bedenklich, auch weil sie in die Organisationshoheit der Gemeinden eingreifen würde.
D. Finanzielle Auswirkungen

  1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
    Keine
     

  2. Vollzugsaufwand
    Die für die Durchführung der erforderlichen Aufgaben notwendigen Amtshandlungen verursachen den Gemeinden Kosten, die in Artikel 2 des Gesetzes berücksichtigt sind. Die Gebührensätze wurden so festgesetzt, dass sie die im Einzelfall entstehenden Kosten der Gemeinden decken.
E. Sonstige Kosten
Keine
F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung
Über diejenigen hinaus, die durch die Möglichkeit der Eingehung einer Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Frauen untereinander geschaffen werden, keine.
G. Federführende Zuständigkeit
Ministerium für Inneres und Sport

Inhalt des Gesetzentwurfs

Gesetz über Zuständigkeiten und Verfahren


nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz


Vom



Der Landtag des Saarlandes wolle beschließen:

Artikel 1


Saarländisches Ausführungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz


(AGLPartG)


§ 1


Zuständige Behörde


(1) Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. l S. 266) in der jeweils geltenden Fassung und nach Artikel 17a Abs. 2, Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zürn Bürgerlichen Gesetzbuch als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten).
(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in der eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.

§ 2


Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft


(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei der nach § 1 zuständigen Gemeinde deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen; ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.
(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebens Partnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf die Gemeinde Versicherungen an Eides statt verlangen; sie ist zur Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt zuständig.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies die Gemeinde den Antragstellern mit und bestimmt einen Termin; andernfalls lehnt sie die beantragte Mitwirkung ab.

§ 3


Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) Bei der Begründung der Lebenspartnerschaft werden die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebens Partnerschaft begründen wollen.
(2) Über die Abgabe der Erklärungen wird eine Niederschrift aufgenommen; den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.

§ 4


Namensrechtliche Erklärungen


(1) Die für die Lebenspartner in § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Artikel 17a Abs. 2, Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen namensrechtlichen Erklärungen können auch von der nach § 1 zuständigen Gemeinde öffentlich beglaubigt werden.
(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Erklärende die Berechtigung zur Führung des aktuellen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Gemeinde, die eine namensrechtliche Erklärung nach Absatz 1 entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade. Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.

§ 5


Mitteilungen


(1) Die Gemeinde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, der akademischen Grade, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch führt. Wird weder für die Eltern der Lebenspartner noch für eine frühere Ehe eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.
(2) Für die Mitteilung der Gemeinde, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(3) Die Gemeinde richtet die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 ohne die Daten über den jeweils anderen Lebenspartner auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständigen Meldebehörde.
(4) Die Familiengerichte teilen den Standesämtern, denen nach Absatz 1 die Begründung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt worden ist, Urteile mit, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird. Die Mitteilung ist auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde zu richten.

Artikel 2


Änderung der Verordnung über den Erlass


eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses


Im Allgemeinen Gebührenverzeichnis, das der Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 1984 (Amtsbl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2001 (Amtsbl. S. 541), beigefügt ist, wird nach Nummer 517 folgende Nummer 520 eingefügt:



"520   LebenspartnerschaftenDM
1. Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist150
1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist190
2. Aufnahme einer Versicherung an Eides statt34

3. Erteilung einer Urkunde über die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft 

14

4.1 Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1. soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird

60

4.2 Öffentliche Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach §4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird 

14

4.3 Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1

14

                           


Artikel 3


Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang


Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden,

Artikel 4


In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.
(2) Es tritt mit In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetzes, dessen i In-Kraft-Treten im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen ist, außer Kraft.

Begründung

Begründung


A. Allgemeines
Der Bundesgesetzgeber hat durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. l S. 266) die materiellen Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft homosexueller Frauen und Männer geschaffen. Das Gesetz wird am 1. August 2001 in Kraft treten. Die notwendigen Verfahrensregelungen hat er ungeachtet ganz erheblicher verfassungsrechtlicher Bedenken aus dem ursprünglich einheitlichen Gesetzentwurf herausgelöst und in das Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze {Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz - LPartGErgG) aufgenommen, um das Zustimmungserfordernis des Bundesrates, das zu einem Scheitern des Gesamtvorhabens geführt hätte, zu umgehen. Dieses Gesetz befindet sich noch im Vermittlungsausschuss, dessen Entscheidung nach Zeitpunkt und Inhalt ungewiss ist.
Daher werden in Beachtung von Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes mit dem Gesetz über Zuständigkeiten und Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die zuständigen Behörden bestimmt und das Verfahren geregelt, um ab dem 1. August 2001 auch im Saarland homosexuellen Frauen und Männern die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu ermöglichen.
Nach dem Gesetzentwurf sollen die Gemeinden für die Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zuständig sein. Die Standesämter für zuständig zu erklären, ist rechtlich bedenklich, da der Bundesgesetzgeber dem Landesgesetzgeber eine personenstandsrechtliche Regelung nicht eröffnet hat. Das Personenstandsrecht gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes). Dem Landesgesetzgeber ist eine Regelung auf diesem Gebiet verwehrt, da der Bundesgesetzgeber das Personenstandsrecht abschließend geregelt hat (Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes).
Die Notwendigkeit, die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen im Rang eines Gesetzes zu treffen, ergibt sich ebenso wie das Erfordernis kostendeckender Gebührensätze für die den Gemeinden obliegenden Amtshandlungen aus Artikel 120 der Verfassung des Saarlandes.

Begründung zu einzelnen Vorschriften

B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Zuständige Behörde zur Entgegennahme der zur Begründung der Lebenspartnerschaft und der zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens abzugebenden Erklärungen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG, Artikel 17a Abs. 2, Artikel 10 Abs. 2 EGBGB) ist die örtlich zuständige Gemeinde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, sonst nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Lebenspartner.
Bei unterschiedlichen Wohnsitzen der Lebenspartner können daher mehrere Gemeinden zuständig sein. Das Gesetz räumt in diesen Fällen den künftigen Lebenspartnern ein Wahlrecht ein (§ 1 Abs. 2 Satz 2).
Zu § 2:

Die Begründung der Lebenspartnerschaft setzt zunächst einen Antrag bei der zuständigen Gemeinde auf deren Mitwirkung voraus. Anders als die Begründung der Lebenspartnerschaft selbst, die die Anwesenheit beider Lebenspartner voraussetzt, ist eine persönliche Beantragung der Mitwirkung der zuständigen Gemeinde dann nicht zwingend erforderlich (§ 2 Abs. 1), wenn einer der Partner hieran verhindert ist. Eine schriftliche Bevollmächtigung des anderen künftigen Lebenspartners muss aber auf jeden Fall vorliegen.
Die in Absatz 2 geforderten Daten sind für die Feststellung notwendig, dass die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen. Hierzu gehören unter anderem insbesondere Angaben über den Familienstand. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes können nämlich z. B. Personen, die verheiratet sind oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führen, nicht wirksam eine Lebenspartnerschaft begründen.
Da die Dokumente, die zum Nachweis der benötigten Angaben erforderlich sind, insbesondere bei aus dem Ausland stammenden Personen nicht immer rechtzeitig oder mitunter gar nicht beigebracht werden können, erlaubt das Gesetz ausdrücklich die Versicherung an Eides statt zu den geforderten Daten. Die Erlaubnis und die Erklärung der Zuständigkeit der Gemeinde zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist auf Grund des § 27 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in dieses Gesetz aufzunehmen.
Fehlen die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft, hat die Gemeinde die Mitwirkung abzulehnen. Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den nach erfolglosem Vorverfahren der Weg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist.
Zu § 3:

Begründet wird die Lebenspartnerschaft durch die gegenseitige, persönliche und gleichzeitig abgegebene Erklärung, miteinander eine Lebenspartnerschaft auf Lebenszelt führen zu wollen (§ 1 Abs. 1 LPartG).
§ 3 regelt das dabei zu beachtende behördliche Verfahren und dessen Dokumentation. Die den Lebenspartnern auszustellende Urkunde ist Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Vorschrift berücksichtigt insoweit bereits die in § 5 Abs. 1 und 2 aufgenommenen Mitteilungspflichten über die bisherige und die neue Namensführung an Meldebehörden und Standesämter.
Zu § 4:

Die Erklärung über die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens soll nach § 3 Abs. 1 Satz 3 LPartG bereits bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen. In diesem Fall wird die Erklärung in die Urkunde nach § 3 Abs. 2 aufgenommen. Zusätzlich kann eine Bescheinigung nach § 4 Abs. 3 ausgestellt werden.
Wird die Erklärung später abgegeben, so ist sie nur wirksam, wenn sie öffentlich beglaubigt worden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 4 LPartG). Die öffentliche Beglaubigung kann in diesem Fall und in allen anderen Fällen der nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz möglichen und der öffentlichen Beglaubigung unterliegenden Namenserklärungen, die auch den Widerruf und Erklärungen nach Beendigung der Lebenspartnerschaft umfassen, auch durch die nach § 1 zuständige Gemeinde erfolgen. Diese Befugnis, die zur vollen Beweiskraft über alle Daten führt, die in die nach § 4 Abs. 3 zu erteilende Bescheinigung aufzunehmen sind, ist wegen § 63 des Beurkundungsgesetzes den Gemeinden durch dieses Gesetz ausdrücklich zu übertragen.
Die nach dem Gesetz möglichen Namenserklärungen sind in § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Einzelnen enthalten. Ist einer der Lebenspartner oder sind beide Lebenspartner Ausländer, haben sie gemäß § 17a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, der durch das Lebenspartnerschaftsgesetz neu eingeführt worden ist, und gemäß § 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Möglichkeit, ihren künftig zu führenden Namen nach dem Heimatrecht oder dem deutschen Aufenthaltsrecht eines der Lebenspartner zu bestimmen.
Die namensrechtlichen Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der zuständigen Gemeinde erfolgen. Dies muss nicht die Gemeinde sein, bei der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist.
Der Erklärende hat nachzuweisen, dass er sowohl zur Führung des gegenwärtigen sowie des künftigen Lebensnamens berechtigt ist. Hierzu kommen vorrangig Urkundsbeweise in Betracht, vor allem durch die Vorlage von Personenstandsurkunden. Wegen der möglichen Beweisschwierigkeiten in Einzelfällen kann die Gemeinde aber auch hier die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen genügen lassen.
Zu § 5:

Die Lebens Partnerschaft stellt ein neues Rechtsinstitut für gleichgeschlechtliche Paare dar. deren Begründung eine rechtliche Beziehung der Lebenspartner und damit eine Änderung des Familien- und Personenstandes auslöst, § 11 Lebenspartnerschaftsgesetz. Absatz 1 schafft aus diesem Grund eine Mitteilungspflicht an die Standesämter, die den Familienstand der Betroffenen fortschreiben - Familienbuch der Eltern oder Familienbuch der Vorehe -, oder die einen entsprechenden Hinweis im Geburtenbuch anbringen. Sie umfasst auch Namensänderungen, die bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt sind.
Absatz 2 dehnt diese Mitteilungspflicht auf namensrechtliche Erklärungen aus, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt sind. Entsprechende Mitteilungen sind nach Absatz 3 auch an die Meldebehörden zu richten. Eine Rechtsgrundlage zur Speicherung der Daten des jeweils anderen Lebenspartners enthält das Melderecht derzeit nicht; sie werden daher mangels Erforderlichkeit aus der Mitteilungspflicht ausgenommen.
Aufhebungen von Lebenspartnerschaften sowie Feststellungen des Nichtbestehens müssen von den Familiengerichten an die Stellen gemeldet werden, die die Lebenspartnerschaft in Personenstandsbücher oder Melderegister eingetragen haben. Absatz 4 schafft die entsprechende Rechtsgrundlage.
Zu Artikel 2:
Für Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren erhoben, die den Gemeinden zustehen. Die Gebührenbemessung orientiert sich an der Bedeutung der vorgenommenen Amtshandlungen für die Betroffenen sowie an dem mit den Amtshandlungen verbundenen Verwaltungsaufwand. Damit wird zugleich der Verpflichtung aus Artikel 120 Abs. 2 der Saarländischen Verfassung Rechnung getragen, den Gemeinden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel zu sichern.
Zu Artikel 3:
Die Vorschrift regelt die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang. Die durch dieses Gesetz geänderte Verordnung darf daher zukünftig wieder durch Verordnung geändert werden.
Zu Artikel 4;
Das Gesetz muss am 1. August 2001 in Kraft treten und soll mit dem In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz außer Kraft treten.