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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Rheinland-Pfalz

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz

 

Nr. 13 v. 13.07.2001, S. 137

 

(GVBl. Rheinland-Pfalz 2001, 137)



Landesgesetz

 

zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

 

(AGLPartG)

 

Vom 10. Juli 2001



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 4 und 6 und Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 und 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung und diesem Gesetz ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk eine der zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG begründen wollen (Erklärende), ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat. Unter mehreren zuständigen Behörden haben die Erklärenden die Wahl.

§ 2
Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft

(1) Die Erklärenden haben ihre Absicht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft persönlich bei der nach § 1 zuständigen Behörde anzumelden. Ist eine dieser Personen am persönlichen Erscheinen verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt die Behörde eine Niederschrift auf.
(2) Die Erklärenden haben sich auszuweisen und jeweils folgende Urkunden zu ihrer Person vorzulegen:

  1. eine Bescheinigung der Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde, aus der Vor- und Familiennamen, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit ersichtlich sind (Aufenthaltsbescheinigung), 
  2. eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder, falls die oder der Erklärende in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen oder als Kind angenommen worden ist, die Abstammungsurkunde.

Wer verheiratet war, hat außerdem seine Abstammungsurkunde, eine beglaubigte Abschrift oder einen Auszug aus dem Familienbuch der letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde vorzulegen.

(3) Die Erklärenden haben

  1. alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung anzugeben, 
  2. die Auflösung der letzten Ehe nachzuweisen; ist die letzte Ehe nicht vor einer deutschen Standesbeamtin oder einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, ist auch die Auflösung aller früheren Ehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung oder Lebenspartnerschaftsbegründung im Inland durchgeführt worden ist, 
  3. alle früheren Lebenspartnerschaften und die Art ihrer Auflösung anzugeben und 
  4. die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft nachzuweisen; ist die letzte Lebenspartnerschaft nicht vor einer zuständigen deutschen Behörde begründet worden, ist auch die Auflösung aller früheren Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung oder Lebenspartnerschaftsbegründung im Inland durchgeführt worden ist.

Erklärende mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben darüber hinaus

  1. ihre Staatsangehörigkeit durch ihren Reisepass, ihren Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates und 
  2. ihren Familienstand durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachzuweisen.

(4) Die Behörde prüft, ob der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 LPartG entgegensteht. Reichen die nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Urkunden zum Nachweis nicht aus, so sind weitere Urkunden zu fordern. Ist den Erklärenden die Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so genügen auch andere beweiskräftige Bescheinigungen. Die Behörde ist befugt, Versicherungen der Erklärenden an Eides statt abzunehmen und notfalls diese ersatzweise zu berücksichtigen.

(5) Die Behörde soll die Erklärenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen wollen.

(6) Stellt die Behörde kein Hindernis fest, so teilt sie den Erklärenden mit, dass sie an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitwirken kann. Sind seit der Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen.
(7) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 LPartG entgegen, so teilt die Behörde dies den Erklärenden mit.
(8) Die Lebenspartnerschaft kann ohne abschließende Prüfung nach Absatz 4 begründet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung einer oder eines Erklärenden nicht aufgeschoben werden kann und glaubhaft gemacht ist, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis entgegensteht.

§ 3

Begründung der Lebenspartnerschaft

(1) Die gleichzeitig anwesenden Erklärenden sind einzeln zu befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG begründen wollen. Haben die Erklärenden die Frage bejaht, erklärt die Behörde, dass die Lebenspartnerschaft damit begründet ist.
(2) Über die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft nimmt die Behörde eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 auf. In die Niederschrift werden aufgenommen:

  1. die Vor- und Familiennamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt, 
  2. der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" bei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, die einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist,
  3. der Lebenspartnerschaftsname, gegebenenfalls unter Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens, 
  4. die Erklärungen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner über ihren Vermögensstand und 
  5. die Erklärungen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zur Begründung der Lebenspartnerschaft.

Die Niederschrift ist auch von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern zu unterschreiben. Sie ist dauernd und sicher aufzubewahren,
(3) Den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern ist eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder eine Bescheinigung über die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen. In die Bescheinigung werden aufgenommen:

  1. die Vor- und Familiennamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt und 
  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
§ 4

Mitteilung zum Familienbuch

(1) Wird für die Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuchs, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von ihnen bei und nach Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft anzugeben. Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgelöst worden, so ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage anzugeben.
(2) Wird für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Begründung der Lebenspartnerschaft abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten mitzuteilen, die oder der dieses Familienbuch führt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Wird weder für die Eltern noch für eine frühere Ehe einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist die Begründung der Lebenspartnerschaft der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten mitzuteilen, die oder der das Geburtenbuch der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners führt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Familiengerichte teilen der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, der oder dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nach den Absätzen 1 bis 3 mitzuteilen ist, die Urteile mit, durch welche die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt wird.

§ 5
Erklärungen zum Namen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner

(1) Erklärungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG erfolgen vor der Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet wird. Eine später abgegebene Erklärung erfolgt vor der Behörde, in deren Bezirk die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung hat; die Behörde ist auch zur öffentlichen Beglaubigung einer solchen Erklärung befugt. Die Behörde erteilt der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner, deren oder dessen Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.
(2) Für später abgegebene Erklärungen gilt § 4 entsprechend.

§ 6

Mitteilung an die Meldebehörde


(1) Die Behörde teilt der für die Hauptwohnung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde den Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von ihnen bei und nach Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, den Doktorgrad, den Ort und Tag der Geburt sowie die Anschrift mit. Bei später abgegebenen Erklärungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, der Doktorgrad, der Ort und Tag der Geburt sowie die Anschrift mitzuteilen.
(2) Die Familiengerichte teilen der für die Hauptwohnung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die Urteile mit, durch welche die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt wird.

§ 7
Änderung der Landesverordnung
über die Gebühren der allgemeinen und inneren
Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung

(Besonderes Gebührenverzeichnis)

(1) Die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 30. Mai 1975 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1996 (GVBl.1997 S. 23), BS 2013-1-38, wird wie folgt geändert:

Der Anlage wird folgende lfd. Nr. 20 angefügt:

"20 Lebenspartnerschaft   

20.1 Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung einer Labenspartnerschaft nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom 10.07.2001 (GVBl. S. 137, BS 400-8) in der jeweils geltenden Fassung 

 
20.1.1 wenn inländisches Recht zu beachten ist 65,-
20.1.2 wenn in- und ausländisches Recht zu beachten ist 100,-

 

Anmerkung zu lfd. Nr. 20.1

Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher ist nach § 10 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz zu erheben.

 
 

20.2 Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AGLPartG

34,-

20.3 Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift über die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder einer Bescheinigung über die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AGLPartG

14,-

 

Anmerkung zu lfd. Nr. 20.3

Für eine zweite Abschrift oder Bescheinigung und jedes weitere Stück ermäßigt sich die Gebühr um 50 v.H. wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt werden.

 
20.4 Beglaubigung einer Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 AGLPartG 34,-

20.5 Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 AGLPartG 

14,-"




(2) Durch die Änderungsbestimmung des Absatzes 1 bleibt die Befugnis des fachlich zuständigen Ministeriums, die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

§ 8

In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Mainz, den 10. Juli 2001
Der Ministerpräsident

Kurt Beck

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1

                                                       Niederschrift

                                                 über die Mitwirkung

                         bei der Begründung der Lebenspartnerschaft

                    gemäß § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Erklärende/Erklärender zu 1:


Name, akademische Grade ......................................................................
Vornamen ..............................................................................................
Wohnort ................................................................................................
Ort und Tag der Geburt ...........................................................................
persönlich bekannt-

ausgewiesen durch .................................................................................
Lebenspartnerschaftsname ......................................................................

Erklärende/Erklärender zu 2:
Name, akademische Grade ......................................................................
Vornamen...............................................................................................
Wohnort.................................................................................................
Ort und Tag der Geburt............................................................................
persönlich bekannt-
ausgewiesen durch..................................................................................
Lebenspartnerschaftsname.......................................................................
Vermögensstand                    o Ausgleichsgemeinschaft nach § 6 Abs. 2

in der Lebenspartnerschaft         des Lebenspartnerschaftsgesetzes

                                           o Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7 des

                                              Lebenspartnerschaftsgesetzes 
Die gleichzeitig anwesenden Erklärenden zu 1 und 2 wurden einzeln befragt,

ob sie eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschafts-

gesetzes begründen wollen. Die Erklärenden bejahten die Frage. Die

Unterzeichnerin/der Unterzeichner erklärte, dass die Lebenspartnerschaft

damit begründet ist.
Unterschriften der Lebenspartnerinnen/Lebenspartner
Zu 1 ............................................. Zu 2 ................................................
Ort, Datum  ............................................................... 
Behörde      ...............................................................
                  ...............................................................             Siegel
Unterschrift  ...............................................................

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1)

                                      Bescheinigung über die Mitwirkung

                            bei der Begründung der Lebenspartnerschaft

                       gemäß § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes



Lebenspartnerin/Lebenspartner zu 1:
Name, akademische Grade...................................................................
Vornamen...........................................................................................
Wohnort.............................................................................................
Ort und Tag der Geburt........................................................................

Lebenspartnerin/Lebenspartner zu 2:
Name, akademische Grade...................................................................
Vornamen..........................................................................................
Wohnort.............................................................................................
Ort und Tag der Geburt........................................................................

Die Vorgenannten haben vor der Kreisverwaltung/Stadtverwaltung.............

Erklärungen über die Begründung der Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1

des 1 abgegeben.
Ort und Tag der Begründung

der Lebenspartnerschaft  ..................................................................... 
Ort, Datum  ................................................. 
Behörde      .................................................
                  ................................................                            Siegel
Unterschrift  .................................................