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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Baden-Württemberg: Gesetzentwurf zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetz

Stellungnahmen von LSVD, Gemeindetag,Kreistag, Städtetag und Fachverband der Standesbeamten Baden-Württemberg

Gesetzentwurf der Landesregierung

Eingegangen: 01.03.2002 / Ausgegeben: 19.03.2002
Landtag von Baden-Württemberg                                       Drucksache 13 / 809
13. Wahlperiode                                                                   01. 03. 2002

Gesetzentwurf
der Landesregierung
Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
A. Z i e l s e t z u n g
Durch das Gesetz sollen gemäß Artikel 84 Abs. I Grundgesetz (GG) die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass das vom Deutschen Bundestag erlassene Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG), das den Artikel I des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, (BGBl. I S. 266) bildet, in Baden-Württemberg ausgeführt werden kann.
Das zum 1. August 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz ermöglicht zwei Personen gleichen Geschlechts, eine Eingetragene Lebenspartnerschaft als familienrechtliches Institut dadurch zu begründen, dass sie entsprechende Erklärungen vor der zuständigen Behörde abgeben; des Weiteren können sie vor der zuständigen Behörde Namenserklärungen abgeben.
B. W e s e n t l i c h e r  I n h a l t
Als untere Verwaltungsbehörden werden die Landratsämter in den Landkreisen und die Gemeinden in den Stadtkreisen zur zuständigen Behörde im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowohl für die Entgegennahme der zur Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft erforderlichen Erklärungen als auch der damit im Zusammenhang stehenden Namenserklärungen bestimmt. Darüber hinaus wird das Verfahren, soweit es von dem üblichen Verwaltungsverfahren abweicht, geregelt. Durch besondere Mitteilungspflichten wird sichergestellt, dass die Standesbeamten Kenntnis von der Begründung und der Auflösung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie von der Änderung eines Namens im Zusammenhang mit einer Lebenspartnerschaft erhalten. Damit wird eine wesentliche Voraussetzung dafür geschaffen, dass die Standesbeamten diese Tatsachen in den Personenstandsbüchern vermerken können. Entsprechende Mitteilungspflichten werden auch gegenüber der Meldebehörde begründet.
C. A l t e r n a t i v e n
Die Bundesländer sind auf Grund von Artikel 83 GG zur Ausführung der vom Bundesgesetzgeber erlassenen Gesetze verpflichtet.
Erlässt der Bund mit Zustimmung des Bundesrates das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz, wird das Ausführungsgesetz gegenstandslos. Gleiches gilt, wenn das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit dem Grundgesetz feststellt.
Gegen eine Zuständigkeitszuweisung an die Notare im Rahmen einer landesrechtlichen Regelung bestehen im Hinblick auf die abschließende Regelung der Bundesnotarordnung und im Hinblick auf Art. 138 GG verfassungsrechtliche Bedenken.
Für eine landesrechtliche Bestimmung der Standesbeamten zur zuständigen Behörde im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes fehlt es an einem sachlichen Bedürfnis, da die Eingetragene Lebenspartnerschaft als eigenes Rechtsinstitut weder eine Ehe noch mit ihr vergleichbar ist und dies im Hinblick auf Artikel 6 Abs. I GG auch im Verwaltungsvollzug zum Ausdruck kommen muss. Aus dem gleichen Grund wird davon abgesehen, alle Gemeinden als zuständig für diese neuen Aufgaben zu bestimmen.
D. K o s t e n
Für die in diesem Gesetz angesprochenen Amtshandlungen wurden mit der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes kostendeckende Gebühren in die Anlage zur Landesgebührenordnung aufgenommen. Diese werden vom Innenministerium um einen Gebührentatbestand für die in diesem Gesetz zu regelnde öffentliche Beglaubigung namensrechtlicher Erklärungen ergänzt und im Übrigen zu gegebener Zeit erforderlichenfalls angepasst werden.

Staatsministerium

Staatsministerium                                      Stuttgart, den 26. Februar 2002

Baden-Württemberg

Ministerpräsident

An den

Präsidenten des Landtags

von Baden-Württemberg

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
in der Anlage übersende ich gemäß Art. 59 Absatz I der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit Begründung, Vorblatt und Stellungnahme der Verbände. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Justizministerium.
Mit freundlichen Grüßen
Teufel

Ministerpräsident

Inhalt des Gesetzentwurfs

Gesetz zur Ausführung des

Lebenspartnerschaftsgesetzes

(LPartAusfG)


§ 1


Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörden nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) und nach Artikel 17 a Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind in den Landkreisen die Landratsämter und in den Stadtkreisen die Gemeinden als untere Verwaltungsbehörden.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Gebiet eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihre Wohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts ist die Hauptwohnung maßgebend. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so haben die Personen die Wahl.

§ 2


Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft


(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei der nach § 1 zuständigen Behörde deren Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Der Antrag soll persönlich gestellt werden; ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.
(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung Angaben zu den die Zuständigkeit nach § 1 begründenden Tatsachen, zu ihrer Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen und nachzuweisen. Notfalls darf die nach § 1 zuständige Behörde Versicherungen an Eides statt verlangen; sie ist zur Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt zuständig.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies die nach § 1 zuständige Behörde den Antragstellern mit und vereinbart einen Termin; andernfalls lehnt sie die beantragte Mitwirkung ab.

§ 3


Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt die nach § 1 zuständige Behörde dadurch mit, dass sie die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, und die daraufhin abgegebenen Erklärungen zur Kenntnis nimmt.
(2) Über die Abgabe der Erklärungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft wird eine Niederschrift aufgenommen. In die Niederschrift werden auch Erklärungen über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens einbezogen, die bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben werden. Den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.

§4


Namensrechtliche Erklärungen



  1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, 
  2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, 
  3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, 
  4. durch die Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Artikel 17a Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen,
kann auch von der nach § 1 zuständigen Behörde öffentlich beglaubigt werden.
(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Erklärende der nach § 1 zuständigen Behörde die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die nach § 1 zuständige Behörde, die eine namensrechtliche Erklärung nach Absatz 1 bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder später entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen, der bisherige und der neue Familienname, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.

§ 5


Mitteilungen


(1) Die Behörde, die an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das die Geburt der Lebenspartner beurkundet hat, unter Angabe des Tages der Begründung der Lebenspartnerschaft, der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Eine entsprechende Mitteilung richtet sie an das Standesamt, das für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch fuhrt; bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch fuhrt.
(2) Für die Mitteilung der Behörde, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Vornamen, der bisherige und der neue Familienname, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(3) Die Behörde richtet die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 ohne die Daten über den jeweils anderen Lebenspartner und den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft auch an die für die einzige Wohnung oder Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde.
(4) Die Gerichte teilen den Standesämtern, denen nach Absatz 1 die Begründung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt worden ist, Urteile mit, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird. Die Mitteilung ist auch an die für die einzige Wohnung oder Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde zu richten. Mitzuteilen ist eine abgekürzte Ausfertigung des Urteils mit einem Vermerk über den Tag der Rechtskraft des Urteils. In die Ausfertigung sind nur die Entscheidungsteile aufzunehmen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft betreffen.

§ 6


Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 490) außer Kraft.

Begründung

Begründung
A. Allgemeines
Der Deutsche Bundestag hat mit dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl.1 S. 266), das am 1. August 2001 in Kraft getreten ist, die materiellen Voraussetzungen für die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft durch zwei Personen gleichen Geschlechts vor der zuständigen Behörde geschaffen. Als zuständige Behörde sieht das vom Bundestag am 10. November 2000 beschlossene Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz) den Standesbeamten vor; außerdem enthält es Regelungen zum Verfahren (Bundesrats-Drucksache 739/00). Dieses Gesetz ist, nachdem der Bundesrat seine erforderliche Zustimmung nicht erteilt hat, bislang nicht erlassen worden.
Um gemäß Artikel 84 Abs. 1 Grundgesetz (GG) Vorsorge dafür zu treffen, dass das LPartG in Baden-Württemberg zu dem genannten Termin umgesetzt werden konnte, hat das Innenministerium zunächst die Verordnung zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 490), ergänzt durch die nicht veröffentlichte Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 24. Juli 2001, erlassen. Diese Regelungen sind durch ein Gesetz zu ersetzen. Dies erfordert schon die Bedeutung der Angelegenheit. Zudem kann die sachlich gebotene umfassende Zuständigkeit der "Lebenspartnerschaftsbehörde" auch für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen, die von Gesetzes wegen in öffentlich beglaubigter Form abzugeben sind, nur durch Gesetz begründet werden (vgl. § 63 Beurkundungsgesetz). Eine gesetzliche Regelung erscheint auch im Hinblick auf die zur Umsetzung des LPartG erforderlichen behördlichen Mitteilungspflichten sinnvoll, weil insoweit datenschutzrechtliche Belange der Beteiligten berührt werden können.
Auswirkungen auf den Bestand des Ausführungsgesetzes können die noch ausstehenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts über die Normenkontrollanträge haben, die die Länder Bayern, Sachsen und Thüringen gestellt haben, um die Missachtung der Rechte des Bundesrats beim Zustandekommen von Bundesgesetzen und die Verstöße gegen materielles Verfassungsrecht feststellen zu lassen. Mit dem eventuellen Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes würde das vorliegende Ausführungsgesetz gegenstandslos (Artikel 31 GG).
Der vorliegende Entwurf beschränkt sich auf das nach Artikel 84 Abs. 1 GG für den Verwaltungsvollzug Erforderliche. Neben der Bestimmung der zuständigen Behörde sind dies Verfahrensbestimmungen über die behördliche Mitwirkung an der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie bei der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen. Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, das ursprüngliche Vorhaben des Bundesgesetzgebers hinsichtlich einer umfassenden Einbindung in das Personenstandswesen durch Landesrecht zu vervollständigen, besteht nicht. Die im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz enthaltenen personenstandsrechtlichen Regelungen werden daher nicht übernommen.
Für das Verfahren gilt grundsätzlich das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, das hinsichtlich der behördlichen Tätigkeiten, der Mitwirkung der Antragsteller bei der Sachverhaltsermittlung sowie der Dokumentation der familienrechtlichen Erklärungen konkretisiert und ergänzt wird. Mit den Mitteilungspflichten an die Standesämter, die das Geburtenbuch der Betroffenen sowie das Familienbuch der Eltern oder das Familienbuch einer Vorehe eines Betroffenen führen, wird eine Schnittstelle zum traditionellen Personenstandsbereich geschaffen. Sie gestattet es den Standesämtern, nach bundesrechtlichen Vorgaben Änderungen von Familienstand und Namen in den Personenstandsbüchern fortzuschreiben. Mitteilungen sind auch an die Meldebehörden vorgesehen, damit dort eine umfassende Identitätsnachweisung möglich bleibt.
Die angesprochene Verwaltungsaufgabe soll, wie schon in der Rechtsverordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes, in den Landkreisen den Landratsämtern und in den Stadtkreisen den Gemeinden als unteren Verwaltungsbehörden und damit zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Das fachaufsichtliche Weisungsrecht ist unbeschränkt (§ 25 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes). Welche Stelle innerhalb der jeweiligen Behörde die Aufgabe übernimmt und wie diese durchgeführt wird, entscheiden in den Landratsämtern die Landräte (§ 42 Abs. 3 und 1 und § 53 Abs. 1 Landkreisordnung), in den Stadtkreisen die (Ober-)Bürgermeister (§ 44 Abs. 3 und 1 Gemeindeordnung).
Für die Zuständigkeit dieser 44 Behörden spricht, dass der Vollzug einer neuen, besondere Fachkenntnisse erfordernden Aufgabe in Rede steht, bei der die Häufigkeit der Inanspruchnahme in Baden-Württemberg noch nicht absehbar ist und bei der die vorzunehmenden Amtshandlungen und Vollzugserfordernisse bis auf Weiteres unmittelbar durch Auslegung aus dem Bundesrecht herzuleiten sind.
Für eine Zuständigkeitsübertragung auf alle Gemeinden oder den Standesbeamten fehlt es an einem sachlichen Bedürfnis, da die Eingetragene Lebenspartnerschaft als Rechtsinstitut eigener Art weder eine Ehe, noch mit ihr vergleichbar ist und dies im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 1 GG auch im Verwaltungsvollzug zum Ausdruck kommen muss.
Die Aufbringung der Mittel wurde bereits durch den weiter geltenden § 2 der Verordnung des Innenministeriums vom 24. Juli 2001 in der Weise geregelt, dass kostendeckende Gebühren für die Amtshandlungen vorgesehen werden.

Begründung zu einzelnen Vorschriften

B. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu § 1: Zuständige Behörde
In Absatz 1 werden die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 und 2 LPartG sowie nach Artikel 17 a Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch den Landratsämtern und in den Stadtkreisen den Gemeinden als unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Es handelt sich dabei um die Verwaltungsaufgaben die im Rahmen der behördlichen Mitwirkung an der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen anfallen.
Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit. Sind mehrere Behörden zuständig, können die Antragsteller abweichend von § 3 Abs. 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) durch eine übereinstimmende Erklärung die zuständige Behörde bestimmen.
2. Zu § 2: Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft
Eine Mitwirkung der zuständigen Behörde an der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft setzt voraus, dass die in § 1 Abs. 2 LPartG negativ formulierten materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Eingetragene Lebenspartnerschaft vorliegen.


  • nicht minderjährig und 
  • nicht verheiratet sein, 
  •  nicht bereits in einer Lebenspartnerschaft leben,  
  • nicht in gerader Linie miteinander verwandt, 
  • nicht voll- oder halbbürtige Geschwister sein, und 
  • keine „Scheinpartnerschaft" beabsichtigen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner

  • eine Erklärung über ihren Vermögensstand abgegeben haben (§ 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 LPartG).
Die zuständige Behörde muss das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens prüfen, das durch einen Antrag nach Absatz 1 eingeleitet wird. Wegen der Bedeutsamkeit der Angelegenheit wird als Regelfall die persönliche Antragstellung vorgesehen; für den Verhinderungsfall wird eine ausdrückliche Beitrittserklärung erforderlich.
Absatz 2 begründet eine qualifizierte Mitwirkungs- und Nachweispflicht der Antragsteller insbesondere hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Neben Identitätsnachweisen müssen beispielsweise beigebracht werden:

  • Aufenthaltsbescheinigungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden, 
  • beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der Eltern sowie gegebenenfalls eine Abstammungsurkunde, 
  • beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der letzten Ehe - falls eine Vorehe bestanden hat -, gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
  • Nachweise für eine Auflösung von Vorehen, 
  • Nachweise, dass noch keine Eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, 
  • Erklärungen über den Vermögensstand.
Zur Behebung einer Beweisnot wird in Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend § 27 LVwVfG eine Möglichkeit geschaffen, Versicherungen an Eides statt zu verlangen; für die nach § 1 zuständige Behörde wird eine entsprechende Zuständigkeit begründet. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 3 LPartG, nach dem Erklärungen über die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens bei der Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgen sollen, wird den Betroffenen bereits bei der Beantragung die Möglichkeit gegeben, entsprechende Erklärungen anzukündigen; einer besonderen gesetzlichen Handlungsanweisung an die zuständige Behörde bedarf es hierzu nicht.
Absatz 3 stellt klar, dass eine mögliche Ablehnung einer beantragten Mitwirkung in Form eines Verwaltungsakts erfolgt, gegen den die üblichen Rechtsbehelfe des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts eröffnet sind. Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft vor, teilt die zuständige Behörde dies den Betroffenen mit und setzt einen Termin für die Amtshandlung fest.
3. Zu § 3: Mitwirkung an der Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft
Nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird die Eingetragene Lebenspartnerschaft durch übereinstimmende Willenserklärungen der beiden Partner begründet. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, der allerdings nur dann wirksam werden kann, wenn die Erklärungen vor der zuständigen, zur Mitwirkung bereiten Behörde abgegeben werden.
Absatz 1 beschreibt den Ablauf der Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft vor der zuständigen Behörde. Falls die Partner namensrechtliche Erklärungen nach § 3 Abs. 1 und 2, Artikel 17a Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 EGBGB abgeben wollen, werden sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Behörde entgegengenommen, vor der auch die Lebenspartnerschaft begründet wird. Die Mitwirkung der Behörde an der Begründung einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft wird nach Absatz 2 in Form einer Niederschrift dokumentiert. Den Partnern wird zum Nachweis für diesen Vorgang eine Urkunde ausgestellt, aus der sich neben den Personalien ergibt, dass sie vor der zuständigen Behörde übereinstimmende Erklärungen nach § l Abs. 1 Satz 1 LPartG abgegeben haben.
4. Zu § 4: Namensrechtliche Erklärungen
§ 3 Abs. 1 bis 3 LPartG sowie Artikel 17a Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 EGBGB sehen namensrechtliche Erklärungen für die Partner vor, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgegeben werden können. Für die bundesrechtlich vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung werden in Absatz 1 gemäß § 63 des Beurkundungsgesetzes auch die in § 1 genannten Behörden für zuständig erklärt.
Die namensrechtlichen Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor der sachlich und örtlich zuständigen Behörde abgegeben wurden. Dies ist nicht zwangsläufig die Behörde, die an der Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat. Die Entgegennahme der Erklärungen setzt daher voraus, dass der Erklärende der Behörde seine Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des gewünschten Namens nachweist, Absatz 2. Abhängig von den Ausführungsbestimmungen der übrigen Bundesländer kommen hierfür in erster Linie Personenstandsurkunden oder Meldebescheinigungen, notfalls auch Versicherungen an Eides statt, in Betracht.
Zum Nachweis der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt die Behörde dem Betroffenen auf Antrag eine Bescheinigung, Absatz 3. Werden die Erklärungen bei der Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft entgegengenommen, wird das Ergebnis in der Urkunde nach § 3 Abs. 2 verlautbart; gleichwohl wird auf Antrag zusätzlich eine Namensbescheinigung ausgestellt.
5. Zu § 5: Mitteilungen
Die Eingetragene Lebenspartnerschaft stellt ein neues familienrechtliches Institut für zwei Personen gleichen Geschlechts dar, deren Begründung eine familienrechtliche Beziehung der Partner und damit eine Änderung des Familien- und Personenstands auslöst (§ 11 LPartG) und ein gesetzliches Erbrecht begründet (§ 10 LPartG). Absatz 1 schafft aus diesem Grund eine Mitteilungspflicht an die Standesämter, die einen entsprechenden Hinweis im Geburtenbuch anbringen, sowie an die Standesämter, die den Familienstand der Betroffenen im Familienbuch der Eltern oder im Familienbuch der Vorehe fortschreiben. Die Mitteilungspflicht schließt Namensänderungen ein, die schon bei der Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft erklärt wurden.
Absatz 2 dehnt diese Mitteilungspflicht auf namensrechtliche Erklärungen aus, die erst nach der Begründung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft abgegeben werden. Entsprechende Mitteilungen sind nach Absatz 3 auch an die Meldebehörden zu richten. Eine Rechtsgrundlage zur Speicherung der Daten des jeweils anderen Partners enthält das bundesrechtliche Rahmenmelderecht derzeit - anders als für die Daten des jeweils anderen Ehegatten - nicht; sie werden daher aus der Mitteilungspflicht ausgenommen. Die zur Übermittlung vorgesehenen Daten sind für die Meldebehörden insgesamt erforderlich, damit sie die jeweilige Person eindeutig identifizieren können.
Aufhebungen von Eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie Feststellungen des Nichtbestehens müssen von den Familiengerichten an die Stellen gemeldet werden, die die Eingetragene Lebenspartnerschaft in Personenstandsbücher oder Melderegister eingetragen haben; Absatz 4 schafft die entsprechende Rechtsgrundlage.
6. Zu § 6: Inkrafttreten
Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Gleichzeitig soll § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Lebens-Partnerschaftsgesetzes vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 490), der dann entbehrlich wird, außer Kraft treten.
Das Gesetz würde mit dem eventuellen Inkrafttreten des bundesrechtlichen Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes im Wesentlichen gegenstandslos (Bundesrecht bricht Landesrecht, Artikel 31 GG).

Stellungnahme LSVD

                                                                  Lesben- und Schwulenverband

                                                                  in Deutschland
                                                                  Landesverband

                                                                  Baden-Württemberg e.V.
Innenministerium Baden-Württemberg

Postfach 10 24 43

70020 Stuttgart
20. Dezember 2001

Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir danken ihnen für die Übersendung des Entwurfs eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes.
Der Lesben- und Schwulenverband Baden-Württemberg ist der Meinung, dass nicht die Landratsämter und die Gemeinden in den Stadtkreisen als „zuständige Behörde* bestimmt werden sollten, sondern die Standesbeamten. Die „zuständige Behörde" muss, vor allem bei Lebenspartnerschaften mit Beteiligung von Ausländern, schwierige Rechtsfragen klären. Dazu sind die Standesbeamten hinreichend vorgebildet, während den Landratsämtern und den Gemeinden in den Stadtkreisen diese Vorkenntnisse fehlen.
Es ist auch nicht zu besorgen, dass das Rechtsinstitut der heterosexuellen Ehe Schaden nehmen könnte, wenn demnächst gleichgeschlechtliche Partner ihre Lebenspartnerschaft auf dem Standesamt begründen. Dies zeigen die Erfahrungen in Dänemark, wo Lesben und Schwule seit 1989 die Möglichkeit haben, sich als Partnerschaft registrieren zu lassen. Wir verweisen dazu auf den Artikel von Henning Bech: "Elf Jahre registrierte Partnerschaft in Dänemark: gesellschaftliche Konsequenzen des Gesetzes", AJP/PJA 2001, 264-268, von dem wir eine Kopie als Anlage beifügen. Bech schildert dort, dass in Dänemark vor der Einführung der "Registrierten Partnerschaft" sowohl von den konservativen als auch von einzelnen Lesben und Schwulen gegen das Gesetz dieselben Einwände vorgebracht und dieselben Befürchtungen geäußert worden sind wie jetzt bei uns im Hinblick auf das Lebenspartnerschaftsgesetz. Wenn man diesen Artikel liest, hat man laufend Deja-vu-Erlebnisse. Alle diese damals in Dänemark geäußerten Einwände und Befürchtungen haben sich als unbegründet erwiesen, mit der Folge, dass inzwischen auch die damaligen Gegner nichts mehr gegen das Gesetz einzuwenden haben.
"Die Einführung eines Gesetzes für die registrierte Partnerschaft von Homosexuellen in Dänemark hat nach elf Jahren zu einer vermehrten Akzeptant homosexueller Lebensformen und zu einer Integration von Lesben und Schwulen In die dänische Gesellschaft geführt. Nachteile hat die Einführung weder in finanzieller oder administrativer Hinsicht für den Staat, noch in gesellschaftlicher oder persönlicher Hinsicht für die Homosexuellen gezeitigt. Nichts von dem, was vor der Einführung - ob von konservativer, bürgerlichliberaler oder sozialistischer Seite - befürchtet wurde, ist eingetreten. Führende Politiker, die gegen das Gesetz waren, haben heute ihre Auffassung geändert. Auch die Haltung der Bevölkerung Homosexuellen gegenüber ist in den letzten zehn Jahren sehr viel positiver geworden. Befürchtungen unter Lesben und Schwulen, das Gesetz würde eine Zementierung ihrer rechtlichen Zweitrangigkeit zur Folge haben, haben sich als grundlos erwiesen."

Unabhängig davon sind wir der Meinung, dass § 1 Abs. 2 des Entwurfs zu eng gefasst ist. Danach können Partner, die beide außerhalb von Baden-Württemberg wohnen, hier keine Lebenspartnerschaft begründen. Das ist besonders für solche Landeskinder nachteilig, die aus beruflichen Gründen vorübergehend außerhalb von Baden-Württemberg wohnen, aber Ihren Lebensmittelpunkt noch immer z.B. bei ihren Eltern in Baden-Württemberg haben und dort auch ihre Lebenspartnerschaft eingehen möchten. Viele Ausführungsgesetze anderer Länder sehen für solche Fälle vor, dass Partner die Lebenspartnerschaft auch bei einer an sich unzuständigen Behörde begründen können, wenn die zuständige Behörde zuvor bestätigt hat, dass die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen. Die entsprechende Formulierung im niedersächsischen Ausführungsgesetz lautet z.B. (§ 4 Abs. 2):
"Die Lebenspartnerschaft kann auch vor jeder anderen Standesbeamtin oder jedem anderen Standesbeamten begründet werden, wenn eine nach § Absatz 1 zuständige Standesbeamtin oder ein nach Abs. 1 zuständiger Standesbeamte den Erklärenden nach § 2 Abs. 6 mitgeteilt hat, dass der .Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht entgegensteht."

Auch § 2 Abs. 2 ist nach unserer Auffassung zu eng gefasst. Danach muss der Antrag auf Mitwirkung bei der Lebenspartnerschaft von mindestens einem der Partner persönlich gestellt werden. Das führt zu Problemen, wenn beide Partner im Ausland wohnen. Dann muss mindestens einer der Partner zweimal nach Deutschland reisen, zunächst zur Anmeldung und dann zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Diese Probleme gibt es in Bayern nicht. Dort sieht § 2 Abs. 2 der Verordnung zum Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vor, dass der Notar als zuständige Behörde in einfach gelagerten Fällen auch eine schriftliche Anmeldung zulassen kann. In der Begründung heißt es dazu (MittBayNot 2001, SoH Lebenspartnerschaften, 91):
"Es muss der Entscheidung des Notars überlassen bleiben, ob er das Erscheinen beider Anmeldenden für erforderlich hält Aus Gründen der Vereinfachung kann der Notar eine schriftliche Anmeldung zulassen. Soweit in Einzelfällen die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen ohne weiteres vorgenommen werden kann, soll es dem Notar ermöglicht werden, von dem Vorgespräch abzusehen."

Wir würden es begrüßen, wenn in das baden-württembergische Ausführungsgesetz eine ähnliche Regelung aufgenommen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Heinrich Kuck-Linse

Vorstand LSVD Baden-Württemberg

Stellungnahme Fachverband der Standesbeamten Baden-Württemberg

Fachverband der Standesbeamten Baden-Württemberg

Regierungsbezirke Stuttgart und Tübingen e.V,

Sitz Stuttgart
Innenministerium Baden-Württemberg

Abt. 5

Dorotheenstr. 6
70173 Stuttgart
-vorab als FAX 0711/231-5000-
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Auf Ihr Schreiben vom 16.11.2001, 5-1020.3/5
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Fachverband dankt für die Möglichkeit, zum vorliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Der Entwurf basiert weitgehend auf den schon vorhandenen Regelungen und sieht zusätzlich vor, daß bei der zuständigen Behörde auch spätere Namenserklärungen öffentlich beglaubigt werden können. Eine entsprechende Gebühr wird in die Landesgebührenordnung aufgenommen.
Wir begrüßen weiterhin die Tatsache, daß nicht alle Gemeinden im Land, sondern die Landkreise und Stadtkreise zuständige Behörden zur Durchführung des LPartG bleiben. Dem Gesetzentwurf wird in der vorliegenden Form zugestimmt.
Mehrfertigung erhält der badische Fachverband zur Kenntnis.
Mit freundlichen Grüßen
Palm

Vorsitzender

Stellungnahme Gemeindetag

                                                                     GEMEINDETAG

                                                                     Baden-Württemberg
                                                                     Kommunaler Landesverband

                                                                     kreisangehöriger Städte und

                                                                     Gemeinden
Innenministerium Baden-Württemberg

Postfach 10 24 43

70020 Stuttgart

Stuttgart, 7. Januar 2002, 33-071.011 Mü/Ün

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes;

Ihr Schreiben vom 16. November 2001, Az.: 5-1020.3/5

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Anhörung zu dem o.g. Gesetzentwurf. Nachdem dieser, im Vergleich zur Verordnung des Innenministerium zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift, für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (Standesämter, Meldebehörden) im Wesentlichen keine Änderungen enthält, stimmen wir diesem zu.
Mit freundlichen Grüßen
Hillebrand

Stellungnahme Städtetag

Städtetag Baden-Württemberg          Stellvertretender Hauptgeschäftsführer



Innenministerium Baden-Württemberg

Postfach 102443

70020 Stuttgart
10.01.2002

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
Ihr Schreiben vom 16.11.2001, Az. 5-1020.3/5

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir erheben gegen den Gesetzentwurf keine Einwände.
Über den Inhalt Ihres Schreibens an die Regierungspräsidien vom 29.11.2001, Az. 5-1021.6/5, zur Verhjnderung vom Scheinlebenspartnerschaften haben wir unsere Verbandsmitglieder unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Aker

Stellungnahme Landkreistag

Landkreistag Baden-Württemberg                      Stuttgart, den 14. Januar 2002



Innenministerium

Baden-Württemberg

Postfach 10 2443
70020 Stuttgart

Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,
nachdem der Gesetzentwurf keine wesentlichen Änderungen zur Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 24. Juli 2001 (GBl. S. 490) ergänzt durch die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums vom gleichen Tage enthält, dürfen wir nach Anhörung der Landratsämter auf unsere Stellungnahme vom 20. Juli 2001 verweisen.
Eine Aufgabenübertragung auf die Standesämter der Städte und Gemeinden halten wir weiterhin für sinnvoll. Auch die bisher in der Praxis gemachten Erfahrungen lassen eine Notwendigkeit der Aufgabenerledigung durch die Landratsämter in den Landkreisen nicht erkennen. Einziger Gesichtspunkt, der für eine Aufgabendelegation auf die unteren Verwaltungsbehörden spricht, ist der teilweise geäußerte Wunsch der gleichgeschlechtlichen Lebenspartner nach Anonymität Allerdings wird von dem durch das Gesetz angesprochenen Personenkreis die unterschiedliche Zuständigkeit teilweise auch als diskriminierend empfunden.
Die Ermächtigung der zuständigen Behörde zur öffentlichen Beglaubigung namensrechtlicher Erklärungen wird, um eine umfassende Bearbeitung durch die zuständige Behörde zu gewährleisten, begrüßt.
Nicht befriedigend erscheint die unveränderte Übernahme der Mitteilungspflichten. Zumindest in den Bundesländern, In denen die zuständigen Behörden ein Lebenspartnerschaftsbuch zu führen haben, sind in den dortigen Ausführungsbestimmungen weitere Mitteilungen vorgesehen, um die Aufhebung, die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft und den Tod eines Lebenspartners in diesem Buch vermerken zu können. Eine entsprechende Regelung ist in dem noch nicht verabschiedeten Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (Art. 2 § 3 Personenstandsgesetz: § 15 h) vorgesehen. Sollte eine bundesrechtliche Regelung mit obiger Vorgabe eingeführt werden, müssten gegebenenfalls diese Mitteilungen nachgeholt und die entsprechenden Vermerke im Lebenspartnerschaftsbuch nachträglich beigeschrieben werden. Dies dürfte gegebenenfalls zu erhöhtem Aufwand führen. Deshalb erscheint die Einführung der weitergehenden Mitteilungspflichten bereits jetzt sinnvoll, zumal den zuständigen Lebenspartnerschaftsbehörden in Baden-Württemberg entsprechende Mitteilungen aus anderen Bundesländern zugehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Trumpp
Hauptgeschäftsführer Städtetag Baden-Württemberg