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Recht

Rheinland-Pfalz: Entwurf für Landesgesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und FDP

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ                                             Drucksache 14/15
14. Wahlperiode                                                                30.05.2O01

GESETZENTWURF

der Fraktionen der SPD und FDP



Landesgesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG)



A. Problem und Regelungsbedürfnis


Das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) tritt am 1. August 2001 in Kraft Das Gesetz schafft für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges Rechtsinstitut, die "Lebenspartnerschaft". Das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält keine Regelungen, wem die Aufgaben der zuständigen Behörde obliegen sowie hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens.


Entsprechende bundeseinheitliche Vorschriften sind zwar im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG) vorgesehen, dem der Bundesrat jedoch nicht zugestimmt hat. Der Deutsche Bundestag hat den Vermittlungsausschuss angerufen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Vermittlungsverfahren bis zum ln-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum Abschluss gebracht wird.


Damit das Lebenspartnerschaftsgesetz ausgeführt werden kann (Artikel 83 des Grundgesetzes), sind gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes die zuständige Behörde und das Verwaltungsverfahren landesrechtlich au regeln.


B. Lösung


In dem Landesgesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind neben Regelungen zur Bestimmung der zuständigen Behörde für den Vollzug des Lebenspartnerschaftsgesetzes Vorschriften erforderlich, die die Modalitäten der Begründung der Lebenspartnerschaft regeln. Weiterhin muss aus datenschutzrechtlichen Gründen der Umfang der Datenverarbeitung gesetzlich bestimmt werden. Dies gilt für die vorgesehene Mitteilung zur Fortführung des Familienbuchs durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamten sowie für die Unterrichtung der zuständigen Meldebehörde, um die Fortschreibung des Melderegisters zu ermöglichen.


Die Aufgabe wird den Kreisverwaltungen und den Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte übertragen. Die Aufgabe soll von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheit wahrgenommen wenden.


C. Alternativen


Keine


D. Kosten


Das Gesetz hat keine unmittelbaren haushaltsmäßigen Auswirkungen auf den Landeshaushalt. Der Vollzugsaufwand bei den Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte hangt von der Zahl der künftig zu begründenden Lebenspartnerschaften ab; er kann daher nicht beziffert werden.


Für die im Zusammenhang mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehenden Amtshandlungen sollen Verwaltungskosten nach der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben werden. Die Vorschrift wird um entsprechende Gebührenregelungen ergänzt. Den Aufgaben stehen somit hinreichende Einnahmen gegenüber. Ein erhöhter Personalbedarf der Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte dürfte sich angesichts geringen Anzahl zu begründender Lebenspartnerschaften nicht ergeben.

Inhalt des Gesetzentwurfs

L a n d e s g e s e t z

zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

(AGLPartG)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen


§ 1

Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 3 Abu. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 4 und 6 und Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 4 und 6 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) in der jeweils geltenden Fassung und diesem Gesetz ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.


(2) örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk eine der zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG begründen wollen (Erklärende), ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat. Unter mehreren zuständigen Behörden haben die Erklärenden die Wahl.


§ 2

Anmeldung zur Begründung

einer Lebenspartnerschaft


(1) Die Erklärenden haben ihre Absicht zur Begründung einer Lebenspartnerschaft persönlich bei der nach § 1 zuständigen Behörde anzumelden. Ist eine dieser Personen am persönlichen Erscheinen verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist. über die Anmeldung nimmt die Behörde eine Niederschrift auf.


(2) Die Erklärenden haben sich auszuweisen und jeweils folgende Urkunden zu ihrer Person vorzulegen:




  1. eine Bescheinigung der Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde. aus der Vor- und Familiennamen, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit ersichtlich sind (Aufenthaltsbescheinigung),



  2. eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern oder, falls die oder der Erklärende in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen oder als Kind angenommen worden ist, die Abstammungsurkunde.

    Wer verheiratet war, hat außerdem seine Abstammungsurkunde, eine beglaubigte Abschrift oder einen Auszug aus dem Familienbuch der letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde vorzulegen.

(3) Die Erklärenden haben




  1. alle früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung anzugeben, 



  2. die Auflösung der letzten Ehe nachzuweisen; ist die letzte Ehe nicht vor einer deutschen Standesbeamtin oder einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, ist auch die Auflösung aller früheren Ehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung oder Lebenspartnerschaftsbegründung im Inland durchgeführt worden ist, 



  3. alle früheren Lebenspartnerschaften und die Art Ihrer Auflösung anzugeben und 



  4. die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft nachzuweisen; ist die letzte Lebenspartnerschaft nicht vor einer zuständigen deutschen Behörde begründet worden, ist auch die Auflösung aller früheren Lebenspartnerschaften nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung oder Lebenspartnerschaftsbegründung im lnland durchgeführt worden ist.

Erklärende mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben darüber hinaus




  1. ihre Staatsangehörigkeit durch ihren Reisepass, ihren Personalausweis mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates und 



  2. ihren Familienstand durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachzuweisen.

(4) Die Behörde prüft, ob der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 LPartG entgegensteht. Reichen die nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Urkunden zum Nachweis nicht aus, so sind weiter Urkunden zu fordern Ist den Erklärenden die Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kasten möglich, so genügen auch andere beweiskräftige Bescheinigungen. Die Behörde ist befugt, Versicherungen der Erklärenden an Eides statt abzunehmen notfalls diese ersatzweise zu berücksichtigen.


(5) Die Behörde soll die Erklärenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen wollen.


(6) Stellt die Behörde kein Hindernis fest, so teilt sie den Erklärenden mit, dass sie an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitwirken kann. Sind seit der Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen.


(7) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 LPartG entgegen, so teilt die Behörde dies den Erklärenden mit.


(8) Die Lebenspartnerschaft kann ohne abschließende Prüfung nach Absatz 4 begründet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung einer oder eines Erklärenden nicht aufgeschoben werden kann und glaubhaft gemacht ist, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis entgegensteht.


§ 3

Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) Die gleichzeitig anwesenden Erklärenden sind einzeln zu befragen, ob sie eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG begründen wollen. Haben die Erklärenden die Frage bejaht, erklärt die Behörde, dass die Lebenspartnerschaft damit begründet ist.


(2) Über die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft nimmt die Behörde eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 auf. In die Niederschrift werden aufgenommen:




  1. die Vor- und Familiennamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt,


  2. der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" bei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, die einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist,


  3. der Lebenspartnerschaftsname, gegebenenfalls unter Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens,


  4. die Erklärungen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner über ihren Vermögensstand und


  5. die Erklärungen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zur Begründung der Lebenspartnerschaft.

Die Niederschrift ist auch von den Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern zu unterschreiben. Sie ist dauernd und sicher aufzubewahren.


(3) Den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern ist eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder eine. Bescheinigung über die Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen. In die Bescheinigung werden aufgenommen:




  1. die Vor- und Familiennamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt und


  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
§ 4

Mitteilung zum Familienbuch


(1) Wird für die Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuchs, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von ihnen bei und nach Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft anzugeben. Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgelöst worden, so ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage anzugeben.


(2) Wird für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Begründung der Lebenspartnerschaft abweichend von Absatz 1 Satz 1 dar Standesbeamtin oder dem Standesbeamten mitzuteilen, die oder der dieses Familienbuch führt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


(3) Wird weder für die Eltern noch für eine frühere Ehe einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist die Begründung der Partnerschaft der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten mitzuteilen, die oder der das Geburtenbuch der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners führt.


(4) Die Familiengerichte teilen der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, der oder dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nach den Absätzen 1 bis 3 mitzuteilen ist, die Urteile mit, durch welche die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt wird.


§ 5

Erklärungen zum Namen der Lebenspartnerin

oder Lebenspartner


(1) Erklärungen nach §3 Abs. 1 bis 3 LPartG erfolgen vor der Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft begründet wird. Eine später abgegebene Erklärung erfolgt vor der Behörde, in deren Bezirk die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung hat; die Behörde ist auch zur öffentlichen Beglaubigung einer solchen Erklärung befugt. Die Behörde erteilt der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner, deren oder dessen Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.


(2) Für später abgegebene Erklärungen gilt § 4 entsprechend.


§ 6

Mitteilung an die Meldebehörde


(1) Die Behörde teilt der für die Hauptwohnung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde den Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von ihnen bei und nach Begründung der Lebenspartner geführten Familiennamen, den Doktorgrad, den Ort und Tag der Geburt sowie die Anschrift mit. Bei später abgegebenen Erklärungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, der Doktorgrad,  der Ort und Tag der Geburt sowie die Anschrift mitzuteilen.


(2) Die Familiengerichte teilen der für die Hauptwohnung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die Urteile mit, durch welche die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen der festgestellt wird.


§ 7

Änderung der Landesverordnung

über die Gebühren der allgemeinen und inneren

Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung

(Besonderes Gebührenverzeichnis)


(1) Die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 30. Mai 1975 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 23), BS 2013-1-38, wird wie folgt geärgert:


Der Anlage wird folgende lfd. Nr. 20 angefügt:


"20     Lebenspartnerschaft


20.1    Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung einer

          Labenspartnerschaft nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Landesgesetzes

          zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG)

          vom ..... 2001 (GVBl. S....., BS 400-8) in der jeweils geltenden

          Fassung 


20.1.1 wenn inländisches Recht zu beachten ist                                     65,-


20.1.2 wenn in- und ausländisches Recht zu beachten ist                      100,-


          Anmerkung zu lfd. Nr. 20.1Die Vergütung für einen

          zugezogenen Dolmetscher ist nach § 10 des

          Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz zu erheben.


20.2    Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche

          Versicherung nach § 2 Abs. 4 Satz 4 AGLPartG                             34,-


20.3    Erteilung einer beglaubigten Abschrift der Niederschrift über die

          Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft oder

          einer Bescheinigung über die Mitwirkung bei der Begründung

          der Lebenspartnerschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AGLPartG             14,-


          Anmerkung zu lfd. Nr. 20.3

          Für eine zweite Abschrift oder Bescheinigung und jedes

          weitere Stück ermäßigt sich die Gebühr um 50 v.H.,

          wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang

          hergestellt werden.


20.4    Beglaubigung einer Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 3

          Halbsatz 2 AGLPartG                                                                34,-


20.5    Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 3

          AGLPartG                                                                              14,-" 


(2) Durch die Änderungsbestimmung des Absatzes 1 bleibt die Befugnis des fachlich zuständigen Ministeriums, die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) zu ändern oder aufzuheben, unberührt.


§ 8

In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Begründung

Begründung


A. Allgemeines


1. Anlass und Ziele des Gesetzes


Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. l S. 256) tritt nach seinem Artikel 5 am 1 August 2001 in Kraft. Es handelt sich um ein Artikel-Gesetz, das als Kern das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) enthält. Das Lebenspartnerschaftsgesetz schafft für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges Rechtsinstitut, die „Lebenspartnerschaft", die ihnen einen gesicherten Rechtsrahmen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität ermöglicht. Ferner legt es fest, dass aus der gegenseitigen Verantwortung verbindliche Rechte und Pflichten erwachsen.


Das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält keine Regelungen, wem die Aufgaben der zuständigen Behörde obliegen sowie hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens. Entsprechende bundeseinheitliche Vorschriften sind zwar im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz (LPartGErgG) vorgesehen, dem der Bundesrat jedoch nicht zugestimmt hat. Der Deutsche Bundestag hat den Vermittlungsausschuss angerufen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Vermittlungsverfahren bis zum In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum Abschluss gebracht wird.


Damit das Lebenspartnerschaftsgesetz von den Ländern ausgeführt werden kann (Artikel 83 des Grundgesetzes), ist gemäß Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes die zuständige Behörde und das Verwaltungsverfahren landesrechtlich zu regeln.


Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG und dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz sollen der Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten der Stadtverwaltung übertragen werden.


2. Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung:


Für die Aufgabenübertragung bedarf es nach Artikel 49 Abs. 4 der Verfassung für Rheinland-Pfalz eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung. Insoweit wäre eine Verordnung der Landesregierung als ergänzende landesrechtliche Vorschrift zum Lebenspartnerschaftsgesetz ausreichend.


Um jedoch den Vollzug des Lebenspartnerschaftsgesetzes sicherzustellen, sind darüber hinaus Vorschriften erforderlich, die die Modalitäten der Begründung der Lebenspartnerschaft regeln. Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss der Umfang der Datenverarbeitung gesetzlich bestimmt werden. Mit dem Entwurf des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sollen diese Voraussetzungen geschaffen werden.


3. Haushaltsmäßige Auswirkungen


Das Gesetz hat keine unmittelbaren haushaltsmäßigen Auswirkungen auf den Landeshaushalt.


Die Aufgaben sollen von den Landkreisen und kreisfreien Städten als Auftragsangelegenheit wahrgenommen werden. Der Voltzugsaufwand beiden Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte hängt von der Zahl der künftig zu begründenden Lebenspartnerschaften ab; er kann daher nicht beziffert werden.


Für die im Zusammenhang mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehenden Amtshandlungen sollen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Hierzu wird die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 30. Mai 1975 (GVBl. S. 237), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 23), BS 2013-1-38, um entsprechende Gebührenregelungen ergänzt. Den Aufgaben stehen somit hinreichende Einnahmen gegenüber. Ein erhöhter Personalbedarf der Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte dürfte sich angesichts der geringen Anzahl zu begründender Lebenspartnerschaften nicht ergeben.

Begründung zu einzelnen Vorschriften

B. Zu den einzelnen Bestimmungen


Zu § 1


Absatz 1 bestimmt, dass die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung die nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG und dem landesrechtlichen Ausführungsgesetz zuständige Behörde ist.


Für die örtliche Zuständigkeit ist nach Absatz 2 die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung maßgebend. Da die Betroffenen unter verschiedenen Hauptwohnungen gemeldet sein können, haben sie untern mehreren danach zuständigen Behörden die Wahl. Ferner definiert Absatz 2 Satz 1 die Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen als „Erklärende". Erst nach der Begründung der Lebenspartnerschaft durch zwei Personen gleichen Geschlechts handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG um Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.


Zu § 2


Absatz 1 regelt, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft bei der Behörde, die bei der Begründung mitwirken soll, anzumelden ist. Mit der Anmeldung wird das Verfahren zur Begründung der Lebenspartnerschaft eingeleitet. Die Anmeldung soll grundsätzlich persönlich erfolgen, wobei im Falle der Verhinderung einer Person die Anmeldung auch durch die andere Person mit schriftlicher Einverständniserklärung der verhinderten Person erfolgen kann. Über die Anmeldung nimmt die Behörde eine Niederschrift auf. Absatz 2 bestimmt, dass die Erklärenden ihre Identität nachzuweisen und die für die  Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlichen Angaben zu machen sowie Nachweise vorzulegen haben. Dies soll der Behörde die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 2 LPartG vorliegen. Die unter Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise betreffen den Aufenthalt und den Personenstand der Erklärenden.


Absatz 3 Satz 1 regelt, in welchen Sonderfällen zusätzliche Angaben und Nachweise der Erklärenden erforderlich sind Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG darf eine Lebenspartnerschaft u.a. nicht mit einer Person begründet werden, die verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt. Daher sind alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften sowie die Art der Auflösung anzugeben und die Auflösung der letzten Ehe und der letzten Lebenspartnerschaft nachzuweisen.


Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 verlangt von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit Dieser ist notwendig, um gegebenenfalls die für die Namensführung in der Lebenspartnerschaft maßgebende Rechtsordnung entsprechend Artikel 17a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) wählen zu können. Die nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu fordernde Familienstandsbescheinigung des Heimatstaates dient der Feststellung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG.


Absatz 4 regelt die Prüfungspflicht der Behörde vor der Mitwirkung bei der Begründung einer Lebenspartnerschaft. Weiter ist geregelt, dass die Behörde im Falle der Beweisnot außer den in den Absätzen 2 und 3 genannten Dokumenten auch andere ,Nachweise akzeptieren kann. Zudem wird die Befugnis der Behörde begründet, eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegenzunehmen, soweit andere Nachweise nicht vorhanden sind.


Absatz 5 bestimmt, dass die Erklärenden bei der Anmeldung befragt werden sollen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 LPartG führen wollen.


Absatz 6 regelt, dass das Ergebnis der Prüfung den Erklärenden mitzuteilen ist, wenn die Behörde an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitwirken kann. Sofern seit der Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf sie der erneuten Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen.


Absatz 7 bestimmt, dass die Behörde die Erklärenden zu unterrichten hat, wenn der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 LPartG entgegensteht.


Absatz 8 bestimmt das Verfahren, nach dem wegen lebensgefährlicher Erkrankung  eines Erklärenden die Lebenspartnerschaft auch ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 4 begründet werden kann.


Zu § 3


Absatz 1 legt das Verfahren fest, dass bei der Begründung der Lebenspartnerschaft einzuhalten ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft schließt als höchstpersönliches  Rechtsgeschäft eine Stellvertretung aus. Mit den übereinstimmenden Willenserklärungen der Erklärenden wird die Lebenspartnerschaft * gründet.


Gemäß Absatz 2 nimmt die Behörde zur Dokumentation ihre Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft eine Niederschrift auf, deren Form und Inhalt ebenfalls festgelegt werden. Die Bestimmung legt weiter fest, welche Daten in die  Niederschrift aufgenommen werden. Außerdem wird in der Niederschrift die sich nach der Begründung der Lebenspartnerschaft ergebende Namensführung verlautbart.


Absatz 3 regelt die Nachweise über die Begründung der Lebenspartnerschaft, die anlässlich der Begründung der Lebenspartnerschaft oder zu einem späteren Zeitpunkt erteilt werden können. Durch die Unterlagen soll den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern der Nachweis der Begründung der Lebenspartnerschaft ermöglicht werden, wobei hinsichtlich der Namensführung der Betroffenen auf den Zeitpunkt nach Begründung der Lebenspartnerschaft abgestellt wird.


Zu § 4


Die Bestimmung regelt die Mitteilungspflicht zur Fortführung des Familienbuchs. Zwar ist eine Verzahnung zwischen den Personenstandsbüchern durch Landesrecht nicht herstellbar. Gleichwohl lässt § 14 Abs. 1 Nr. 5 und § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes eine Fortführung des Familienbuchs der Vorehe oder des Familienbuchs der Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners zu, wenn im Personenstand dieser Person eine Änderung eingetreten ist oder sich der Personenstand auf andere Weise - durch Begründung der Lebenspartnerschaft - ändert. Durch die Mitteilungspflicht wird sichergestellt, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft in das jeweilige Familienbuch eingetragen werden kann. Die Tatsache, das  ein entsprechendes Familienbuch existiert, wird von der Behörde bei der Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 2 Absatz 3 festgestellt.


Absatz 3 regelt für Fälle, in denen für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner kein Familienbuch geführt wird, eine Mitteilungspflicht an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten, die oder der das Geburtenbuch führt. In diesen Fällen soll im Geburtenbuch ein entsprechender Hinweis angebracht werden. Die Mitteilungspflicht umfasst auch Namensänderungen, die bei Begründung der Lebenspartnerschaft oder danach erfolgt sind (vgl. § 5 Abs. 2).


Aufhebungen von Lebenspartnerschaften sowie Feststellungen des Nichtbestehens müssen nach Absatz 4 von den Familiengerichten an die Standesbeamten gemeldet werden, der oder dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nach den Absätzen 1 bis 3 mitzuteilen ist.


Zu § 5


Erklärungen zum Namen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach § 3 Abs.1 bis 3 LPartG können anlässlich der Begründung der Lebenspartnerschaft, aber auch nach deren Begründung oder Beendigung erfolgen. Für die Entgegennahme solcher Erklärungen wird als örtlich zuständige Behörde die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung bestimmt, in deren Bezirk die Betroffenen ihre Hauptwohnung haben (Absatz 1 Satz 1 und 2 Halbsatz 1). Für später abgegebene namensrechtliche Erklärungen ist in § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben. Diese Formvorschrift erfordert, dass die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift der erklärenden Person von einer Notarin oder einem Notar oder einer landesrechtlich für zuständig erklärten anderen Person oder Stelle (§ 63 des Beurkundungsgesetzes) beglaubigt wird.


Die Befugnis der nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 zuständigen Behörde zur öffentlichen Beglaubigung später abgegebener namensrechtlicher Erklärungen wird durch Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 begründet. Absatz 1 Satz 3 regelt, dass auf Wunsch eine Bescheinigung zu erteilen ist, wenn nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG abgegeben worden ist.


Da das Familienbuch der Eltern oder einer Vorehe einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners auch namensrechtlich fortgeführt werden muss, ist nach Absatz 2 eine entsprechende Mitteilung an die genannten Familienbücher erforderlich.


Zu § 6


Absatz 1 regelt unter Aufzählung der entsprechenden Daten, dass die Behörde der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde die Begründung der Lebenspartnerschaft und die sich danach ergebenden Namen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner mitzuteilen hat. Die Mitteilung ermöglicht die Fortschreibung des Melderegisters insbesondere hinsichtlich des Familiennamens.


Durch die Mitteilung nach Absatz 2 wird die Fortschreibung des Melderegisters ermöglicht, wenn die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder ihr Nichtbestehen festgestellt wird.


Zu § 7


Für die im Zusammenhang mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehenden Amtshandlungen sollen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Durch Absatz 1 wird die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 30. Mai 1975 (GVBl, S. 237), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 1996 (GVBl. 1997 S. 23), BS 2013-1-38, um entsprechende Gebührenregelungen ergänzt.


Absatz 2 enthält eine Entsteinerungsklausel, damit die in die Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) eingefügten Regelungen künftig durch Rechtsverordnung angepasst werden können.


Zu § 8


Die Vorschrift bestimmt, dass das Landesgesetz am 1. August 2001 - zeitgleich mit dem  Lebenspartnerschaftsgesetz - in Kraft tritt. Dadurch wird sichergestellt, dass das  Lebenspartnerschaftsgesetz vollzogen werden kann.


Für die Fraktion der SPD:                                     Für die Fraktion der FDP

Jochen Hartloff                                                    Werner Kuhn 

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1)

Niederschrift

über die Mitwirkung

bei der Begründung der Lebenspartnerschaft

gemäß § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes



Erklärende/Erklärender zu 1:


Name, akademische Grade  .....................................................................


Vornamen  .............................................................................................


Wohnort  ...............................................................................................


Ort und Tag der Geburt  ..........................................................................


persönlich bekannt-

ausgewiesen durch  ................................................................................


Lebenspartnerschaftsname  .....................................................................



Erklärende/Erklärender zu 2:


Name, akademische Grade  .....................................................................


Vornamen  .............................................................................................


Wohnort  ...............................................................................................


Ort und Tag der Geburt  ..........................................................................


persönlich bekannt-

ausgewiesen durch  ................................................................................


Lebenspartnerschaftsname  .....................................................................


Vermögensstand                   o Ausgleichsgemeinschaft nach § 6 Abs. 2

der Lebenspartnerschaft              des Lebenspartnerschaftsgesetze

                                           Lebenspartnerschaftsvertrag nach § 7  

                                                 des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Die gleichzeitig anwesenden Erklärenden zu 1 und 2 wurden einzeln

befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 des

Lebenspartnerschaftsgesetzes begründen wollen. Die Erklärenden

bejahten die Frage. Die Unterzeichnerin/der Unterzeichner erklärte,

dass die Lebenspartnerschaft damit begründet ist.


Unterschriften der Lebenspartnerinnen/Lebenspartner


Zu 1 ............................................ Zu 2 .................................................


Ort, Datum  .............................................................


Behörde  ................................................................


              ...............................................................                       Siegel


 Unterschrift  ..........................................................

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2 Satz 1)

Bescheinigung über die Mitwirkung

bei der Begründung der Lebenspartnerschaft

gemäß § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes



Lebenspartnerin/Lebenspartner zu 1:



Name, akademische Grade  .....................................................................


Vornamen  .............................................................................................


Wohnort.................................................................................................


Ort und Tag der Geburt............................................................................



Lebenspartnerin/Lebenspartner zu 2:


Name, akademische Grade........................................................................


Vornamen...............................................................................................


Wohnort.................................................................................................


Ort und Tag der Geburt............................................................................


Die Vorgenannten haben vor der Kreisverwaltung/Stadtverwaltung.............

Erklärungen über die Begründung der Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1

des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben.



Ort und Tag der Begründung

der Lebenspartnerschaft  .........................................................................


Ort, Datum                    .......................................................


Behörde                        .......................................................


                                   .......................................................          Siegel


Unterschrift                   .......................................................