(GVBl. Sachsen-Anhalt 2001, 292)
Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:
(LPart-AG).
Vom 24. Juli 2001.
Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, in deren oder dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärende), ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamtinnen oder Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl. Später abgegebene Erklärungen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes können auch von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden, die oder der nicht nach Satz 1 zuständig ist.
(2) Wollen die Erklärenden vor einer unzuständigen Standesbeamtin oder einem unzuständigen Standesbeamten die Lebenspartnerschaft begründen, so bescheinigt die zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte in einer Ermächtigung zur Entgegennahme der Erklärung zur Begründung der Lebenspartnerschaft, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.
(3) Soll die Begründung der Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen Standesbeamtin oder einem zuständigen Standesbeamten erfolgen, bei der oder bei dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, die oder der die Anmeldung entgegengenommen hat, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt worden ist.
Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, sollen dies persönlich bei der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Standesbeamtin oder dem Standesbeamten anmelden. Ist eine dieser Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eine Niederschrift auf.
(2) Die Erklärenden haben sich auszuweisen und die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsbuch (§ 3 Abs. 4) erforderlichen Angaben zu machen. Zum Nachweis sind von ihnen vorzulegen,
- wenn sie im Inland gemeldet sind, eine Bescheinigung der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde über ihre Vor- und Familiennamen, ihren Familienstand, ihren Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit (Aufenthaltsbescheinigung),
- eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer Eltern oder, falls sie in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde,
- wenn sie schon verheiratet waren, ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde,
- wenn sie bereits eine Lebenspartnerschaft geführt haben, die Lebenspartnerschaftsurkunde oder eine entsprechende Urkunde mit einem Vermerk über die Auflösung der Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls eine Bescheinigung über eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
- eine Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 und § 6 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über ihren Vermögensstand.
(4) Erklärende mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben diese durch ein amtliches Ausweispapier mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates nachzuweisen. Auch der Familienstand von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist durch eine geeignete Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimatstaates nachzuweisen.
(5) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte hat zu prüfen, ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegensteht. Reichen die nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Nachweise dafür nicht aus, so sind weitere Nachweise zu fordern. Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kein Hindernis fest, so teilt sie oder er den Erklärenden mit, dass die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. Sind seit der Mitteilung an die Erklärenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen.
(6) Ist den Erklärenden die Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. Notfalls darf die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegennehmen.
(7) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die Erklärenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmen wollen.
(8) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen, so hat die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Amtshandlung abzulehnen. Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Zuständig sind die Amtsgerichte, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts. Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz der Standesbeamtin oder des Standesbeamten nach § 1 bestimmt. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. In Zweifelsfällen kann auch die Standesbeamtin oder der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob die Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
(9) Gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, durch die die Standesbeamtin oder der Standesbeamte zur Aufhebung der Feststellung eines Hindernisses nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Gegen andere Entscheidungen ist die einfache Beschwerde statthaft. Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu.
Begründung der Lebenspartnerschaft
(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte befragt die Erklärenden einzeln, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen. Wenn diese Frage bejaht wurde, erklärt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei volljährigen Zeugen erfolgen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte erteilt den Lebenspartnern eine gebührenfreie Bescheinigung über die Begründung der Lebenspartnerschaft.
(2) Soll die Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 begründet werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse entgegenstehen.
(3) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zu beurkunden. Erfolgt die Begründung in Gegenwart von Zeugen, so ist die Beurkundung auch in ihrem Beisein vorzunehmen. Sie ist in das Lebenspartnerschaftsbuch, für das der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden ist, einzutragen. Die Eintragung ist von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, den Zeugen und von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren.
(4) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen
- die Vor- und Familiennamen der Erklärenden, akademische Grade, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
- die Vor- und Familiennamen der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeugen, akademische Grade, ihr Alter, Beruf und Wohnort,
- die Erklärungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft,
- der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" bei Erklärenden, die einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist,
- gegebenenfalls der Lebenspartnerschaftsname unter Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens.
- die Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder
- die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft oder
- der Tod eines der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse.
(6) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte stellt aufgrund des Lebenspartnerschaftsbuches eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus, für die der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden ist.
(7) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen
- die Vornamen und der Familienname nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist,
- Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
(8) Wird nach Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgegeben, erteilt die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte der Person, deren Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. § 6 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
und Namenverzeichnis
(1) Am Jahresende ist das Lebenspartnerschaftsbuch abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.
(2) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist dauernd und sicher aufzubewahren.
(3) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen ein Namenverzeichnis zu führen.
Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch
Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie auf Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Mitteilung an das Familienbuch
(1) Wird für die Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuches, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von ihnen bei und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, der Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben. Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgelöst worden, so ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage in der Mitteilung anzugeben.
(2) Wird für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamten oder den Standesbeamten zu senden, die oder der dieses Familienbuch führt.
(3) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der die Geburt der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beurkundet hat.
Mitteilung an die Meldebehörde
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte teilt der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde im Falle des § 3 Abs. 1 den bisherigen und den neuen Familiennamen, die Vornamen, den Doktorgrad, den Tag und Ort der Geburt, die Anschrift und die Tatsache der Lebenspartnerschaft unter Angabe des Tages und des Ortes der Begründung der Lebenspartnerschaft, des Standesamtes sowie der Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches mit. Im Falle des § 3 Abs. 8 sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, der Doktorgrad, der Tag und Ort der Geburt und die Anschrift mitzuteilen.
Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 266), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2000 (GVBl. LSA S. 684), wird wie folgt geändert:
1. In der Übersicht zum Kostentarif werden nach den Worten „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz 174" die Worte „Lebenspartnerschafts-Ausführungsgesetz 193" eingefügt.
2. Im Kostentarif wird folgende lfd. Nr. 193 angefügt:
vom 24. Juli 2001 (GVBl. LSA S. 292)
Lebenspartnerschaft 65
entgegengenommen hat 65
Lebenspartnerschaftsgesetz 100
Versicherung 34
die Hälfte der Gebühr nach Nr. 5
7. Erteilung einer Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch 10
Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird 34
schaftsgesetzes 14
Die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher oder die auf Wunsch der Lebenspartner veranlassten Kosten für die Bereitstellung von Räumen sind als Auslagen nach § 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1999 (GVBl. LSA S. 120), zu erheben."
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Der auf § 8 beruhende Teil der dort geänderten Verordnung kann aufgrund der einschlägigen Ermächtigung durch Verordnung geändert werden.
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.
Magdeburg, den 24. Juli 2001.
Schaefer
Dr. Höppner
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3)
Nr. ____________
___________________________________________, den____________________
1. _________________________________________________________________
___________________________________________________________________
___________________________________________________________________
geboren am _________________________________in_______________________
___________________________________________________________________
(Standesamt _______________________________________________Nr. _______)
wohnhaft in __________________________________________________________
___________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ________________________________________________, und
2. __________________________________________________________________
____________________________________________________________________
____________________________________________________________________
geboren am _______________________________ in_________________________
(Standesamt __________________________________________________________
_________________________________________________________.Nr.________)
wohnhaft in__________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch ___________________________________________________
begründen wollen.
erklärte, dass die Lebenspartnerschaft damit begründet ist.
Als Zeugen waren anwesend:
1. __________________________________________________________________
________________________________________________, __________Jahre alt,
wohnhaft in ___________________________________________________________
___________________________________________________persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _____________________________________________________
2. ___________________________________________________________________
___________________________________________________, ___________Jahre alt.
wohnhaft in ____________________________________________________________
_____________________________________________________persönlich bekannt -
ausgewiesen durch______________________________________________________
Namensführung in der Lebenspartnerschaft:
Zu1.: ________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Zu 2.: ________________________________________________________________
____________________________________________________________________
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte
_________________________________
Vermerke: ____________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 6)
Lebenspartnerschaftsurkunde
(Standesamt..............................................................................................
................................................ ..............................Nr. .................,........)
...............................................................................................................
...............................................................................................................
geboren am ...............................................................................................
in ............................................................................................................
(Standesamt..............................................................................................
............................................................................... Nr. .........................)
wohnhaft in...............................................................................................
...............................................................................................................
..........................................................................................................und
...............................................................................................................
...............................................................................................................
geboren am ...............................................................................................
in...................................,.........................................................................
(Standesamt..............................................................................................
................................................................................ Nr. .........................)
wohnhaft in.................................................................................................
haben am.................................vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten
in.............................,................................................................................
............................ .................................die Lebenspartnerschaft begründet.
................................................................................................................
................................................................................................................
................................................................................................................
................................................................................................................
................................................................................................................
...............................................................................................................
.................................................................... den ....................................
(Siegel) Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte
...........................................................