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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Hamburg: Entwurf für Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Inhalt des Entwurfs

Bürgerschaft

der Freien und Hansestadt Hamburg                                     Drucksache 16/6145
16. Wahlperiode                                                                                         05.06.01

Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft



Landesrechtliche Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen:
Gesetz

 zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

(Lebenspartnerschaftsausführungsgesetz – LPartAusfG)

vom ...


§ 1


Zuständige Behörde


Zuständige Behörde nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absätze 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte.

§ 2


Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärende), haben dies persönlich bei der nach § 3 zuständigen Standesbeamtin oder dem zuständigen Standesbeamten anzumelden. Ist eine dieser Personen am persönlichen Erscheinen verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist. Über die Anmeldung nimmt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte eine Niederschrift auf.
(2) Die Erklärenden haben sich auszuweisen. Von ihnen sind vorzulegen

  1. eine Bescheinigung der Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde, aus der ihre Vor- und Familiennamen, frühere Namen, ihr Familienstand, ihr Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit hervorgehen, 
  2. eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern der Erklärenden oder, falls die Erklärenden in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen sind oder als Kind angenommen worden sind, ihre Abstammungsurkunde,
  3. wenn die Erklärenden verheiratet waren, ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder ein Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde, 
  4. eine Erklärung nach § 1 Absatz 1 Satz 4 und § 6 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über ihren Vermögensstand.
(3) Erklärende, die verheiratet waren, haben alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben. Die Auflösung der letzten Ehe muss nachgewiesen werden. Ist die letzte Ehe nicht vor einer deutschen Standesbeamtin oder einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist. Im Falle der Auflösung früherer Lebenspartnerschaften gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(4) Erklärende mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit haben außerdem

  1. ihre Staatsangehörigkeit durch ihren Reisepass, ihren Personalausweis mit Eintragung der Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates und 
  2. ihren Familienstand durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates
nachzuweisen.
(5) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen steht. Reichen die nach den Absätzen 2 und 3 vorgelegten Urkunden nicht aus, so sind weitere Urkunden zu fordern. Ist den Erklärenden die Beschaffung der erforderlichen Nachweise nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. Notfalls kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte Versicherungen der Erklärenden an Eides Statt entgegennehmen.
(6) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die Erklärenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bestimmen wollen.
(7) Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kein Hindernis fest, so teilt sie oder er den Erklärenden mit, dass die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. Sind seit der Mitteilung an die Erklärenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen.
(8) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen, so hat die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Amtshandlung abzulehnen. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kann auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtsbehörde durch das zuständige Amtsgericht zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. In Zweifelsfällen kann auch die Standesbeamtin oder der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob die Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung. Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

§ 3


Örtliche Zuständigkeit


(1) Zuständig ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, in deren oder dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung oder beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamtinnen oder Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl.
(2) Wollen die Erklärenden vor einer unzuständigen Standesbeamtin oder einem unzuständigen Standesbeamten die Lebenspartnerschaft begründen, so bescheinigt die zuständige Standesbeamtin oder der zuständige Standesbeamte in einer Ermächtigung zur Entgegennahme der Erklärung zur Begründung der Lebenspartnerschaft, dass kein Hindernis nach § 1 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt wurde.
(3) Soll die Begründung der Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen Standesbeamtin oder einem zuständigen Standesbeamten erfolgen, bei der oder bei dem die Begründung der Lebenspartnerschaft nicht angemeldet worden ist, so bescheinigt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, die oder der die Anmeldung entgegen genommen hat, dass kein Hindernis nach § 1 Absatz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt wurde.

§ 4


Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte fragt die gleichzeitig anwesenden Erklärenden einzeln, ob sie eine Lebenspartnerschaft miteinander begründen wollen. Haben die Erklärenden die Frage bejaht, so erklärt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei volljährigen Zeuginnen oder Zeugen erfolgen.
(2) Die Begründung der Lebenspartnerschaft ist im Beisein der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und der bei der Begründung anwesenden Zeuginnen oder Zeugen zu beurkunden. Sie ist in das Lebenspartnerschaftsbuch, für das der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden ist, einzutragen. Die Eintragung ist von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, den Zeuginnen oder Zeugen und von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren.
(3) Die Lebenspartnerschaft kann ohne abschließende Prüfung nach § 2 begründet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung einer oder eines Erklärenden nicht aufgeschoben werden kann und glaubhaft gemacht wird, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft keine Hindernisse entgegenstehen.

§ 5


Lebenspartnerschaftsbuch


(1) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen

  1. die Vor- und Familiennamen der Erklärenden, ein akademischer Grad, ihr Beruf, ihr Wohnort und Ort und Tag ihrer Geburt, 
  2. die Vor- und Familiennamen der bei Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeuginnen oder Zeugen, akademische Grade, ihr Alter, Beruf und Wohnort, 
  3. die Erklärungen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zur Begründung der Lebenspartnerschaft, 
  4. der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene(r)" bei Erklärenden, die einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist, 
  5. der Lebenspartnerschaftsname, gegebenenfalls unter Voranstellung oder Anfügung eines Begleitnamens.
(2) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist fortzuführen. Unterhalb des Eintrags über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist zu vermerken

  1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, 
  2. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft, 
  3. der Tod der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse.
(3) Am Jahresende ist das Lebenspartnerschaftsbuch abzuschließen und die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken.
(4) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen ein Namensverzeichnis zu führen.
(5) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist dauernd und sicher aufzubewahren.

§ 6


Lebenspartnerschaftsurkunde


(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte stellt auf Grund des Lebenspartnerschaftsbuches eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus, für die der diesem Gesetz beigefügte Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden ist.
(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und der Familienname nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, akademische Grade, ihr Wohnort und Ort und Tag ihrer Geburt, 
  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, ist dies am Schluss der Urkunde anzugeben.

§ 7


Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch


Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht sowie von deren Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck des Informationsverlangens anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht und Auskunft, wenn sie darlegen können, dass sie die Auskünfte benötigen, um rechtliche Ansprüche eines der beiden Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner abwenden zu können.

§ 8


Mitteilung an das Lebenspartnerschaftsbuch


(1) Das Familiengericht hat Vorgänge, die nach § 5 Absatz 2 in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der das Lebenspartnerschaftsbuch führt, oder der nach § 1 Absatz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zuständigen Stelle mitzuteilen.
(2) Die Mitteilung soll die Angaben enthalten, die die Standesbeamtin oder der Standesbeamte für die Eintragung benötigt.
(3) Die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt.

§ 9


Mitteilungen an Standesämter


(1) Wird für die Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der dieses Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuchs, die Vor- und Familiennamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die Namensführung in der Lebenspartnerschaft sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben. Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgelöst worden, so ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage anzugeben.
(2) Wird für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Mitteilung an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der dieses Familienbuch führt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ist ein Familienbuch noch nicht angelegt, so ist die Mitteilung nach Absatz 1 an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der die Geburt der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beurkundet hat.

§10


Erklärungen zur Namensführung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner


(1) Erklärungen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten entgegenzunehmen, vor der oder dem die Lebenspartnerschaft begründet wird. Eine später abgegebene Erklärung ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten entgegenzunehmen, in deren oder dessen Bezirk die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung hat. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte erteilt der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner, deren oder dessen Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.
(2) Für später abgegebene Erklärungen gilt § 9 entsprechend.

§ 11


Mitteilung an die Meldebehörde


Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte teilt der für die Hauptwohnung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde den Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft, das Standesamt und die Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches, die Vornamen der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und die von ihnen bei und nach Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, den Doktorgrad, den Ort und Tag der Geburt sowie die Anschrift mit. Bei später abgegebenen Namenserklärungen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, der Doktorgrad, der Tag und Ort der Geburt und die Anschrift mitzuteilen.

§ 12


Kosten


Für Amtshandlungen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 14 Dezember1999 (HmbGVBl. S. 303), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 13


In-Kraft-Treten


(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 4 Absatz 2)


Nr. _____________


                        ______________________ , den _____________________________
1. ___________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
geboren am ________________________ in _________________________________
_____________________________________________________________________
(Standesamt ____________________________________________ Nr. ___________)
wohnhaft in ___________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _________________________________________________, und

2. _ _________________________________________________________________
____________________________________________________________________
___ _________________________________________________________________
geboren am ________________________ in ________________________________
____________________________________________________________________
(Standesamt ____________________________________________ Nr. __________)
wohnhaft in __________________________________________________________
____________________________________________________ persönlich bekannt -
ausgewiesen durch _____________________________________________________
erschienen heute vor der unterzeichneten Standesbeamtin/dem

unterzeichneten Standesbeamten, um die Lebenspartnerschaft zu

begründen. Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte fragte die Erklärenden

zu 1. und 2., ob sie die Lebenspartnerschaft begründen wollen.
Sie bejahten die Frage. Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte erklärte,

dass die Lebenspartnerschaft damit begründet ist.
Als Zeugen waren anwesend
1. __________________________________________________________________
___________________________________________________ , ________ Jahre alt,
wohnhaft in __________________________________________________________
___________________________________________________ persönlich bekannt –
ausgewiesen durch ____________________________________________________
2. ________________________________________ _________________________
__________________________________________________ , ________ Jahre alt,
wohnhaft in __________________________________________________________
___________________________________________________ persönlich bekannt –
ausgewiesen durch ____________________________________________________

Namensführung in der Lebenspartnerschaft:
Zu 1.: ______________________________________________________________
___________________________________________________________________
Zu 2.: ______________________________________________________________
___________________________________________________________________
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________
_____________________________________________________________________

                                                    Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte




                                                             _____________________________



Vermerke:

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)

                                   Lebenspartnerschaftsurkunde



(Standesamt .............................................................................................
.............................................................................. Nr. ...........................)
................................................................................................................
.................................................................................................................
geboren am ...............................................................................................
in .............................................  ..............................................................
(Standesamt................................................................................................
................................................................................ Nr. .........................)
wohnhaft in.................................................................................................
............................................................................................................und
.................................................................................................................
..................................................................................................................
geboren am .................................................................................................
in...............................................................................................................
(Standesamt.................................................................................................
................................................................................. Nr. .........................)
wohnhaft in.................................................................................................
haben am......................................vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten
in..............................................................................................................
................................................................die Lebenspartnerschaft begründet.
...............................................................................................................
................................................................................................................
.................................................................................................................
.................................................................................................................
.................................................................................................................
.................................................................................................................
........................................................., den ...............................................

                            (Siegel)            Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte


                                                   ..................................................................

Begründung

Begründung


A. Allgemeines
I. Anlass und Ziele des Gesetzes
Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 wurde am 22. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 266, verkündet. Es tritt am 1. August 2001 in Kraft und enthält im Artikel 1 das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG). Dieses Gesetz schafft für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges familienrechtliches Institut, die "Eingetragene Lebenspartnerschaft", die ihnen einen gesicherten Rechtsrahmen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Einbeziehung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität ermöglicht. Ferner legt es fest, dass aus der gegenseitigen Verantwortung verbindliche Rechte und Pflichten erwachsen.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz enthält u. a. keine Regelungen, wem die Aufgaben der zuständigen Behörde obliegen und wie das Verwaltungsverfahren geregelt ist. Entsprechende Vorschriften sind im Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz – LPartGErgG) vorgesehen, das jedoch nicht die Zustimmung des Bundesrates gefunden hat. Der vom Deutschen Bundestag angerufene Vermittlungsausschuss hat noch nicht entschieden. Dies hindert jedoch nicht, dass landesrechtliche Regelungen auf den Weg gebracht werden.
Artikel 72 Abs. 1 GG enthält im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung eine zeitliche Sperrwirkung für die Gesetzgebung der Länder. Nach Art. 72 Abs. 1 GG besteht die Gesetzgebungsbefugnis der Länder solange und soweit der Bund nicht die gleiche Materie gesetzlich geregelt hat. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage, die auch die Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens genügen ließ (Vgl. BVerfGE 34, 28 f.), tritt nach dem durch die Grundgesetz-Novelle vom 27.10.1994 neugefassten Absatz 1 die zeitliche Sperrwirkung erst mit dem Abschluss der Bundesgesetzgebung ein. Nach wohl herrschender Meinung ist damit der Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes gemeint (Degenhart in Sachs, GG, RN 27 zu Art. 72, Jarrass/Pieroth, GG RN 7 zu Art. 72, differenzierend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens: Jarrass, NVwZ 1996, 1040,1044; jeweils m.w.N; a.A.: Zeitpunkt des parlamentarischen Gesetzgebungsbeschlusses; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG RN 3 zu Art. 72; Seifet/Hörning, GG RN 2 zu Art. 72).
Damit das Lebenspartnerschaftsgesetz von den Ländern ausgeführt werden kann (Artikel 83 Grundgesetz) ist gemäß Artikel 84 Abs. 1 Grundgesetz die zuständige Behörde und das Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sollen entsprechend dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz den Standesbeamtinnen bzw. den Standesbeamten übertragen werden und das Verfahren weitgehend parallel zu den Vorschriften im Personenstandsgesetz über die Eheschließung geregelt werden. Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes sollen diese Voraussetzungen geschaffen werden. Anzumerken ist, dass die Grundzüge dieses Gesetzentwurfes auf der Arbeitsebene gemeinsam von den Ländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt mit Unterstützung des Bundesministeriums des Innern erarbeitet worden sind.
Die Bayerische Staatsregierung hat beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes, hilfsweise Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes beantragt. Falls das Bundesverfassungsgericht dem Antrag oder dem Hilfsantrag entsprechen sollte, wäre dem vorgelegten Entwurf die rechtliche Grundlage entzogen. Eine bereits aufgenommene parlamentarische Behandlung des Entwurfs müsste eingestellt werden. Mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird Ende Juni/Anfang Juli gerechnet. Zur Zeit ist jedoch noch von einem In-Kraft-Treten zum 1. August 2001 auszugehen. Um Verzögerungen zu vermeiden, wird der Entwurf unabhängig von der zu erwartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Bürgerschaft zugeleitet.
Von einer Außer-Kraft-Setzung des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 14. April 1999 (HmbGVBl. S. 69) und Aufnahme notwendiger Übergangsbestimmungen ist vorerst abgesehen worden. Es scheint sachgerecht, zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, um sicherzustellen, dass für den Fall einer negativen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das hamburgische Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften weiter Bestand hat.
2. Haushaltsrechtliche Auswirkungen
Der Vollzugsaufwand hängt von der Zahl der künftig zu begründenden Lebenspartnerschaften ab und ist daher nicht zu beziffern. Für die vorgesehenen Amtshandlungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ist die Erhebung von Verwaltungsgebühren analog der Beurkundung einer Eheschließung vorgesehen. Die daraus zu erzielenden Einnahmen decken nicht den Vollzugsaufwand, weil die Gebühren nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften bewusst nicht kostendeckend sind, da alle Amtshandlungen nach dem Personenstandsrecht überwiegend im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Die Gebühren für die Begründung und Eintragung einer Lebenspartnerschaft sollen aber den bei der Eingehung und Beurkundung einer Eheschließung entsprechen, um auch insoweit eine Gleichbehandlung zu gewährleisten.
Eine Gebührenordnung wird zeitgleich zum In-Kraft-Treten des Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz erlassen werden. Dabei wird vorgesehen, dass Gebühren, die bereits für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 14. April 1999 entrichtet worden sind, bei Amtshandlungen nach diesem Gesetz angerechnet werden.
3. Auswirkungen auf das Meldewesen
Die Tatsache der Lebenspartnerschaft ist wie die Eheschließung ein Familienstandsdatum und daher im Melderegister zu speichern. Dies gilt auch für den Lebenspartnerschaftsnamen, der unter den Oberbegriff des Familiennamens fällt. Hierfür sind auf der administrativen Ebene der bundeseinheitliche Datensatz für das Meldewesen anzupassen und die programmtechnischen Voraussetzungen in den Meldebehörden zu schaffen. Die Amtshandlungen gehören zu den Aufgaben der Meldebehörden, die das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben haben.

Begründung zu einzelnen Vorschriften

B.


Zu den einzelnen Vorschriften


Zu § 1 (Zuständige Behörde)
§ 1 bestimmt als zuständige Behörde die Standesbeamtin oder den Standesbeamten. Dies entspricht einerseits der ursprünglich vom Deutschen Bundestag vorgesehenen Regelung und folgt andererseits der in Hamburg bereits bestehenden Regelung aufgrund des Gesetzes über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften.
Zu § 2 (Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft)
Absatz 1 regelt, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft bei der zuständigen Standesbeamtin oder dem zuständigen Standesbeamten anzumelden ist. Mit der Anmeldung wird das Verfahren zur Begründung der Lebenspartnerschaft eingeleitet. Die Anmeldung soll grundsätzlich persönlich erfolgen, wobei im Falle der Verhinderung einer Person nach Satz 2 die Anmeldung auch durch die andere Person mit schriftlicher Einverständniserklärung der verhinderten Person erfolgen kann. Über die Anmeldung wird eine Niederschrift aufgenommen wie bei der Anmeldung der Eheschließung.
Absatz 2 bestimmt, dass sich die Erklärenden entsprechend dem Eheschließungsrecht bei der Anmeldung über ihre Identität auszuweisen und die für die Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlichen Angaben zu machen sowie Nachweise vorzulegen haben. Dies soll den Standesbeamtinnen oder den Standesbeamten die Prüfung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vorliegen. Die unter Nummern 1 bis 3 genannten Nachweise entsprechen denen des Eheschließungsrechts. Nummer 3 sieht auch den Nachweis und die Auflösung einer früheren Lebenspartnerschaft vor. Außerdem ist nach Nummer 5 eine Erklärung über den Vermögensstand abzugeben, da in der Lebenspartnerschaft ein gesetzlicher Vermögensstand nicht vorgesehen ist. Dies soll in der Weise geschehen, dass die Erklärenden entweder mitteilen, dass sie die in § 6 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes näher beschriebene Ausgleichsgemeinschaft vertraglich vereinbart haben, oder eine Ausfertigung eines zur Niederschrift eines Notars nach § 7 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes geschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrages überreichen.
Die Regelung in Absatz 3, wonach alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften sowie die Art der Auflösung anzugeben und grundsätzlich auch nachzuweisen sind, dient ebenfalls der Prüfung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes darf eine Lebenspartnerschaft u.a. nicht mit einer Person begründet werden, die verheiratet ist oder mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft begründet hat.
Absatz 4 verlangt von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit. Dieser ist insbesondere notwendig, um gegebenenfalls die für die Namensführung in der Lebenspartnerschaft maßgebende Rechtsordnung entsprechend Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen zu können. Diese Möglichkeit wird den Lebenspartnern durch Artikel 17a Abs. 2 eingeräumt, der durch Artikel 3 § 25 des "Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche eingefügt worden ist.
Die nach Satz 2 von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu fordernde Familienstandsbescheinigung des Heimatstaates dient der Feststellung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Dies ist erforderlich, da Familienstandsdaten ausländischer Staatsangehöriger, die im Heimatstaat relevant geworden sind, im Melderegister grundsätzlich nicht bzw. nur aufgrund eigener Angaben bei der Anmeldung gespeichert werden. Die nach Absatz 2 Nummer 1 vorzulegende Aufenthaltsbescheinigung ist daher insoweit nur beschränkt aussagefähig.
Absatz 5 regelt die Prüfungspflicht der Standesbeamtin/des Standesbeamten und in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes, dass die Standesbeamtinnen oder die Standesbeamten im Falle der Beweisnot außer den in Absätzen 2 und 3 genannten Personenstandsdokumenten auch andere Nachweise akzeptieren und notfalls eidesstattliche Versicherungen der Erklärenden entgegennehmen dürfen.
Absatz 6 bestimmt, dass die Erklärenden bei der Anmeldung zu befragen sind, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes führen wollen. Eine entsprechende Regelung enthält § 6 Abs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes für die Eheschließung.
Absatz 7 regelt das weitere Verfahren vor Begründung der Lebenspartnerschaft. Er sieht vor, dass das Ergebnis der Prüfung den Erklärenden mitzuteilen ist, und dass es einer erneuten Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen bedarf, wenn seit der Mitteilung an die Erklärenden sechs Monate vergangen sind, ohne dass es zu der Begründung und Eintragung der Lebenspartnerschaft gekommen ist. Die Vorschrift entspricht den Regelungen im Personenstandsgesetz bei der Anmeldung der Eheschließung.
Absatz 8 regelt den in Betracht kommenden Rechtsweg, wenn die Vornahme der Amtshandlung abgelehnt werden muss, weil die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht vorliegen. Entsprechend dem Personenstandswesen, das als ein Zweig des besonderen Verwaltungsrechts nach § 48 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes nicht den Verwaltungsgerichten, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen wurde, sollen auch für das Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden. Diese Möglichkeit ist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Danach können öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts - hier handelt es sich um ein Verfahren des Landes - durch Landesgesetz auch einem anderen Gericht zugewiesen werden. Da bei den für Streitigkeiten nach dem Personenstandswesen zuständigen Amtsgerichten am Sitz der Landgerichte bereits die erforderliche Personal- und Sachausstattung vorhanden ist, sprechen auch ökonomische Gesichtspunkte für eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, zumal die Beurkundungsgeschäfte nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einen starken Bezug zum Privatrecht haben.
Zu § 3 (Örtliche Zuständigkeit)
Absatz 1 sieht vor, dass für die örtliche Zuständigkeit die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung und beim Fehlen einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt der Erklärenden maßgebend ist. Zwischen mehreren zuständigen Standesbeamtinnen oder Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl, wo sie die Lebenspartnerschaft anmelden wollen.
Die Absätze 2 und 3 regeln die Sonderfälle, dass die Lebenspartnerschaft vor einer oder einem unzuständigen oder einer oder einem zwar zuständigen, aber mit der Sache nicht befassten Standesbeamtin oder Standesbeamten begründet werden soll. Die Vorschriften entsprechen den Bestimmungen des Personenstandsgesetzes.
Zu § 4 (Begründung der Lebenspartnerschaft)
Absatz 1 legt in Anlehnung an die Eheschließung die Zeremonie bei der Begründung der Lebenspartnerschaft fest.
Absatz 2 regelt, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft im Beisein der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner und möglicher Zeuginnen oder Zeugen zu beurkunden und in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen ist. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist die Nachweisquelle des neuen Personenstandes und wird als amtlicher Vordruck neu eingeführt. Die Beurkundung geschieht in der Weise, dass die bereits mit den übereinstimmenden Willenserklärungen vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten begründete Lebenspartnerschaft im Lebenspartnerschaftsbuch mit den Unterschriften der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner und der Standesbeamtin oder des Standesbeamten sowie der Zeuginnen oder der Zeugen dokumentiert wird.
Absatz 3 bestimmt entsprechend der Regelung im Personenstandsgesetz das Verfahren, nach dem wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden die Begründung der Lebenspartnerschaft auch ohne abschließende Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 begründet werden kann.
Zu § 5 (Lebenspartnerschaftsbuch)
Absatz 1 legt im Hinblick auf den Inhalt des Heiratsbuches nach § 11 des Personenstandsgesetzes fest, welche Daten in das Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen werden. Außerdem wird die sich nach der Beurkundung der Lebenspartnerschaft ergebende Namensführung in das Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen. Hierbei handelt es sich um die Fortschreibung des Eintrags, die bei der Eheschließung dem im Anschluss an die Beurkundung anzulegenden Familienbuch vorbehalten ist.
Absatz 2 regelt, in welchen Fällen das Lebenspartnerschaftsbuch fortzuführen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, das eine notwendige Verzahnung des Lebenspartnerschaftsbuches mit den Büchern des Personenstandsgesetzes (Geburten-, Heirats-, Sterbe- und Familienbuch), wie dies durch das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz vorgesehen war, durch landesrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht möglich ist. Auch wenn das Lebenspartnerschaftsbuch inhaltlich dem Heiratsbuch nachgebildet ist, handelt es sich nicht um ein Personenstandsbuch im engeren Sinne. Insofern bedarf die Fortschreibung des Lebenspartnerschaftsbuches zum Beispiel über eine Namensänderung oder die Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft einer bundesrechtlichen Regelung. Lediglich in den unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fallgruppen ist ein bundeseinheitliches Mitteilungsverfahren realisierbar. Hinsichtlich der Vermerke über die Aufhebung, die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft oder die Todeserklärung bzw. der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit sowie die Aufhebung solcher Beschlüsse müssen die Landesjustizverwaltungen abstimmen, ob eine entsprechende Datenübermittlungsregelung – evtl. in der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) – bundesweit eingeführt werden kann. Eine Datenübermittlungsregelung zu Nr. 3 über den Tod einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners wird in die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz aufgenommen werden. Unabhängig davon sollte in dem Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine entsprechende Fortschreibungsnorm aufgenommen werden
Absatz 3 regelt, dass das Lebenspartnerschaftsbuch am Jahresende abzuschließen ist unter Angabe der Anzahl der darin enthaltenen Einträge. Diese Bestimmung stimmt mit den entsprechenden Regelungen im Personenstandsgesetz überein.
Absatz 4 bestimmt, das zum Lebenspartnerschaftsbuch ein alphabetisches Namensverzeichnis zu führen ist, das als Hilfsmittel für spätere Sucharbeiten dient.
Absatz 5 stellt klar, dass das Lebenspartnerschaftsbuch dauernd und sicher wie die eigentlichen Personenstandsbücher aufzubewahren ist.
Zu § 6 (Lebenspartnerschaftsurkunde)
Absatz 1 sieht vor, dass auf Grund des Lebenspartnerschaftsbuches Lebenspartnerschaftsurkunden ausgefertigt werden können, für die ein amtliches Muster vorgesehen wird. Die Lebenspartnerschaftsurkunde dient als Nachweis für die Begründung der Lebenspartnerschaft.
Absatz 2 regelt, welche Angaben in die Lebenspartnerschaftsurkunden aufgenommen werden.
Zu § 7 (Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch)
Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen der Regelung im Personenstandsgesetz und regelt die Frage, in welchen Fällen Einsicht und Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde verlangt werden darf. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht für andere Personen ist jedoch enger als im Personenstandsrecht gefasst worden.
Es handelt sich hierbei um eine bereichsspezifische und abschließende Datenschutzbestimmung.
Zu § 8 (Mitteilungen an das Lebenspartnerschaftsbuch)
§ 8 regelt die Mitteilungspflichten der Gerichte an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten, damit das Lebenspartnerschaftsbuch in den in § 5 Abs. 2 Nun. 1 und 2 genannten Fällen fortgeschrieben werden kann. Die Vorschrift entspricht der Regelung in den personenstandsrechtlichen Vorschriften.
Abs. 1 erfasst auch die Fälle, in denen auf Grund der landesrechtlichen Regelungen auch andere Dienststellen als die Standesbeamtin oder der Standesbeamte zur zuständigen Behörde bestimmt worden sind.
Ergänzend zu Abs. 2 wird im landesrechtlichen Teil der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) zu regeln sein, um welche Angaben es sich im einzelnen handelt.
Abs. 3 enthält die Klarstellung, das die Vorschriften der §§ 18 bis 22 EGGVG auch in Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zu beachten sind.
Zu § 9 (Mitteilungen an das Familienbuch)
§ 9 regelt die Mitteilungspflicht zur Fortführung eines Personenstandsbuches. Wie bereits in der Begründung zu § 5 Abs. 2 erläutert, ist eine Verzahnung zwischen dem Lebenspartnerschaftsbuch und den Personenstandsbüchern grundsätzlich durch Landesrecht nicht herstellbar. Gleichwohl lässt § 14 Abs. 1 Nr. 5 und § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes eine Fortführung des Familienbuches der Vorehe oder des Familienbuches der Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners zu, wenn im Personenstand dieser Person eine Änderung eingetreten ist oder sich dieser auf andere Weise ändert. Die Tatsache, dass ein entsprechendes Familienbuch geführt wird, wird von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten bei der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 festgestellt. Dies gilt für die Fortführung des Geburtenbuches nach § 30 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes entsprechend. Daher wird in Fällen, in denen ein Familienbuch weder für die Eltern noch für eine Vorehe angelegt worden ist, entsprechend § 27 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes die Standesbeamtin oder der Standesbeamte unterrichtet, die oder der das Geburtenbuch der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners führt. Durch diese Mitteilungspflicht wird sichergestellt, dass in diese Familienbücher oder das Geburtenbuch die Begründung einer Lebenspartnerschaft eingetragen werden kann.
Zu § 10 (Erklärungen zur Namensführung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner)
Absatz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Entgegennahme von Erklärungen über den Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich bereits aus § 1. Er bestimmt zudem, dass auch die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Erklärungen beglaubigen oder beurkunden darf und dass der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner, deren oder dessen Name geändert worden ist, auf Wunsch eine Bescheinigung hierüber auszustellen ist. Die Bestimmung entspricht den vergleichbaren personenstandsrechtlichen Vorschriften über die Erklärungen zum Ehenamen.
Absatz 2 regelt unter Verweisung auf § 9, dass eine später abgegebene Erklärung an das Familienbuch der Eltern bzw. an das Familienbuch einer Vorehe der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mitzuteilen ist. Die Mitteilung ist deswegen erforderlich, damit dieses Familienbuch entsprechend ergänzt (fortgeführt) werden kann, weil das Lebenspartnerschaftsbuch selbst aus den in der Begründung zu § 5 Absatz 2 genannten Gründen nicht fortgeführt werden kann.
Zu § 11 (Mitteilung an die Meldebehörde)
Die Mitteilungen entsprechen den Mitteilungen im Falle einer Eheschließung. Sie dienen der Fortschreibung (Aktualisierung) des Melderegisters.
Weitere Daten der Lebenspartnerschaft (z. B. die Daten des Lebenspartners im Datensatz des anderen Lebenspartners) dürfen im Melderegister nicht gespeichert werden. Eine melderechtliche Verknüpfung der Datensätze der Lebenspartner ist daher nicht möglich. Hierfür ist eine Änderung des Grunddatenbestandes in § 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes erforderlich, wie es u. a. im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz vorgesehen ist.
Daneben sind der zuständigen Meldebehörde im Hinblick auf § 10 auch die Daten einer namensrechtlichen Erklärung nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zur Fortschreibung des Familiennamens im Melderegister mitzuteilen.
Zu § 12 (Kosten)
§ 12 schreibt vor, dass für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen erhoben werden können und stellt damit auch die Grundlage für den Erlass einer Gebührenordnung dar.
Zu § 13 (In-Kraft-Treten)
Das Gesetz soll zeitgleich mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz am 1. August 2001 in Kraft treten.