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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Hessen: Entwurf für Hessisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Entwurfsantrag

15. Wahlperiode                                                        Drucksache 15/2594
Hessischer Landtag

Gesetzentwurf

der Fraktionen der CDU und der F.D.P.
für ein Hessisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG)

A. Problem
Der Bundesgesetzgeber hat vorgesehen, materielle und verfahrensrechtliche Regelungen für das neue familienrechtliche Institut der Lebenspartnerschaft von gleichgeschlechtlichen Paaren in zwei getrennten Gesetzen zu regeln. Währen das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) mit den materiellen Regeln verkündet ist und am 1. August 2001 in Kraft treten soll, befindet sich das "Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz", das der Deutsche Bundestag am 10. November 2000 beschlossen hat, im Vermittlungsverfahren, weil der Bundesrat seine Zustimmung noch nicht erteilt hat. Falls das Ergänzungsgesetz, das unter anderem wesentliche verfahrensrechtliche Vorgaben für die Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes enthält, nicht zum 1. August 2001 in Kraft tritt, kann das Lebenspartnerschaftsgesetz hinsichtlich der Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft und der damit zusammenhängenden Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nicht vollzogen werden. Es bedarf dann gemäß Art. 84 Abs. 1 GG einer landesrechtlichen Regelung der zuständigen Behörden und des Verwaltungsverfahrens.
B. Lösung
Durch den vorgelegten Gesetzentwurf werden die Gemeindevorstände zur zuständigen Behörde bestimmt. Darüber hinaus wird das Verfahren, soweit es von dem üblichen Verwaltungsverfahren abweicht, einschließlich kostendeckender Gebührentatbestände geregelt. Durch besondere Mitteilungspflichten werden die erforderlichen Schnittstellen zum traditionellen Personenstandswesen und dem Melderegister geschaffen.
C. Befristung
Das Gesetz wird auf fünf Jahre befristet.
D. Alternativen
Die weitestgehende Alternative besteht in der Schaffung einer bundeseinheitlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelung, mit der der Bundesgesetzgeber seiner Verpflichtung zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit gerecht wird; sie scheint nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht realisierbar.
Im Rahmen einer landesrechtlichen Regelung käme die Betrauung von Behörden der Landesverwaltung in Betracht; hierbei müssten allerdings Nachteile im Hinblick auf die Ortsnähe in Kauf genommen werden.
Eine landesrechtliche Bestimmung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten zur zuständigen Behörde im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist rechtlich bedenklich, weil sie in die Organisationshoheit der Kommunen eingreifen und sich über die bundesrechtlich geregelte Zuweisung von Personenstandsaufgaben an die Standesämter hinwegsetzen könnte. Im Übrigen ist eine funktionale Aufgabenerledigung nicht von der gemeindeinternen Zuweisung an bestimmte Ämter oder Personen abhängig.
E. Kosten
Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden kostendeckende Gebühren vorgesehen.
F. Auswirkungen, die Frauen anders oder in stärkerem Maße betreffen als Männer
Keine.

Inhalt des Entwurfs

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen:

Gesetz

zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem

Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG)


Vom                 


§ 1


Zuständige Behörde


(1) Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) wird dem Gemeindevorstand als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.
(3) Für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und nach Art. 17a Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 2


Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft


(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei dem nach § 1 zuständigen Gemeindevorstand dessen Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen; ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.
(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf der Gemeindevorstand Versicherungen an Eides statt verlangen; er ist zur Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt zuständig.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies der Gemeindevorstand den Antragstellern mit und bestimmt einen Termin; andernfalls lehnt er die beantragte Mitwirkung ab.

§ 3


Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt der Gemeindevorstand in der Weise mit, dass er die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen und die darauf erfolgenden Erklärungen zur Kenntnis nimmt.
(2) Über die Abgabe der Erklärungen vor dem Gemeindevorstand wird eine Niederschrift aufgenommen; den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.

§ 4


Namensrechtliche Erklärungen


(1) Die Erklärung,
  1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, 
  2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, 
  3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, 
  4. durch die Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Art. 17a Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen, kann auch von dem nach § 1 zuständigen Gemeindevorstand öffentlich beglaubigt werden.

(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Erklärende dem Gemeindevorstand die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Gemeindevorstand, der eine namensrechtliche Erklärung nach Abs. 1 oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.

§ 5


Mitteilungen


(1) Der Gemeindevorstand, der an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch führt. Wird weder für die Eltern der Lebenspartner noch für eine frühere Ehe eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.
(2) Für die Mitteilung des Gemeindevorstandes, der nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(3) Der Gemeindevorstand richtet die Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 ohne die Daten über den jeweils anderen Lebenspartner auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde.

§ 6


Verwaltungskosten


Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes folgende Gebühren erhoben:

Gebühr

EUR (DM)

1. Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist75,-  (146,68)
1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist100,-  (195,58)
2. Aufnahme einer Versicherung an Eides statt17,-    (33,24)

3. Erteilung einer Urkunde über die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft

7,-    (13,69)

4.1 Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird

31,-     (60,63)

4.2  Öffentliche Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird

7,-     (13,69)

4.3  Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1

7,-     (13,69)




§ 7


In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

Begründung

Begründung:
Allgemeines
Der Deutsche Bundestag hat am 10. November 2000 das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" sowie das "Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG)" beschlossen. Während das erstgenannte Gesetz am 16. Februar 2001 verkündet worden ist (BGBl. I S. 266) und am 1. August 2001 in Kraft treten soll, befindet sich das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz nach der Verweigerung der Zustimmung des Bundesrates noch im Vermittlungsverfahren. Die Regelungsinhalte beider Gesetzesbeschlüsse waren ursprünglich in einem einzigen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 4. Juli 2000 (Bundestags-Drucksache 14/3751) enthalten. Sie sind im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens "... zum zügigen Abbau der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften ... in zwei separate Gesetzentwürfe aufgespalten ..." worden (Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 14/4550, S. 5). Das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" enthält die Normen des materiellen Rechts, während die Verfahrensvorschriften im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz zusammengefasst sind.
Schwerpunkt des bundesgesetzlichen Vorhabens ist die Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG). Während nach der ursprünglichen, mit dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz weiterverfolgten Konzeption die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Begründung und Registrierung der Lebenspartnerschaft dem Personenstandswesen und damit dem Standesbeamten zugeordnet werden sollten, verzichtet das Lebenspartnerschaftsgesetz auf diese Gestaltung und beschränkt sich stattdessen darauf, Aufgaben bei der Begründung der Lebenspartnerschaft und der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen der "zuständigen Behörde" zuzuweisen (vgl. §§ 1, 3 LPartG). Sollte das Gesetzgebungsverfahren über das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz an der fehlenden Zustimmung des Bundesrates scheitern, wird am 1. August 2001 die Situation eintreten, dass es für den behördlichen Vollzug des dann in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetzes kein bundesrechtliches Regelwerk gibt.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird Vorsorge dafür getroffen, dass in Hessen zu dem in Rede stehenden Termin die Zuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren geregelt sind. Aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Vorhabens des Bundes zum Verfahrensrecht sind die Länder zwar derzeit nach Art. 72 Abs. 1 GG daran gehindert, zu demselben Regelungsgegenstand Landesrecht zu setzen. Andererseits ist der zeitliche Rahmen zum In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes so eng bemessen, dass mit der Einleitung eines landesrechtlichen Ausführungsgesetzes nicht zugewartet werden kann; eine förmliche Verabschiedung als Landesgesetz kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn das Gesetzgebungsverfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz gescheitert ist. Sollte dieses Gesetz - entgegen dem aktuellen Sach- und Streitstand - doch noch verabschiedet werden, entfällt die Grundlage für ein Hessisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Die Länder Sachsen, Thüringen und Bayern haben Normenkontrollklagen gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz zum Bundesverfassungsgericht angekündigt, um die Missachtung der Rechte des Bundesrats beim Zustandekommen von Bundesgesetzen und die Verstöße gegen materielles Verfassungsrecht feststellen zu lassen. Die nachgesuchte Entscheidung kann ebenfalls Einfluss auf die Notwendigkeit eines landesrechtlichen Ausführungsgesetzes haben.
Vor diesem Hintergrund beschränkt sich der vorliegende Entwurf auf das nach Art. 84 Abs. 1 GG für den Verwaltungsvollzug Erforderliche. Neben der Benennung der zuständigen Behörde sind dies Verfahrensbestimmungen über die behördliche Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie bei der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen. Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, das ursprüngliche Vorhaben des Bundesgesetzgebers hinsichtlich einer umfassenden Einbindung in das Personenstandswesen durch Landesrecht zu vervollständigen, gibt es nicht. Die im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz enthaltenen personenstandsrechtlichen Regelungen werden daher nicht übernommen.
Für das Verfahren gilt grundsätzlich das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, das hinsichtlich der behördlichen Tätigkeiten, der Mitwirkung der Antragsteller bei der Sachverhaltsermittlung sowie der Dokumentation der familienrechtlichen Erklärungen konkretisiert und ergänzt wird. Mit den Mitteilungspflichten an die Standesämter, die die Familienbücher der Eltern oder aus Vorehen führen - hilfsweise an die Geburtsstandesämter -, wird eine Schnittstelle zum traditionellen Personenstandsbereich geschaffen, die es den Standesämtern nach bundesrechtlichen Vorgaben gestattet, Änderungen von Familienstand und Namen in den Personenstandsbüchern fortzuschreiben. Mitteilungen sind auch an die Meldebehörden vorgesehen, damit dort eine umfassende Identitätsnachweisung möglich bleibt.
Die in Rede stehende Verwaltungsaufgabe soll den Gemeindevorständen als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden; welche Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung die Aufgaben übernimmt, regeln die Gemeinden im Rahmen ihrer Organisationshoheit. Die Aufbringung der Mittel regelt der Entwurf in Übereinstimmung mit § 4 HGO in der Weise, dass kostendeckende Gebühren für die Amtshandlungen vorgesehen werden.

Begründung zu einzelnen Vorschriften

B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1: Zuständige Behörden
Die Aufgabe der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 1 LPartG wird in Abs. 1 dem Gemeindevorstand übertragen. Es handelt sich dabei um die Verwaltungsaufgaben, die im Rahmen der behördlichen Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft anfallen.
Abs. 2 regelt die örtliche Zuständigkeit. Sind mehrere Gemeindevorstände zuständig, können die Antragsteller durch eine übereinstimmende Erklärung die zuständige Behörde bestimmen. Die Bestimmungen über die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten nach Abs. 3 auch für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG sowie nach Art. 17a Abs. 2, 10 Abs. 2 EGBGB.
Zu § 2: Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
Eine Mitwirkung der zuständigen Behörde an der Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt voraus, dass die in § 1 Abs. 2 LPartG negativ formulierten materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Lebenspartnerschaft vorliegen.


  • nicht minderjährig und
  • nicht verheiratet sein,
  • nicht bereits in einer Lebenspartnerschaft leben;
  • sie dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt oder
  • voll- oder halbbürtige Geschwister sein und
  • es darf keine "Scheinpartnerschaft" beabsichtigt sein.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner

  • eine Erklärung über ihren Vermögensstand abgegeben haben, § 1 Abs. 1, 6 Abs. 1 LPartG.
Die zuständige Behörde muss das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens prüfen, das durch einen Antrag nach Abs. 1 eingeleitet wird. Im Hinblick auf die Bedeutsamkeit der Angelegenheit wird als Regelfall die höchstpersönliche Antragstellung vorgesehen; für den Verhinderungsfall wird eine ausdrückliche Beitrittserklärung erforderlich.
Abs. 2 begründet eine qualifizierte Mitwirkungs- und Nachweispflicht der Antragsteller insbesondere hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Neben Identitätsnachweisen müssen beispielsweise beigebracht werden:

  • Aufenthaltsbescheinigungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden,
  • beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der Eltern, gegebenenfalls eine Abstammungsurkunde,
  • beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der letzten Ehen - falls eine Vorehe bestanden hat -, gegebenenfalls eine Heiratsurkunde,
  • Nachweise für eine Auflösung von Vorehen,
  • Nachweise, dass derzeit keine anderweitige Lebenspartnerschaft besteht,
  • Erklärungen über den Vermögensstand.
Zur Behebung von Beweisnöten wird in Satz 2 2. Halbsatz entsprechend § 27 HVwVfG eine Möglichkeit geschaffen, Versicherungen an Eides statt zu verlangen; für den Gemeindevorstand wird eine entsprechende Zuständigkeit begründet. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 3 LPartG, nach dem Erklärungen über die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen sollen, wird den Betroffenen bereits bei der Beantragung die Möglichkeit gegeben, entsprechende Erklärungen anzukündigen; einer besonderen gesetzlichen Handlungsanweisung an den Gemeindevorstand bedarf es hierzu nicht.
Abs. 3 stellt klar, dass eine mögliche Ablehnung einer beantragten Mitwirkung in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, gegen den die üblichen Rechtsbehelfe des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts eröffnet sind. Liegen die Voraussetzungen vor, teilt dies der Gemeindevorstand den Betroffenen mit und setzt einen Termin für die Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft fest.
Zu § 3: Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft
In den Rechtsförmlichkeiten ist die Begründung einer Lebenspartnerschaft bundesrechtlich denen für die Eheschließung nachgebildet. Die Begründung erfolgt durch übereinstimmende Willenserklärungen der beiden Partner. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, der allerdings nur dann wirksam wird, wenn die im Lebenspartnerschaftsgesetz genannten Voraussetzungen vorliegen und die Erklärungen vor der zuständigen, zur Mitwirkung bereiten Behörde abgegeben werden.
Abs. 1 beschreibt den Ablauf der Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Gemeindevorstand. Falls die Lebenspartner namensrechtliche Erklärungen nach § 3 Abs. 1 und 2, Art. 17a Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EGBGB abgeben wollen, werden sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Lebenspartnerschaft vom Gemeindevorstand entgegengenommen.
Die Mitwirkung des Gemeindevorstandes an der Begründung einer Lebenspartnerschaft wird nach Abs. 2 in Form einer Niederschrift dokumentiert. Den Lebenspartnern wird zum Nachweis für diesen Vorgang eine Urkunde ausgestellt, aus der sich neben den Personalien ergibt, dass sie vor der zuständigen Behörde übereinstimmende Erklärungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG abgegeben haben.
Zu § 4: Namensrechtliche Erklärungen
§ 3 Abs. 1 bis 3 LPartG sowie Art. 17 a Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EGBGB sehen namensrechtliche Erklärungen für Lebenspartner vor, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen können. Für die bundesrechtlich vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung wird in Abs. 1 gemäß § 63 des Beurkundungsgesetzes auch der nach § 1 zuständige Gemeindevorstand für zuständig erklärt.
Die namensrechtlichen Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem örtlich zuständigen Gemeindevorstand erfolgen. Dies ist nicht zwangsläufig der Gemeindevorstand, der an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat. Die Entgegennahme der Erklärungen setzt daher voraus, dass der Erklärende dem Gemeindevorstand seine Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des gewünschten Namens nachweist, Abs. 2. Abhängig von den Ausführungsbestimmungen der übrigen Bundesländer kommen hierfür in erster Linie Personenstandsurkunden oder Meldebescheinigungen, notfalls auch Versicherungen an Eides statt in Betracht.
Zum Nachweis der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt der Gemeindevorstand dem Betroffenen auf Wunsch eine Bescheinigung, Abs. 3. Werden die Erklärungen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen, wird das Ergebnis in der Urkunde nach § 3 Abs. 2 verlautbart; gleichwohl kann zusätzlich eine Namensbescheinigung ausgestellt werden.
Zu § 5: Mitteilungen
Die Lebenspartnerschaft stellt ein neues familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare dar, deren Begründung eine familienrechtliche Beziehung der Lebenspartner und damit eine Änderung des Familien- und Personenstandes auslöst, § 11 LPartG. Abs. 1 schafft aus diesem Grund eine Mitteilungspflicht an die Standesämter, die den Familienstand der Betroffenen fortschreiben - Familienbuch der Eltern oder Familienbuch der Vorehe - oder die einen entsprechenden Hinweis im Geburtenbuch anbringen. Sie umfasst auch Namensänderungen, die bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt sind.
Abs. 2 dehnt diese Mitteilungspflicht auf namensrechtliche Erklärungen aus, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt sind. Entsprechende Mitteilungen sind nach Abs. 3 auch an die Meldebehörden zu richten. Eine Rechtsgrundlage zur Speicherung der Daten des jeweils anderen Lebenspartners enthält das Melderecht derzeit nicht; sie werden daher mangels Erforderlichkeit aus der Mitteilungspflicht ausgenommen.
Aufhebungen von Lebenspartnerschaften sowie Feststellungen des Nichtbestehens müssen von den Familiengerichten an die Stellen gemeldet werden, die die Lebenspartnerschaft in Personenstandsbücher oder Melderegister eingetragen haben; Abs. 4 schafft die entsprechende Rechtsgrundlage.
Zu § 6: Verwaltungskosten
Für Amtshandlungen werden Verwaltungskosten nach dem Hessischen Verwaltungskostengesetz mit der Besonderheit erhoben, dass die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren im vorliegenden Gesetz aufgrund des Sachzusammenhangs mitgeregelt werden. Im Übrigen gilt das Hessische Verwaltungskostengesetz unmittelbar, sodass es zum Beispiel für die Ablehnung eines Antrags, die Zurückweisung eines Widerspruchs, die Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs sowie für die Erhebung von Auslagen bei den allgemeinen Bestimmungen verbleibt.
Die Gebührenbemessung orientiert sich an der Bedeutung der vorgenommenen Amtshandlungen für die Betroffenen sowie an dem mit den Amtshandlungen verbundenen Verwaltungsaufwand; damit wird zugleich der Verpflichtung gegenüber den Gemeinden aus § 4 HGO Rechnung getragen, die Aufbringung der für die Aufgabenerledigung erforderlichen Mittel zu regeln.
Im Hinblick auf die in § 7 enthaltene Befristung des Gesetzes wird auf eine vorzeitige Überprüfung der Gebührensätze verzichtet.
Zu § 7: In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Das Gesetz muss unter den in Teil A der Begründung genannten Rahmenbedingungen am 1. August 2001 in Kraft treten. Es soll nach fünf Jahren zum Jahresende außer Kraft treten.
Wiesbaden, 2. Mai 2001

Für die Fraktion der CDU                                      Für die Fraktion der F.D.P.

Der Fraktionsvorsitzende:                                    Der Fraktionsvorsitzende:

Kartmann                                                                                     Hahn