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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Berlin

Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin,

57. Jahrgang, Nr. 27 v. 17.06.2001, Seite 222

(GVBl. Berlin 2001, 222)


Gesetz

zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes


Vom 10. Juli 2001


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1

Zuständigkeit


Zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen gemäß § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2 und 3 und § 6 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) sind die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke.
§ 2

Lebenspartnerschaftsbuch


Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten führen ein Lebenspartnerschaftsbuch zur Eintragung von Lebenspartnerften.
§ 3

Begründung der Lebenspartnerschaft


Die §§ 4, 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6, 7, 9 und 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1126), das zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
§ 4

Führung des Lebenspartnerschaftsbuches



  1. der Tod der Lebenspartner, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung solcher Beschlüsse, 
  2. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, 
  3. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft, 
  4. die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens, 
  5. der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, 
  6. die erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft oder die Eheschließung eines Lebenspartners, 
  7. Berichtigungen.
(2) Die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 15 Abs. 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes kann auch durch die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der Bezirke erfolgen. § 15c Abs. 2 des Personenstandsgesetzes gilt entsprechend.
(3) Die §§ 44, 44a, 44b, 46 Abs. 1, § 46a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 46b, 60, 61, 68a und 69 des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend.
§ 5

Lebenspartnerschaftsurkunde


(1) Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten stellen auf Grund des Lebenspartnerschaftsbuches Lebenspartnerschaftsurkunden aus.
(2) Die §§ 63, 65 und 66 des Personenstandsgesetzes gelten entsprechend.
§ 6

Zustellungen


Die Standesbeamtinnen und Standesbeamten können die Zustellung der Erklärung an den anderen Lebenspartner gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes im Auftrag des Lebenspartners bewirken, der die Erklärung abgibt, wenn dieser sie dazu ermächtigt.
§ 7

Elektronische Datenverarbeitung


Das Lebenspartnerschaftsbuch kann in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden. § 126 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 129 Abs. 1, 2 Satz 1, §§ 130 und 131 der Grundbuchordnung gelten entsprechend.
§ 8

Durchführungsvorschriften


Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, insbesondere über die Anmeldung und Begründung der Lebenspartnerschaft und Regelungen bei Wechsel des Bundeslandes.
Hinweis: § 8 hat aufgrund von § 9 des Berliner "Anpassungsgesetzes inzwischen folgenden Wortlaut:
"§ 8

Durchführungsvorschriften


Die Senatsverwaltung für Inneres wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes und des Personenstandsgesetzes Rechtsverordnungen über Mitteilungspflichten und Regelungen bei Wechsel des Bundeslandes sowie Verwaltungsvorschriften über Anmeldung und Begründung der Lebenspartnerschaft, die bei der Begründung zu wahrende würdige Form, den Gebrauch von Formularen und Abkürzungen sowie statistische Erhebungen zu erlassen."
§ 9

Inkrafttreten


§ 8 tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. August 2001 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


Der Regierende Bürgermeister


Klaus W o w e r e i t