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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Bremen: Entwurf für Bremisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

Mitteilung des Senats

Bremische Bürgerschaft                                                 Drucksache 15/735
Landtag                                                                           29.05.01
15. Wahlperiode

Mitteilung des Senats vom 29. Mai 2001

Bremisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (BremLPartVerfG)
Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den anliegenden Gesetzentwurf mit der Bitte um Beschlussfassung in ihrer Sitzung am 21. Juni 2001 in erster und zweiter Lesung.
Die staatliche Deputation für Inneres wird den Gesetzentwurf in ihrer Sitzung am 14. Juni 2001 beraten. Das Ergebnis wird nachgereicht.

Inhalt des Entwurfs

- E n t w u r f -


Bremisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens

nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (BremLPartVerfG)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1


Zuständige Behörde


(1) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) werden dem Standesbeamten übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere Standesbeamte zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.

§ 2


Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft


(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei dem nach § 1 zuständigen Standesbeamten dessen Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen; ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.
(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben bei der Beantragung Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf der Standesbeamte Versicherungen an Eides Statt verlangen.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies der Standesbeamte den Antragstellern mit und bestimmt einen Termin; andernfalls lehnt er die beantragte Mitwirkung ab.

§ 3


Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt der Standesbeamte in der Weise mit, dass er die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen und die darauf erfolgenden Erklärungen zur Kenntnis nimmt.
(2) Über die Abgabe der Erklärungen vor dem Standesbeamten wird eine Niederschrift aufgenommen; den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.
(3) Der Standesbeamte führt ein Verzeichnis über die Lebenspartnerschaften, an deren Begründung er mitgewirkt hat.

§ 4


Namensrechtliche Erklärungen


(1) Die Erklärung,
  1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, 
  2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, 
  3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, 
  4. durch die Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen nach Artikel 17a Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen,

kann auch von dem nach § 1 zuständigen Standesbeamten öffentlich beglaubigt werden.
(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass der Erklärende dem Standesbeamten die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Standesbeamte, der eine namensrechtliche Erklärung nach Absatz 1 oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.

§ 5


Mitteilungen


(1) Der Standesbeamte, der an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesbeamten, der für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an den Standesbeamten zu richten, der dieses Familienbuch führt. Wird weder für die Eltern der Lebenspartner noch für eine frühere Ehe eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, ist die Mitteilung an den Standesbeamten zu richten, der die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.
(2) Für die Mitteilung des Standesbeamten, der nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(3) Der Standesbeamte richtet die Mitteilungen nach Absatz 1 und 2 ohne die Daten über den jeweils anderen Lebenspartner auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde.
(4) Die Familiengerichte teilen dem Standesbeamten, der an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, zur Mitteilung an die Standesbeamten, denen nach Absatz 1 die Begründung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt worden ist, Urteile mit, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird. Die Mitteilung ist auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde zu richten.

§ 6


Kosten


(1) Bei folgenden Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind an Gebühren zu erheben:

bis zum 31.12.2001

DM

ab 1.1.2002

EUR

1. Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
1.1  wenn nur deutsches Recht zu beachten ist146,6875
1.2  wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 195,58100
2.   Aufnahme einer Versicherung an Eides Statt33,2417

3.   Erteilung einer Urkunde über Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft

13,697

4.1 Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben wird

60,6331

4.2 öffentliche Beglaubigung einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der ebenspartnerschaft abgegeben wird

13,697

4.3 Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1

13,697



(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes und der Bremischen Kostenordnung ergänzende Anwendung.

§ 7


Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Begründung

Begründung


I. Allgemeiner Teil


Der Deutsche Bundestag hat am 10. November 2000 das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" sowie das "Gesetz zur Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes und anderer Gesetze (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG)" beschlossen. Während das erstgenannte Gesetz am 16. Februar 2001 verkündet worden ist (BGBl. I S. 266) und am 1. August 2001 in Kraft treten soll, befindet sich das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz nach der Verweigerung der Zustimmung des Bundesrates noch im Vermittlungsverfahren. Die Regelungsinhalte beider Gesetzesbeschlüsse waren ursprünglich in einem einzigen Gesetzentwurf (Bundestags-Drucksache 14/3751) enthalten. Sie sind im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens "...zum zügigen Abbau der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften.... in zwei separate Gesetzentwürfe aufgespalten...." worden (Bericht des Rechtsausschusses, Bundestags-Drucksache 14/4550 S. 5). Das "Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" enthält die Normen des materiellen Rechts, während die Verfahrensvorschriften im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz zusammengefasst sind.
Schwerpunkt des bundesgesetzlichen Vorhabens ist die Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Lebenspartnerschaft zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern durch das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG). Während nach der ursprünglichen, mit dem Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz weiterverfolgten Konzeption die behördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Begründung und Registrierung der Lebenspartnerschaft dem Personenstandswesen und damit dem Standesbeamten zugeordnet werden sollten, verzichtet das Lebenspartnerschaftsgesetz auf diese Gestaltung und beschränkt sich stattdessen darauf, Aufgaben bei der Begründung der Lebenspartnerschaft und der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen der "zuständigen Behörde" zuzuweisen (vgl. §§ 1, 3 LPartG). Sollte das Gesetzgebungsverfahren über das Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz an der fehlenden Zustimmung des Bundesrates scheitern, wird am 1. August 2001 die Situation eintreten, dass es für den behördlichen Vollzug des dann in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetzes kein bundesrechtliches Regelwerk gibt.
Mit dem vorliegenden Entwurf wird Vorsorge dafür getroffen, dass in Bremen zu dem in Rede stehenden Termin die Zuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren geregelt sind. Der zeitliche Rahmen zum Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist so eng bemessen, dass mit der Einleitung eines landesrechtlichen Ausführungsgesetzes nicht gewartet werden kann. Sollte dieses Gesetz - entgegen dem aktuellen Sach- und Streitstand - doch noch verabschiedet werden, entfällt die Grundlage für ein Bremisches Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Die Länder Sachsen, Thüringen und Bayern haben Normkontrollklagen gegen das Lebenspartnerschaftsgesetz zum Bundesverfassungsgericht angekündigt, um die Missachtung der Rechte des Bundesrats beim Zustandekommen von Bundesgesetzen und die Verstöße gegen materielles Verfassungsrecht feststellen zu lassen. Die nachgesuchte Entscheidung kann ebenfalls Einfluss auf die Notwendigkeit eines landesrechtlichen Ausführungsgesetzes haben.
Vor diesem Hintergrund beschränkt sich der vorliegende Entwurf entsprechend Artikel 84 Abs. 1 GG auf die Bestimmung der zuständigen Behörde sowie auf die Regelung des Verwaltungsverfahrens über die behördliche Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie bei der Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen. Diese Zielrichtung kommt bereits in der Gesetzesüberschrift zum Ausdruck. Mit dem Entwurf wird ein möglichst geringer Regelungsaufwand angestrebt. Eine Verpflichtung des Landesgesetzgebers, das ursprüngliche Vorhaben des Bundesgesetzgebers hinsichtlich einer umfassenden Einbindung in das Personenstandswesen durch Landesrecht zu vervollständigen, gibt es nicht. Die im Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz enthaltenen personenstandsrechtlichen Regelungen werden daher nicht übernommen.
Für das Verfahren gilt grundsätzlich das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht, das hinsichtlich der behördlichen Tätigkeiten, der Mitwirkung der Antragsteller bei der Sachverhaltsermittlung sowie der Dokumentation der familienrechtlichen Erklärungen konkretisiert und ergänzt wird. Mit den Mitteilungspflichten an die Standesbeamten, die die Familienbücher der Eltern oder aus Vorehen führen - hilfsweise an die Geburtsstandesämter -, wird eine Schnittstelle zum traditionellen Personenstandsbereich geschaffen, die es den Standesbeamten nach bundesrechtlichen Vorgaben gestattet, Änderungen von Familienstand und Namen in den Personenstandsbüchern fortzuschreiben. Mitteilungen sind auch an die Meldebehörden vorgesehen, damit dort ein umfassender Identitätsnachweis möglich bleibt.
Als zuständige Behörde für die Eintragung von Lebenspartnerschaften sollen die Standesbeamten in Bremen und Bremerhaven bestimmt werden. Andere Behörden der Gemeindeverwaltung haben keinen Bezug zu den hier in Rede stehenden Verwaltungsaufgaben. Die Bestimmung der Notare ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Der Bund hat das Notaramtsrecht abschließend geregelt. Abschließend bestimmt sind damit auch die Geschäfte, die zum Amt des Notars gehören. Über die in der Bundesnotarordnung selbst enthaltenen Vorbehalte hinaus kann Landesrecht dem Notar keine weiteren Amtsgeschäfte zuweisen. Als weiteres Hindernis kommt hinzu, dass Notare nicht Behörde im Sinne des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts und von § 1 Abs. 1 Satz 3, § 3 Abs. 1 Satz 4 LPartG sind. Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO), weisungsfrei und nicht Teil der Verwaltungsorganisation des Landes. Die notwendige Behördeneigenschaft könnte nur erreicht werden, wenn den Notaren Aufgaben zum Vollzug des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Wege der Beleihung übertragen würden. Auch dem steht aber die abschließende Regelung des Notaramtsrechts durch die Bundesnotarordnung entgegen. Die mit einer Beleihung notwendige Unterstellung unter staatliche Fachaufsicht wäre zudem mit der Definition des Notaramts nach § 1 BNotO nicht zu vereinbaren.
Die Aufbringung der Mittel regelt der Entwurf in der Weise, dass kostendeckende Gebühren für die Amtshandlungen vorgesehen werden.

Begründung zu einzelnen Vorschriften


II. Die einzelnen Vorschriften


1. Zu § 1 (Zuständige Behörde)
Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG werden in Absatz 1 dem Standesbeamten übertragen. Es handelt sich dabei um die Verwaltungsaufgaben, die im Rahmen der behördlichen Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft und für die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen anfallen.
Absatz 2 regelt die örtliche Zuständigkeit. Sind mehrere Standesbeamte zuständig, können die Antragsteller durch eine übereinstimmende Erklärung die zuständige Behörde bestimmen.
2. Zu § 2 (Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft)
Eine Mitwirkung des Standesbeamten an der Begründung einer Lebenspartnerschaft setzt voraus, dass die in § 1 Abs. 2 LPartG negativ formulierten materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Lebenspartnerschaft vorliegen.
Die zukünftigen Lebenspartner dürfen

  • nicht minderjährig und 

  • nicht verheiratet sein, 
  • nicht bereits in einer Lebenspartnerschaft leben; 
  • sie dürfen nicht in gerader Linie miteinander verwandt oder 
  • voll- oder halbbürtige Geschwister sein und 
  • es darf keine "Scheinpartnerschaft" beabsichtigt sein.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Lebenspartner

  • eine Erklärung über ihren Vermögensstand abgegeben haben, § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 LPartG.
Der Standesbeamte muss das Vorliegen dieser Wirksamkeitsvoraussetzungen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens prüfen, das durch einen Antrag nach Absatz 1 eingeleitet wird. Im Hinblick auf die Bedeutsamkeit der Angelegenheit wird als Regelfall die höchstpersönliche Antragstellung vorgesehen; für den Verhinderungsfall wird eine ausdrückliche Beitrittserklärung erforderlich.
Absatz 2 begründet eine qualifizierte Mitwirkungs- und Nachweispflicht der Antragsteller insbesondere hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft. Neben Identitätsnachweisen müssen beispielsweise beigebracht werden

  • Aufenthaltsbescheinigungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörden, 
  • beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der Eltern, ggf. eine Abstammungsurkunde, 
  • beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem Familienbuch der letzten Ehen - falls eine Vorehe bestanden hat -, ggf. eine Heiratsurkunde, 
  • Nachweise für eine Auflösung von Vorehen, 
  • Nachweise, dass derzeit keine anderweitige Lebenspartnerschaft besteht, 
  • Erklärungen über den Vermögensstand.
Zur Behebung von Beweisnöten wird in Satz 2 2. Halbsatz entsprechend § 27 BremVwVfG eine Möglichkeit geschaffen, Versicherungen an Eides statt zu verlangen. Im Hinblick auf § 3 Abs. 1 Satz 3 LPartG, nach dem Erklärungen über die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen sollen, wird den Betroffenen bereits bei der Beantragung die Möglichkeit gegeben, entsprechende Erklärungen anzukündigen; einer besonderen gesetzlichen Handlungsanweisung an den Standesbeamten bedarf es hierzu nicht.
Absatz 3 stellt klar, dass eine mögliche Ablehnung einer beantragten Mitwirkung in Form eines Verwaltungsaktes erfolgt, gegen den die üblichen Rechtsbehelfe des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts eröffnet sind. Liegen die Voraussetzungen vor, teilt dies der Standesbeamte den Betroffenen mit und setzt einen Termin für die Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft fest.
3. Zu § 3 (Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft)
Die Lebenspartnerschaft ist bundesrechtlich hinsichtlich der formellen Vorgaben ihrer Begründung der Eheschließung nachgebildet. Die Begründung erfolgt durch übereinstimmende Willenserklärungen der beiden Partner. Es handelt sich um einen zivilrechtlichen Vertrag, der allerdings nur dann wirksam wird, wenn die im Lebenspartnerschaftsgesetz genannten Voraussetzungen vorliegen und die Erklärungen vor der zuständigen, zur Mitwirkung bereiten Behörde abgegeben werden.
Absatz 1 beschreibt den Ablauf der Begründung der Lebenspartnerschaft vor dem Standesbeamten. Falls die Lebenspartner namensrechtliche Erklärungen nach § 3 Abs. 1 und 2, Artikel 17a Abs. 2 i. V. m. Artikel 10 Abs. 2 EGBGB abgeben wollen, werden sie im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Lebenspartnerschaft vom Standesbeamten entgegengenommen.
Die Mitwirkung des Standesbeamten an der Begründung einer Lebenspartnerschaft wird nach Absatz 2 in Form einer Niederschrift dokumentiert. Den Lebenspartnern wird zum Nachweis für diesen Vorgang eine Urkunde ausgestellt, aus der sich neben den Personalien ergibt, dass sie vor der zuständigen Behörde übereinstimmende Erklärungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG abgegeben haben.
Absatz 3 regelt die Führung eines Verzeichnisses durch den Standesbeamten über die Lebenspartnerschaften, an deren Begründung er mitgewirkt hat. Später eintretende Veränderungen (z. B. hinsichtlich der Auflösung oder der Namensführung) kann der Standesbeamte, soweit sie ihm bekannt werden, auch in diesem Verzeichnis vermerken.
4. Zu § 4 (Namensrechtliche Erklärungen)
§ 3 Abs. 1 bis 3 LPartG sowie Artikel 17 a Abs. 2 i. V. m. Artikel 10 Abs. 2 EGBGB sehen namensrechtliche Erklärungen für Lebenspartner vor, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen können. Für die bundesrechtlich vorgeschriebene öffentliche Beglaubigung wird in Absatz 1 gemäß § 63 des Beurkundungsgesetzes auch der nach § 1 zuständige Standesbeamte für zuständig erklärt.
Die namensrechtlichen Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem örtlich zuständigen Standesbeamten erfolgen. Dies ist nicht zwangsläufig der Standesbeamte, der an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat. Die Entgegennahme der Erklärungen setzt daher voraus, dass der Erklärende dem Standesbeamten seine Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des gewünschten Namens nachweist, Absatz 2. Abhängig von den Ausführungsbestimmungen der übrigen Bundesländer kommen hierfür in erster Linie Personenstandsurkunden oder Meldebescheinigungen, notfalls auch Versicherungen an Eides statt in Betracht.
Zum Nachweis der Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung erteilt der Standesbeamte dem Betroffenen auf Wunsch eine Bescheinigung, Absatz 3. Werden die Erklärungen bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen, wird das Ergebnis in der Urkunde nach § 3 Abs. 2 verlautbart; gleichwohl kann zusätzlich eine Namensbescheinigung ausgestellt werden.
5. Zu § 5 (Mitteilungen)
Die Lebenspartnerschaft stellt ein neues familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Paare dar, deren Begründung eine familienrechtliche Beziehung der Lebenspartner und damit eine Änderung des Familien- und Personenstandes auslöst, § 11 LPartG. Absatz 1 schafft aus diesem Grund eine Mitteilungspflicht an die Standesbeamten, die den Familienstand der Betroffenen fortschreiben - Familienbuch der Eltern oder Familienbuch der Vorehe -, oder die einen entsprechenden Hinweis im Geburtenbuch anbringen. Sie umfasst auch Namensänderungen, die bei der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt sind.
Absatz 2 dehnt diese Mitteilungspflicht auf namensrechtliche Erklärungen aus, die nach der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgt sind. Entsprechende Mitteilungen sind nach Absatz 3 auch an die Meldebehörden zu richten. Eine Rechtsgrundlage zur Speicherung der Daten des jeweils anderen Lebenspartners enthält das Melderecht derzeit nicht; sie werden daher mangels Erforderlichkeit aus der Mitteilungspflicht ausgenommen.
Aufhebungen von Lebenspartnerschaften sowie Feststellungen des Nichtbestehens müssen von den Familiengerichten an die Meldebehörde und an den Standesbeamten zur Weiterleitung an die Stellen gemeldet werden, die die Lebenspartnerschaft in Personenstandsbücher eingetragen haben; Absatz 4 schafft die entsprechende Rechtsgrundlage. Die zusätzliche Mitteilung des Gerichts an die Meldebehörde ist - anders als in Ehesachen - erforderlich, weil es zur Fortschreibung der Lebenspartnerschaften im Melderegister kein entsprechendes Netz von bundesrechtlichen Mitteilungspflichten gibt.
6. Zu § 6 (Kosten)
Für bestimmte Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach Absatz 1 Gebühren erhoben. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren sollen nicht in der Bremischen Kostenordnung, sondern im vorliegenden Gesetz aufgrund des Sachzusammenhangs mitgeregelt werden. Die Gebührenbemessung orientiert sich an der Bedeutung der vorgenommenen Amtshandlungen für die Betroffenen sowie an dem mit den Amtshandlungen verbundenen Verwaltungsaufwand.
Die ergänzende Anwendung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes und der Bremischen Kostenordnung nach Absatz 2 stellt klar, dass es zum Beispiel für die Ablehnung eines Antrags, die Zurückweisung eines Widerspruchs, die Zurücknahme eines Antrags oder eines Widerspruchs sowie für die Erhebung von Auslagen bei den allgemeinen Bestimmungen verbleibt.
7. Zu § 7 (Inkrafttreten)
Das Gesetz muss unter den im Allgemeinen Teil der Begründung genannten Rahmenbedingungen am 1. August 2001 in Kraft treten.