Menu
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Hessen

Hessisches Gesetz zur Regelung
der Zuständigkeit und des Verfahrens
nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG-ZVerfG)

vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 358), geändert durch das Zweite Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer und Änderung befristeter Rechtsvorschriften vom 14. Dezember 2006 (GVBl. 2006 I S. 656)
§ 1
Zuständige Behörde
(1) Die Aufgabe - der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird dem Gemeindevorstand als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
(2) Örtlich zuständig ist der Gemeindevorstand der Gemeinde, in der eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt, hat; bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Sind nach Satz 1 mehrere Behörden zuständig, so haben die Betroffenen die Wahl.
(3) Für die Aufgaben nach § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 9 Abs. 5 des Lebenspartnerschaftsgesetzes und nach Art. 17b Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 2
Antrag auf Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
(1) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, beantragen bei dem nach § 1 zuständigen Gemeindevorstand dessen Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft. Die Beantragung soll persönlich erfolgen; ist eine der Personen hieran verhindert, so hat sie eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, dass sie mit der Beantragung durch die andere Person einverstanden ist.
(2) Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, haben bei der Beantragung neben den die Zuständigkeit begründenden Angaben Angaben zur Person einschließlich der Staatsangehörigkeit sowie zu den Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft zu machen. Die Angaben sind nachzuweisen; notfalls darf der Gemeindevorstand Versicherungen an Eides statt verlangen; er ist zur Abnahme derartiger Versicherungen an Eides statt zuständig.
(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor, teilt dies der Gemeindevorstand den Antragstellern mit und bestimmt einen Termin, andernfalls lehnt er die beantragte Mitwirkung ab.
§ 3
Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft
(1) An der Begründung der Lebenspartnerschaft wirkt der Gemeindevorstand in der Weise mit, dass er die Betroffenen einzeln befragt, ob sie eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, und die darauf erfolgenden Erklärungen zur Kenntnis nimmt.
(2) Über die Abgabe der Erklärungen vor dem Gemeindevorstand wird eine Niederschrift aufgenommen; den Lebenspartnern wird eine mit dem Dienstsiegel versehene Urkunde ausgestellt. In die Urkunde werden die Vornamen der Lebenspartner und die von ihnen vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Namen, akademische Grade, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft aufgenommen.
§ 4
Namensrechtliche Erklärungen
(1) Die Erklärung,


  1. durch die Lebenspartner nach der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen, 
  2. durch die ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den zurzeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen dem Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft, 
  3. durch die ein Lebenspartner nach Beendigung der Lebenspartnerschaft seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annimmt, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat, 
  4. durch die Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen gemäß Art. 17b Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch wählen, kann auch von dem nach § 1 zuständigen Gemeindevorstand öffentlich beglaubigt werden.

(2) Die Entgegennahme namensrechtlicher Erklärungen nach Abs. 1 setzt voraus, dass der Erklärende dem Gemeindevorstand die Berechtigung zur Führung des gegenwärtigen und des zukünftigen Namens nachgewiesen hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Gemeindevorstand, der eine namensrechtliche Erklärung nach Abs. 1 oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft entgegengenommen hat, erteilt dem Lebenspartner, dessen Name geändert worden ist, auf Antrag eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung. In die Bescheinigung werden die Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, akademische Grade, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung aufgenommen.
§ 5
Mitteilungen
(1) Der Gemeindevorstand, der an der Begründung der Lebenspartnerschaft mitgewirkt hat, teilt dies dem Standesamt, das für die Eltern der Lebenspartner ein Familienbuch führt, unter Angabe der Vornamen beider Lebenspartner, der vor und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, des Wohnortes sowie des Ortes und des Tages der Geburt mit. Bei Lebenspartnern, für die ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt wird, ist die Mitteilung an das Standesamt zu richten, das dieses Familienbuch führt. Die Mitteilung ist darüber hinaus an das Standesamt zu richten, das die Geburt des Lebenspartners beurkundet hat.
(2) Für die Mitteilung des Gemeindevorstandes, der nach der Begründung der Lebenspartnerschaft eine namensrechtliche Erklärung nach § 4 Abs. 1 entgegengenommen hat, gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass Vornamen, die bisherige und die neue Namensführung, Wohnort, Ort und Tag der Geburt sowie der Tag der Entgegennahme der namensrechtlichen Erklärung angegeben werden.
(3) Der Gemeindevorstand richtet die Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 ohne die Daten über den jeweils anderen Lebenspartner auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartner zuständige Meldebehörde.
(4) Die Familiengerichte teilen den Standesämtern, denen nach Abs. 1 die Begründung der Lebenspartnerschaft mitgeteilt worden ist, Urteile mit, durch die die Lebenspartnerschaft aufgehoben oder das Nichtbestehen einer Lebenspartnerschaft festgestellt wird. Die Mitteilung ist auch an die für die Hauptwohnung des Lebenspartners zuständige Meldebehörde zu richten.
§ 6
Verwaltungskosten
Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes folgende Gebühren erhoben:
                                                                                         Gebühr
                                                                                         EUR     

1.   Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft
1.1 wenn nur deutsches Recht zu beachten ist                         33,-
1.2 wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist                 55,-
2.   Aufnahme einer Versicherung an Eides statt                      17,-
3.   Erteilung einer Urkunde über die Mitwirkung an der
      Begründung einer Lebenspartnerschaft                              7,-
4.1 Entgegennahme einer namensrechtlichen Erklärung nach
     § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der Begründung der
     Lebenspartnerschaft abgegeben wird                                  31,-
4.2 Öffentliche Beglaubigung einer namensrechtlichen
     Erklärung nach § 4 Abs. 1, soweit sie nicht bei der
     Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben
     wird                                                                                7,-
4.3 Erteilung einer Bescheinigung über die Entgegennahme
     einer namensrechtlichen Erklärung nach § 4 Abs. 1             7,-
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft; es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.