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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Verordnung zum Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (VollzVAGLPartG)

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
Nr. 22 /2001 vom 16.11.2001, Seite 726
(GVBl. Bayern 2001, 726)

404 - 4 -J

Verordnung
zum Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
(VollzVAGLPartG)

Vom 2. November 2001


Auf Grund des Art. 6 des Ausführungsgesetzes zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 26. Oktober 2001 (GVBl S. 677, BayRS 404-3-J) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern und der Landesnotarkammer Bayern folgende Verordnung:

§ 1

 

Anwendungsempfehlungen



1Bei der Entgegennahme von Erklärungen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wenden die Notare das Beurkundungsgesetz entsprechend an.2Soweit sich die nachfolgenden Bestimmungen an die Notare richten, gelten sie als Anwendungsempfehlungen. 3Ausgenommen davon sind Mitteilungspflichten nach Art. 3 Abs. 1 bis 4 AGLPartG.

§ 2

 

Anmeldung einer Lebenspartnerschaft



(1) 1Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Anmeldende), haben diese Absicht persönlich bei dem Notar mit Amtssitz in Bayern, bei dem die Erklärungen über die Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben werden sollen, anzumelden. 2Ist einer der Anmeldenden am persönlichen Erscheinen verhindert, kann der andere Anmeldende mit einer entsprechenden Vollmacht die Begründung der Lebenspartnerschaft anmelden; Erklärungen nach § 6 Abs. 1 LPartG sind ausgenommen. 3Soweit es die Überprüfung der Voraussetzungen erfordert, kann der Notar das Erscheinen beider Anmeldenden verlangen. 4ln einfach gelagerten Fällen kann der Notar auch eine schriftliche Anmeldung zulassen.
(2) 1Der Notar überprüft im Rahmen der Anmeldung, ob die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen. 2Er soll die Anmeldenden befragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 LPartG bestimmen wollen. 3Der Notar kann über die Anmeldung eine Niederschrift fertigen.

§ 3

 

Angaben zur Person der Anmeldenden



1Von den Anmeldenden sind in der Regel anzugeben:

  1. Vor- und Familiennamen sowie Geschlecht, 
  2. Ort und Tag der Geburt, 
  3. Wohnsitz, oder Hauptwohnung oder gewöhnlicher Aufenthalt, 
  4. Familienstand, 
  5. Staatsangehörigkeit, 
  6. Verwandtschaft der Anmeldenden, 
  7. sämtliche früheren Ehen und die Art ihrer Auflösung, 
  8. sämtliche früheren rechtswirksamen Lebenspartnerschaften und die Art ihrer Auflösung 
  9. die Vor- und Familiennamen ihrer Eltern, bei als Kind angenommenen Anmeldenden auch die Vor- und Familiennamen der leiblichen Eltern, einschließlich Tag und Ort ihrer Eheschließung. 
  10. Vereinbarungen über den Vermögensstand.

2Soweit es für die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen (§ 2 Abs. 2 Satz 1) und für die Überprüfung der Zulässigkeit von namensrechtlichen Erklärungen erforderlich ist, kann der Notar weitere Angaben verlangen.

§ 4

 

Nachweise



(1) 1Die Anmeldenden haben sich persönlich auszuweisen und zum Nachweis der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft in der Regel folgende Bescheinigungen und Urkunden vorzulegen:

  1. Wenn sie im Inland gemeldet sind, eine Aufenthaltsbescheinigung der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde, 
  2. eine beglaubigte Abschrift oder einen Auszug aus dem Familienbuch ihrer Eltern, 
  3. ihre Abstammungsurkunde, 
  4. wenn sie schon verheiratet waren, neben der Bescheinigung nach Nummer 1 eine Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder einen Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, die Heiratsurkunde, 
  5. wenn sie eine Lebenspartnerschaft begründet hatten, einen Nachweis über Begründung und gegebenenfalls Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft, 
  6. Urkunden oder Bescheinigungen über die Änderung von Namen, 
  7. wenn eine frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst wurde, und dies nicht durch eine beglaubigte Abschrift oder einen Auszug aus einem Familienbuch nachgewiesen werden kann, eine Sterbeurkunde, 
  8. eine Erklärung über den Vermögensstand (§ 1 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 6 Abs. 1 LPartG), soweit bei dem Notar, bei dem die Lebenspartnerschaft angemeldet wird, kein Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen wird.

2Können Anmeldende keine deutschen Personenstandsurkunden vorlegen, weil sich der maßgebliche Personenstandsfall im Ausland ereignet hat, sind zum Nachweis über die Geburt, die Abstammung, über eine frühere Ehe sowie über eine Lebenspartnerschaft die entsprechenden ausländischen Urkunden vorzulegen.
(2)1Waren Anmeldende verheiratet, muss die Auflösung der letzten Ehe nachgewiesen werden. 2Bei ausländischen Entscheidungen in Ehesachen ist gegebenenfalls der Nachweis der Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung nach Art. 7 § 1 Abs. 1 Familienrechtsänderungsgesetz zu verlangen. 3lstdie letzte Ehe nicht von einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist. 4Anmeldende, die früher in einer rechtswirksamen Lebenspartnerschaft gelebt haben, müssen deren Auflösung nachweisen.
(3) Erklärende mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit haben

  1. ihre Staatsangehörigkeit durch ihren Reisepass, einen Personalausweis mit Eintragung der Staatsangehörigkeit oder durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates und 
  2. ihren Familienstand durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates

nachzuweisen.
(4)1Reichen die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgelegten Unterlagen nicht aus, so sind weitere Urkunden zu fordern. 2lst den Anmeldenden die Beschaffung der erforderlichen Urkunde nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere beweiskräftige Bescheinigungen anerkannt werden. 3Eine Versicherung an Eides Statt nach Art. 2 Satz 2 AGLPartG soll der Notar erst dann aufnehmen, wenn keine Urkunden oder Ersatzbescheinigungen beigebracht oder anerkannt werden können.

§ 5

 

Feststellung der Voraussetzungen nach § 1 LPartG



(1)1Stellt der Notar fest, dass die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft gegeben sind, so teilt er den Anmeldenden mit, dass die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. 2Sind seit der Mitteilung an die Anmeldenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen.
(2) Fehlt eine Voraussetzung für die Begründung der Lebenspartnerschaft oder steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LPartG entgegen, so teilt der Notar dies den Anmeldenden schriftlich mit.

§ 6

 

Begründung der Lebenspartnerschaft



(1)1Wurden die Willenserklärungen über die Begründung einer Lebenspartnerschaft entsprechend § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LPartG abgegeben, erstellt der Notar hierüber eine Niederschrift. 2ln der Niederschrift soll erwähnt werden, dass die vor dem Notar erschienenen Personen auf die einzeln an sie gerichtete Frage übereinstimmend erklärt haben, eine Lebenspartnerschaft gemäß § 1 Abs. 1 LPartG begründen zu wollen. 3Soweit namensrechtliche Erklärungen abgegeben wurden, können diese in die Niederschrift aufgenommen werden.
(2) Eine Lebenspartnerschaft kann ohne abschließende Prüfung nach § 4 begründet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung einer der beteiligten Personen nicht aufgeschoben werden kann und glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft gegeben sind und der Begründung kein Hindernis nach § 1 Abs. 2 LPartG entgegensteht.

§ 7

 

Mitteilungen der Notare



(1) Die Form der Mitteilung und die der Mitteilung beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus der von der Landesnotarkammer Bayern gemäß Art. 4 Abs. 5 AGLPartG zu erlassenden Satzung.
(2) Für Mitteilungen nach Art. 3 Abs. 4 AGLPartG an die Meldebehörden können Abschriften der jeweiligen Niederschrift übersandt werden, wenn die Daten des jeweils anderen Lebenspartners unkenntlich gemacht sind.

§ 8

 

Mitteilungen der Familiengerichte



Die Mitteilungen der Familiengerichte nach Art. 3 Abs. 5 Satz 1 AGLPartG haben neben dem Tenor der Entscheidung auch die in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AGLPartG genannten persönlichen Daten der Lebenspartner zu enthalten.

§ 9

 

In-Kraft-Treten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2001 in Kraft.
München, den 6. November 2001

Bayer. Staatsministerium der Justiz

 

Dr. Manfred Weiß, Staatsminister

Begründung

Begründung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

(nicht amtlich veröffentlicht)


Allgemein
Mit der Verordnung werden die Ermächtigungen in § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ausgefüllt.
Der Ablauf der Anmeldung einer Lebenspartnerschaft, die erforderlichen Angaben und Nachweise bedürfen einer eingehenden Regelung. Damit wird zum einen die Gleichbehandlung der Einzelfälle gewährleistet. Zum anderen wird es dem Notar erleichtert, seiner Verpflichtung nachzukommen, die Voraussetzungen für die Eingehung einer Lebenspartnerschaft zu überprüfen. Die Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, müssen dem Notar die erforderlichen persönlichen Daten bekannt geben und auch nachweisen. Die vielfältigen Möglichkeiten, die in Einzelfällen beim Nachweis des Personenstands und der Namensführung denkbar sind, erfordern eine differenzierte Regelung.
Liegen die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft nicht vor, soll der Notar seine Mitwirkung bei der Begründung der Lebenspartnerschaft ablehnen (vgl. § 17 Abs. 1 BeurkG). Eine Entscheidung darüber ist nur möglich, wenn sich der Notar ausreichend über die persönlichen, rechtlich relevanten Daten der Betroffenen informieren konnte. Die Entscheidung muss auch einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Im Einzelnen
Zu § 1
Im Hinblick auf den Vorrang des Beurkundungsgesetzes und die durch Bundesrecht gewährleistete Unabhängigkeit der Notare bestimmt die Vorschrift, dass die nachfolgenden Regelungen, soweit sie sich an die Notare wenden, als Anwendungsempfehlungen gelten. Davon sind die Mitteilungspflichten nach Art. 3 Abs. 1 bis 4 AGLPartG ausgenommen.
Zu § 2
Eine Lebenspartnerschaft kann nur begründet werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nach § 1 Abs. 1 LPartG vorliegen und der Begründung keine Hindernisse nach § 1 Abs. 2 LPartG entgegenstehen. Dazu muss ein Vorgespräch stattfinden, bei dem überprüft wird, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anmeldung der Lebenspartnerschaft dient diesem Zweck.
Zur Anmeldung einer Lebenspartnerschaft sollen beide Anmeldenden persönlich erscheinen, um dem Notar Gelegenheit zu geben, die für den Einzelfall erforderlichen Angaben und Unterlagen mit den Betroffenen zu erörtern. Soweit einer der Anmeldenden verhindert ist, soll die Anmeldung ermöglicht werden, wenn der verhinderte Anmeldende eine entsprechende Vollmacht erteilt. Es muss der Entscheidung des Notars überlassen bleiben, ob er das Erscheinen beider Anmeldenden für erforderlich hält. Aus Gründen der Vereinfachung kann der Notar eine schriftliche Anmeldung zulassen. Soweit in Einzelfällen die Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen ohne Weiteres vorgenommen werden kann, soll es dem Notar ermöglicht werden, von dem Vorgespräch abzusehen.
Zu §§ 3 und 4
Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft sind nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LPartG:

  • Gleiches Geschlecht der beiden Personen
  • Volljährigkeit
  • Keine bestehende Ehe
  • Keine bestehende Lebenspartnerschaft
  • Keine Verwandtschaft in gerader Linie und in der Seitenlinie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern
  • Keine Scheinpartnerschaft
  • Erklärung zum Vermögensstand.
Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen sind die in §§ 3 und 4 genannten Angaben und Unterlagen erforderlich. So dienen beispielsweise:

  • die Angabe des Tages der Geburt zur Feststellung der Volljährigkeit; die Angaben zur Verwandtschaft und zu den Eltern der Feststellung des Verwandtschaftsgrades;
  • die Angaben über frühere Ehen, frühere Lebenspartnerschaften und ihre Auflösung der Feststellung des Familienstandes;
  • die Angaben über die Staatsangehörigkeit zur Feststellung des maßgeblichen Rechts für die Volljährigkeit von Ausländern (Art. 7 Abs. 1 EGBGB), sowie für eine mögliche Rechtswahl (Art. 17 Abs. 1 i. V. m Art. 10 Abs. 2 EGBGB) zur Namensbestimmung;
  • die Angaben über den Ort der Geburt und den Wohnsitz oder die Hauptwohnung zur Feststellung, ob die Zuständigkeit eines Notars mit Amtsitz in Bayern gegeben ist bzw. des zuständigen Standesamts bzw. der zuständigen Meldebehörde für die Mitteilungspflichten des Notars (Art. 3 AGLPartG).
In der Regel reichen die in § 4 Abs. 1 genannten Unterlagen als Nachweise aus.
Nach § 4 Abs. 2 ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Betroffenen die Auflösung sämtlicher Vorehen und Lebenspartnerschaften nachweisen. Soweit aber eine frühere Ehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen wurde oder eine frühere Lebenspartnerschaft vor einer nach deutschem Recht zuständigen Behörde begründet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Standesbeamte bzw. die zuständige Behörde die Auflösung sämtlicher davor bestehenden Ehen bzw. Lebenspartnerschaften überprüft hat. Insoweit ist eine Überprüfung dieser früheren Ehen bzw. Lebenspartnerschaften durch den Notar nicht erforderlich. Ist dagegen eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen worden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ausländische Standesbeamte oder die ausländische Stelle, vor der die Lebenspartnerschaft begründet wurde, geprüft hat, ob vorher geschlossene Ehen oder Lebenspartnerschaften nach deutschem Recht rechtswirksam durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wurden. Bei ausländischen Entscheidungen in Ehesachen bedarf es möglicherweise noch der Anerkennung der gerichtlichen Entscheidung nach Art. 7 § 1 Abs. 1 Familienrechtsänderungsgesetz. Für Ehescheidungen, die ab 1. März 2001 in einem EU- Mitgliedsstaat - ausgenommen Dänemark - ausgesprochen wurden, entfällt eine förmliche Anerkennung nach Maßgabe der Art. 14 ff. der VO (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten - Brüssel II-Verordnung (ABI. EG Nr. L 160 S. 19).
In § 4 Abs. 3 sind die zusätzlichen Nachweise für ausländische Staatsangehörige aufgeführt. In der Regel reicht zum Nachweis der Staatsangehörigkeit der Reisepass oder ein Personalausweis mit Eintragung der Staatsangehörigkeit aus. Im Zweifel sind darüber hinaus Bescheinigungen der zuständigen Behörde des Heimatstaats erforderlich. Um sicherzustellen, dass ein ausländischer Staatsangehöriger nach seinem Heimatrecht nicht in bestehender Ehe lebt, ist eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimatstaates vorzulegen. Bescheinigungen dieser Art sind entweder Ehefähigkeitszeugnisse oder sogenannte Ledigkeitsbescheinigungen. Die Zuständigkeit einer Behörde bestimmt sind nach Maßgabe des Rechtes des jeweiligen Staates. Zuständige Behörde kann deshalb auch eine konsularische Vertretung sein.
Zu § 5
Hält der Notar die Voraussetzungen hierfür gegeben, kann die Lebenspartnerschaft begründet werden. Andernfalls ist die Begründung nicht möglich, es sei denn die Anmeldenden können die Hindernisse ausräumen (z. B. Anerkennung einer ausländischen Entscheidung). Der Notar hat den Betroffenen deshalb das Ergebnis seiner Überprüfungen mitzuteilen.
Zu § 6
Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht für die Begründung einer Lebenspartnerschaft keine bestimmte Form vor. Es reicht aus, wenn die übereinstimmenden Erklärungen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG abgegeben werden. Zweckmäßigerweise soll der Notar die künftigen Lebenspartner einzeln befragen und auf diese Weise die notwendige Übereinstimmung der Willenserklärungen feststellen. Dies soll auch in der Niederschrift festgehalten werden, ebenso etwaige namensrechtliche Erklärungen.
In § 6 Abs. 2 wird bestimmt, dass eine Lebenspartnerschaft ohne vorherige Anmeldung möglich ist, wenn einer der Betroffenen lebensgefährlich erkrankt ist. In diesen Fällen ist stets Eile geboten. Der Notar sollte sich aber, soweit keine Nachweise beigebracht werden können, mündlich erklären lassen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft vorliegen.
Zu § 7 und § 8
Die Regelungen ergänzen die in Art. 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 AGLPartG enthaltenen Bestimmungen.
Zu § 9
Damit das AGLPartG und die VollzVAGLPartG gleichzeitig in Kraft treten können, ist ein rückwirkendes In-Kraft-Treten der Vollzugsverordnung vorgesehen.