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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Niedersachsen

Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Niedersachsen

Nr. 17 vom 05.07.2001, Seite 377

(GVBl. Niedersachsen 2001, 377)


Niedersächsisches Gesetz

zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

(Nds. AGLPartG)


Vom 21. Juni 2001



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1

Sachliche Zuständigkeit


Die sachlich zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie nach Artikel 17 a Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte.
§ 2

Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


(1) 1Zwei Personen gleichen Geschlechts, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen (Erklärende), haben dies persönlich zur Niederschrift bei der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten anzumelden. 2Kann eine oder einer der Erklärenden nicht persönlich erscheinen und liegt ihre oder seine schriftliche Erklärung vor, dass sie oder er mit der Anmeldung durch die andere Erklärende oder den anderen Erklärenden einverstanden ist, so genügt das persönliche Erscheinen der anderen Erklärenden oder des anderen Erklärenden.
(2) 1Die Erklärenden haben sich auszuweisen und

  1. eine Bescheinigung der Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde, aus der ihre Vor- und Familiennamen, ihr Familienstand, ihr Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich sind, 
  2. eine beglaubigte Abschrift oder einen Auszug aus dem Familienbuch ihrer Eltern oder, falls die Erklärenden in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen sind oder als Kind angenommen sind, ihre Abstammungsurkunde und 
  3. die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über ihren Vermögensstand
vorzulegen. 2Waren die Erklärenden verheiratet, so haben sie außerdem ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder einen Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, eine Heiratsurkunde vorzulegen. 3Hatten die Erklärenden eine Lebenspartnerschaft begründet, so haben sie außerdem über ihre letzte Lebenspartnerschaft eine Lebenspartnerschaftsurkunde vorzulegen.
(3) 1Erklärende mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit haben

  1. ihre Staatsangehörigkeit durch ihren Reisepass, ihren Personalausweis mit Eintragung der Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates und 
  2. ihren Familienstand durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates
nachzuweisen. 2Erklärende mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die verheiratet waren, haben alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben sowie die Auflösung der letzten Ehe nachzuweisen. 3Ist die letzte Ehe nicht vor einer deutschen Standesbeamtin oder einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, so ist auch die Auflösung weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist. 4Für aufgelöste Lebenspartnerschaften gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(4) 1Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegensteht. 2Reichen die in den Absätzen 2 und 3 verlangten Urkunden zum Nachweis darüber, dass ein Hindernis nicht vorliegt, nicht aus, so sind die Erklärenden zur Vorlage weiterer Urkunden aufzufordern. 3Können die Erklärenden die in den Absätzen 2 und 3 oder nach Satz 2 verlangten Urkunden nicht, nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand beschaffen, so genügen andere beweiskräftige Bescheinigungen. 4Reichen die vorgelegten Urkunden und Bescheinigungen für den Nachweis nicht aus oder sind solche nicht vorhanden oder nur unter unzumutbaren Umständen im Sinne von Satz 3 zu beschaffen, so kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte Versicherungen an Eides statt der Erklärenden oder anderer Personen über für den Nachweis geeignete Tatsachen abnehmen und berücksichtigen.
(5) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die Erklärenden fragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen wollen.
(6) 1Liegt ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht vor, so teilt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte den Erklärenden schriftlich mit, dass die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. 2Sind seit der Mitteilung an die Erklärenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen.
(7) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen, so stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte dies gegenüber den Erklärenden durch schriftliche Mitteilung fest.
§ 3

Begründung der Lebenspartnerschaft


(1) 1Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte fragt die gleichzeitig anwesenden Erklärenden einzeln, ob sie eine Lebenspartnerschaft miteinander begründen wollen. 2Haben die Erklärenden die Frage bejaht, so erklärt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. 3Zur Begründung der Lebenspartnerschaft können die Erklärenden bis zu zwei volljährige Zeugen hinzuziehen.
(2) Die Lebenspartnerschaft kann ohne abschließende Prüfung nach § 2 Abs. 4 begründet werden, wenn durch ärztliches Zeugnis oder in anderer Weise nachgewiesen ist, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung einer oder eines Erklärenden nicht aufgeschoben werden kann und glaubhaft gemacht ist, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht entgegensteht.
§ 4

Örtliche Zuständigkeit


(1) Örtlich zuständig für die Anmeldung und Begründung einer Lebenspartnerschaft ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, in deren oder dessen Bezirk eine oder einer der Erklärenden ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung hat. 2Unter mehreren zuständigen Standesbeamtinnen oder Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl.
(2) Die Lebenspartnerschaft kann auch vor jeder anderen Standesbeamtin oder jedem anderen Standesbeamten begründet werden, wenn eine nach Absatz 1 zuständige Standesbeamtin oder ein nach Absatz 1 zuständiger Standesbeamte den Erklärenden nach § 2 Abs. 6 mitgeteilt hat, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht entgegensteht.
§ 5

Lebenspartnerschaftsbuch


(1) 1Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte führt ein Lebenspartnerschaftsbuch, in das sie oder er die Lebenspartnerschaften einträgt. 2Die Eintragung ist von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern und den bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeugen sowie von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben. 3Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren.
(2) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen

  1. die Vor- und Familiennamen, akademische Grade, Berufe, Wohnorte und Orte und Tage der Geburt der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sowie im Fall ihres Einverständnisses die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, 
  2. die Vor- und Familiennamen sowie akademische Grade, Alter und Wohnorte der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeugen, 
  3. die Erklärungen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zur Begründung der Lebenspartnerschaft, 
  4. der Geburtsname mit dem Zusatz "geborene" oder "geborener" bei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, die einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen fuhren und deren Geburtsname nicht dieser Name ist, und 
  5. der Lebenspartnerschaftsname und gegebenenfalls der vorangestellte oder angefügte Name.
(3) 1Das Lebenspartnerschaftsbuch wird kalenderjahresweise geführt. 2Am Jahresende ist auf dem Buch die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften zu vermerken.
(4) Unterhalb des Eintrags über die Lebenspartnerschaft sind zu vermerken

  1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, 
  2. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft und 
  3. der Tod von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung eines solchen Beschlusses.
(5) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet nach Anfangsbuchstaben der vor der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen ein Namensverzeichnis zu führen.
(6) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten dauernd und sicher aufzubewahren.
§ 6

Lebenspartnerschaftsurkunde


(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte stellt aufgrund des Lebenspartnerschaftsbuchs Lebenspartnerschaftsurkunden aus.
(2) 1In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

  1. die Vornamen und die Familiennamen nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname, akademische Grade, Wohnorte und Orte und Tage der Geburt der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sowie die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist, und 
  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.
2Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so ist dies am Schluss der Urkunde anzugeben.
§ 7

Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch


1Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. 2Behörden haben den Zweck anzugeben. 3Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
§ 8

Mitteilung zum Familienbuch


(1) 1Wird für die Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der das Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. 2In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuchs, die Vor- und Familiennamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die Namensführung in der Lebenspartnerschaft und die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben. 3Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgelöst worden, so ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage anzugeben.
(2) 1Wird für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Mitteilung an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der dieses Familienbuch führt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9

Erklärungen zur Namensführung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner


(1) 1Erklärungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie nach Artikel 17 a Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten entgegenzunehmen, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet wird. 2Eine später abgegebene Erklärung ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten entgegenzunehmen, in deren oder dessen Bezirk die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, hat. 3Die Erklärungen können auch von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. 4Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte erteilt der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner, deren oder dessen Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung.
(2) Für später abgegebene Erklärungen gilt § 8 entsprechend.
§ 10

Mitteilung an die Meldebehörde


1Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte teilt der für die Hauptwohnung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft, das Standesamt und die Nummer des Lebenspartnerschaftsbuchs, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von diesen bei und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, Doktorgrade, Orte und Tage der Geburt sowie die Anschriften mit. 2Bei einer später abgegebenen Namenserklärung nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, Doktorgrade, Tag und Ort der Geburt und die Anschrift mitzuteilen.
§ 11

Gerichtliches Verfahren


(1) 1Hat die Standesbeamtin oder der Standesbeamte ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt, das der Begründung einer Lebenspartnerschaft entgegensteht, oder eine Amtshandlung abgelehnt, so kann sie oder er auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht zur Aufhebung der Feststellung des Hindernisses oder zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. 2In Zweifelsfällen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob ein Hindernis vorliegt oder die Amtshandlung vorzunehmen ist. 3Für das weitere Verfahren gilt dies als Feststellung eines Hindernisses oder Ablehnung der Amtshandlung.
(2) 1Für die in Absatz 1 vorgesehenen Entscheidungen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. 2Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz der Standesbeamtin oder des Standesbeamten bestimmt, die oder der das Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes festgestellt, die Amtshandlung abgelehnt oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
(3) 1Gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, durch die die Standesbeamtin oder der Standesbeamte zur Aufhebung der Feststellung eines Hindernisses nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Gegen andere Entscheidungen ist die einfache Beschwerde statthaft. 3Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Fall zu.
(4) Im Übrigen gilt für das gerichtliche Verfahren Artikel 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nds. GVB1. S. 43) mit den späteren Änderungen.
(5) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden nach der Kostenordnung erhoben.
§ 12

Mitteilungen der Gerichte


(1) 1Vorgänge, die nach § 5 Abs. 4 in das Lebenspartnerschaftsbuch einzutragen sind, hat das Gericht der Behörde mitzuteilen, vor der die Lebenspartnerschaft begründet worden ist. 2Die Mitteilung ist auch an die für die Hauptwohnung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zuständige Meldebehörde zu richten.
(2) Die Mitteilungen sollen die Angaben enthalten, die die in Absatz 1 genannten Behörden für die Fortschreibung ihrer Register benötigen.
(3) Die §§18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt.
§ 13

In-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Hannover, den 21. Juni 2001


Der Präsident des Niedersächsischen Landtages


Rolf Wernstedt


Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


Der Niedersächsische Ministerpräsident


Sigmar Gabriel