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Recht

Niedersachsen: Gesetzentwurf für Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Inhalt des Gesetzentwurfs

Niedersächsicher Landtag  - 14. Wahlperiode                                          Drucksache 13/1284

Gesetzentwurf


Fraktion der SPD                                                                                   Hannover, den 27. April 2001

Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: 
Niedersächsisches Gesetz

zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

(Lebenspartnerschaftsausführungs-

gesetz ­ LPartGAusfG)



§ 1 

Zuständige Behörde 


Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte. 
§ 2 

Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft 


(1) 1Personen, die eine Lebenspartnerschaft begrün­ den wollen (Erklärende), haben dies persönlich zur Niederschrift bei der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten anzumelden. 2Kann eine der Personen nicht persönlich erscheinen und liegt ihre schriftliche Erklärung vor, dass sie mit der Anmeldung durch die andere Person einverstanden ist, so genügt das persönliche Erscheinen der anderen Person. 
(2) 1Die Erklärenden haben sich auszuweisen und

  1. eine Bescheinigung der Meldebehörde, bei mehreren Wohnungen der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde, aus der ihre Vor­ und Familiennamen, ihr Familienstand, ihr Wohnort und ihre Staatsangehörigkeit ersichtlich sind, 
  2. eine beglaubigte Abschrift oder einen Auszug aus dem Familienbuch ihrer Eltern oder, falls die Erklärenden in einem solchen Familienbuch nicht eingetragen sind oder als Kind angenommen sind, ihre Abstammungsurkunde und 
  3. die Erklärung nach § 1 Abs. 1 Satz 4 und § 6 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über ihren Vermögensstand 
vorzulegen. 2 Waren die Erklärenden verheiratet, so haben sie außerdem ihre Abstammungsurkunde und eine beglaubigte Abschrift oder einen Auszug aus dem Familienbuch ihrer letzten Ehe oder, falls für diese Ehe kein Familienbuch geführt wird, eine Heiratsurkunde vorzulegen.
(3) 1Erklärende mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit haben

  1. ihre Staatsangehörigkeit durch ihren Reisepass, ihren Personalausweis mit Eintragung der Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates und 
  2. ihren Familienstand durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates 
nachzuweisen. 2Erklärende mit ausschließlich ausländischer Staatsangehörigkeit, die verheiratet waren, haben alle früheren Ehen und die Art der Auflösung anzugeben sowie die Auflösung der letzten Ehe nachzuweisen. 3Ist die letzte Ehe nicht vor einer deutschen Standesbeamtin oder einem deutschen Standesbeamten geschlossen worden, so ist auch die Auflösung weiterer Vorehen nachzuweisen, wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits anlässlich einer früheren Eheschließung im Inland durchgeführt worden ist. 4Für aufgelöste Lebenspartnerschaften gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. 
(4) 1Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte prüft, ob der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen steht. 2Reichen die in den Absätzen 2 und 3 verlangten Urkunden zum Nachweis nicht aus, so sind die Erklären­ den zur Vorlage weiterer Urkunden aufzufordern. 3Können die Erklärenden die in den Absätzen 2 und 3 oder nach Satz 2 verlangten Urkunden nicht, nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder mit unverhältnismäßig hohem Kostenaufwand beschaffen, so genügen andere beweiskräftige Bescheinigungen. 4Notfalls kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte Versicherungen an Eides Statt abnehmen und ersatzweise berücksichtigen. 
(5) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte soll die Erklärenden fragen, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen wollen. 
(6) 1Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte kein Hindernis fest, so teilt sie oder er den Erklärenden schriftlich mit, dass die Lebenspartnerschaft begründet werden kann. 2Sind seit der Mitteilung an die Erklärenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, so bedarf die Begründung der Lebenspartnerschaft erneut der Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen. 
(7) Steht der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes entgegen, so stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte dies gegenüber den Erklärenden fest. 
§ 3 

Begründung der Lebenspartnerschaft 


(1) 1Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte fragt die gleichzeitig anwesenden Erklärenden einzeln, ob sie eine Lebenspartnerschaft miteinander begründen wollen. 2Haben die Erklärenden die Frage bejaht, so erklärt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr begründet ist. 3Zur Begründung der Lebenspartnerschaft können die Erklärenden bis zu zwei volljährige Zeugen hinzuziehen. 
(2) 1Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte führt ein Lebenspartnerschaftsbuch nach amtlichem Muster, in das sie oder er die Lebenspartnerschaften einträgt. 2Die Eintragung ist von den Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern und den Zeugen sowie von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu unterschreiben. 3Die Einträge sind fortlaufend zu nummerieren. 
(3) Die Lebenspartnerschaft kann ohne abschließende Prüfung nach § 2 Abs. 4 begründet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Begründung der Lebenspartnerschaft wegen lebensgefährlicher Erkrankung einer oder eines Erklärenden nicht aufgeschoben werden kann und glaubhaft gemacht ist, dass der Lebenspartnerschaft kein Hindernis entgegensteht. 
§ 4 

Örtliche Zuständigkeit 


(1) 1Zuständig ist die Standesbeamtin oder der Standesbeamte, in deren oder dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung hat. 2Unter mehreren zuständigen Standesbeamtinnen oder Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl. 
(2) Die Lebenspartnerschaft kann vor einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten begründet werden, bei der oder dem die Anmeldung nicht erfolgt ist, wenn eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter, die oder der für die Anmeldung zuständig ist, im Rahmen der Anmeldung festgestellt hat, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht entgegensteht. 
(3) Die Lebenspartnerschaft kann auch vor einer anderen Standesbeamtin oder einem anderen Standesbeamten begründet werden, wenn eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter, die oder der nach Absatz 1 zuständig ist, im Rahmen der Anmeldung festgestellt hat, dass der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes nicht entgegensteht. 
§ 5 

Lebenspartnerschaftsbuch 


(1) In das Lebenspartnerschaftsbuch werden eingetragen 

  1. die Vor­ und Familiennamen, akademische Grade, Berufe, Wohnorte und Orte und Tage der Geburt der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sowie im Falle ihres Einverständnisses die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, 
  2. die Vor­ und Familiennamen sowie akademische Grade, Alter und Wohnorte der bei der Begründung der Lebenspartnerschaft anwesenden Zeugen,  
  3. die Erklärungen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zur Begründung der Lebenspartnerschaft,  
  4. der Geburtsname mit dem Zusatz ''geborene" oder ''geborener" bei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, die einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen führen und deren Geburtsname nicht dieser Name ist und  
  5. der Lebenspartnerschaftsname und gegebenenfalls der hinzugefügte Name. 
(2) 1Das Lebenspartnerschaftsbuch wird jahresweise geführt. 2Am Jahresende ist auf dem Buch die Zahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften zu vermerken. 
(3) Unterhalb des Eintrags über die Lebenspartnerschaft sind zu vermerken 

  1. die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,  
  2. die Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft und  
  3. der Tod von Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sowie die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Aufhebung eines solchen Beschlusses. 
(4) Für das Lebenspartnerschaftsbuch ist geordnet nach Anfangsbuchstaben der Familiennamen ein Namensverzeichnis zu führen. 
(5) Das Lebenspartnerschaftsbuch ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
§ 6 

Lebenspartnerschaftsurkunde 


(1) Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte stellt auf Grund des Lebenspartnerschaftsbuches Lebenspartnerschaftsurkunden nach amtlichem Muster aus. 
(2) 1In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden 
aufgenommen 

  1. die Vornamen und die Familiennamen nach Begründung der Lebenspartnerschaft sowie gegebenenfalls der Geburtsname, akademische Grade, Wohnorte und Orte und Tage der Geburt der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner sowie die rechtliche Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit im Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen ist, und  
  2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft. 
2Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so ist dies am Schluss der Urkunde anzugeben. 
§ 7 

Auskünfte aus dem Lebenspartnerschaftsbuch 


1Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde kann nur von Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. 2Behörden haben den Zweck anzugeben. 3Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in das Lebenspartnerschaftsbuch und Auskunft hieraus sowie Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. 
§ 8 

Mitteilung zum Familienbuch


(1) 1 Wird für die Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners ein Familienbuch geführt, so ist der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten, die oder der das Familienbuch führt, die Begründung der Lebenspartnerschaft mitzuteilen. 2In der Mitteilung sind das Kennzeichen des Familienbuchs, die Vor­ und Familiennamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die Namensführung in der Lebenspartnerschaft und die Nummer des Lebenspartnerschaftseintrags anzugeben. 3Ist eine frühere Lebenspartnerschaft der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners aufgelöst worden, so ist auch dies unter Bezeichnung der Grundlage anzugeben. 
(2) 1Wird für eine Lebenspartnerin oder einen Lebenspartner ein Familienbuch für eine frühere Ehe geführt, so ist die Mitteilung an die Standesbeamtin oder den Standesbeamten zu senden, die oder der dieses Familienbuch führt. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 
§ 9 

Erklärungen zur Namensführung der Lebens-

partnerinnen oder Lebenspartner 


(1) 1Erklärungen nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten entgegenzunehmen, vor dem die Lebenspartnerschaft begründet wird. 2Eine später abgegebene Erklärung ist von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten entgegenzunehmen, in deren oder dessen Bezirk die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, hat. 3Die Erklärungen können auch von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. 4Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte erteilt der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner, deren oder dessen Name geändert worden ist, hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung. 
(2) Für später abgegebene Erklärungen gilt § 8 entsprechend. 
§ 10 

Mitteilung an die Meldebehörde 


1Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte teilt der für die Hauptwohnung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner zuständigen Meldebehörde Tag und Ort der Begründung der Lebenspartnerschaft, das Standesamt und die Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches, die Vornamen der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und die von diesen bei und nach der Begründung der Lebenspartnerschaft geführten Familiennamen, Doktorgrade, Orte und Tage der Geburt sowie die Anschriften mit. 2Bei einer später abgegebenen Namenserklärung nach § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes sind nur der bisherige und der neue Familienname, die Vornamen, Doktorgrade, Tag und Ort der Geburt und die Anschrift mitzuteilen. 
§ 11 

Gerichtliches Verfahren 


(1) 1Hat die Standesbeamtin oder der Standesbeamte ein Hindernis festgestellt, das der Begründung einer Lebenspartnerschaft entgegensteht, oder eine Amtshandlung abgelehnt, so kann sie oder er auf Antrag der Erklärenden oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht zur Aufhebung der Feststellung des Hindernisses oder zur Vornahme der Amtshandlung angehalten werden. 2In Zweifelsfällen kann die Standesbeamtin oder der Standesbeamte von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob ein Hindernis vorliegt oder die Amtshandlung vorzunehmen ist. 3Für das weitere Verfahren gilt dies als Feststellung eines Hindernisses oder Ablehnung der Amtshandlung. 
(2) 1Für die in Absatz 1 vorgesehenen Entscheidungen ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. 2 Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz der Standesbeamtin oder des Standesbeamten bestimmt, die oder der das Hindernis festgestellt, die Amtshandlung abgelehnt oder die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat. 
(3) 1Gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, durch die die Standesbeamtin oder der Standesbeamte zur Aufhebung der Feststellung eines Hindernisses oder zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten wird, findet die sofortige Beschwerde statt; die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Gegen andere Entscheidungen ist die einfache Beschwerde statthaft. 3Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht in jedem Falle zu. 
(4) Im Übrigen gilt für das gerichtliche Verfahren Artikel 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nds. GVBl. S. 43) mit den späteren Änderungen entsprechend. 
(5) Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmen sich nach der Kostenordnung. 
§ 12 

In-Kraft-Treten 


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Begründung

B e g r ü n d u n g 


A. Allgemeiner Teil 
1. Anlass und Ziele des Gesetzes 
Am 7. Juli 2000 brachten die Koalitionsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen den ''Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften" im Deutschen Bundestag ein. Es handelte sich um ein Artikelgesetz, das als Kern das ''Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz ­ LPartG)" enthielt. 


  • die Lebenspartnerschaft wird vor dem Standesamt begründet; 



  • sie kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden; 



  • die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind zu gegenseitiger Fürsorge, Unterstützung und angemessenem Unterhalt verpflichtet; 



  • Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden im mietrechtlichen Sinn Familienangehörigen gleichgestellt; 



  • steuerrechtlich erfolgt eine Individualbesteuerung unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen durch einen Unterhaltsabzug von 40 000 DM in Anlehnung an das Realsplitting bei Ehegatten; 



  • im Erbschaftssteuerrecht werden Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt; 



  • in der Sozialhilfe, Ausbildungsförderung, Arbeitsförderung und beim Wohngeld werden Einkommen und Vermögen der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner einbezogen; 



  • die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden in die beitragsfreie Familienversicherung für die Kranken­ und Pflegeversicherung einbezogen; 



  • beamtenrechtlich werden Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt (mit Ausnahme der Hinterbliebenenversorgung); 



  • ausländerrechtlich gelten die Vorschriften über den Familiennachzug. 

Nachdem sich abzeichnete, dass das LPartG nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhalten würde, teilte der Bundestag den Gesetzentwurf in einen zustimmungsfreien (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) und einen zustimmungsbedürftigen (Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetz - LPartGErgG) Teil auf. In seiner Sitzung am 10.11.2000 hat der Bundestag beide Gesetze beschlossen. 
Am 01.12.2000 beschloss der Bundesrat, zu dem vom Bundestag verabschiedeten LPartG keinen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG (Einberufung des Vermittlungsausschusses) zu stellen. Dem Entwurf des LPartGErgG stimmte der Bundesrat nicht zu. Daraufhin beschloss der Bundestag am 08.12.2000, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Das Vermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es ist nicht damit zu rechnen, dass das Verfahren bis zum In­Kraft­Treten des LPartG zum Abschluss gebracht wird und zu einem im Bundesrat konsensfähigen Kompromiss führt. 
Das LPartG vom 16.02.2001 wurde am 22.02.2001 verkündet (BGBl. I S. 266) und tritt am 01.08.2001 in Kraft. Es schafft für gleichgeschlechtliche Paare ein eigenständiges familienrechtliches Institut, die ''Eingetragene Lebenspartnerschaft", die ihnen einen gesicherten Rechtsrahmen für ein auf Dauer angelegtes Zusammenleben unter Anerkennung ihrer gleichgeschlechtlichen Identität ermöglicht. Ferner legt es fest, dass aus der gegenseitigen Verantwortung verbindliche Rechte und Pflichten erwachsen. Im Wesentlichen regelt das LPartG 


  • die Form und die Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft, 



  • die Möglichkeit der Bestimmung eines gemeinsamen Namens (Lebenspartnerschaftsname) durch die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, 



  • die Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch gerichtliche Entscheidung, 



  • die gegenseitige Fürsorge und Unterhaltspflicht, 



  • das Erbrecht, 



  • die mietrechtliche Gleichstellung als Familienangehöriger, 



  • die gerichtliche Zuständigkeit bei Lebenspartnerschafts­Streitigkeiten, 



  • die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht bei Gewährung sozialer Leistungen (Sozialhilfe usw.), 



  • den ausländerrechtlichen Familiennachzug. 

Bundeseinheitliche Zuständigkeitsregelungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft und Verfahrensregelungen enthält hingegen der Entwurf des LPartGErgG. 
Demzufolge bedarf das LPartG zu seiner Ausführung der Ergänzung durch landesrechtliche Regelungen, da davon auszugehen ist, dass das LPartGErgG nicht oder nicht mehr rechtzeitig bis zum In­Kraft­Treten des LPartG zustande kommt. 
Unter Würdigung der dargestellten Beschlusslage hat der Niedersächsische Landtag in seiner 73. Sitzung am 14.03.2001 folgende Entschließung gefasst (Drs. 14/2336): 


  1. Der Landtag begrüßt die Initiative der Koalitionsfraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag, ein familienrechtliches Institut ­ die Eingetragene Partnerschaft ­ für gleichgeschlechtliche Paare zu schaffen, die einen gesicherten Rechtsrahmen für ihr auf Dauer angelegtes Zusammenleben wünschen. 



  2. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, den zustimmungspflichtigen Teil des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartGErgG) im Bundesrat zu unterstützen. 



  3. In Ausführung des vom Bundestag beschlossenen ersten Teils des LPartG werden gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften in Niedersachsen vor den Standesbeamten begründet.


  4. Die Landesregierung wird beauftragt, die Ausführungsbestimmungen, die sich aus dem im Bundesrat zustimmungspflichtigen Teil des LPartG ergeben, vorzubereiten. 
Der Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des LPartG sieht Regelungen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Begründung der Lebenspartnerschaft und für die Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens auf die Standesbeamtinnen und Standesbeamten vor und trifft die notwendigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen. 
2. Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung 
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes ist nach Artikel 72 Abs. 1 GG gegeben, da das Bundesgesetz die zuständige Behörde nicht bestimmt und keine Regelungen über das Verwaltungsverfahren enthält. 
Die Bestimmung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten zur ''zuständigen Behörde" bedarf der Aufgabenübertragung auf die Gemeinden. Nach Art. I § 5 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs­ und Gebietsreform vom 21.06.1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 28.11.1997 (Nds. GVBl. S. 489) kann die Landesregierung durch Verordnung die Landkreise und Gemeinden für zuständig erklären, soweit in bundesrechtlichen Vorschriften die Bestimmung der Zuständigkeiten dem Landesrecht überlassen ist. Insoweit wäre eine Verordnung der Landesregierung als ergänzende landesrechtliche Vorschrift zum LPartG ausreichend. 
Um jedoch den Vollzug des LPartG sicherzustellen, sind darüber hinaus Vorschriften erforderlich, die die Modalitäten der Begründung der Lebenspartnerschaft (z. B. das persönliche Erscheinen vor dem Standesbeamten), die Eintragung in ein Lebenspartnerschaftsbuch und die Ausstellung von Urkunden aus diesem Buch regeln. Aus datenschutzrechtlichen Gründen muss der Umfang der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung persönlicher Daten gesetzlich bestimmt werden. 
Des weiteren ist der Rechtsweg zu bestimmen, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Vornahme der Amtshandlung ablehnt, weil die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 LPartG nicht vorliegen. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können öffentlich­rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz auch einem anderen als dem Verwaltungsgericht zugewiesen werden. Hiervon soll Gebrauch gemacht werden und in Anlehnung an das personenstandsrechtliche Verfahren der Zivilrechtsweg eröffnet werden. 
3. Haushaltsmäßige Auswirkungen (§ 10 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung)
Das Gesetz hat keine unmittelbaren haushaltsmäßigen Auswirkungen auf den Landeshaushalt. 
Die Aufgaben nach diesem Gesetz sollen von den Städten und Gemeinden wahrgenommen werden, die Träger eines Standesamtes sind. Deren Vollzugsaufwand hängt von der Zahl der künftig zu begründenden Lebenspartnerschaften ab und kann daher noch nicht näher beziffert werden. Für die im Zusammenhang mit der Lebenspartnerschaft stehenden Amtshandlungen sollen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) wie im Falle der Eheschließung erhoben werden. Die insofern notwendige Ergänzung des Kostentarifs der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO), die unter Federführung des MF bis zum 01.08.2001 erfolgen wird, soll sich an der Gebührentabelle des § 68 Abs. 1 PStV für personenstandsrechtliche Amtshandlungen orientieren. Dabei soll die von der Bundesregierung beabsichtigte 10%ige Erhöhung der Gebührensätze in § 68 Abs. 1 PStV zum 01.07.2001 berücksichtigt werden. Damit wird sichergestellt, dass für die Lebenspartnerschaft die gleichen Gebührensätze wie bei Amtshandlungen gelten, die im Zusammenhang mit der Eheschließung stehen. Den Aufgaben, die im Übrigen als Auftragsangelegenheiten im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten werden, stehen somit entsprechende Einnahmen gegenüber. Ein erhöhter Personalbedarf dürfte sich bei den Standesämtern angesichts der geringen Anzahl zu begründender Lebenspartnerschaften und einer in den letzten Jahren eher rückläufigen Zahl von Eheschließungen und Geburten nicht ergeben. 
Die Speicherung der Tatsache der Lebenspartnerschaft und damit verbundene Namensänderungen im Melderegister entspricht denen bei Eheschließungen. Hierfür sind auf der administrativen Ebene der bundeseinheitliche Datensatz für das Meldewesen anzupassen und danach die programmtechnischen Voraussetzungen in den Meldebehörden zu schaffen. Die Fortschreibung des Melderegisters gehört bereits jetzt zu den Aufgaben der Meldebehörden und verursacht daher keinen zusätzlichen Personal­ und Kostenaufwand. 
Die Zuweisung der öffentlich­rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz an die niedersächsischen Zivilgerichte wird sich bei diesen angesichts der geringen Anzahl zu erwartender Streitigkeiten kostenmäßig nicht spürbar auswirken. 
4. Auswirkungen auf die Umwelt und von frauenpolitischer Bedeutung
Solche Auswirkungen sind nicht zu erwarten.

Begründung zu einzelnen Vorschriften

B. Besonderer Teil 
Zu § 1: 
§ 1 bestimmt die Standesbeamtinnen und Standesbeamten zur zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 bis 3 LPartG. Der Entwurf folgt damit der im LPartGErgG vorgesehenen Regelung und trägt der Entschließung des Niedersächsischen Landtages vom 14.03.2001 Rechnung. 
Zu § 2: 
Absatz 1 Satz 1 definiert die Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen als ''Erklärende(n)". Erst nach der Begründung der Lebenspartnerschaft durch zwei Personen gleichen Geschlechts handelt es sich nach der Legaldefinition gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG um Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner. Entsprechend § 4 des Personenstandsgesetzes (PStG) ist die beabsichtigte Begründung der Lebenspartnerschaft bei der nach § 4 örtlich zuständigen Standesbeamtin oder dem Standesbeamten anzumelden. Mit der Anmeldung wird das Verfahren zur Begründung der Lebenspartnerschaft eingeleitet. Ein solches Verfahren ist erforderlich, damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 2 LPartG geprüft werden können. Die Anmeldung soll grundsätzlich persönlich erfolgen. Nach Satz 2 kann im Falle der Verhinderung einer oder eines Erklärenden die Anmeldung auch durch die andere Erklärende oder den anderen Erklärenden mit schriftlicher Einverständniserklärung der oder des Verhinderten erfolgen. Über die Anmeldung ist wie bei der Anmeldung einer Eheschließung eine Niederschrift aufzunehmen.  
Absatz 2 bestimmt, dass sich die Erklärenden bei der Anmeldung über ihre Identität auszuweisen und die für die Begründung der Lebenspartnerschaft erforderlichen Nachweise vorzulegen haben. Die unter Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Nachweise entsprechen denen des Eheschließungsrechts. Zusätzlich ist nach Nummer 3 eine Erklärung über den Vermögensstand abzugeben, da in der Lebenspartnerschaft ein gesetzlicher Vermögensstand nicht vorgesehen ist. Die Erklärenden sollen entweder mitteilen, dass sie eine Ausgleichsgemeinschaft nach § 6 Abs. 2 LPartG vereinbart haben, oder die Ausfertigung eines notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrages nach § 7 Abs. 1 LPartG überreichen. 
Absatz 3 regelt, in welchen Sonderfällen zusätzliche Nachweise der Erklärenden erforderlich sind. 
Satz 1 verlangt von Erklärenden mit ausländischer Staatsangehörigkeit den Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit. Dieser ist notwendig, um gegebenenfalls die für die Namensführung in der Lebenspartnerschaft maßgebende Rechtsordnung entsprechend Artikel 10 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) wählen zu können. Diese Möglichkeit wird den Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern durch Artikel 17 a Abs. 2 EGBGB eingeräumt, der durch Artikel 3 § 25 LPartG in das EGBGB eingefügt worden ist. 
Die Regelungen in den Sätzen 2 bis 4, wonach alle früheren Ehen und Lebenspartnerschaften sowie die Art der Auflösung anzugeben und nachzuweisen sind, dient der Feststellung der Voraussetzungen zur Begründung der Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG. Danach darf eine Lebenspartnerschaft u. a. nicht mit einer Person begründet werden, die verheiratet ist oder bereits mit einer anderen Person eine Lebenspartnerschaft führt. Dies ist erforderlich, da Familienstandsdaten ausländischer Staatsangehöriger, die im Heimatstaat relevant geworden sind, im Melderegister grundsätzlich nicht bzw. nur auf Grund eigener Angaben bei der Anmeldung gespeichert werden. Die hierneben nach Absatz 2 Nummer 1 vorzulegende Bescheinigung der Meldebehörde ist insoweit nur beschränkt aussagefähig. 
Absatz 4 regelt entsprechend § 5 Abs. 2 und 3 PStG die Prüfungspflicht der Standesbeamtinnen und Standesbeamten vor Begründung einer Lebenspartnerschaft. Im Falle der Beweisnot können außer den in den Absätzen 2 und 3 genannten Personenstandsdokumenten auch andere Nachweise akzeptiert und notfalls Versicherungen der Erklärenden an Eides Statt entgegengenommen und berücksichtigt werden. 
Absatz 5 bestimmt, dass die Erklärenden bei der Anmeldung zu befragen sind, ob sie einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 Abs. 1 LPartG führen wollen. Eine entsprechende Regelung enthält § 6 Abs. 1 Satz 3 PStG im Hinblick auf die Bestimmung eines Ehenamens. 
Entsprechend § 6 Abs. 1 PStG regelt Absatz 6, dass die Standesbeamtin oder der Standesbeamte das Ergebnis der Prüfung den Erklärenden mitzuteilen hat, wenn der Begründung der Lebenspartnerschaft kein Hindernis entgegensteht. Sofern seit der Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass die Lebenspartnerschaft begründet wurde, bedarf sie der erneuten Anmeldung und Prüfung der Voraussetzungen. 
Absatz 7 bestimmt, dass die Standesbeamtin oder der Standesbeamte gegenüber den Erklärenden festzustellen hat, d. h. ihnen schriftlich mitzuteilen hat, wenn der Begründung der Lebenspartnerschaft ein Hindernis nach § 1 Abs. 2 LPartG entgegensteht. 
Zu § 3: 
Die Absätze 1 und 2 legen in Anlehnung an die Trauung das Verfahren fest, das bei der Begründung der Lebenspartnerschaft einzuhalten ist. Nachdem die Erklärenden auf Befragen der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten gegenüber erklären, die Lebenspartnerschaft miteinander begründen zu wollen, spricht die Standesbeamtin oder der Standesbeamte aus, dass die Lebenspartnerschaft kraft Gesetzes rechtmäßig begründet worden ist. Die Begründung der Lebenspartnerschaft schließt als höchstpersönliches Rechtsgeschäft eine Stellvertretung aus. Sie ist im Beisein der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner und möglicher Zeugen von der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten zu beurkunden. Dies geschieht in der Weise, dass die Erklärungen über die Begründung der Lebenspartnerschaft mit den persönlichen Daten der Lebenspartner in das Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen und mit den Unterschriften der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, der anwesenden Zeugen und der Standesbeamtin oder des Standesbeamten dokumentiert werden. Das Lebenspartnerschaftsbuch dient dem Nachweis des neuen Personenstandes und wird als amtlicher Vordruck neu eingeführt. 
Absatz 3 bestimmt entsprechend § 7 PStG das Verfahren, nach dem wegen lebensgefährlicher Erkrankung einer oder eines Erklärenden die Begründung der Lebenspartnerschaft auch ohne abschließende Prüfung nach § 2 begründet werden kann. 
Zu § 4: 
§ 4 regelt in Anlehnung an § 6 Abs. 2 bis 5 PStG die örtliche Zuständigkeit der Standesbeamtinnen und Standesbeamten. 
Absatz 1 bestimmt, dass für die örtliche Zuständigkeit die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung der Erklärenden maßgebend ist. Anders als im Eheschließungsrecht soll nicht an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angeknüpft werden; insoweit richtet sich die standesamtliche Praxis in aller Regel nach der meldebehördlichen Registrierung. Da die Erklärenden jeweils unter einer anderen Hauptwohnung gemeldet sein können, haben sie unter mehreren danach zuständigen Standesbeamtinnen oder Standesbeamten die Wahl. 
Die Absätze 2 und 3 regeln entsprechend § 6 Abs. 4 und 5 PStG, unter welchen Voraussetzungen die Erklärenden die Lebenspartnerschaft vor zuständigen, aber im Anmeldeverfahren nicht befassten oder vor unzuständigen Standesbeamtinnen oder Standesbeamten begründen dürfen. 
Zu § 5: 
Absatz 1 legt in Anlehnung an das Heiratsbuch (§ 11 PStG) fest, welche Daten in das Lebenspartnerschaftsbuch eingetragen werden. Anders als bei Ehen, bei denen die Namensführung der Ehegatten in dem im Anschluss an die Eheschließung anzulegenden Familienbuch dokumentiert wird, gehört hierzu auch die Namensführung der Lebenspartner. 
Absatz 2 regelt die Abschlussarbeiten bei der Führung des Lebenspartnerschaftsbuches. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist danach entsprechend der Personenstandsbuchführung am Jahresende abzuschließen. Aus Gründen der Urkundensicherheit ist die Zahl der darin enthaltenen Einträge zu vermerken. 
Absatz 3 regelt, in welchen Fällen das Lebenspartnerschaftsbuch fortzuführen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine notwendige Verzahnung des Lebenspartnerschaftsbuches mit den Büchern des Personenstandsgesetzes (Geburten­, Heirats­, Sterbe­ und Familienbuch), wie dies durch das LPartGErgG vorgesehen war, durch landesrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht möglich ist. Auch wenn das Lebenspartnerschaftsbuch inhaltlich dem Heiratsbuch nachgebildet ist, handelt es sich nicht um ein Personenstandsbuch im Sinne des Personenstandsrechts. Insofern bedarf die Fortschreibung des Lebenspartnerschaftsbuches zum Beispiel über eine Namensänderung oder die Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft einer bundesrechtlichen Regelung. Lediglich in den unter den Nummern 1 bis 3 genannten Fallgruppen wird ein bundeseinheitliches Mitteilungsverfahren angestrebt. Hinsichtlich der Vermerke Nr. 1 bis 3 (Todeserklärung, Aufhebung und Feststellung des Nichtbestehens der Lebenspartnerschaft) müssen die Landesjustizverwaltungen abstimmen, ob eine entsprechende Datenübermittlungsregelung ­ evtl. in der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) ­ bundesweit eingeführt werden kann. Eine Datenübermittlungsregelung zu Nr. 1 über den Tod einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners soll in der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden vorgesehen werden. In das Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes wird daher vorsorglich eine entsprechende Fortschreibungsnorm aufgenommen. 
Absatz 4 regelt, dass für das Lebenspartnerschaftsbuch zur Auffindung der Einträge ein nach den Familiennamen geführtes Namenverzeichnis geführt werden muss. Das Namensverzeichnis ist ein Hilfsmittel und erleichtert die Buchführung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten. 
Absatz 5 bestimmt, dass das Lebenspartnerschaftsbuch wie die Personenstandsbücher dauernd und sicher aufzubewahren sind. Dieser Regelung kommt besondere Bedeutung zu, weil für das Lebenspartnerschaftsbuch auf die Führung eines Zweitbuches verzichtet wird. Das Lebenspartnerschaftsbuch ist danach feuer­ und einbruchsicher unterzubringen und unter Verschluss zu halten. 
Zu § 6: 
Absatz 1 führt für die Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde in Anlehnung an die Heiratsurkunde einen amtlichen Vordruck ein. Diese Urkunde, die den wesentlichen Inhalt aus dem Lebenspartnerschaftsbuch wiedergibt, soll den Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern als Nachweis für die Begründung der Lebenspartnerschaft im Rechtsverkehr dienen. 
Absatz 2 enthält die Daten, die in eine Lebenspartnerschaftsurkunde aufzunehmen sind. Sie entsprechen inhaltlich der Heiratsurkunde, wobei hinsichtlich der Namensführung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner auf den Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft abgestellt wird. Im Hinblick auf die Fortführung des Lebenspartnerschaftsbuches nach § 5 Absatz 3 ist am Schluss der Urkunde auch die Auflösung der Lebenspartnerschaft anzugeben. 
Zu § 7: 
§ 7 ist § 61 Abs. 1 PStG nachgebildet und regelt, in welchen Fällen Einsicht und Auskunft aus dem Lebenspartnerschaftsbuch sowie die Erteilung einer Lebenspartnerschaftsurkunde verlangt werden darf. Diese bereichsspezifische Regelung geht, wie § 61 Abs. 1 PStG dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG) vor. 
Zu § 8: 
§ 8 regelt die Mitteilungspflicht zur Fortführung eines Personenstandsbuches. Wie bereits in der Begründung zu § 5 Abs. 5 erläutert, kann eine Verzahnung zwischen dem Lebenspartnerschaftsbuch und den Personenstandsbüchern grundsätzlich nicht durch Landesrecht hergestellt werden. Gleichwohl lassen § 14 Abs. 1 Nr. 5 und 6 PStG sowie § 15 Abs. 2 Nr. 3 und 4 PStG eine Fortführung des Familienbuches der Vorehe einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners oder des Familienbuches der Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners zu. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 PStG ist jede ''sonstige", d. h. nicht auf die Ehe, für die das Familienbuch geführt wird, bezogene Änderung des Personenstands eines (ehemaligen) Ehegatten zu vermerken. Dasselbe gilt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 PStG bei Änderung oder allgemein bindender Feststellung des Namens eines früheren Ehegatten. War die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner nicht verheiratet, ist der Eintrag eines ''Kindes" im Familienbuch seiner Eltern nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 PStG zu ergänzen, wenn sich dessen Personenstand auf andere Weise als durch Eheschließung ändert. Gleiches gilt gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 PStG, wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender Wirkung festgestellt wird. Durch die Mitteilungspflicht in § 8 wird sichergestellt, dass in diese Familienbücher die Begründung einer Lebenspartnerschaft und die mögliche Namensänderung einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners auf Grund einer Erklärung gemäß § 3 des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragen werden kann. Die Existenz eines entsprechenden Familienbuches wird von den Standesbeamtinnen und Standesbeamten bei der Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 2 Abs. 2 Satz 2 festgestellt. 
Zu § 9: 
Absatz 1 bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Standesbeamtinnen und Standesbeamten für die Entgegennahme von Namenserklärungen nach § 3 LPartG. Weil Erklärungen zur Namensführung in der Lebenspartnerschaft nicht nur bei Begründung der Lebenspartnerschaft, sondern auch nach der Begründung oder der Beendigung der Lebenspartnerschaft möglich sind, bestimmt Satz 2, dass jede Standesbeamtin oder jeder Standesbeamte eine nachträgliche Namenserklärung entgegennehmen kann. Örtlich zuständig für die Entgegennahme nachträglicher Namenserklärungen sind die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten, in deren Bezirk die erklärende Lebenspartnerin oder der erklärende Lebenspartner ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung hat. Satz 4 sieht in Anlehnung an § 9 a der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) vor, dass die Standesbeamtinnen oder Standesbeamten auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft erteilen. Diese Regelung ist erforderlich, weil das Lebenspartnerschaftsbuch bei nachträglich erklärter Namensführung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nicht fortgeschrieben wird (siehe Begründung zu § 5 Abs. 3) und demzufolge die geänderte Namensführung nicht durch Ausstellung einer Lebenspartnerschaftsurkunde nachgewiesen werden kann. 
Nach Absatz 2 ist die nachträgliche Namenserklärung derjenigen Standesbeamtin oder demjenigen Standesbeamten, die oder der das Familienbuch der Vorehe einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners oder das Familienbuch der Eltern einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners führt, zum Zwecke der Fortschreibung dieses Familienbuchs mitzuteilen (siehe Begründung zu § 8 Abs. 2). 
Zu § 10: 
§ 10 regelt unter Aufzählung der zu übermittelnden Daten, dass die Standesbeamtinnen und Standesbeamten der für die Hauptwohnung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zuständigen Meldebehörde die Begründung der Lebenspartnerschaft, die sich danach ergebende Namensführung sowie deren Namensführung bei nachträglicher Namenserklärung mitzuteilen haben. Diese Mitteilungspflicht entspricht der des Eheschließungsrechts. Sie ist erforderlich, weil die Meldebehörden nach § 25 Abs. 2 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) das Melderegister bei einer Änderung der gespeicherten Daten fortzuschreiben haben. Hierbei handelt es sich um den Familiennamen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 NMG und den Familienstand nach § 22 Abs. 1 Nr. 14 NMG. Den Ehegatten vergleichbar (vgl. § 1355 BGB) haben Lebenspartnerinnen und Lebenspartner die Möglichkeit, nach § 3 LPartG einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen zu bestimmen, dem Lebenspartnerschaftsnamen den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranzustellen oder anzufügen sowie nach Beendigung der Lebenspartnerschaft ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder anzunehmen, der bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt wurde. Der hierdurch entstehende Name ist ein Familienname, der wie bei der Namensführung in der Ehe im Melderegister zu speichern ist. Da die Lebenspartnerschaft ein Familienstand im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 14 NMG ist, ist das Melderegister auch in dieser Hinsicht fortzuschreiben. 
Neben der ''Tatsache der Lebenspartnerschaft" sind im Melderegister nach § 22 Abs. 1 NMG als ''Hinweisdaten zum Nachweis der Richtigkeit" auch der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft, das Standesamt und die Nummer des Lebenspartnerschaftsbuches zu speichern. Der bundeseinheitliche Datensatz für das Meldewesen, der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände herausgegeben wird, bedarf einer entsprechenden Ergänzung, die unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern veranlasst wird. 
Weitere Daten der Lebenspartnerschaft (z. B. die Daten des Lebenspartners im Datensatz des anderen Lebenspartners) dürfen im Melderegister nicht gespeichert werden. Eine melderechtliche Verknüpfung der Datensätze der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner ist daher nicht möglich. Hierfür wäre eine Änderung des Grunddatenbestandes in § 2 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes erforderlich, wie es im LPartGErgG vorgesehen ist. 
Zu § 11: 
Absatz 1 bestimmt den Rechtsweg, wenn die Vornahme der Amtshandlung abgelehnt wird, weil z. B. die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 LPartG für die Begründung einer Lebenspartnerschaft oder nach § 3 LPartG für eine Namenserklärung nicht vorliegen. Entsprechend dem Personenstandsrecht, das als ein Zweig des besonderen Verwaltungsrechts nach § 48 Abs. 1 PStG nicht den Verwaltungsgerichten, sondern der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist, sollen auch für das Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Anwendung finden. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO können öffentlich­rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts durch Landesgesetz auch einem anderen Gericht als dem Verwaltungsgericht zugewiesen werden. Da bei den für Streitigkeiten nach dem Personenstandswesen zuständigen Amtsgerichten bereits das erforderliche Fachwissen vorhanden ist, sprechen fachliche Gesichtspunkte für eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, zumal die materiellen Rechtsfragen in erster Linie das Familienrecht betreffen. 
Die Absätze 2 und 3 enthalten ergänzende Regelungen über eine Zuständigkeitskonzentration auf die Amtsgerichte am Ort eines Landgerichts, die örtliche Zuständigkeit und die Anfechtbarkeit der amtsgerichtlichen Entscheidungen, die sich an den §§ 49 und 50 PStG orientieren. 
Im Übrigen soll nach Absatz 4 für das Verfahren nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz Art. 7 Nds. FGG Anwendung finden, das seinerseits auf die §§ 2 bis 34 FGG verweist. 
Absatz 5 regelt die Erhebung von Gerichtskosten. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich die Kostenerhebung nach der Kostenordnung. Es erscheint deshalb sachgerecht, auch für die in § 11 geregelten Verfahren auf die Kostenordnung zu verweisen. 
Zu § 12: 
§ 12 bestimmt, dass dieses Gesetz zeitgleich mit dem LPartG am 01.08.2001 in Kraft 
tritt. Dadurch wird sichergestellt, dass das LPartG vollzogen werden kann.
Plaue 
Fraktionsvorsitzender

Anlage 2 (zu § 6 Abs. 1)

                                   Lebenspartnerschaftsurkunde 


(Standesamt ........................................................................................


........................................................................... Nr. ..........................) 


...........................................................................................................


............................................................................................................


geboren am ..........................................................................................


in .......................................................................................................(Standesamt ........................................................................................


............................................................................ Nr. .........................) 


wohnhaft in ........................................................................................................


und .....................................................................................................


...........................................................................................................


geboren am ..........................................................................................


in ........................................................................................................


(Standesamt .........................................................................................


............................................................................ Nr. .........................)


wohnhaft in ..........................................................................................


haben am .....................vor der Standesbeamtin/dem Standesbeamten des


Standesamtes........................................................................................


..........................................................die Lebenspartnerschaft begründet.


............................................................................................................


............................................................................................................ 


............................................................................................................


............................................................................................................ 


................................... den .................................................................


                         (Siegel)              Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte



                                                  ........................................................... 



(Ausgegeben am 8. Mai 2001)

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 2)

Nr. _____________ 


                      _____________________ , den ______________________________


1. _____________________________________________________________________


_______________________________________________________________________ 


geboren am ________________________ in ________________________________ 


(Standesamt ___________________________________________ Nr. ___________) 


wohnhaft in ____________________________________________________________


_______________________________________________________________________


____________________________________________________ persönlich bekannt -


ausgewiesen durch ________________________________________________, und


2. ___________________________________________________________________


______________________________________________________________________


______________________________________________________________________


geboren am ________________________ in _______________________________


______________________________________________________________________


(Standesamt ____________________________________________ Nr. __________)


wohnhaft in ____________________________________________________________


____________________________________________________ persönlich bekannt ­-



ausgewiesen durch _____________________________________________________ 


erschienen heute vor der unterzeichneten Standesbeamtin/dem

unterzeichneten Standesbeamten, um die Lebenspartnerschaft zu

begründen. Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte fragte die Erklärenden

zu 1. und 2., ob sie die Lebenspartnerschaft begründen wollen. Sie bejahten

die Frage. Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte erklärte, dass die

Lebenspartnerschaft damit begründet ist. 


Als Zeugen waren anwesend 


1. _____________________________________________________________________


___________________________________________________ , _________ Jahre alt,


wohnhaft in ___________________________________________________________


___________________________________________________ persönlich bekannt -


ausgewiesen durch _____________________________________________________


2. _____________________________________________________________________


__________________________________________________ , __________ Jahre alt,


wohnhaft in ____________________________________________________________


___________________________________________________ persönlich bekannt -


ausgewiesen durch _____________________________________________________



Namensführung in der Lebenspartnerschaft: 


Zu 1.: _________________________________________________________________


_______________________________________________________________________ 


Zu 2.: _________________________________________________________________


_______________________________________________________________________ 


                                               Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben 


_______________________________________________________________________ 


_______________________________________________________________________ 


_______________________________________________________________________


__________________________________________ ____________________________ 


                                                  Die Standesbeamtin/Der Standesbeamte 




                                                       _____________________________


Vermerke: