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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Satzung der Notarkammer Bayern

Amtliches Mitteilungsblatt der Landesnotarkammer und der Notarkasse Nr. 2/2002

Satzung der Landesnotarkammer Bayern gemäß Art. 4 Abs. 5 AGLPartG


Vom 2. Mai 2002
Die Versammlung der Landesnotarkammer Bayern hat am 13. April 2002 die nachfolgende Satzung aufgrund Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes (AGLPartG) vom 26. Oktober 2001 (GVB1.2001 S. 677, BayRS 404/3/J) beschlossen, die mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 3. April 2002 Gz. 3450-1-2973/2002 genehmigt wurde. Sie wird hiermit bekannt gemacht.
1. Abschnitt: Gebühren

§ 1 Gebühren
(1) Für Amtshandlungen nach dem AGLPartG erhebt die Landesnotarkammer Bayern Gebühren wie folgt:
  1. Führung der Lebenspartnerschaftsbücher                 


  • Erstanlegung (Begründung der Lebenspartnerschaft) 
€ 15,00
  • Änderungen
€   7,50
  • Ausstellung von Lebenspartnerschaftsurkunden, Einsichtnahme, beglaubigte Abschriften 
€   7,50


 (2) Auslagen sind daneben nicht zu erheben.

§ 2 (Gebührenschuldner)
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat. Bei den Gebühren nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a sind dies regelmäßig beide Lebenspartner.
(2) Gebührenschuldner ist ferner, wer die Gebühren schriftlich übernommen hat oder kraft Gesetzes für die Gebührenschuld einer anderen Person haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Vorschuss
(1) Der nach § 2 zur Zahlung der Gebühren Verpflichtete hat einen Vorschuss in entsprechender Höhe zu entrichten. Die Landesnotarkammer Bayern ist zur Vornahme der Amtshandlung nur verpflichtet, wenn ihr die Zahlung des Vorschusses nachgewiesen ist.
(2) Der Vorschuss ist stets zunächst auf Gebühren nach § l Abs. l Buchstabe a und dann auf Gebühren nach § l Abs. l Buchstabe b anzurechnen.

§ 4 (Fälligkeit)
Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts fällig, wenn nicht die Landesnotarkammer Bayern einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

2. Abschnitt: Form der Mitteilungen
§ 5 (Mitteilungen an die Landesnotarkammer Bayern)
(1) Die Mitteilung über die Begründung einer Lebens Partnerschaft an die Landesnotarkammer Bayern hat mit dem Mitteilungsmuster nach Anlage 1 zu erfolgen.
(2) Die Mitteilung über die Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz an die Landesnotarkammer Bayern hat mit dem Mitteilungsmuster nach Anlage 2 zu erfolgen.
(3) Den Mitteilungen nach Abs. 1 und 2 ist jeweils der Beleg über die Zahlung des Gebührenvorschusses für die beantragten Amtshandlungen beizufügen.
(4) Soweit die Eintragung eines akademischen Grades beantragt wird, ist der Mitteilung die Urkunde, die die Berechtigung zur Führung des Grades nachweist (z.B. Doktordiplom), in Original oder beglaubigter Abschrift beizufügen. Bei ausländischen akademischen Graden muss zudem die Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde zur Führung des Grades In Deutschland beigefügt werden.

§ 6 (Mitteilungen an die Standesämter)
(1) Die Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft an das zuständige Standesamt kann mit dem Anschreiben nach Anlage 3 erfolgen. Diesem ist die Mitteilung an die Landesnotarkammer Bayern nach Anlage 1 in Abschrift beizufügen.
(2) Die Mitteilung über die Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz an das zuständige Standesamt kann mit dem Anschreiben nach Anlage 4 erfolgen. Diesem ist die Mitteilung an die Landesnotarkammer Bayern nach Anlage 2 in Abschrift beizufügen.

§ 7 (Mitteilungen an die Meldebehörden)
(1) Die Mitteilung über die Begründung einer Lebenspartnerschaft an die zuständige Meldebehörde kann mit dem Anschreiben nach Anlage S erfolgen. Diesem ist die Mitteilung an die Landesnotarkammer Bayern nach Anlage 1 In Abschrift beizufügen. Die Daten über den anderen Lebenspartner sind in dieser Abschrift zu streichen.
(2) Die Mitteilung über die Beurkundung einer namensrechtlichen Erklärung nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz an die zuständige Meldebehörde kann mit dem Anschreiben nach Anlage 6 erfolgen. Diesem Ist die Mitteilung an die Landesnotarkammer Bayern nach Anlage 2 in Abschrift beizufügen. Die Daten über den anderen Lebenspartner sind In dieser Abschrift zu streichen.

3. Abschnitt: Sonstiges
§ 8 (Delegierung)
Der Präsident der Landesnotarkammer Bayern kann die Befugnis zur Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunden und beglaubigten Abschriften aus dem Lebenspartnerschaftsbuch auf den Geschäftsführer und den stellvertretenden Geschäftsführer der Landesnotarkammer Bayern übertragen.

§ 9 (Genehmigung)
Diese Satzung bedarf der Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.

§ 10 (In-Kraft-Treten)
Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Tag der Verkündung: 02.05.2002.
Anlagen 1 - 6 (PDF-Dokument - 385 KB)