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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Deutsche Eingetragene Lebenspartnerschaft gilt in Belgien als Ehe.

Klarstellung, welche ausländischen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften in Belgien als gleichgeschlechtliche Ehen anerkannt werden

von Wolf Sieberichs
Im Belgischen Staatsblatt vom 31.05.2007, Ausgabe 1 (Seite 29469 ff.) ist ein Rundschreiben der Justizministerin vom 29.05.2007 an die Standesbeamten erschienen, wonach eine deutsche Eingetragene Partnerschaft als Ehe im Sinne des belgischen Gesetzbuches über das internationale Privatrecht zu qualifizieren ist. Die Adresse dieser Ausgabe des Staatsblatts lautet: http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2007/05/31_1.pdf
Grund des Rundschreibens ist die schwierige Abgrenzung zwischen den Kollisionsnormen zur Ehe einerseits und denen zu "Zusammenlebensbeziehungen" andererseits, die wie folgt definiert sind: "Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff "Zusammenlebensbeziehung" eine Situation des Zusammenlebens, die die Registrierung durch eine öffentliche Behörde erforderlich macht und zwischen den Zusammenwohnenden kein mit der Ehe gleichwertiges Band schafft." Im Umkehrschluss sind nämlich Situationen des Zusammenlebens, die sehr wohl ein mit der Ehe gleichwertiges Band schaffen, als Ehen zu qualifizieren.
In dem neuen Rundschreiben werden nun die folgenden Kriterien für diese Gleichwertigkeit angeführt:


  • Registrierung bei einer öffentlichen Behörde

  • Verweisung auf Eherecht oder (fast) identische Regelung bei


    • den Voraussetzungen der Begründung

    • den Voraussetzungen und der Weise der Beendigung

    • den Rechtsfolgen für die Personen und Güter (Abstammung und Adoption sind ausdrücklich ausgenommen)

  • Keine Wahlmöglichkeit zugunsten der eigentlichen Ehe (weil dann die eingetragene Partnerschaft als Entscheidung gegen die Ehe zu werten ist).

Der entscheidende Absatz besagt (frei übersetzt - eine offizielle deutsche Übersetzung im Staatsblatt ist zu erwarten):
"Aufgrund der Dokumentation, über die meine Verwaltung verfügt, dürften daher jedenfalls die skandinavischen Partnerschaften, so wie sie in den verschiedenen skandinavischen Ländern geregelt sind, mit der Ehe gleichzustellen sein (Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden). Gleiches gilt für die deutsche Partnerschaft ("Lebenspartnerschaft" - Gesetz vom 16. Februar 2001 in der durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004 geänderten Fassung) und die "civil partnership" die seit dem 5. Dezember 2005 im Vereinigten Königreich eingeführt wurde (England, Wales, Nord-Irland und Schottland)."
Diese Aufzählung entspricht auch einer Liste von Ländern in einem Königlichen Erlass (einer Rechtsverordnung) vom 17.05.2007 für den Bereich des Aufenthaltsrechts. Siehe Belgisches Staatsblatt vom 31.05.2007, Ausgabe 2 (Seite 29538 ff.), Artikel 12 des Erlasses: http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2007/05/31_2.pdf
Ausdrücklich abgeleht wird die Gleichstellung hingegen für die niederländische Eingetragene Partnerschaft (hier steht ja die "richtige" Ehe offen),für die schweizerische Eingetragene Partnerschaft, für den französischen Bürgerlichen Solidarpakt (pacs), für die luxemburgische Partnerschaft und für die verschiedenen regional in Spanien bestehenden besonderen Partnerschaftsformen. Dies schließe andererseits punktuelle Gleichstellungen in einzelnen Rechtsbereichen nicht aus; so könne z.B. eine gegenseitige Unterhaltspflicht möglicherweise für eine Gleichstellung bei der Anwendung bestimmter Vorschriften des Steuer- oder Sozialversicherungsrechts schon ausreichen.
Hinzuweisen ist ferner noch auf ein Rundschreiben vom 16.01.2006 über die Formalitäten für die Eheschließung und das gesetzliche Zusammenwohnen - deutsch im Belgischen Staatsblatt vom 21.02.2007, Ausgabe 2, Seite 8571 ff.: http://www.ejustice.just.fgov.be/mopdf/2007/02/21_2.pdf (mit am Ende Hinweis auf das ausdrückliche Eheverbot der bestehenden Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht)