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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Die Gesetze des Bundes und der Länder zur Gleichstellung der verpartnerten Beamten im Besoldungs- und Versrogungrecht

Gleichstellungsgesetze

Bund

Baden-Württemberg

Bayern

  • "Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern" v. 05.08.2010, GVOBl. Nr. 15 v. 12.08.2010, S. 410
    Gleichstellung im Besoldungs- und Versorgungsrecht ab dem 01.01.2011
  • "Gesetz zur Änderung des Laufbahngesetzes und anderer Rechtsvorschriften" v. 22.05.2013, GVOBl. Nr. 10 v. 29.05.2013, S. 301
    Rückwirkende Gleichstellung beim Familienzuschlag und der Hinterbliebenenpension ab dem 01.08.2001, wenn die Betroffenen vor dem 01.01.2011 den Anspruch geltend gemacht haben und wenn über ihn noch nicht abschließend entschieden worden ist. Die Zahlung erfolgt ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Anspruch geltend gemacht worden ist, frühestens jedoch ab dem Monat, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Sterbegeld und Unfallsterbegeld werden nicht rückwirkend gewährt (Art. 108 Abs. 12 BayrBesG und Art. 115 BayerBeamtVG).

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

  • RdErl. des sächsischen Staatministerium der Finanzen v. 09.03.2012 - 15-P1512-23/27-36649/16-P1700-46/9-27639: Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs-, Versorgungs-, Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrecht - Teil 1 - Teil 2 - Teil 3
  • RdErl. des sächsischen Staatministerium der Finanzen v. 22.05.2012 - 16-P1700-46/9-27639: Ergänzung
    Rückwirkende Gleichstellung ohne Einschränkung beim Familienzuschlag und der Hinterbliebenenpension ab dem 01.07.2009, bei rechtskräftigen Ablehnungen ab der Ablehnung.
  • "Gesetz zur Neuordnung des Dienst- Besoldungs- und Versorgungsrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Dientsrechtsneuordnungsgesetz)" v. 18.12.2013, GVOBl Nr. 18 v. 31.12.2013, S. 970
    Rückwirkende Gleichstellung beim Familienzuschlag und der Hinterbliebenenpension ab dem 01.08.2001, wenn die Berechtigten ihren Anspruch im jeweils laufenden Haushaltsjahr geltend gemacht haben und über den geltend gemachten Anspruch nicht abschließend entschieden worden ist.

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen