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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Hinterbliebenen-Versorgung (Sterbegeld und -Hinterbliebenen-Pension) bei Eingetragenen Lebens-Partnerschaften von Beamten, Richtern und Soldaten

Nicht alle Bundesländer und Bund haben bei Hinterbliebenen-Versorgung rückwirkend gleichgestellt (Stand: 2021)

Hinterbliebene Lebenspartner*innen von Beamt*innen, Richter*innen und Soldat*innen erhalten inzwischen sowohl im Bund als auch in allen Bundesländern das gleiche Sterbegeld und dieselbe Hinterbliebenen-Pension wie hinterbliebene Ehegatt*innen.

Beratungs-Situation als Symbol-Bild für Hinterbliebenen-Versorgung (Sterbegeld und Hinterbliebenen-Pension) bei Eingetragenen Lebens-Partnerschaften von Beamten, Richtern und Soldaten

Ratgeber: Hinterbliebene Lebenspartner*innen von Beamt*innen, Richter*innen und Soldat*innen erhalten inzwischen sowohl im Bund als auch in allen Bundesländern das gleiche Sterbegeld und dieselbe Hinterbliebenen-Pension wie hinterbliebene Ehegatt*innen.

Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein haben ihre Beamt*innen rückwirkend zum 01.08.2001 mit Ehegatt*innen gleichgestellt und zwar ohne jede Einschränkung. Die anderen Bundesländer und der Bund haben bei der Hinterbliebenen-Versorgung nicht rückwirkend gleichgestellt.

Inhalts-Verzeichnis

  1. Rechtsprechung zur Hinterbliebenen-Pension (Witwengeld) bei Eingetragenen Lebenspartnerschaften
  2. Stand der Gleichstellung zwischen Lebens-Partnerschaft und Ehe bei der Hinterbliebenen-Versorgung
  3. Ansprüche auf Hinterbliebenen-Pension bei Eingetragenen Lebens-Partnerschaften
  4. Gesetz zur Eheöffnung: Umwandlung unmöglich, wenn eine*r Lebenspartner*innen bereits verstorben ist

1. Rechtsprechung zur Hinterbliebenen-Pension (Witwengeld) bei Eingetragenen Lebens-Partnerschaften

Die hinterbliebenen Lebenspartner*innen von Beamt*innen, Richter*innen und Soldat*innen haben Anspruch auf dieselbe Hinterbliebenen-Versorgung wie Ehegatt*innen (Sterbegeld und Witwen- bzw. Witwergeld = Hinterbliebenen-Pension).

Der Anspruch ergibt sich aus dem Gleichbehandlungs-Gebot des Art. 3 Abs. 1 GG und der Richtlinie 2000/78/EG.

Die Ansprüche hängen davon ab, ob sich Lebenspartner*innen hinsichtlich der Versorgung ihrer hinterbliebenen Partner*innen in einer vergleichbaren Lage befinden wie Ehegatt*innen. Das haben die deutschen Gerichte zunächst durchweg verneint.

Inzwischen ist diese Frage durch eine Entscheidung des Bundes-Verwaltungsgerichts vom 28.10.2010 (2 C 47.09 juris ) und eine Entscheidung des Bundes-Verfassungsgerichts vom 19.06.2012 (2 BvR 1397/09 juris) geklärt: Danach steht fest, dass sich Lebenspartner*innen von Anfang an, also seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschafts-Gesetzes am 01.08.2001, in einer vergleichbaren Lage befunden haben.

Allerdings hat das Bundes-Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 19.06.2012 zum beamten-rechtlichen Familienzuschlag einschränkend hinzugefügt: Der Gesetzgeber sei nur verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.08.2001 „eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt“ (Rn. 83). 

Diese Einschränkung gilt aber nur, wenn die Besoldungs-Gesetzgeber eine entsprechende Einschränkung in die Versorgungs-Gesetze aufgenommen haben. Das haben einige Bundesländer getan.

Der Bund und mehrere Bundesländer haben ihre Versorgungs-Gesetze dagegen nicht geändert. Das ist wohl auch nicht mehr beabsichtigt.

Soweit die Versorgungs-Gesetze eine entsprechende Einschränkung enthalten, haben die Verwaltungs-Gerichte bisher die Auffassung vertreten, dass diese Einschränkung unbeachtlich sei, soweit die Ansprüche zusätzlich auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden. Das lässt sich so nicht mehr aufrechterhalten. Der EuGH hat mit Urteil vom 19.06.2014 entschieden (C-501/12 u.a., Rechtssache Specht u.a.), der Einwand sei auch zulässig, soweit die Ansprüche auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden.

Siehe auch: Gesamte Rechtsprechung zur Hinterblieben-Versorgung bei Lebenspartnerschaften

2. Stand der Gleichstellung zwischen Eingetragenen Lebens-Partnerschaft und Ehe bei der Hinterbliebenen-Versorgung

Hinterbliebene Lebenspartner von Beamt*innen, Richter*innen und Soldat*innen erhalten inzwischen sowohl im Bund als auch in allen Bundesländern das gleiche Sterbegeld und dieselbe Hinterbliebenen-Pension wie hinterbliebene Ehegatt*innen. (Siehe: Die Gesetze des Bundes und der Länder zur Gleichstellung der verpartnerten Beamten im Besoldungs- und Versorgungsrecht)

Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Hessen, NRW, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein haben ihre verpartnerten Beamt*innen und Richter*innen rückwirkend ab dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschafts-Gesetzes am 01.08.2001 mit Ehegatt*innen gleichgestellt und zwar ohne jede Einschränkung. Hier gibt es deshalb keine Probleme mehr.

Der Bund und eine Reihe von Ländern haben Lebenspartner*innen aufgrund des Urteils des Bundes-Verfassungsgerichts vom 19.06.2012 nur beim Familienzuschlag rückwirkend gleichgestellt, nicht dagegen auch bei der Hinterbliebenen-Pension:

Bund

  • Gleichstellung ab 01.01.2009
  • Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 29.10.2013 angeordnet, dass die Besoldungsstellen allen offenen Anträgen von Beamt*innen, Soldat*innen und Richter*innen in Lebenspartnerschaften auf besoldungs- und versorgungs-rechtliche Leistungen für unverjährte Zeiträume ab 01.08.2001 entsprechen sollen, auch soweit sie von den gesetzlichen Regelungen nicht abgedeckt werden.
  • Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist.

Bayern

  • Gleichstellung ab 01.01.2011 ohne jede Einschränkung
  • zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 31.12.2010 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Hinterbliebenen-Pension beantragt worden ist.
  • Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist. Über solche Anträge wird aber auf Antrag mit Wirkung für die Zukunft neu entschieden.

Berlin

  • Gleichstellung ab 03.12.2003 ohne jede Einschränkung,
  • zusätzlich für die Zeit ab 01.08.2001 bis zum 02.12.2003 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Familienzuschlag beantragt worden ist. 

Bremen 

  • Gleichstellung ab 01.12.2007 ohne jede Einschränkung

Mecklenburg-Vorpommern 

  • Gleichstellung ab dem 01.07.2008 ohne jede Einschränkung

Niedersachsen

  • Gleichstellung ab 01.10.2010 ohne jede Einschränkung
  • zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 30.09.2010 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem die Hinterbliebenenpension beantragt worden ist. Dafür genügt die Übersendung der Lebenspartnerschaftsurkunde

Sachsen

  • Gleichstellung ab 01.01.2009 auf Antrag ohne Einschränkung
  • zusätzlich für die Zeit vom 01.08.2001 bis 31.12.2008 ab dem Beginn des Haushaltsjahres, in dem der Familienzuschlag beantragt worden ist
  • Ausgenommen sind Ansprüche, über die schon bestandskräftig entschieden worden ist.

Sachsen-Anhalt

  • Gleichstellung ab 03.12.2003 ohne jede Einschränkung

Thüringen

  • Gleichstellung ab 01.07.2009 ohne jede Einschränkung

3. Ansprüche auf Hinterbliebenen-Pension bei Eingetragenen Lebens-Partnerschaften

Wir nehmen an, dass inzwischen alle hinterbliebene Lebenspartner*innen die ihnen zustehende Hinterbliebenen-Pension erhalten. 

Wenn die Hinterbliebenen-Pension in der Vergangenheit rechtskräftig abgelehnt worden ist und der zuständige Besoldungs-Gesetzgeber hinterbliebene Lebenspartner*innen danach mit Ehegatt*innen gleichgestellt hat, können die hinterbliebenen Lebenspartner*innen verlangen, dass über ihren Anspruch mit Wirkung für die Zukunft neu entschieden wird.

Ob und inwieweit sie zusätzlich auch die Nachzahlung rückständiger Beträge verlangen können, lässt sich nicht allgemein beantworten, weil die Rechtslage im Bund und in den Bundesländern in dieser Hinsicht sehr unterschiedlich ist.

4. Gesetz zur Eheöffnung: Umwandlung unmöglich, wenn Lebens-Partner*in bereits verstorben

An dieser Rechtslage hat sich durch die Ehe-Öffnung für gleichgeschlechtliche Paare nichts geändert. Die Ehe-Öffnung basiert auf dem "Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts" (EheöffnungsG) vom 20.07.2017.

Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG bestimmt zwar, dass Lebenspartner*innen rückwirkend mit Ehegatt*innen gleichzustellen sind, wenn sie ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln.

Eine Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist aber nicht mehr möglich, wenn eine*r der Lebenspartner*innen bereits verstorben ist.

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