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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Urteile zur Gleichstellung und Gleichbehandlung von Ehe und Eingetragener Lebenspartnerschaft

Urteile des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs

Die Gleichstellung von Eingetragener Lebenspartnerschaft mit der Ehe war oftmals eine gerichtliche Auseinandersetzung durch die Instanzen. Nach anfänglichen Misserfolgen forderten die Obersten Gerichte den Gesetzgeber immer wieder dazu auf, die Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren zu beenden.

Am 30.06.2017 hat der Deutsche Bundestag die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet. 30 Jahre Kampf und Engagement für die Ehe für alle waren erfolgreich.

Die Gleichstellung von Eingetragener Lebenspartnerschaft mit der Ehe war oftmals eine gerichtliche Auseinandersetzung durch die Instanzen. Nach anfänglichen Misserfolgen forderten die Obersten Gerichte wie etwa das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe den Gesetzgeber immer wieder dazu auf, die Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren zu beenden.

Hier haben wir die Urteile und Entscheidungen zur Gleichbehandlung und Gleichstellung von Lebenspartner*innen mit Eheleuten dokumentiert.

1. Europäischer Gerichthof

Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.

  • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 (Rs. Maruko) - Schlussanträge; Slg I 2008, 01757; NJW 2008, 1649, m. Aufs. Lembke, Mark, 1631, Aufs. Bruns, Manfred, 1929; JZ 2008, 787, m. Anm. Brinktrine, Ralf, 790; NZA 2008, 459; FamRZ 2008, 957; FPR 2010, 236; BetrAV 2008, 305; ZTR 2008, 336; NVwZ 2008, 537; DB 2008, 996; BB 2008, 1180; ZBR 2008, 375; NZS 2009, 31; EuZW 2008, 314, m. Anm. Mahlmann, Matthias, 318, und Bruns, Manfred, 257; EuGRZ 2008, 294; Anm. Roetteken, Torsten von, juris PraxisReport Arbeitsrecht, 24/2008 Anm. 1; Aufs. Stüber, Stephan, NVwZ 2008, 750; Aufs. Bruns, Manfred, NVwZ-Extra 4/2009
    Die Schlussanträge sind veröffentlicht in BetrAV 2008, 90
  • Folgeentscheidung: VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.

Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn

- im betreffenden Mitgliedstaat die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist, besteht und

- eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind.    

Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.

  • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 10.05.2011 - C-147/08 (Rs. Römer) - Schlussanträge; Slg 2011, I-359; NJW 2011, 2187; NZA 2011, 557; DB 2011, 1169; BetrAV 2011, 399; ZTR 2011, 437; EuZW 2011, 432; EuGRZ 2011, 278, m. Aufs. Thomas von Danwitz, 253; ZESAR 2012, 173; NJ 2011, 463; Anm. Erwin Salamon, ArbR 2011, 297; Anm. Jessica Jacobi, ArbRB 2011, 173
    Kurzbesprechung der Schlussanträge: Reich, Norbert, EuZW 2010, 685

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen, wie sie den Beamten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt wird, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn ihre Finanzierung dem Staat als öffentlichem Arbeitgeber obliegt, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass er einer Tarifvertragsbestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Arbeitnehmer, der einen zivilen Solidaritätspakt mit einer Person gleichen Geschlechts schließt, von dem Anspruch auf Vergünstigungen wie Sonderurlaubstage und eine Gehaltsprämie ausgeschlossen ist, die Arbeitnehmern aus Anlass ihrer Eheschließung gewährt werden, wenn die nationale Regelung des betreffenden Mitgliedstaats Personen gleichen Geschlechts die Eheschließung nicht gestattet, da der betroffene Arbeitnehmer sich unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen der Gewährung dieser Vergünstigungen in einer Situation befindet, die mit der eines Arbeitnehmers, der eine Ehe schließt, vergleichbar ist.

1. Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt.

2. Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

3. Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Verbindung mit dem Alter begründen kann, wenn sie bei getrennter Betrachtung dieser Faktoren weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass unter dem Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers, dem mittelbar die in der letztgenannten Bestimmung genannten sozialen Vergünstigungen wie die Studienfinanzierung, die von einem Mitgliedstaat Kindern von Erwerbstätigen gewährt wird, die ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben, zugutekommen können, nicht nur ein Kind zu verstehen ist, das mit diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, sondern auch das Kind des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners dieses Erwerbstätigen, wenn dieser zum Unterhalt des Kindes beiträgt. Die letztgenannte Anforderung entspringt einer tatsächlichen Situation, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist.

2. Bundesverfassungsgericht

2.1 Gleichstellung bei der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (2009)

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

2.2 Rentenneubemessung rückwirkend (2019)

Bei einer aus Gründen der Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit verheirateten Versicherten gebotenen Rentenneubemessung darf die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Neuberechnung nicht auf den Zeitraum ab Antragstellung - wie § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. dies für Verheiratete vorsah - begrenzen, sondern muss die Zeit ab der Verpartnerung rückwirkend auch ohne Antrag berücksichtigen. Sie revidierte damit das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 10.09.2014 - IV ZR 298/13; FamRZ 2015, 51; VersR 2014, 1360; NVwZ-RR 2014, 965)

2.3 Erbschaftssteuer (2010)

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07; BVerfGE 126, 400; NJW 2010, 2783, m. Aufs. Michael, Lothar, 3537; FamRZ 2010, 1525, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1531; DStR 2010, 1721, m. Aufs. Messener, Michael, 1875; EuGRZ 2010, 520; Anm. Wachter, Thomas, DB 2010, 1863; BetrAV 2010, 599; ZEV 2010, 482; HFR 2010, 1225; FuR 2010, 994; Aufs. Beck, Volker, NJW-aktuell, Heft 36/2010

2.4 Familienzuschlag bei Beamt*innen (2012)

1. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>).

2.5 Grunderwerbssteuer (2012)

1. Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.

2. Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

  • BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 -  1 BvL 16/11; BVerfGE 132, 179; NJW 2012, 2719; FamRZ 2012, 1477; DStR 2012, 1649: SteuK 2012, 382, m. Anm. Hagen Kobor; HFR 2012, 1105; NVwZ 2012, 1310; FamRZ 2012, 1477; Streit 2012, 160; Aufsatz Jörg Benedict, JZ 2013, 477; JA 2012, 877, mit Besprechung Stefan Muckel; Besprechung Anne Sanders, FF 2012, 391; Aufs. Alfred Kruhl, StBW 2013, 413; Anm. Friedrich Strohal, FamFR 2012, 432; Anm. Jörg Ihle, notar 2012, 337.

2.6 Sukzessivadoption (2013)

1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.

2. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).

Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.

3. Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.

Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.

4.  Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).

  • BVerfG, Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u. 1 BvR 3247/09; BVerfGE 133, 59; NJW 2013, 847; FamRZ 2013, 521; JZ 2013, 460, m. Anm. Philipp Reimer, Matthias Jestaedt, 468; VR 2013, 173; EuGRZ 2013, 79, m. Aufs. Christian Maierhöfer, 105; FPR 2013, 278; ZKJ 2013, 244; StAZ 2013, 184; Aufs. Alexandra Gosemärker, AnwBl BE 2013, 49; Aufs. Ulrich Engelfried, Betrifft Justiz 2013, 2; Aufs. Volker Beck, Stephan Mayer, DRiZ 2013, 128; Anm. Anne Sanders, FF 2013, 350; Aufs. Franz-Thomas Roßmann, FuR 2013, 241; Anm. Gerhard Ring, NJ 2013, 291; Bespr. Walter Frenz, NVwZ 2013, 1200; Aufsa. Susanne Baer, Recht u Politik 2013, 90; Bespr. Jörg Reinhardt, RdJB 2013, 343; Aufs. Alfred Kruhl, StBW 2013, 413 und 610; Bespr. Anna Katharina Mangold, Streit 2013, 107; Aufs. Frauke Brosius-Gersdorf, FamFR 2013, 169; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2013, 117; Aufs. Reinecke, ZAP Fach 20, 543; Bespr. Stefan Muckel, JA 2013, 396

2.7 Ehegattensplitting (2013)

Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

  • BVerfG, Beschl. 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 1981/06 und 288/07; BVerfGE 133, 377; NJW 2013, 2257, m. Aufs. Anne Sanders, 2236; DStR 2013, 1228, m. Aufs. Albrecht Merkt, 2312; HFR 2013, 640, m. Anm. Gerhard Bopp, 644; FR 2013, 712, m. Anm. W. Greite, 724; FamRZ 2013, 1103; JZ 2013, 833, m. Anm. Christian Hillgruber, 843; DVBl 2013, 909, m. Anm. Walter Frenz, 914; EuGRZ 2013, 316; Aufs. Claudia Campbell, NJW-Spezial 2013, 452; Aufs. Thomas Gebhardt, EStB 2013, 315; Aufs. Renate Perleberg-Kölbel, FuR 2013, 545; Aufs. Alfred Kruhl, StBW 2013, 610; Aufs. Wolf-Dieter Tölle, NWB 2013, 2708; Hans-Joachim Kanzler, NWB 2014, 549; Aufs.  Susanne Christ, FamRB 2013, 257; Bespr. Stefan Muckel, JA 2013, 714; Bespr. Michael Sachs, JuS 2013, 1146
  • Folgeentscheidungen siehe unter "Bundesfinanzhof und Finanzgerichte":

3. Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte

Zur geltenden Rechtslage

Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 19.06.2012 zur Gleichstellung der Lebenspartner mit Ehegatten beim Familienzuschlag festgestellt, der Gesetzgeber sei nur ab dem Zeitpunkt zu einer rückwirkenden Gleichstellung verpflichtet, ab dem die verpartnerten Beamten den Anspruch erstmals geltend gemacht haben (Rn. 83).

Diese Einschränkung gilt aber nur, soweit die Besoldungsgesetzgeber bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine entsprechende Einschränkung in das Gesetz aufgenommen haben. Das haben die meisten Bundesländer nicht getan (siehe im Einzelnen die Aufstellung „Stand der Gleichstellung“ in unserem Ratgbertext zum Familienzuschlag).

Soweit die Besoldungsgesetze eine entsprechende Einschränkung enthalten, haben die Verwaltungsgerichte bisher die Auffassung vertreten, dass diese Einschränkung unbeachtlich sei, soweit die Ansprüche zusätzlich auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden. Das lässt sich so nicht mehr aufrecht erhalten. Die EuGH hat mit Urteil vom 19.06.2014 entschieden (C-501/12 u.a., Rechtssache Specht u.a.), der Einwand sei auch zulässig, soweit die Ansprüche auf die Richtlinie 2000/78/EG gestützt werden (siehe unsere Rechtsprechungsliste "Nationale Ausschlussfristen").

Davon geht auch das Bundesverwaltungsgericht in der nachfolgenden Entscheidung aus:

1. § 7 Abs. 2 AGG setzt Art. 16 Buchst. b der RL 2000/78/EG um, wonach ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot die Nichtigkeit der entsprechenden Klausel in Individual- oder Kollektivverträgen zur Folge hat (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 16/1780 S. 34). Rechtsfolge eines Verstoßes einer gesetzlichen Regelung gegen das Benachteiligungsverbot ist die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie zur Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG.
2. Wenn die Besoldung eines Beamten gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstößt, hat der Beamte Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.
3. § 15 AGG kommt als Grundlage für einen Anspruch auch dann in Betracht, wenn die Benachteiligung aus dem korrekten Vollzug einer gesetzlichen Regelung resultiert.
4. Die Regelung in § 24 Nr. 1 AGG, wonach die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für Beamte gelten, führt nicht dazu, dass wegen des im Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesvorbehalts (§ 2 Abs. 1 BBesG) die gesetzeskonforme Berechnung der Bezüge der Beamten keinen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG darstellt.
5. Resultiert der Anspruch nach § 15 AGG aus einer den Beamten diskriminierenden Besoldungsregelung, so richtet sich der Anspruch auch dann gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber, wenn dieser nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung besitzt.
6. Der für § 15 Abs. 2 AGG erforderliche immaterielle Schaden liegt regelmäßig bei einer ungerechtfertigten Benachteiligung aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe vor.
7. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist verschuldensunabhängig.
8. Für die Wahrung der zweimonatigen Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG genügt die schriftliche Geltendmachung des vorenthaltenen Besoldungsanspruchs.
9. Das Erfordernis der schriftlichen Geltendmachung ist erfüllt, wenn der Dienstherr aus dem Schreiben die Auffassung des Beamten entnehmen kann, wegen des Verhaltens des Dienstherrn bestünden Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dafür genügt es, dass der Dienstherr durch das Schreiben über etwaige Ansprüche in Kenntnis gesetzt wird und die Möglichkeit erhält, Beweise zu sichern und rechtzeitig Rücklagen zu bilden. Ohne Bedeutung ist, dass sich der Kläger im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat.
10. Ist eine Rechtslage unsicher und unklar, beginnt auch die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage durch eine höchstrichterliche Entscheidung.
11. Hat der Beamte die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gewahrt, ist der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen nicht ergänzend anwendbar.
12. Die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG steht dem Beamten ab der zweiten Hälfte des Monats August 2006 zu.
13. Bei dem Entschädigungsanspruch geht es wie beim Schmerzensgeld um eine Entschädigung für einen Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist. In der Regel ist eine Entschädigung von 100 €/Monat angemessen.

1. Der richterrechtlich entwickelte Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von (hier: aus dem Unionsrecht abgeleiteten) Ansprüchen ist nicht ergänzend anwendbar, wenn sowohl der Anspruch, dessen sich der Kläger berühmt, als auch eine Ausschlussfrist für dessen Geltendmachung gesetzlich geregelt sind (hier entschieden zu § 12 Abs. 3 SoldGG; wie Urteil des Senats vom 30. Oktober 2014 - BVerwG 2 C 6.13 - Rn. 55).

2. Es bleibt offen, ob die Bereichsausnahme nach Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch die Besoldung der aktiven Soldaten erfasst.

1. Die altersdiskriminierende Besoldung nach §§ 27 und 28 BBesG a.F. begründet grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gegen den Dienstherrn als Arbeitgeber i.S.v. § 6 Abs. 2 AGG sowie einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch gegen den Besoldungsgesetzgeber wegen der Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen.

2. Sind, wie bei mittelbaren Landesbeamten, Dienstherr und Besoldungsgesetzgeber nicht identisch, so kann der Beamte gegen beide isoliert vorgehen, kann aber keinen zweifachen Ausgleich beanspruchen.

3. Wegen der Vorgaben des Art. 17 RL 2000/78/EG ist § 15 Abs. 2 AGG dahingehend auszulegen, dass auch diejenigen Fälle erfasst sind, in denen der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG Folge des korrekten Vollzugs eines Besoldungsgesetzes ist, also allein auf normativem Unrecht beruht.

4. Der beim unionsrechtlichen Haftungsanspruch zur Anwendung kommende Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung hat zur Folge, dass der Anspruch erst ab dem auf die Geltendmachung folgenden Monat besteht; ihm kommt keine Rückwirkung für das gesamte Kalenderjahr zu.

5. Der Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und der unionsrechtliche Haftungsanspruch führen unabhängig von der Besoldungsgruppe des Beamten zu einem Zahlungsanspruch von 100 Euro/Monat. Dieser Betrag ist grundsätzlich auch bei langjähriger Aufrechterhaltung der unionsrechtswidrigen Besoldungsregelungen mangels abweichender Anhaltspunkte nicht kontinuierlich zu steigern.

Steht einem Beamten wegen der altersdiskriminierenden Besoldung ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG oder der unionsrechtliche Haftungsanspruch zu, so sind diese Ansprüche nicht im Hinblick auf eine Teilzeitbeschäftigung des Berechtigten anteilsmäßig zu kürzen.

In den Fällen der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten durch §§ 27 und 28 BBesG a.F. begann der Lauf der zweimonatigen Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG mit der Verkündung des Urteils des EuGH vom 8. September 2011 in der Sache Hennigs und Mai (Aufrechterhaltung der bisherigen Rspr, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 - BVerwGE 150, 234 Rn. 52, vom 30. Oktober 2014 - 2 C 36.13 - Buchholz 240 § 27 BBesG Nr. 6 Rn. 20 und vom 20. Mai 2015 - 2 A 9.13 - Rn. 13).

Der Gesetzgeber darf Ansprüche von verpartnerten Beamten auf Nachzahlung des rückständigen Familienzuschlags nicht davon abhängig machen, dass die Beamten die Ansprüche zeitnah geltend gemacht haben.

Für die schriftliche Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs genügt es, wenn sich aus dem Schreiben des Beamten ergibt, dass er die ungerechtfertigte Diskriminierung rügt und Ansprüche auf Geldleistung wegen der diskriminierenden Besoldung geltend machen will. Es braucht sich nicht ausdrücklich auf § 15 Abs. 1 oder 2 AGG zu berufen oder auszuführen, dass ihm (auch) Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche zustehen.

1. Die Kausalität zwischen dem Merkmal der sexuellen Orientierung der Beamtin und der Nichtzahlung des Familienzuschlags kann nicht mit dem Argument verneint werden, die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 sei nicht aufgrund der sexuellen Identität der Beamtin unterblieben, sondern weil sie zum damaligen Zeitpunkt die Voraussetzungen der vorhandenen gesetzlichen Regelungen (weil sie nicht verheiratet ist) nicht erfüllt habe.

2. In der Ablehnung eines Anspruchs auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 bei verpartnerten Beamten ist eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung zu sehen.

3. Es ist allerdings zweifelhaft, ob damit bereits die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG vorliegen.

4. Die Angemessenheit der Höhe der Entschädigung steht im Ermessen des Gerichts.

5. Eine Entschädigung ist nicht angemessen, wenn erhebliche entschädigungsmindernde Umstände, wie hier die rückwirkende Angleichung an die höhere Besoldung durch Zahlung des Familienzuschlags, eine fehlende Verantwortlichkeit der Behörde, das Fehlen einer Ungleichbehandlung im Dienst, der hinreichend gegebene Anreiz für den Dienstherrn, zu einem dem Entgeltgleichheitsgebot konformen Verhalten überzugehen, vorliegen. 

1. In besoldungsrechtlichen Verfahren eines Bürgermeisters ist der Dienstherr, seine Gemeinde, Beklagte. Diese wird jedoch vertreten durch die untere Rechtsaufsichtsbehörde.

2. § 3 ThürKomBesV begründet eine Ungleichbehandlung bei der Besoldung kommunaler Wahlbeamter, die nach Besoldungsstufen der Besoldungsordnung A besoldet werden, weil ein lebensjüngerer Bürgermeister geringere Bezüge erhält als ein lebensälterer.

3. Diese Ungleichbehandlung ist nicht im Sinne des Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt.

4. Die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung begründet keinen Anspruch auf Besoldung nach der höchsten Erfahrungsstufe (im Anschluss an BVerwG, U. v. 30.10.2014 - 2 C 3/13 -, juris).

5. Die Ungleichbehandlung kann Schadensersatzansprüche auf Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs, des Schadensersatzanspruchs nach § 15 Abs. 1 AGG sowie der Entschädigungsregelung nach § 15 Abs. 2 AGG begründen.

6. Für diese Ansprüche ist die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG zu beachten. Dies gilt auch für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch.

7. Kenntnis im Sinne des § 15 Abs. 4 AGG ist anzunehmen, wenn der Anspruchsinhaber die anspruchsbegründenden Tatsachen kennt. Bei einer unsicheren Rechtslage wird der Fristbeginn bis zur objektiven (höchstrichterlichen) Klärung der Rechtslage hinausgeschoben. Dies war im Falle der altersdiskriminierenden Besoldung von Beamten mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2011 (RS.C-297/10 und C-298/10, Hennings und Mai) der Fall.

1. Für die Bemessung der Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG gilt § 287 Abs. 1 ZPO. Aus § 198 Abs. 2 S. 3 GVG, § 97a Abs. 2 S. 3 BVerfG ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Bemessung einer Entschädigung wegen einer Diskriminierung.

2. Für eine langjährige Diskriminierung wegen des Alters im Bereich der Besoldung ist eine Entschädigung von mindestens 9.133, 55 EUR angemessen.

3. Die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG beginnt bei Dauertatbeständen erst mit der letzten Benachteiligung zu laufen. Wird im Bereich des Entgelts bzw. der Besoldung diskriminiert, handelt es sich um einen derartigen Dauertatbestand. Die Festsetzung des Besoldungdienstalters bietet keinen Anknüpfungspunkt für den Beginn der Ausschlussfrist.

4. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch seht selbstständig neben den Ansprüchen aus § 15 Abs. 1, 2 AGG. Der unionrechtliche Haftungsanspruch erfasst auch immaterielle Schäden. § 15 Abs. 4 AGG gilt nicht für den unionsrechtlichen Haftungsanspruch.

Rechtsprechung des BVerwG bis 2010

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gleichstellung der verpartnerten Beamten beim Familienzuschlag zunächst abgelehnt. Die Erste Kammer des Zweiten Senats hat die Revisionen gegen die ablehnenden Urteile durch Nichtannahmebeschlüsse verworfen, siehe "Überholte Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zum Familienzuschlag".

Rechtsprechung des BVerwG ab 2010 bis 2012

Mit den nachfolgenden Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht die Gleichstellung ab dem 01.07.2009 bejaht.Diese Urteile sind durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.06.2012 (siehe oben) insoweit überholt, als das Bundesverwaltungsgericht die Gleichstellung erst ab dem 01.07.2009 bejaht hat. 

Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, befinden sich seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage, so dass ihnen dieser Zuschlag ab dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren ist.

Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und Auslandsdienstbezüge erhalten, haben Anspruch auf Gewährung des Auslandszuschlags wie verheiratete Beamte (§ 55 BBesG in der bis 30. Juni 2010 geltenden Fassung; § 53 BBesG in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung).

Um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG sicherzustellen, muss das Auswärtige Amt Beamten, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, bei einer Abordnung ins Ausland die auslandsbedingten Mehrkosten der Haushaltsführung am bisherigen Auslandsdienstort in gleicher Weise erstatten wie verheirateten Beamten.

Verpartnerte Beamte haben Anspruch auf dasselbe Trennungsgeld wie verheiratete Beamte.

Wenn verpartnerte Beamte mit den Kindern ihres Lebenspartners in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, steht ihnen für ihre Stiefkinder derselbe Familienzuschlag der Stufe 2 zu wie verheirateten Beamten.
Das ergibt sich aus der Richtlinie 2000/78/EG und für hessische Beamte zusätzlich aus § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes.

Nach dem Tod eines Beamten hat der hinterbliebene Lebenspartner, der mit dem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebene Ehepartner von Beamten.

Folgende Verwaltungsgerichte haben schon vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 ohne Einschränkung zugunsten verpartnerter Beamter entschieden:

Familienzuschlag der Stufe 1

Beihilfe

Hinterbliebenenpension

Berufsständische Versorgungswerke

Zur Hinterbliebenenrente der bayerischen Ärzteversogung

Zur Hinterbliebenenrente des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW 

1. Die durch den Landesgesetzgeber angeordnete rückwirkende Gleichstellung von hinterbliebenen Lebenspartnern mit hinterbliebenen Ehegatten ist für die Versorgunsgwerke verbindlich.
2. Der Eingriff des Landesgesetzgebers verstößt weder gegen das Recht auf Selbstverwaltung der Versorgungswerke noch gefährdet er ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit.
3. Die Versorgungswerke genießen keinen Grundrechtsschutz.

Wenn ein Versorgungswerk den mit der Klage geltend gemachten Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente anerkennt und die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklären, sind die Kosten des Verfahrens dem Versorgungswerk aufzuerlegen, weil die Klage aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG von Anfang an begründet war

4. Bundesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte

1. Das familienstandsbezogene Stufensystem des Ortszuschlags nach § 29 BAT berücksichtigt den Familienstand der Lebenspartnerschaft nicht. Die tarifliche Regelung ist mit der für die Tarifvertragsparteien nicht absehbaren Einführung des neuen familienrechtlichen Instituts der Eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare nachträglich lückenhaft geworden.
2. Aus dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortszuschlags ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien, den lückenhaften Tarifvertrag durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt B Abs 2 Nr 1 BAT zu schließen.

Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand.

Es ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht.

Bestand ein derartiges Rechtsverhältnis zwar nicht bei oder nach Inkrafttreten des AGG, jedoch zum oder nach dem Zeitpunkt, ab dem zwischen hinterbliebenen Lebenspartnern und hinterbliebenen Ehegatten durch Gesetz eine vergleichbare Lage hergestellt wurde, folgen dem AGG entsprechende Ansprüche aus einer europarechtskonformen Auslegung der Grundsätze, die eine Gleichbehandlung im Arbeitsrecht verlangen.

Die vergleichbare Situation entfällt nicht deshalb, weil die Parteien hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung auf das Beamtenrecht verwiesen haben und dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden sind.

Beschränkt eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann ein hinterbliebener Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese vor dem Versorgungsfall eingetragen war.
Das gilt auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran scheiterte, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.

Wenn ein Tarifvertrag  für verheiratete Angestellte einen Auslandszuschlag vorsieht, muss verpartnerten Angestellten derselbe Auslandszuschlag gewährt werden.

Es ist unerheblich, dass die Tarivvertragsparteien hinsichtlich des Auslandszuschlags auf das Beamtenrecht verwiesen haben und dass dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden sind.

§ 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O benachteiligte eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, soweit diese Bestimmung Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten, den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag verwehrte.

1. Sieht die Dienstordnung einer Berufsgenossenschaft für die Hinterbliebenenversorgung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Versorgung für Beamte des Bundes vor, so hat der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner des Dienstordnungsangestellten seit dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie Hinterbliebene verheirateter Dienstordnungsangestellter.

2. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BeamtVG in seiner bis 31.12.2008 geltenden Fassung, der eine Hinterbliebenenversorgung nur für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebenspartner vorsah, hält einer Prüfung anhand der RIchtlinie 2000/78/EG nicht stand. Dieser Ausschluss des Lebenspartners von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung stellt jedenfalls ab dem 1.1.2005 eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG wegen der sexuellen Ausrichtung dar.

3. Weil die Richtlinie 2000/8/EG hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung bis zum 31.12.2008 nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist sie unmittelbar anwendbar.

Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes, die in einer Eingetragener Lebenspartnerschaft leben, steht der familienbezogene Teil des Ortszuschlags für die Kinder ihrer Lebenspartner zu. Dieser Anspruch ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des § 29 Abschnitt B Abs. 3 BAT.

Wenn die Arbeitnehmer mit ihren Lebespartnern und deren Kindern in einer Wohnung zusammenleben, haben sie er die Kinder in ihren Haushalt im Sinne des § 63 EStG aufgenommen. Dabei kommt es nicht darauf an, wer im juristischen Sinne Mieter der gemeinsamen Wohnung ist.

Eine Angestellte im öffentlichen Dienst, die mit den Kindern ihrer Lebensgefährtin in einem Haushalt lebt und ihnen tatsächlichen Unterhalt gewährt, erhält den erhöhten kinderbezogenen Orts- bzw. Sozialzuschlag. Die Angestellte hat die Kinder nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen und gewährt den Kindern aufgrund einer sittlichen Verpflichtung Unterhalt.

5. Kirchliche Zusatzversorgungskassen

§ 9 AGG findet nicht auf die Evangelische Zusatzversorgungskasse Anwendung, da es sich nicht um die einer Religionsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 AGG zugeordnete Einrichtung handelt.

Die Kirchliche ZusatzVersorgungsKasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands muss hinterbliebenen Lebenspartnern von Arbeitnehmern, die bei einer Einrichtung der Katholischen Kirche beschäftigt waren, dieselbe Hinterbliebenenrente gewähren wie hinterbliebenen Ehegatten.

6. Bundessozialgericht und Sozialgerichte

Auch wenn durch das BVerfG die Unvereinbarkeit der bis 31.12.2004 geltenden Vorschrift des § 46 SGB VI, die eine Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorsah, mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt würde, kann ein Neuregelungsauftrag an den Gesetzgeber durch das BVerfG allenfalls für die Zeit ab der Feststellung einer Unvereinbarkeit ergehen. Für die Zeit vor dem 1.1.2005 liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sodass für eine Verfassungsbeschwerde, die sich auf diesen Zeitraum bezieht, die Annahmevoraussetzungen fehlen.

Ein eingetragener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 63 Abs. 1 und 2 SGB VII, wenn sein Lebenspartner vor dem 01.01.2005 verstorben ist.

Hinterbliebene Lebenspartner von Landwirten haben Anspruch dieselbe Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung des Zuschlags nach § 97 ALG wie hinterbliebene Ehegatten.

Nach dem Inkrafttreten des Überarbeitungsgesetzes am 01.01.2005 hätte die Rentenversicherung die ihr bekannten Hinterbliebenen von verstorbenen Lebenspartnern über das Inkrafttreten der Gleichstellung beraten müssen. Sie kann deshalb Hinterbliebenen, die sich erst einige Jahre später melden, nicht entgegenhalten, dass sie den Antrag auf die Hinterbliebenenrente zu spät gestellt habe.

Überholte Entscheidungen des Bundessozialgerichts und der Sozialgerichte

7. Bundesfinanzhof und Finanzgerichte

1. Ein Kindergeldanspruch wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gewährt, wenn ein eingetragener Lebenspartner in seinen Haushalt die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners aufnimmt.

2. Die in § 2 Abs. 8 EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 bestimmte Gleichstellung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kindergeld noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. § 52 Abs. 2a EStG i.d.F. des Gesetzes vom 15. Juli 2013 gilt insoweit entsprechend.

  • BFH, Urt. v. 08.08.2013 - VI R 76/12; BStBl II 2014, 36; BFHE 242, 362; NJW 2013, 3392; BFH/NV 2013, 1984; HFR 2013, 1117, m. Anm. Sascha Bleschick, 1118; DStR 2013, 2328; BFH/PR 2014, 13, m. Anm. Stefan Schneider, 13; FamRZ 2013, 1973; Anm. Wilfried Apitz, EStB 2013, 412

Keine Zusammenveranlagung für nicht eingetragene Lebenspartner - Steuerliche Ungleichbehandlung von Ehegatten einerseits und zusammenlebenden homosexuellen Paaren andererseits vor Einführung des LPartG nicht zu beanstanden. 

1. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.

2. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

3. Die Rückwirkung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG.

4. "Bestandskraft " ist kein in dem Sinne tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung immer nur mit ausdrücklicher gesetzlichen Anordnung erfolgen kann.

5. Bei rückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft (im Anschluss an BFH XI R 98/97 und BFH X R 5/88).

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 war es streitig, ob Lebenspartner gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung und der Änderung ihrer Steuerklassen Aussetzung der Vollziehung beantragen können. Ab 2010 gewährten immer mehr Finanzgerichte die Aussetzung, der Bundesfinanzhof erst ab Ende 2012. Die Entscheidungen finden Sie unter "Aussetzung der Vollziehung - Einkommensteuer".

Die Entscheidungen zur Aussetzung der Vollziehung von Grunderwerbsteuerbescheiden finden Sie unter "Aussetzung der Vollziehung - Grunderwerbesteuer".

8. Überholte Entscheidungen zur Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten

8.1 Beihilfe

Lebenspartner  sind keine berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne der Beihilfevorschriften.

Zur Frage der Mitversicherung von Lebenspartnern bei der Postbeamtenkrankenkasse

Die Postbeamtenkrankenkasse braucht Lebenspartner ihrer Mitglieder nicht mitzuversichern.

8.2 Berufsständische Versorgungswerke

Die Satzung eines ärztlichen Versorgungswerks, welche die Hinterbliebenenversorgung auf Witwen und Witwer beschränkt und damit überlebende Lebenspartner ausschließt, verstößt bei typisierender Betrachtung gegenwärtig nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot; eine Bevorzugung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft ist wegen des der Ehe zukommenden besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes und der unterschiedlichen Versorgungssituation bei Ehen und Lebenspartnerschaften zulässig, wenn auch nicht zwingend geboten.

altes Recht vor Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Ist nach der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks den Angehörigen eines Mitglieds nach dessen Tode eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, so folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht, dass ein entsprechender Anspruch auch dem Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zusteht.

Bundesrecht gebietet es grundsätzlich nicht, die Beiträge zur berufsständischen Versorgung zu ermäßigen, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung etwa deswegen voraussichtlich nicht entstehen werden, weil das Mitglied des Versorgungswerks in gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt.

8.3 Einkommensteuer

Die nachfolgenden drei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind vom Bundesverfassungsgericht durch den Beschluss vom 07.05.2013 aufgehoben worden.

Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben keinen Anspruch auf Durchführung einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs.

  • BFH, Urt. v. 26.01.2006 - III R 51/05, BStBl. II 2006, 515; BFHE 212, 236; NJW 2006, 1837; FamRZ 2006, 781; BFH/NV 2006, 1192; EFG 2006, 985; DStZ 2006, 343; DStR 2006, 747, m. Aufs. Rauch, Isabel, 1823; HFR 2006, 681; FR 2006, 607; DB 2006, 984. Gegen dieses Urteil ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden, Az. 2 BvR 909/06.
  • Vorinstanz: FG Köln, Urt. v. 13.06.2005 - 15 K 284/04; EFG 2005, 1362

Es verstößt nicht gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit, dass der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Unterhaltsleistungen an den anderen Partner nur bis zu dem Höchstbetrag des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen kann.

Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, obwohl der Senat die Rechtsfrage, ob Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes entsprechend § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, bereits entschieden hat (Urteile vom 26. Januar 2006 III R 51/05, BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515; vom 20. Juli 2006 III R 8/04, BFHE 214, 347, BStBl II 2006, 883, und vom 19. Oktober 2006 III R 29/06, BFH/NV 2007, 663). Denn gegen die Urteile in BFHE 212, 236, BStBl II 2006, 515, und in BFH/NV 2007, 663 sind Verfassungsbeschwerden erhoben worden (Az. 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07), so dass die Rechtsfrage noch nicht endgültig geklärt ist.

Der Senat war zwar nicht davon überzeugt, dass die unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern verfassungswidrig ist, und hat deshalb keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeholt. Im Hinblick auf die --auch nach Auffassung des Senats nicht von vornherein aussichtslosen-- Verfassungsbeschwerden hat der Kläger aber einen Anspruch entweder auf eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs, damit er selbst Verfassungsbeschwerde erheben kann, oder auf eine Aussetzung des Revisionsverfahrens analog § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsbeschwerden (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz 58).

8.4 Aussetzung der Vollziehung - Einkommensteuer

Hinweis: Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.05.2013 war es streitig, ob Lebenspartner gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung und der Änderung ihrer Steuerklassen Aussetzung der Vollziehung beantragen können. Ab 2010 gewährten immer mehr Finanzgerichte die Aussetzung, der Bundesfinanzhof erst ab Ende 2012.

Die Bundesländer haben ihre ablehnende Praxis nach den positiven Entscheidungen ihrer Finanzgerichte nach und nach geändert. Nur Bayern und Sachsen haben das weiterhin abgelehnt. Deshalb gab es seit Frühjahr 2012 zu dieser Frage keine Entscheidungen der Finanzgerichte aus den anderen 14 Bundesländern mehr.

Bundesfinanzhof

Die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden 2 BvR 909/06 und 2 BvR 288/07 gegen die Urteile des III. Senats des Bundesfinanzhofs vom 26.01.2006 (III R 51/05, BStBl II 2006, 515) und vom 19.10.2006 (III R 29/06, BFH/NV 2007, 663) sind "nicht aussichtslos".

Wenn Lebenspartner entgegen ihrem Antrag nicht zusammen, sondern wie Ledige getrennt zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, ist in "Erstattungsfällen" nach § 361 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 AO eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide nur zulässig, wenn sie zur Abwendung „wesentlicher Nachteile“ nötig erscheint.

Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen unmittelbar und ausschließlich bedroht sein würde. Wesentliche Nachteile liegen insbesondere nicht bereits dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen lediglich ein Zinsverlust droht.

Auch schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der  Lebenspartner vom Splittingverfahren reichen zur Annahme wesentlicher Nachteile nicht aus. Hinzukommen muss außerdem, dass der Bundesfinanzhof oder ein Finanzgericht diese Frage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat. Das ist bisher nicht geschehen, weil beim Bundesverfassungsgericht bereits einschlägigen Verfassungsbeschwerden von Betroffenen anhängig sind.

Es ist rechtlich ernsthaft zweifelhaft, ob der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren mit Art 3 Abs. GG vereinbar ist. Lebenspartner können deshalb in "Nachforderungsfällen" gegen die Ablehnung ihrer Zusammenveranlagung Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ihr Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Einkommensteuergesetzes.

Es spricht viel dafür, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse durch AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren ist.

Einer solchen AdV könnte entgegenstehen, dass die Folgen der Änderung der Lohnsteuerklassen bei einer Entscheidung des BVerfG zu Lasten des Antragstellers ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnten. Insoweit könnte zu berücksichtigen sein, dass die Eintragung der begehrten Änderung im Hauptsacheverfahren infolge Zeitablaufs ggf. nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und ein Veranlagungsverfahren, in dem eine Korrektur des Steuerabzugs erfolgen könnte, nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG von einem entsprechenden Antrag des Antragstellers abhängig wäre, da er nach Aktenlage lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

Wenn man davon ausgeht, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren ist, kommt eine solche Anordnung nur in Betracht, wenn sie zur Abwendung „wesentlicher Nachteile“ nötig erscheint.

Zum Begriff "wesentliche Nachteile" siehe die vorstehende Entscheidung zu den "Erstattungsfällen".

Es ist rechtlich ernsthaft zweifelhaft, ob der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren mit Art 3 Abs. GG vereinbar ist. Lebenspartnern ist deshalb gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Änderung ihrer Steuerklassen Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren. Ihr Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Einkommensteuergesetzes.

Eine Lohnsteuerkarte bzw. eine bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 52b Abs. 3 EStG) ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt, da die auf ihr vorgenommenen Eintragungen die Grundlage für den Lohnsteuerabzug bilden.

Finanzgerichte

Es ist rechtlich  ernstlich zweifelhaft i.S.v. § 361 Abs. 2 Satz 2 AO und § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, ob der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Es ist rechtlich ernsthaft zweifelhaft, ob der Ausschluss der Lebenspartner vom Splittingverfahren mit Art 3 Abs. GG vereinbar ist. Lebenspartner können deshalb in "Nachforderungsfällen" gegen die Ablehnung ihrer Zusammenveranlagung Aussetzung der Vollziehung beantragen. Ihr Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Einkommensteuergesetzes.

Wenn Lebenspartner entgegen ihrem Antrag nicht zusammen, sondern getrennt veranlagt worden sind und die Einzelveranlagungen mit Erstattungen endeten, haben sie gleichwohl Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Steuer, die entfiele, wenn sie zusammenveranlagt worden wären.

Begehrt ein eingetragener Lebenspartner die Eintragung der Lohnsteuerklasse III auf seiner Lohnsteuerkarte unter Berufung auf eine lohnsteuerrechtlich und einkommen-steuerrechtlich verfassungswidrige Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten, so ist nach erfolgter Ablehnung der begehrten Eintragung durch das Finanzamt und Einspruchseinlegung bzw. Klagerhebung einstweiliger gerichtlicher Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.

Im Hinblick auf die Entscheidungen des BVerfG vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07 u. a., BGBl I 2010, 1295), des EuGH vom 10. Mai 2011 (C -147/08, NJW 2011, 2187) sowie diverse finanzgerichtliche Entscheidungen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestehen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner von den Regelungen des so genannten Ehegatten -Splitting und damit auch von den Ehegatten begünstigenden Lohnsteuerklassen.

Insbesondere vor dem Hintergrund der Anzahl eingetragener Lebenspartnerschaften in Deutschland und der sich daraus ergebenden fehlenden Breitenwirkung bei der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung in dieser Konstellation überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse der eingetragenen Lebenspartner an der vorläufigen Eintragung der günstigen Lohnsteuerklasse auf ihrer Lohnsteuerkarte das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung.

8.5 Aussetzung der Vollziehung - Grunderwerbsteuer

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 3 Nr. 4 GrEStG insoweit verfassungsgemäß i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG ist, als zwar der Grundstückserwerb durch den Ehegatten, nicht aber durch den eingetragenen Lebenspartner des Veräußerers von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

2. Ist für einen Grundstückserwerb durch den Lebenspartner des Veräußerers Grunderwerbsteuer festgesetzt und entrichtet worden, ist vorläufiger Rechtsschutz im Wege der Aufhebung der Vollziehung zu gewähren.

Wenn das Finanzamt aufgrund von Grundstücksübertragungen zwischen Lebenspartnern vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 eine Grunderwerbsteuerbescheid erlassen hat, ist die Vollziehung des Bescheids gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 AO auf Antrag auszusetzen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen.

8.6 Familienzuschlag

Bundesverfassungsgericht

Die Erstreckung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG lediglich auf Verheiratete im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG ist keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.

Das Merkmal der sexuellen Orientierung gehört nicht zu den in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Unterscheidungsmerkmalen. Eine erweiternde Auslegung des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG scheidet aus, da sein Wortlaut abschließend ist und der Vorschlag, ihn im Wege der Verfassungsänderung um das Merkmal der sexuellen Orientierung zu erweitern, abgelehnt wurde (vgl. Bericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BT-Drucks 12/6000, S. 54).

Die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verstößt, soweit sie Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft vom Familienzuschlag der Stufe 1 ausschließt, nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Regelung verletzt insbesondere nicht das Alimentationsprinzip.

Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch darauf, hinsichtlich der Familienzuschlags der Stufe 1 mit verheirateten Beamten gleichgestellt zu werden.

Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, haben keinen Anspruch darauf, hinsichtlich der Familienzuschlags der Stufe 1 mit verheirateten Beamten gleichgestellt zu werden.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Ein Beamter, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, hat keinen Anspruch auf den Familienzuschiag der Stufe 1 wie ein verheirateter Beamter.

Ein Beamter, der eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist, hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG vorliegen, wenn sie also mit ihrem Partner zusammen wohnen und wenn diesem weniger als 620,16 € (Besoldungsstufe A 2 bis A 8) bzw. 651,24 € (übrige Besoldungsstufen) pro Monat zu Verfügung stehen.

Eine Person, die zusammen mit dem Beamten eine ursprünglich gemeinsam finanzierte Wohnung bewohnt, ist von dem Beamten in seine Wohnung aufgenommen worden, wenn dieser ihr das Verbleiben in der Wohnung gestattet hat, nachdem er alleiniger Kostenträger geworden ist (wie Urteil vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 43.88 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 19).

Ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Beamter hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 (im Anschluss an das Urteil vom 26. Januar 2006 BVerwG 2 C 43.04 BVerwGE 125, 79).

Bundesarbeitsgericht (BAG)

Enthält eine kirchliche Vergütungsregelung (hier: BAT-KF) hinsichtlich eines an den Familienstand anknüpfenden Vergütungsbestandteils (Ortszuschlag) für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Regelungslücke, kann diese von den staatlichen Arbeitsgerichten nicht durch Gleichstellung der Lebenspartner mit Verheirateten geschlossen werden, solange nicht feststeht, dass ein solcher Lückenschluss mit dem Selbstverständnis der beteiligten Kirchen im Einklang steht.

8.7 Hinterbliebenenrente

Ein versicherter eingetragener Lebenspartner kann wie ein versicherter Ehegatte nicht zulässig darauf klagen, den Träger zu einer Zusicherung zu verpflichten oder gerichtlich festzustellen, dass einem hinterbliebenen Partner Witwer-/Witwenrente wie einem hinterbliebenen Ehegatten zu gewähren sei.

Hinterbliebene Lebenspartner haben bis zum 31.12.2004 keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Die Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fungiert als Ersatz für den vom verstorbenen Partner geschuldeten Unterhalt. Deshalb haben auch hinterbliebene Lebenspartner Anspruch auf die Witwerrente. Das gebietet der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.