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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Vorlage für Einspruch: Zusammenveranlagung trotz melderechtlich getrennter Wohnungen

Einkommenssteuererklärung - Mustertext

Einkommenssteuererklärung: Vorlage für Einspruch von Ehepaaren oder Lebenspartnern gegen die Ablehnung der Zusammenveranlagung wegen melderechtlich getrennter Wohnungen

Hinweis: Bitte aus dem Muster auch die Absätze übernehmen!

Adressen beider Eheleute oder Lebenspartner*innen

Finanzamt ……….
Datum
Einkommensteuer … Jahr …

IdNr.: Steuernummer: Ihr Bescheid
.................... ................... vom ....................
............i........    



Sehr geehrte Damen und Herren,

Bitte einrücken! gegen den Einkommensteuerbescheid … Jahr … vom ………… legen wir Einspruch ein.

Wir haben zwar melderechtlich keine gemeinsame Wohnung, leben aber nicht getrennt. Getrennte Wohnsitze und Getrenntleben sind etwas anderes.

# … Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

# … Nach § 15 Abs. 5 LPartG leben Lebenspartner leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt. ... # Das trifft auf uns nicht zu. Wir praktizieren das, was man als „living apart together“ zu bezeichnen pflegt, eine Form der Partnerschaft, bei der die beiden Partner in getrennten Haushalten wohnen, aber fest zusammenleben.

Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil vom 22.02.2017 (7 K 2441/15 E; EFG 2017, 573, m. Anm. Matthias Wackerbeck, 575) dazu Folgendes ausgeführt:

Bitte einrücken! „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs leben Ehegatten dauernd getrennt im Sinne des § 26 Abs. 1 EStG, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Dabei ist unter Lebensgemeinschaft die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens, namentlich die gemeinsame Entscheidung über die Verwendung des Familieneinkommens, zu verstehen (BFH, Urt. vom 15.06. 1973 – VI R 150/69, BStBl II 1973, 640; FG München, Urt. vom 26.04.2010 – 10 K 1989/10, juris; Ettlich in: Blümich, EStG, 133. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 56; Seiler, in: Kirchhof, EStG, § 26 Rdn. 7). 


Dies ist anhand des Gesamtbildes der gegenseitigen Beziehungen im jeweiligen konkreten Einzelfall zu würdigen. Die Beurteilung richtet sich in erster Linie nach den äußeren erkennbaren Umständen, wobei einer auf Dauer herbeigeführten räumlichen Trennung bei Abwägung der für und gegen die Annahme eines dauernden Getrenntlebens sprechenden Merkmale regelmäßig eine besondere Bedeutung zukommt (BFH, Urt. vom 15.06. 1973 – VI R 150/69, BStBl II 1973, 640; BFH, Urt. vom 13.12.1985 – VI R 190/82, BStBl II 1986, 486).

Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist aber auch der inneren Einstellung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidungserhebliche Bedeutung beizumessen (BFH, Beschluss vom 07.12.2001 – III B 129/01, BFH/NV 2002, 483).

Eine eheliche Lebensgemeinschaft erfordert wenigstens das Fortbestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft als Rest einer weitergehenden Lebensgemeinschaft, die aber weiterhin angestrebt werden muss (BFH, Beschluss vom 17.08.2012 – III B 38/12, BFH/NV 2012, 1988; BFH, Urt. vom 24.04.2007 – I R 64/06, BFH/NV 207, 1893; BFH, Beschluss vom 07.12.2001 – III B 129/01, BFH/NV 2002, 483). Leben Ehegatten zwar für eine nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen mit anderen Umständen – dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist (BFH, Urt. vom 27.08.1971 – VI R 206/68, BStBl II 1972, 173 und vom 18.07.1985 – VI R 100/83, BFH/NV 1987, 431; FG München, Urt. vom 26.04.2010 – 10 K 1989/10, juris; Schmidt/Seeger, EStG, 35. Aufl. 2016, § 26 Rdn. 11).“

# … Diese Grundsätze gelten natürlich in gleicher Weise für Lebenspartner.
Hier muss eine ausführliche Schilderung der Wohnverhältnisse und der gemeinsamen Aktivitäten folgen, z.B.:

 
 
....., haben wir uns entschlossen, nicht zusammen zu ziehen, weil wir den Eindruck hatten, dass das für unsere Beziehung besser ist. Wir brauchen beide Räume, in die wir uns zeitweise zurückziehen und allein sein können. ........ ist deshalb in eine Wohnung in unmittelbarer Nähe der Wohnung von ....................... gezogen. So können wir ohne große Probleme viel Zeit zusammen verbringen, haben aber weiterhin auch Rückzugsräume, in der wir allein sein können.
Wir verbringen unsere Freizeit meist zusammen, überwiegend in der Wohnung von ………………, weil das die größere Wohnung ist. In Sommer halten wir uns sehr viel in unserem Schrebergarten auf, den wir gemeinsam gepachtet haben. Die Mahlzeiten nehmen wir dann gemeinsam ein und übernachten auch sehr oft zusammen. Wir unternehmen viel zusammen, kaufen zusammen ein und kochen gemeinsam. Die Kosten dieses gemeinsamen Lebens bestreiten wir gemeinsam.

Das entspricht dem, was das Finanzgericht Münster zur „Wirtschaftsgemeinschaft“ ausgeführt hat:
Bitte einrücken! „Die Tatsache, dass die Kläger ihr Einkommen und Vermögen seit jeher grundsätzlich getrennt haben, steht einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht entgegen. Eine Wirtschaftsgemeinschaft dergestalt, dass Eheleute (ausschließlich) über ein gemeinsames Konto verfügen und alle Ausgaben gemeinsam bestreiten, ist in der heutigen Zeit, in der die „Doppelverdienerehe“ den Regelfall bildet, nach Auffassung des Senates überholt. Vielmehr sieht es der Senat als durchaus üblich an, dass Eheleute grundsätzlich getrennt wirtschaften und lediglich die Ausgaben für den Haushalt und die Kinder gemeinsam bestreiten.“
Zwischen uns besteht deshalb trotz der getrennten Wohnungen die zum Wesen der Ehe / der Lebenspartnerschaft gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung ist.
 
Mit freundlichen Grüßen