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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Rechtsprechung: Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften bei Hinterbliebenen-Versorgung

Hinterbliebene Lebenspartner*innen von Beamt*innen, Richter*innen und Soldat*innen erhalten inzwischen sowohl im Bund als auch in allen Bundesländern das gleiche Sterbegeld und dieselbe Hinterbliebenen-Pension wie hinterbliebene Ehegatt*innen. (Siehe LSVD-Ratgeber zur Hinterbliebenen-Pension bei Eingetragenen Lebens-Partnerschaften)

 

Europäischer Gerichtshof zur Hinterbliebenen-Versorgung bei Eingetragenen Lebenspartnerschaften

Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. 

Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenen-Versorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.

  • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 (Rs. Maruko) - Schlussanträge; Slg I 2008, 01757; NJW 2008, 1649, m. Aufs. Lembke, Mark, 1631, Aufs. Bruns, Manfred, 1929; JZ 2008, 787, m. Anm. Brinktrine, Ralf, 790; NZA 2008, 459; FamRZ 2008, 957; FPR 2010, 236; BetrAV 2008, 305; ZTR 2008, 336; NVwZ 2008, 537; DB 2008, 996; BB 2008, 1180; ZBR 2008, 375; NZS 2009, 31; EuZW 2008, 314, m. Anm. Mahlmann, Matthias, 318, und Bruns, Manfred, 257; EuGRZ 2008, 294; Anm. Roetteken, Torsten von, juris PraxisReport Arbeitsrecht, 24/2008 Anm. 1; Aufs. Stüber, Stephan, NVwZ 2008, 750; Aufs. Bruns, Manfred, NVwZ-Extra 4/2009
    Die Schlussanträge sind veröffentlicht in BetrAV 2008, 90
  • Folgeentscheidung: VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484

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Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.

Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn

- im betreffenden Mitgliedstaat die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist, besteht und

- eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind.

Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.

  • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 10.05.2011 - C-147/08 (Rs. Römer) - Schlussanträge; Slg 2011, I-359; NJW 2011, 2187; NZA 2011, 557; DB 2011, 1169; BetrAV 2011, 399; ZTR 2011, 437; EuZW 2011, 432; EuGRZ 2011, 278, m. Aufs. Thomas von Danwitz, 253; ZESAR 2012, 173; NJ 2011, 463; Anm. Erwin Salamon, ArbR 2011, 297; Anm. Jessica Jacobi, ArbRB 2011, 173
  • Kurzbesprechung der Schlussanträge: Reich, Norbert, EuZW 2010, 685

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1. Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt.

2. Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

3. Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Verbindung mit dem Alter begründen kann, wenn sie bei getrennter Betrachtung dieser Faktoren weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

Bundesverfassungsgericht zur Gleichbehandlung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften bei Hinterbliebenen-Versorgung

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenen-Versorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.     

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

  • BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07; BVerfGE 124, 199; NJW 2010, 1439, m. Aufs. Wiemann, Rebekka, 1427; Henkel, Jörg, NJW 2011, 259; DVBl 2009, 1510, m. Anm. Hoppe, Tilman, 1516; FamRZ 2009, 1977, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1982; JZ 2010, 37, m. Anm. Hillgruber, Christian, 41, Erwiderung Classen, Claus Dieter, 411; DB 2009, 2441; ZTR 2009, 642; VersR 2009, 1607; FPR 2010, 240; STREIT 2009, 170; Anm. Hopfner, Sebastian, BetrAV 2009, 772; Anm. Bongers, Frank, ArbR 2009, 160; Anm. Roettken, Torsten von, jurisPR-ArbR 48/2009 Anm. 2; Aufs. Wenzel, Sebastian, DStR 2009, 2403; Aufs. Kemper, Rainer, ZFE 2010, 44; Aufs. Hoppe, Tilman, ZBR 2010, 189; Aufs. Grünberger, Michael, FPR 2010, 203; Aufs. Classen, FPR 2010, 200; Aufs. Voelzke, Thomas/Schlegel, Rainer, jurisPR-SozR 15/2010, Anm. 5; Aufs. Siegfried, Dirk, NJW-aktuell, Heft 11/2010, 10; Krings, Günter, NVwZ 2011, 26; Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
  • Vorinstanz: BGH, Urt. v. 14.02.2007 - IV ZR 267/04; FamRZ 2007, 805; VersR 2007, 676; BetrAV 2007, 280; ZTR 2007, 452; NJW-RR 2007, 1441.
  • Folgeentscheidungen des BGH:

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Bei einer aus Gründen der Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit verheirateten Versicherten gebotenen Renten-Neubemessung darf die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Neuberechnung auf den Zeitraum ab Antragstellung - wie § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. dies für Verheiratete vorsah - begrenzen.

Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte zur Gleichstellung von Eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenen-Versorgung

Nach dem Tod eines Beamten hat der hinterbliebene Lebenspartner, der mit dem Beamten in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung wie hinterbliebene Ehepartner von Beamten.

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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat schon vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2010 ohne Einschränkung zugunsten des hinterbliebenen Lebenspartners eines verpartnerter Beamter entschieden:

Siehe dazu "Die Gesetze des Bundes und der Länder zur Gleichstellung der verpartnerten Beamten im Besoldungs- und Versorgungsrecht"

Zum Gesichtspunkt der "zeitnahen Geltendmachung" siehe den Abschnitt "Nationale Ausschlussfristen" in der Rechtsprechungsliste "Umsetzung von Richtlinien (allgemein)"

Bundesarbeitsgericht und Arbeitsgerichte zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der betrieblichen Altersversorgung

Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand.

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Es ist nicht erforderlich, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber zum maßgeblichen Zeitpunkt noch ein Arbeitsverhältnis besteht. Ausreichend ist vielmehr, wenn der Arbeitnehmer mit unverfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden oder Betriebsrentner ist und das damit begründete Rechtsverhältnis bei oder nach Inkrafttreten des AGG noch besteht.

Bestand ein derartiges Rechtsverhältnis zwar nicht bei oder nach Inkrafttreten des AGG, jedoch zum oder nach dem Zeitpunkt, ab dem zwischen hinterbliebenen Lebenspartnern und hinterbliebenen Ehegatten durch Gesetz eine vergleichbare Lage hergestellt wurde, folgen dem AGG entsprechende Ansprüche aus einer europarechtskonformen Auslegung der Grundsätze, die eine Gleichbehandlung im Arbeitsrecht verlangen.

Die vergleichbare Situation entfällt nicht deshalb, weil die Parteien hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung auf das Beamtenrecht verwiesen haben und dort Lebenspartner noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden sind.

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Beschränkt eine Versorgungsordnung die Hinterbliebenenversorgung auf Ehegatten, die vor Eintritt des Versorgungsfalles mit dem Versorgungsberechtigten verheiratet waren, kann ein hinterbliebener Lebenspartner Hinterbliebenenversorgung nur verlangen, wenn diese vor dem Versorgungsfall eingetragen war.

Das gilt auch dann, wenn eine frühere Eintragung der Lebenspartnerschaft allein daran scheiterte, dass ein entsprechendes Gesetz nicht früher existierte.

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1. Sieht die Dienstordnung einer Berufsgenossenschaft für die Hinterbliebenenversorgung die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Versorgung für Beamte des Bundes vor, so hat der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner des Dienstordnungsangestellten seit dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wie Hinterbliebene verheirateter Dienstordnungsangestellter.

2. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BeamtVG in seiner bis 31.12.2008 geltenden Fassung, der eine Hinterbliebenenversorgung nur für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebenspartner vorsah, hält einer Prüfung anhand der RIchtlinie 2000/78/EG nicht stand. Dieser Ausschluss des Lebenspartners von der Gewährung der Hinterbliebenenversorgung stellt jedenfalls ab dem 1.1.2005 eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG wegen der sexuellen Ausrichtung dar.

3. Weil die Richtlinie 2000/8/EG hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung bis zum 31.12.2008 nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist sie unmittelbar anwendbar.

Bundessozialgericht und Sozialgerichte zur zur Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenen-Versorgung

Auch wenn durch das BVerfG die Unvereinbarkeit der bis 31.12.2004 geltenden Vorschrift des § 46 SGB VI, die eine Hinterbliebenenversorgung für einen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorsah, mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt würde, kann ein Neuregelungsauftrag an den Gesetzgeber durch das BVerfG allenfalls für die Zeit ab der Feststellung einer Unvereinbarkeit ergehen. Für die Zeit vor dem 1.1.2005 liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sodass für eine Verfassungsbeschwerde, die sich auf diesen Zeitraum bezieht, die Annahmevoraussetzungen fehlen.

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Ein eingetragener Lebenspartner hat keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 63 Abs. 1 und 2 SGB VII, wenn sein Lebenspartner vor dem 01.01.2005 verstorben ist.

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Hinterbliebene Lebenspartner von Landwirten haben Anspruch dieselbe Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung des Zuschlags nach § 97 ALG wie hinterbliebene Ehegatten.

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Nach dem Inkrafttreten des Überarbeitungs-Gesetzes am 01.01.2005 hätte die Rentenversicherung die ihr bekannten Hinterbliebenen von verstorbenen Lebenspartnern über das Inkrafttreten der Gleichstellung beraten müssen. Sie kann deshalb Hinterbliebenen, die sich erst einige Jahre später melden, nicht entgegenhalten, dass sie den Antrag auf die Hinterbliebenenrente zu spät gestellt habe.


Überholte Entscheidungen des Bundessozialgerichts und der Sozialgerichte

Berufsständische Versorgungswerke zur Hinterbliebenen-Versorgung bei Eingetragenen Lebenspartnerschaften

Private Rentenversicherung

Sehen die Bedingungen einer 1991 geschlossenen Rentenversicherung die Versorgung von Hinterbliebenen in Form von Witwenrente vor, so kann eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Lebenspartnerschaft auf der Grundlage des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 begründet hat.

Vorinstanz

1. Lebenspartner haben ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung des von der Versicherung bestrittenen künftigen Anspruchs ihrer Partner auf Hinterbliebenenversorgung.

2. Wenn ein lediger Versicherungsnehmer vor dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes einen Rentenversicherungsvertrag mit Anspruch auf Hinterbliebenversorgung für die überlebende Ehefrau abgeschlossen hat und wenn der Versicherungsnehmer nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine Lebenspartnerschaft eingeht, ist der Versicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auf den hinterbliebene Lebenspartner zu erstrecken.

Kirchliche Zusatzversorgungskassen

§ 9 AGG findet nicht auf die Evangelische Zusatzversorgungskasse Anwendung, da es sich nicht um die einer Religionsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 AGG zugeordnete Einrichtung handelt.

Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands muss hinterbliebenen Lebenspartnern von Arbeitnehmern, die bei einer Einrichtung der Katholischen Kirche beschäftigt waren, dieselbe Hinterbliebenenrente gewähren wie hinterbliebenen Ehegatten.

Hinterbliebenenversorgung, Versorgungspartnerschaft

--- Europäischer Gerichtshof

1. Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung darstellt.

2. Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens, die im Rahmen eines betrieblichen Versorgungssystems den Anspruch überlebender eingetragener Lebenspartner von Mitgliedern des Systems auf eine Hinterbliebenenversorgung an die Voraussetzung knüpft, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen wurde, bevor das Mitglied das 60. Lebensjahr vollendet hat, obwohl es dem Mitglied nach nationalem Recht nicht möglich war, vor Erreichen dieser Altersgrenze eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu schließen, keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

3. Die Art. 2 und 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung wie die des Ausgangsverfahrens keine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung in Verbindung mit dem Alter begründen kann, wenn sie bei getrennter Betrachtung dieser Faktoren weder eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung noch eine Diskriminierung wegen des Alters darstellt.

--- Verwaltungsgerichte

Ein berufsständisches Versorgungswerk verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn es die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwerrente) bei sog. versorgungsnahen Ehen, bei denen das versorgungsberechtigte Mitglied im Zeitpunkt der Eheschließung das 62. Lebensjahr vollendet hatte, an die Voraussetzung einer Mindestehebestandszeit von drei Jahren knüpft und die Möglichkeit der Widerlegung ausschließt, es habe sich um eine Versorgungsehe gehandelt.

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Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Versorgungszwecks einer Eheschließung in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die gesetzliche Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) widerlegt ist.

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Eine ärztliche Versorgungseinrichtung kann den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen worden ist.

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Die gesetzliche Vermutung, wonach eine Ehe, die weniger als ein Jahr gedauert hat, als eine „Versorgungsehe“ anzusehen ist, greift regelmäßig, wenn die Heirat in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners geschlossen wird.

Das gilt aber nicht, wenn nachgewiesen wird, dass der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst worden war. 

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1.  Bei jeder Kenntnis von einer bösartigen Krebserkrankung ist im Grundsatz die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe erheblich erschwert bzw. regelmäßig ausgeschlossen.

2. In Bezug auf die Vermutung einer Versorgungsehe "schädlich" ist nur die Absicht, dem Hinterbliebenen eine Versorgung nach § 19 BeamtVG zu verschaffen. Sonstige Absichten mit Versorgungsbezug (zu anderen Versorgungsanwartschaften, wirtschaftlicher Vorsorge oder letztwilligen Verfügungen) stehen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht entgegen.

3. Einzelfall, in dem trotz Kenntnis beider Ehepartner von einer Krebserkrankung des verstorbenen Beamten bei der Eheschließung die gesetzliche Vermutung wegen der konsequenten Verwirklichung eines schon vor Kenntnis von der Erkrankung vorliegenden unbedingten Heiratsentschlusses ohne Versorgungsbezug als ausgeräumt angesehen wurde.

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1. Besondere Umstände, die bei der Witwenversorgung die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe beim Tod des Beamten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) entkräften können, sind solche Umstände, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen.

2. Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben wurde.

3.  Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind.

4. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Sie ist nicht auf die Darlegung "äußerer, objektiv erkennbarer" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Umständen beschränkt.

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Der Unterhaltsbeitrag kann auch dann versagt werden, wenn die Ehe zwar länger als ein Jahr gedauert hat, der Versorgungsempfänger aber im Zeitpunkt der Eheschließung bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit litt, so dass angenommen werden kann, dass der Versorgungsgedanke der primäre Beweggrund für die Eheschließung war.

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Ein bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des verstorbenen Beamten getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben wurde (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, Juris). Entscheidungserheblich ist nicht (mehr), ob die für die Verschiebung der Hochzeit angeführten Gründe "objektiv" oder "zwingend" waren.

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Eine Satzungsregelung, nach der eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte nur möglich ist, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Beginns der Kammerzugehörigkeit das 45. Lebensjahr nicht vollendet hat, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

--- Sozialgerichte

Bei der Prüfung, ob eine die Hinterbliebenenrente ausschließende Versorgungsehe vorliegt, sind alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung gegeneinander abzuwägen.

Die Annahme einer Versorgungsehe ist nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe beider Ehegatten insgesamt gesehen überwiegen oder zumindest gleichwertig sind.

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§ 46 Abs. IIa SGB VI enthält die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe.

Diese Vermutung ist nur durch den Vollbeweis des Gegenteils zu widerlegen.
 

Heiratet ein seit 22 Jahren eheähnlich zusammenlebendes Paar zwischen zwei in engem zeitlichen und kausalen Zusammenhang stehenden Operationen des Mannes, ist der Vollbeweis für eine Liebesheirat nicht erbracht — auch wenn zu der Zeit die Lebensbedrohlichkeit der Krebserkrankung medizinisch noch nicht eindeutig prognostiziert war und die spätere Witwe wirtschaftlich abgesichert erschien.

Auch bei einer nur 10-tägigen Ehedauer einer schwer krebskranken Versicherten bis zu ihrem Tod ist die Widerlegung der Versorgungsvermutung nicht generell ausgeschlossen. „Besondere Umstände des Falls", die gegen das Überwiegen des Missbrauchs der Ehe von Versorgungsabsicht sprechen, können sein:

  • Dauer der zuvor bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft; 
  • Heiratsabsicht vor Ausbruch der Krankheit als Plan für die Zukunft;
  • Versuch, neuen Lebensmut und Motivation zu geben im Kampf gegen den Krebs; Demonstration der Zusammengehörigkeit und der Unterstützung;
  • ausreichend eigene Versorgung des Witwers; geringe Höhe der Versorgung; annähernd gleiches Einkommen des Witwers und der Versicherten.
  • LSG SchlH., Urt. v. 07.03.2007 - L 8 R 207/06

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Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Versorgungszwecks der Begründung einer Lebenspartnerschaft in § 46 Abs. 2a SGB VI.

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Ein hinterbliebener Ehegatte hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die erst kurz vor dem Tod des Versicherten geschlossene Ehe vor allem der Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten dient.

Insoweit ist allein entscheidend, ob die Hochzeit vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolgt. Auf die Art der Versorgung kommt es hingegen nicht an. Deshalb liegt eine Versorgungsehe auch dann vor, wenn die Versorgung des hinterbliebenen Ehegatten durch Übertragung privater Vermögenswerte erfolgt.

Unerheblich ist, ob der Versicherte und sein hinterbliebener Ehegatte bei der Heirat die Witwenrente und ihre Höhe n ihre Überlegungen einbezogen haben.

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Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe ist nicht widerlegt, wenn der Versicherte bereits im Zeitpunkt der Eheschließung an einer sowohl ihm als auch seiner Ehefrau bewusst gewesenen lebensbedrohlichen Krankheit gelitten hat und keine von der Versorgung verschiedenen Beweggründe nachgewiesen werden können, die den Versorgungszweck der Ehe überwogen haben oder ihm zumindest gleichwertig waren.

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Die Gründe, die gegen eine Versorgungsehe sprechen sollen, müssen um so gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen ist (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R).

Die Absicht, durch Heirat die Pflege des Versicherten sicher zu stellen (sog. Pflegeehe), kann nur dann eine Versorgungsehe ausschließen, wenn das Ableben des Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Verhältnisse zur Zeit der Eheschließung nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war, mithin die Ehe, wie es ihrem Wesen entspricht, auf unbegrenzte Zeit - auf Lebenszeit - geschlossen worden ist (vgl. BSG vom 03.09.1986 - 9a RV 8/84 - SozR 3100 § 38 Nr 5).

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1. Zu den Voraussetzungen der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI bei Vorliegen einer schweren, offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung mit ungünstiger Verlaufsprognose (Meningeosis carcinomatosa).

2. Unbeachtlich ist, dass der Kläger und die Versicherte auf eine Lebensdauer von mehr als einem Jahr gehofft haben mögen und dass der konkrete (frühere) Tod bereits 6 Monate nach der Heirat für sie überraschend eingetreten ist. Entscheidend ist die prognostische Lebenserwartung im Zeitpunkt der Eheschließung.
3.     Zur Beachtlichkeit von behaupteten schon früheren Heiratsabsichten.

1. Leidet ein Versicherter zum Zeitpunkt der Eheschließung an einer potentiell lebensbedrohlichen Erkrankung und ist der konkrete Heiratswunsch erst nach Bekanntwerden dieser Erkrankung gefasst worden, spricht dies für die Richtigkeit der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI.

2. Allein die nachvollziehbare Hoffnung der Klägerin und des Versicherten auf eine eventuelle Heilung oder einen möglichst mehrjährigen Krankheitsverlauf sei nicht ausreichend, um die gesetzliche Vermutung der Versorgungsabsicht zu widerlegen.

3. Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Klägerin und der Versicherte schon seit einigen Jahren in häuslicher Gemeinschaft lebten. Dieser Umstand spricht vielmehr eher umgekehrt dafür, dass alleiniger oder überwiegender Zweck der Ehe war, der Klägerin eine Versorgung zu verschaffen. Denn einem langjährigen Zusammenleben "ohne Trauschein" liegt die langjährige bewusste Entscheidung zu Grunde, eben nicht zu heiraten und damit nicht den vielfältigen gesetzlichen Regelungen zu unterliegen, die für Eheleute gelten.

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Lassen sich bereits mehrere Monate, bevor bei dem Versicherten eine infauste Diagnose gestellt wurde, konkrete Heiratspläne nachweisen, die sich nach einer erfolgten Vorsprache beim Standesamt lediglich wegen der Notwendigkeit, für die Heirat erforderliche Dokumente aus dem Ausland beizubringen verzögerten, so gilt die Vermutung einer Versorgungsehe als widerlegt.

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1. Eine abschließende Typisierung oder Pauschalisierung der gegen eine Versorgungsabsicht sprechenden Beweggründe ist nicht möglich. Maßgeblich sind die Umstände des konkreten Einzelfalls (Anschluss an BSG, Urt. v. 06.05.2010, B 13 R 134/08 R).

2. Auch wenn ein Hochzeitstermin bereits seit längerem feststand und dies einen besonderen Umstand darstellt, der die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen kann, hat im Einzelfall eine Gesamtwürdigung und Abwägung aller Umstände zu erfolgen. Bei dieser Abwägung ist auch zu berücksichtigen, dass andere Gründe derart in den Vordergrund treten können, dass der seit längerem geplanten Hochzeitstermins nicht mehr das Hauptmotiv für die Eheschließung zu diesem Zeitpunkt war. 

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Auch wenn eine Ehe erst nach Feststellung einer Berufskrankheit geschlossen wird und der betroffene Ehemann innerhalb des erstes Ehejahres stirbt, kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen. 

--- Arbeitsgerichte

Die Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts.

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1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die den Anspruch auf Witwen-/Witwerrente davon abhängig macht, dass die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters.

2. Macht eine Versorgungszusage den Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung davon abhängig, dass die Ehe vor dem Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer geschlossen wurde, sind nicht nur diejenigen Versorgungsberechtigten von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen, die nach Eintritt des Versorgungsfalls erstmalig eine Ehe schließen. Auch Versorgungsberechtigte, die nach Eintritt des Versorgungsfalls geschieden werden und sich wiederverheiraten, haben keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Dies gilt auch dann, wenn sie ihren geschiedenen Ehegatten erneut heiraten.

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Die in einer Pensionszusage enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte "den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB unwirksam.

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1. Eine „Spätehenklausel“, nach der zusätzliche Voraussetzung für die Zahlung der Witwen-/Witwerrente ist, dass der versorgungsberechtigte Mitarbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat, ist gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam.

2. Die Benachteiligung kann weder in direkter noch in entsprechender Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden. Diese Bestimmung lässt bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Unterscheidungen nach dem Alter unter erleichterten Voraussetzungen zu. Sie erfasst, soweit es um Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung geht, nur die Alters- und Invaliditätsversorgung und nicht die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwen-/Witwerversorgung.

3. Die Voraussetzungen für eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG liegen nicht vor. Die „Spätehenklausel“ führt zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

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1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der "jetzigen" Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Diese Einschränkung der Zusage ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

2. Bei Versorgungszusagen, die vor dem 1. Januar 2002 erteilt wurden, führt dies dazu, dass lediglich dann, wenn die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestand, Rechte geltend gemacht werden können.

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1. Sieht eine tarifliche Regelung vor, dass Zeiten nach der Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Berechnung einer Betriebsrente nicht mehr berücksichtigt werden, ist die hierdurch bewirkte unmittelbare Ungleichbehandlung nach § 10 S. 1 und S. 2 AGG gerechtfertigt.

2. § 6 Abs. 2 Tarifvertrag Nr. 15 über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG vom 29. Oktober 1996 führt nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung von Frauen.

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Regelungen in Versorgungsordnungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer bei der Eheschließung ein bestimmtes Alter überschritten hatte, unterfallen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG jedenfalls dann, wenn dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrieblichen Altersrente oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert. Die Hinterbliebenenversorgung steht dann regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Alters- oder Invaliditätsrente.

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Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, von der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen sind, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG.

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Sieht eine Versorgungsregelung vor, dass die Hinterbliebenenversorgung eines jüngeren hinterbliebenen Ehepartners für jedes volle über fünfzehn bzw. über zehn Jahre hinausgehende Jahr des Altersunterschieds der Ehegatten um 5 vH gekürzt wird, liegt darin keine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßende Diskriminierung wegen des Alters.

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Eine Spätehenklausel, die einem Arbeitnehmer Hinterbliebenenversorgung für seinen Ehegatten nur für den Fall zusagt, dass die Ehe vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist, verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wenn die Vollendung des 62. Lebensjahres die feste Altersgrenze der Versorgungsordnung darstellt.

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Schränkt der Arbeitgeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Hinterbliebenenversorgung durch eine zehnjährige Mindestehedauerklausel ein, so stellt das eine unangemessene Benachteiligung des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar.

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Eine Spätehenklausel, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde, benachteiligt den Arbeitnehmer nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AGG unzulässig wegen des Alters, wenn die festgelegte Altersgrenze keinem betriebsrentenrechtlichen Strukturprinzip folgt.

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Eine Altersabstandsklausel, die einer Witwe 5% Hinterbliebenenrente pro Jahr, das sie mehr als 15 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann war, kürzt, benachteiligt nicht unzulässig wegen des Alters.

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Der Ausschluss von überlebenden Ehegatten aus nach dem Eintritt des Versorgungsfalles des ursprünglichen Versorgungsempfängers geschlossenen Ehen von der Hinterbliebenenversorgung (Witwenrente) gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes ist wirksam.

--- Zivilgerichte

Bei einer Ehedauer von weniger als zwölf Monaten steht der überlebenden Ehefrau eine VBL-Witwenrente in Gestalt einer Betriebsrente zu, wenn nach den von ihr darzulegenden und gegebenenfalls zu beweisenden Umständen die Ehe nicht ausschließlich oder überwiegend dazu gedient hat, ihr diese Betriebsrente zu verschaffen. Auf von anderen Trägern stammende Hinterbliebenenbezüge kommt es insoweit nicht an.

Die Feststellung dieser Umstände im streitigen Verfahren ist im Hinblick auf den damit angesprochenen Lebensbereich jeglicher schematischen Herangehensweise entzogen.