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Recht

Gerichtsentscheidungen zu Leihmutterschaft und Anerkennung der Elternschaft bei ausländischen Leihmutterschaften

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesgerichtshofs (BGH), von Oberlandesgerichten (OLG) und Verwaltungsgerichten zu Leihmutterschaft und Anerkennung der Elternschaft bei ausländischen Leihmutterschaften

 

Hier dokumentieren wir Gerichtsentscheidungen zum Thema Leihmutterschaft. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Hier finden Sie einen Kurz-Ratgeber zu Leihmutterschaft in Deutschland und Anerkennung der Elternschaft bei Leihmutterschaften im Ausland.

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Leihmutterschaft

1. Wenn in einem Land, in dem Leihmutterschaft verboten ist, Eheleute zwar einige Monate faktisch mit dem von einer Leihmutter im Ausland geborenen Kind zusammengelebt haben, aber mit dem Kind genetisch nicht verwandt sind, liegt kein Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Das Zusammenleben gehört aber zum Bereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Privatlebens.

2. In einem solchen Fall überwiegt das Interesse des Staates, das nationale Leihmutterschafts-Verbot durchzusetzen und "Unordnung zu verhindern". Die staatlichen Behörden dürfen deshalb den Eheleuten das Kind wegnehmen, es bei Pflegeeltern unterbringen und zur Adoption freigeben.

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Die Weigerung der französischen Behörden, zwischen dem biologischen Vater und seinem im Wege der Leihmutterschaft im Ausland gezeugten Kind rechtlich ein Vater-Kind-Verhältnis anzuerkennen, verstößt gegen das Recht des Kindes auf Achtung seines Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK).

Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Leihmutterschaft

1. Die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, einen Mutterschaftsurlaub gemäß Art. 8 dieser Richtlinie zu gewähren, und zwar auch dann nicht, wenn sie das Kind nach der Geburt möglicherweise oder tatsächlich stillt.

2.  Art. 14 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen in Verbindung mit deren Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 2 Buchst. c ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn ein Arbeitgeber einer Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, keinen Mutterschaftsurlaub gewährt.

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1. Die Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.07.2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, insbesondere ihre Art. 4 und 14, ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt, wenn einer Arbeitnehmerin in ihrer Eigenschaft als Bestellmutter, die im Rahmen einer Ersatzmuttervereinbarung ein Kind erhalten hat, kein dem Mutterschaftsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub gewährt wird.
Was die Gewährung eines Adoptionsurlaubs betrifft, fällt die Situation einer solchen Bestellmutter nicht unter diese Richtlinie.

2. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass es keine Diskriminierung wegen einer Behinderung darstellt, wenn einer Arbeitnehmerin, die keine Kinder austragen kann und die eine Ersatzmuttervereinbarung geschlossen hat, kein dem Mutterschafts- oder Adoptionsurlaub entsprechender bezahlter Urlaub gewährt wird.
Die Gültigkeit dieser Richtlinie kann nicht anhand des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beurteilt werden, aber die Richtlinie ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen auszulegen.

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Leihmutterschaft

Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von einer Leihmutter geborenen Kindes, das entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller an der Leihmutterschaft beteiligten Personen alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht wird, ist in Deutschland. Ein vorheriger gewöhnlicher Aufenthalt im Geburtsland bestand dann nicht. 

1. Zur Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung (hier: Colorado/ USA), die im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunscheltern zuweist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240).

2. Aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, folgt für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist.

3. Für die Anerkennung ist entscheidend auf das Kindeswohl, mithin auf die Rechte des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzustellen, welche auch ein Recht des Kindes auf rechtliche Zuordnung zu beiden Eltern gewährleistet. Die Beurteilung des Kindeswohls bleibt nicht auf den Aspekt der psychosozialen Beziehung zwischen Kind und Leihmutter beschränkt. Vielmehr darf im Rahmen einer umfassenden Betrachtung insbesondere nicht außer Acht gelassen werden, dass die Wunscheltern anders als die Leihmutter die Elternstellung einnehmen und dem Kind die für seine gedeihliche Entwicklung nötige Zuwendung zuteil werden lassen wollen.

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a) Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft enthält, ist im Gegensatz zur bloßen Registrierung des Verwandtschaftsverhältnisses der Anerkennung zugänglich.

b) Bei der Prüfung, ob die Entscheidung gegen den ordre public verstößt, sind auch die von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen.

c) Allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft zu dem Kind den Wunscheltern zuweist, folgt jedenfalls dann kein Verstoß gegen den ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist.

d) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Elternstellung neben dem genetischen Vater auch dessen eingetragenem Lebenspartner zugewiesen wird.

  • BGH, Beschl. v. 10.12.2014 - XII ZB 463/13; BGHZ 203, 350; NJW 2015, 479, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 485; FamRZ 2015, 240, m. Anm. Tobias Helms, 245, und Sandra Hotz, 1916; StAZ 2015, 51, m. Aufs. Claudia Mayer, 33; JAmt 2015, 37; FF 2015, 198, m. Bspr. Dagmar Coester-Waltjen, 186, und Aufs. Tobias Helms, FF 2015, 234; NZFam 2015, 112, m. Anm. Finn Zwißler, 118, und Anm. Birgit Frie, 866, sowie Aufs. Christian F Majer, 1138; IPRax 2015, 261, m. Bspr. Dieter Henrich, 229 ; DNotZ 2015, 296, m. Anm. Christian Schall, 306; Rpfleger 2015, 268; MDR 2015, 93; Anm. Alexander Schwonberg, FamRB 2015, 56
  • ebenso: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.04.2015 - II-1 UF 258/13; NJW 2015, 3382; FamRZ 2015, 1638: NZFam 2015, 865, m. Anm. Birgit Frie, 866
  • Vorinstanz: KG, Beschl. v. 01.08.2013 - 1 W 413/12; StAZ 2013, 348; IPRax 2014, 72, m. Bespr. Claudia Mayer, 57; Streit 2014, 166

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Wenn die Leihmutter bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet war und der Anerkennung der Vaterschaft des deutschen Samenspenders zustimmt, ist diese rechtswirksam. Das Standesamt hat dann den Samenspender als Vater in das Geburtenregister einzutragen.

Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG) zu Leihmutterschaft

1. Die genetische Mutter eines von einer ukrainischen Leihmutter geborenen Kindes kann dieses schon dann adoptieren, wenn die Adoption dem Kindeswohl dient. Eine solche Adoption ist nicht aufgrund der Tatsache ausgeschlossen, dass die Annehmende bereits die rechtliche Kindesmutter ist und das eigene Kind nicht adoptiert werden kann.

2. Wenn sowohl die Annehmende als auch ihr Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist auf das Adoptionsverhältnis ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. § 1591 BGB bestimmt, dass rechtliche Mutter nach deutschem Recht die Frau ist, die das Kind geboren hat.

3. Die Beanspruchung einer solchen Leihmutterschaft ist auch nicht als gesetzes- bzw. sittenwidrige Vermittlung oder Verbringen einzuordnen. Demzufolge findet der strengere Maßstab der Erforderlichkeit gemäß § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB auf spätere Adoptionen keine Anwendung.

4. Im Hinblick auf den gesellschaftlichen Wandel ist das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses auch bei einem Altersabstand von über 50 Jahren nicht ausgeschlossen, wenn die Adoption dem Kindeswohl dient. Dies ist zu bejahen, wenn die Lebensbedingungen des Kindes merklich und nachhaltig verbessert werden.

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1. Eine ausländische standesamtliche Eintragung, nach der die biologischen Eltern eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes dessen rechtliche Eltern sind, stellt eine nach § 108 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung dar.

2. Eine solche Eintragung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Anschluss an BGH, Beschl. v. 10.12.2014, XII ZB 463/13, entgegen OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.04.2017, 1 UF 83/13).

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1. In so genannten Leihmutterschaftsfällen mit mehrfachem Auslandsbezug (Durchführung der Leihmutterschaft in Indien und Feststellung der alleinigen Vaterschaft des Wunschvaters in Israel) ist auch die ausländische Gerichtsentscheidung über die Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft eines einzelnen Wunschelternteils nach deutschem Recht anerkennungsfähig (Fortführung BGH, 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, BGHZ 203, 350).

2. Registerrechtlich ist de lege lata eine Eintragung des Wunschvaters jedoch nur im Wege der Folgebeurkundung nach Voreintragung der (namentlich bekannten) Leihmutter und deren Ehemanns oder als Eintragung mit erläuterndem Zusatz über die Leihmutterschaft möglich.

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1. Der Umstand, dass ein Kind mit Hilfe einer Leihmutter unter Verwendung einer anonymen Eizellspende im Aus­land geboren worden ist, rechtfertigt es nicht, die Adoption den erhöhten Kindeswohlanforderungen gemäß § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB zu unterstellen. Einer solchen Konstellation liegt nämlich regelmäßig keine Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zweck der Annahme zugrunde (so auch LG Frankfurt, StAZ 2013, 222; MünchKomm/Maurer, a.a.o. Rn. 157; jurisPK/Heiderhoff, BGB, 8. Auf­lage, § 1741 Rn. 26; in der Tendenz ebenso Palandt/Götz, BGB, 76. Auflage, § 1741 Rn. 6; a.A. LG Düsseldorf, IPRspr 2012, 208; AmtsG Hamm, FamFR 2011, 551; Staudinger/Frank, a.a.O. Rn. 34; Erman/Saar, BGB, 14. Auflage, § 1741 Rn. 13).

2. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK ge­währleisten das Recht des Kindes auf verlässliche rechtli­che Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kon­tinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 54 ff.; Senat, FamRZ 2015, 1638, 1639). Wird diese Zuordnung eingeschränkt, so liegt hierin ein Eingriff in die besagten Rechte des Kindes, der einer besonderen Recht­fertigung bedarf. Dieser grund- und menschenrechtlich verbürgten Rechtsstellung des Kindes würde die Anwendung des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Adoption eines von einer Leihmutter geborenen Kindes nicht gerecht, weil hierdurch die rechtliche Zuordnung des Kindes zum nicht leiblichen Wunschelternteil grundsätzlich ausgeschlossen wäre und nur ausnahmsweise im Einzelfall erfolgen könnte.

3. Die Prävention von Leihmutterschaften darf nicht auf dem Rücken der betroffenen Kinder ausgetragen werden.

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1. Die rechtskräftige Entscheidung eines deutschen Gerichts im Anerkennungsfeststellungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 FamFG, mit welcher eine ausländische gerichtliche Entscheidung über die Abstammung eines durch eine Leihmutter geborenen Kindes anerkannt wird, ist für das Standesamt, die standesamtlichen Aufsichtsbehörden und die zur Entscheidung in Personenstandssachen berufenen Gerichte bindend.

2. Die Bindungswirkung gilt auch, wenn das anerkennende Gericht nach entsprechender Prüfung und inhaltlicher Auseinandersetzung in dem konkreten Fall der Leihmutterschaft ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG wegen eines ordre-public-Verstoßes verneint hat und damit von der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur in Deutschland abgewichen ist.

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Die Beurkundung der Geburt (§ 36 Abs. 1 S. 1 PStG) eines in den USA von einer Leihmutter ausgetragenen und geborenen Kindes mit deutschen genetischen Eltern und gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland kann nicht erfolgen, da es nicht die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt von den genetischen Eltern erworben hat. Denn für seine Abstammung ist deutsches Recht maßgebend (Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Danach ist Mutter des Kindes die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB), also die Leihmutter, und sein Vater deren Ehemann (§ 1592 Nr. 1 BGB). Die genetischen Eltern können die rechtliche Abstammung (Mutterschaft und Vaterschaft) nur durch eine Adoption herbeiführen.

Entscheidungen anderer Zivilgerichte zu Leihmutterschaft

1. Erkennt ein deutscher Staatsangehöriger die Vaterschaft eines in der russischen Föderation von einer russischen Staatsangehörigen geborenen Kindes formgültig an, ist die Geburt in Deutschland auch dann nachzubeurkunden, wenn der Verdacht einer Ersatzmutterschaft besteht.

2. Auf diese Abstammung kann deutsches Recht angewandt werden.

3. Auch bei Anwendung russischen Abstammungsrechts verstößt die Anerkennung der Vaterschaft nicht gegen den deutschen ordre public.

  • AG Nürnberg, Beschl. v. 14.12.2009 - UR III 264/09 juris; FamRZ 2010, 1579; StAZ 2010, 182; JAmt 2010, 82; IPRspr 2009, Nr 85, 199

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1. Ein Leihmuttervertrag, aufgrund dessen ein Kind in den USA geboren und anschließend nach Deutschland verbracht wird, um dort in der Ehe des leiblichen Vaters zu leben, ist gesetzes- und sittenwidrig.

2. Im Rahmen eines Adoptionsverfahrens spielt es keine Rolle, dass sich das untersagte Verhalten tatsächlich in den USA. abgespielt hat und die Tat dort nicht strafbar ist. Denn entscheidend ist allein, dass gemäß Art. 22 und Art. 23 EGBGB die deutschen Sachvorschriften zur Beurteilung eines Annahmeantrags zu Grunde gelegt werden müssen und damit auch die Wertbegriffe deutschen Rechts gelten.

3. Ist die Adoption nicht zum Wohl des Kindes erforderlich, so ist sie wegen der Mitwirkung am gesetzes- und sittenwidrigen Leihmuttervertrages gemäß § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB abzulehnen.

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Die Vorschrift des § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB soll dem Kinderhandel und vergleichbaren Praktiken präventiv entgegenwirken. Jedoch können die Erfordernisse des Kindeswohls es im Einzelfall gebieten, der tatsächlichen Verbundenheit, die sich zwischen dem Annahmewilligen und dem unter seiner Mitwirkung auf gesetz- oder sittenwidrige Weise vermittelten Kind entwickelt und im Zeitablauf verstärkt hat, maßgebliche Beachtung zu schenken.

Es ist nicht der Sinn der Vorschrift, dass das Kind wegen des Vorgehens des Annehmenden und seines Lebenspartners im Vorfeld seiner Geburt bestraft werden bzw. unter ihm leiden soll. Vielmehr erfordert das Wohl des Kindes, ihm einen auch rechtlich abgesicherten Status als Kind beider Lebenspartner zu geben. 

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Wer das Kind, das er annehmen will, durch eine Leihmutter mittels anonymer Eispende hat austragen lassen, hat dadurch nicht an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme i.S.v. § 1741 Abs. 1 Satz 2 BGB mitgewirkt.

Für die (Stiefkind-) Adoption dieses Kindes genügt es deshalb, dass sie dem Wohl des Kindes dient. Sie braucht nicht zum Wohl des Kindes erforderlich zu sein.

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Die Entscheidung eines Gerichts in der Ukraine über die Feststellung der rechtlichen Elternschaft deutscher Eltern über ein durch eine ukrainische Leihmutter ausgetragenes Kind, das unmittelbar nach seiner Geburt den genetischen Eltern übergeben wurde, ist aus Gründen des Kindeswohls anzuerkennen, wenn das Kind bei Nichtanerkennung staatenlos und seine Versorgung nicht gewährleistet wäre, weil die Leihmutter und ihr Ehemann die Versorgung des Kindes ablehnen, und der Ehemann vor einem deutschen Gericht die Vaterschaftanfechtung betreibt (vergleiche AG Nürnberg, 14. Dezember 2009, UR III 264/09, FamRZ 2010,1579.

  • AG Friedberg (Hessen), Beschl. v. 01.03.2013 - 700 F 1142/12 juris

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Die Entscheidung eines kalifornisches Gerichts, die die Vaterschaft des biologischen Wunschvaters eines von einer verheirateten Leihmutter geborenen Kindes feststellt, ist mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, vereinbar und anzuerkennen.

  • AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.05.2013 - 464 F 10402/12 AB juris; StAZ 2014, 54

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Der Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung (hier: des Superior Court of the State of California, County of San Diego, Vereinigte Staaten von Amerika), nach welcher der biologische Vater und sein eingetragener Lebenspartner die Eltern eines durch künstliche Befruchtung von Eizellen einer dritten Person gezeugten und von einer Leihmutter geborenen Kindes sind, steht kein Anerkennungshindern gemäß § 109 FamFG, insbesondere nicht nach Abs. 1 Nr. 4 dieser Vorschrift entgegen. Die Anerkennung ist mit deutschen Rechtsgrundsätzen, insbesondere mit den Grundrechten vereinbar, da nicht über die Zulässigkeit der Leihmutterschaft zu entscheiden ist, sondern über die Frage, wer als Eltern und Sorgeberechtigte die Verantwortung für ein Kind trägt. Diese Verantwortung dem biologischen Vater und seinem Lebenspartner zu übertragen, ist auch nach deutschem Recht möglich.

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1. Wurde durch die zuständigen US-amerikanischen Stellen die Zuordnung eines Kindes zu seinen genetischen Eltern ausgesprochen, so sind auf Antrag der genetischen Eltern sowohl die Geburt des betroffenen Kindes als auch ihre Elternschaft gem. §§ 21, 36 PStG durch das Standesamt in das Geburtenregister einzutragen.

2. Obwohl der Vorgang einer "Leihmutterschaft" von der deutschen Rechtsordnung missbilligt wird, darf diese rechtliche Missbilligung nicht auf das Ergebnis einer dennoch im Ausland durchgeführten Leihmutterschaft, nämlich das Kind, übertragen werden, da die Nichtanerkennung der US-amerikanischen Entscheidung letztlich dazu führen würde, dass das Kind überhaupt keine Eltern hätte. Dies wäre jedoch "mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung", nämlich mit der grundrechtlichen Rechtsposition des Kindes, unvereinbar (Anschluss BGH, 10.12.2014, XII ZB 463/13, NJW 2015, 479).

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1. Eine ausländische Gerichtsentscheidung, die die rechtliche Elternschaft zweier deutsche Lebenspartner an jedem Kind feststellt, das von einer Leihmutter während einer bestimmten Zeit geboren wird, ist der Anerkennung zugänglich, wenn die Vereinbarung und die Durchführung einer Leihmutterschaft nach dem vom ausländischen Gericht angewendeten Recht unter Anforderungen stehen, die die Freiwilligkeit der von der Leihmutter getroffenen Entscheidung sicherstellen, das Kind auszutragen und nach der Geburt den Wunscheltern zu überlassen.

2. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte bietet die ausländische Entscheidung die Gewahr für die freie Entscheidung der Leihmutter, wenn die Wirksamkeit der Leihmutterschaftsvereinbarung und die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern vom zuständigen ausländischen Gericht in einem rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren festgestellt werden.

Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zu Leihmutterschaft

1. Die Anerkennungszuständigkeit im Sinn des § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG für eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung beurteilt sich nach deutschem Recht, das auf die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts spiegelbildlich anzuwenden ist (sog. Spiegelbildprinzip).

2. Eine ausländische gerichtliche Vaterschaftsfeststellung, welche im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Vaterstellung dem Wunschvater zuweist, verstößt noch nicht allein deshalb gegen den materiellrechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, wenn der Wunschvater leiblicher Vater des Kindes ist (Anschluss an BGHZ 203, 350).

3. Das gilt auch, wenn die Leihmutter zwar verheiartet war, ihre Ehemann aber ebenfalls Vertragspartner des Leihmutterschaftsvertrages war und demzufolge sowohl der Leihmutterschaft als solcher als auch der Herausgabe des Kindes an den Wunschvater zugestimmt als auch, ebenso wie die Leihmutter, auf alle elterlichen Pflichten und Rechte verzichtet hat

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Kinder, die durch eine künstliche Befruchtung gezeugt wurden (heterologe Insemination), sind rechtlich betrachtet nicht die Kinder des deutschen Samenspenders, wenn dieser zum Zeitpunkt der Geburt der Kinder in Indien nicht mit der Mutter verheiratet war und auch keine Vaterschaftsanerkennung vorliegt.

Dass der deutsche Samenspender als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen ist, ist für die Bestimmung der Abstammung unerheblich. Selbst wenn man die Richtlinien des dem indischen Gesundheits- und Familienministeriums unterstellten Indian Council for Medical Research (wo nach die Bestelleltern als Eltern in der Geburtsurkunde eingetragen werden) als Recht im Sinne des Art. 19 Abs. 1 EGBGB ansähe, so wären diese nicht anzuwenden, weil ihre Anwendung dem "ordre public" nach Art. 6 EGBGB widerspräche. Eine "Leihmutterschaft" ist nach deutschem Recht sittenwidrig und die im Zusammenhang mit der Leihmutterschaft stehenden Tätigkeiten von Vermittlern und Ärzten sind nach dem Embryonenschutzgesetz und dem Adoptionsvermittlungsgesetz strafbar. 

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Ein in der Ukraine von einer ukrainischen Leihmutter geborenes Kind hat auch dann keinen Anspruch auf Ausstellung eines deutschen Reisepasses, wenn es genetisch von deutschen Staatsangehörigen abstammt. Denn Eltern des Kindes im Rechtssinn sind nicht die Bestelleltern, sondern die Leihmutter und ihr Ehemann.

Daran ändert auch das ukrainische Familiengesetz nichts, nach dessen Regelungen eine genetische Elternschaft in Leihmutterschaftsfällen anerkannt wird. Das ukrainische Familiengesetz verstößt nämlich gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts, da die Leihmutterschaft hier verboten ist. Daher ist das ukrainische Recht zur Klärung der Abstammung eines Kindes in Leihmutterschaftsfällen im deutschen Recht unanwendbar.

  • VG Berlin, Urt. v. 05.09.2012 - VG 23 L 283.12 - Pressemitteilung; ; FamRZ 2013, 738; StAZ 2012, 382; IPRax 2014, 80, m. Bespr. Claudia Meyer. 57; IPRspr 2012, Nr 113, 216

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1. Wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Heimatstaat der Leihmutter hat, ist auf seine Abstammung das Recht des Heimatstaates anwendbar.

2. Wenn danach der Ehemann als der Vater der Kinder der Leihmutter gilt, kann der Samenspender seine Vaterschaft nicht anerkennen.

Entscheidungen von Finanzgerichten zu Leihmutterschaft

Behandlungen, die nach dem Embryonenschutzgesetz in Deutschland verboten sind, können auch bei Vornahme im Ausland, wo diese Maßnahmen nicht rechtswidrig sind, nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führen.

  • FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.02.2015 - 2 K 2323/12