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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)

Recht

Gerichtsentscheidungen zu Ehe, Lebenspartnerschaft & Regenbogenfamilien

Rechtsprechungsübersicht zum Eherecht, Lebenspartnerschaftsrecht und Familienrecht

Eine Übersicht der wichtigsten Urteile zum Eherecht, Lebenspartnerschaftsrecht und Familienrecht mit Schwerpunkt auf gleichgeschlechtliche Ehen, Lebenspartnerschaften und Regenbogenfamilien.

Wir bemühen uns, die Rechtsprechungsübersicht aktuell zu halten, die Sammlung hat jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie können uns gern Hinweise und Ergänzungen an presse@lsvd.de schicken.

Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG)

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Entscheidung zu unserer "Aktion Standesamt" (19.08.1992):

1. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist. Daraus folgt, dass aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann.
2. Hinreichende Anhaltspunkte für einen grundlegenden Wandel des Eheverständnisses in dem Sinne, dass der Geschlechtsverschiedenheit keine prägende Bedeutung mehr zukäme, sind nicht erkennbar.
3. Soweit die Beschwerdeführer auf vielfältige Behinderungen ihrer privaten Lebensgestaltung und Benachteiligungen gegenüber Ehepartnern hinweisen, kann den damit aufgeworfenen Fragen nach der Vereinbarkeit des geltenden Rechts mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und mit Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzliche Bedeutung zukommen, insbesondere den Fragen, ob der Gesetzgeber verpflichtet ist, gleichgeschlechtlichen Partnern eine rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaft zu ermöglichen, oder ob zumindest einzelne Regelungen in verschiedenen Rechtsbereichen der Änderung bedürfen. Diese Fragen können jedoch eine grundsätzliche Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nicht begründen, weil sie im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind. Sie waren nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidungen. Diese betrafen allein die Frage, ob der Standesbeamte verpflichtet war, das Aufgebot anzuordnen und die Eheschließung vorzunehmen.

Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) (2001)

Bei einem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001 sind mangels Veränderungen des rechtlichen Fundaments der Ehe keine irreversiblen Nachteile für das Institut der Ehe zu erwarten. Schwerwiegende Nachteile für das gemeine Wohl sind nicht zu erkennen. Das Gesetz ist auch vollziehbar. Die Länder sind nicht daran gehindert, in eigener Kompetenz hierzu Ausführungsgesetze zu erlassen (Art. 83, 84 Abs. 1 GG).

  • BVerfG, Urt. v. 18.07.2001 - 1 BvQ 23, 26/01, BVerfGE 104, 51; NJW 2001, 2457; FamRZ 2001, 1057; DVBl. 2001, 1353; StAZ 2001, 230, EuGRZ 2001, 345; ZfJ 2001, 422; MittBayNot 2001, SoH Lebenspartnerschaften, 64; Anm. von Epple, BWNotZ 2001, 164   
  • Siehe dazu auch:
    • Peschel-Gutzeit, Lore Maria: Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 11. Juli 2001 zum Lebenspartnerschaftsgesetz, FPR 2001, 431
    • Schindler, Frank:Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetz, NordÖR 2001, 424
    •  Schoch, Friedrich: Ablehnung einstweiliger Anordnung gegen In-Kraft-Treten des Lebenspartnerschaftsgesetzes, Jura 2001, 833 

Normenkontrollklage der Landesregierungen von Sachsen und Thüringen (2001)

1. Voraussetzung für die ausnahmsweise Zulässigkeit der Berichtigung eines Gesetzesbeschlusses ist dessen offensichtliche Unrichtigkeit. Diese kann sich nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben.
2. Teilt die Bundesregierung oder der Bundestag eine Materie in verschiedene Gesetze auf, um auszuschließen, dass der Bundesrat Regelungen verhindert, die für sich genommen nicht unter dem Vorbehalt seiner Zustimmung stehen, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Einführung des Rechtsinstituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare verletzt Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleich oder nahe kommen. Dem Institut der Ehe drohen keine Einbußen durch ein Institut, das sich an Personen wendet, die miteinander keine Ehe eingehen können.
4. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nichtehelichen Lebensgemeinschaften verschiedengeschlechtlicher Personen und verwandtschaftlichen Einstandsgemeinschaften der Zugang zur Rechtsform der eingetragenen Lebenspartnerschaft verwehrt ist.

  • BVerfG, Urt. v. 17.07.2002 - 1 BvF 1 u. 2/01; BVerfGE 105, 313; NJW 2002, 2543, mit Anm. Roellecke, Gerd, 2539; FamRZ 2002, 1169; FPR 2002, 576, m. Anm. Kemper, Rainer, 585; DVBl. 2002, 1269; DNotZ 2002, 785; EuGRZ 2002, 348; ZEV, 2002, 318 (Auszug) 

Besprechungsaufsätze und Veröffentlichungen:

  • Die Vereinbarkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit Art. 6 Abs. 1 GG - Eine kritische Würdigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, DÖV 2003, 707
  • Kein Ruhmesblatt für "Hüter der Verfassung", JZ 2002, 1146
  • Verfassungsmäßigkeit des Lebenspartnerschaftsgesetzes, JA 2003, 934
  • Braun, Johann:Das Lebenspartnerschaftsgesetz auf dem Prüfstand - BVerfG, NJW 2002, 2543, JuS 2003, 21
  • Burkiczak, Christian: Die "eingetragene Lebenspartnerschaft" vor dem Bundesverfassungsgericht. Anmerkungen zum Urteil des BVerfG vom 17.7.2002, ThürVBl. 2003, 7
  • Coester, Michael:Bundesverfassungsgericht und Lebenspartnerschaftsgesetz - In: Krämer, Ludwig (Hrsg.): Recht und Um-Welt : Essays in Honour of Prof. Dr. Gerd Winter - Groningen: Europa Law Publishing, 2003, S. 171
  • Fountoulakis, Christiana: Das deutsche Lebenspartnerschaftsgesetz auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand, FamPra.ch 2003, 53
  • Gade, Diertich Gunther:Der rechtliche Umgang mit gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, Verwaltungsrundschau 2002, 397
  • Hufen, Friedhelm: Besprechung in JuS 2003, 84
  • Huster, Stefan:Die Lebensgemeinschaften, das Verfassungsgericht und die Politik, Merkur, 2002, 1115
  • Jakob, Dominique: Homosexuelle Paare zwischen Gleichstellung und Abstandsgebot. Die Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001, JURA 2003, 762
  • Schüffner, Marc: Eheschutz und Lebenspartnerschaft: eine verfassungsrechtliche Untersuchung des Lebenspartnerschaftsrechts im Lichte des Art. 6 GG - Berlin : Duncker & Humblot, 2007
  • Schwonberg, Alexander:Bundesverfassungsgericht stärkt Ehe und Lebenspartnerschaft, ZfS 2002, 227
  • Weber, Peter: Die Umwertung der Werte - Zur konservativen Kritik an der "Homo-Ehe", Betrifft Justiz, 2002, 433 

Zur Unterlassung der Umsetzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch Bayern (2001)

Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes (2009)

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

  • BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07; BVerfGE 124, 199; NJW 2010, 1439, m. Aufs. Wiemann, Rebekka, 1427; Henkel, Jörg, NJW 2011, 259; DVBl 2009, 1510, m. Anm. Hoppe, Tilman, 1516; FamRZ 2009, 1977, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1982; JZ 2010, 37, m. Anm. Hillgruber, Christian, 41, Erwiderung Classen, Claus Dieter, 411; DB 2009, 2441; ZTR 2009, 642; VersR 2009, 1607; FPR 2010, 240; STREIT 2009, 170; Anm. Hopfner, Sebastian, BetrAV 2009, 772; Anm. Bongers, Frank, ArbR 2009, 160; Anm. Roettken, Torsten von, jurisPR-ArbR 48/2009 Anm. 2; Aufs. Wenzel, Sebastian, DStR 2009, 2403; Aufs. Kemper, Rainer, ZFE 2010, 44; Aufs. Hoppe, Tilman, ZBR 2010, 189; Aufs. Grünberger, Michael, FPR 2010, 203; Aufs. Classen, FPR 2010, 200; Aufs. Voelzke, Thomas/Schlegel, Rainer, jurisPR-SozR 15/2010, Anm. 5; Aufs. Siegfried, Dirk, NJW-aktuell, Heft 11/2010, 10; Krings, Günter, NVwZ 2011, 26; Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages

Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (2010)

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07; BVerfGE 126, 400; NJW 2010, 2783, m. Aufs. Michael, Lothar, 3537; FamRZ 2010, 1525, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1531; DStR 2010, 1721, m. Aufs. Messener, Michael, 1875; EuGRZ 2010, 520; Anm. Wachter, Thomas, DB 2010, 1863; BetrAV 2010, 599; ZEV 2010, 482; HFR 2010, 1225; FuR 2010, 994; Aufs. Beck, Volker, NJW-aktuell, Heft 36/2010

Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag (2012)

1. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.
2. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe keine Differenzierungen. Vielmehr bedarf es in solchen Fällen jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>).

  • BVerfG, Beschl. v. 19.06.2012 - 2 BvR 1397/09; BVerfGE 131, 239; FamRZ 2012, 1472, m. Anm. Herbert Grziwotz, 407; EuGRZ 2012, 547; FuR 2012, 538;  NVwZ 2012, 1304; ZBR 2013, 31; ZTR 2012, 667; Streit 2012, 119; Aufsatz Regina Bömelburg, NJW 2012, 2753; Aufs. Alfred Kruhl, StBW 2013, 610; Besprechung Anne Sanders, FF 2012, 391; Besprechung Michael Sachs, JuS 2013, 758

Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Grunderwerbsteuer

1. Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
2. Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

  • BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 -  1 BvL 16/11; BVerfGE 132, 179; NJW 2012, 2719; FamRZ 2012, 1477; DStR 2012, 1649: SteuK 2012, 382, m. Anm. Hagen Kobor; HFR 2012, 1105; NVwZ 2012, 1310; FamRZ 2012, 1477; Streit 2012, 160; Aufsatz Jörg Benedict, JZ 2013, 477; JA 2012, 877, mit Besprechung Stefan Muckel; Besprechung Anne Sanders, FF 2012, 391; Aufs. Alfred Kruhl, StBW 2013, 413; Anm. Friedrich Strohal, FamFR 2012, 432; Anm. Jörg Ihle, notar 2012, 337

Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft bei der Sukzessivadoption (2013)

1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.
2. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.
3. Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.
Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.
4. Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).

  • BVerfG, Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u. 1 BvR 3247/09; BVerfGE 133, 59; NJW 2013, 847; FamRZ 2013, 521; JZ 2013, 460, m. Anm. Philipp Reimer, Matthias Jestaedt, 468; VR 2013, 173; EuGRZ 2013, 79, m. Aufs. Christian Maierhöfer, 105; FPR 2013, 278; ZKJ 2013, 244; StAZ 2013, 184; Aufs. Alexandra Gosemärker, AnwBl BE 2013, 49; Aufs. Ulrich Engelfried, Betrifft Justiz 2013, 2; Aufs. Volker Beck, Stephan Mayer, DRiZ 2013, 128; Anm. Anne Sanders, FF 2013, 350; Aufs. Franz-Thomas Roßmann, FuR 2013, 241; Anm. Gerhard Ring, NJ 2013, 291; Bespr. Walter Frenz, NVwZ 2013, 1200; Aufsa. Susanne Baer, Recht u Politik 2013, 90; Bespr. Jörg Reinhardt, RdJB 2013, 343; Aufs. Alfred Kruhl, StBW 2013, 413 und 610; Bespr. Anna Katharina Mangold, Streit 2013, 107; Aufs. Frauke Brosius-Gersdorf, FamFR 2013, 169; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2013, 117; Aufs. Reinecke, ZAP Fach 20, 543; Bespr. Stefan Muckel, JA 2013, 396

Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Ehegattensplitting (2013)

Die Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in den Vorschriften der §§ 26, 26b, 32a Abs. 5 EStG zum Ehegattensplitting ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

  • BVerfG, Beschl. 07.05.2013 - 2 BvR 909/06, 1981/06 und 288/07; BVerfGE 133, 377; NJW 2013, 2257, m. Aufs. Anne Sanders, 2236; DStR 2013, 1228, m. Aufs. Albrecht Merkt, 2312; HFR 2013, 640, m. Anm. Gerhard Bopp, 644; FR 2013, 712, m. Anm. W. Greite, 724; FamRZ 2013, 1103; JZ 2013, 833, m. Anm. Christian Hillgruber, 843; DVBl 2013, 909, m. Anm. Walter Frenz, 914; EuGRZ 2013, 316; Aufs. Claudia Campbell, NJW-Spezial 2013, 452; Aufs. Thomas Gebhardt, EStB 2013, 315; Aufs. Renate Perleberg-Kölbel, FuR 2013, 545; Aufs. Alfred Kruhl, StBW 2013, 610; Aufs. Wolf-Dieter Tölle, NWB 2013, 2708; Hans-Joachim Kanzler, NWB 2014, 549; Aufs.  Susanne Christ, FamRB 2013, 257; Bespr. Stefan Muckel, JA 2013, 714; Bespr. Michael Sachs, JuS 2013, 1146

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Die Verbindung zwischen Geschwistern beruht auf Blutsverwandtschaft. Eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft können Geschwister nicht miteinander eingehen. Insofern unterscheiden sich solche Verbindungen voneinander.
Das Recht, eine Ehe zu schließen, wird durch Art. 12 EMRK besonders geschützt. Eine Eheschließung hat soziale, personale und rechtliche Folgen. Die Ehe ist weithin und weiterhin als eine Institution anerkannt, die einen besonderen Status verleiht.
Auch die eingetragene Lebenspartnerschaft unterscheidet sich von anderen Formen des Zusammenlebens, allerdings weniger durch die Dauer der Verbindung oder die wechselseitige Unterstützung der Partner als vielmehr durch die Abgabe einer öffentlichen Verpflichtungserklärung, die verschiedene vertragliche Rechte und Pflichten nach sich zieht.
Die Beschwerdeführerinnen als in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Schwestern können nicht mit Eheleuten oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verglichen werden. Ihre im Verhältnis zu diesen Personen unterschiedliche Behandlung bei der Erbschaftsteuer verstößt daher nicht gegen Art. 14 EMRK i.V. mit Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK.

Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG

Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fällt nicht in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (1957)

Die gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft fällt in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG (ab 1993)

Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird (vgl. BVerfGE 49, 286, 298). Dabei bietet Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG der engeren persönlichen Lebenssphäre Schutz, zu der auch der intime Sexualbereich (vgl. BVerfGE 96, 56, 61) gehört, der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst.

  • BVerfG, Beschl. v. 06.12.2005 - 1 BvL 3/03; BVerfGE 115, 1; FamRZ 2006, 182; JZ 2006, 513, m. Anm. Grünberger, Michael, 516; JR 2006, 278, m. Aufs. Windel, Peter, 265; StAZ 2006, 102; Streit 2006, 17; Anm. Augstein, Maria Sabine, R & P 2006, 90; Aufs. Becker, Sophinette, ZSexualforsch, 2006, 154; Aufs. Adamietz, Laura, KritV 2006, 368

Abstammung - allgemein

Das Personalstatut (Art. 19 Satz 2 EGBGB) und das Ehewirkungsstatut (Art. 19 Satz 3 EGBGB) sind im Verhältnis zum Aufenthaltsstatut (Art. 19 Satz 1 EGBGB) grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfungen.

Zur Konkurrenz der verschiedenen Anknüpfungsalternativen in Art. 19 Abs. 1 EGBGB

1. Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest.
2. Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt allein das Personalstatut des geschiedenen Ehemanns der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des geschiedenen Ehemanns nach polnischem Recht), so ist eine später von einem anderen Mann nach dem hierfür anwendbaren deutschen Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft unwirksam (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 3. August 2016, XII ZB 110/16, FamRZ 2016, 1847).
3. Die zum Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes begründete Vaterschaft kann grundsätzlich nur nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 2011, XII ZR 78/11, FamRZ 2012, 616).

  • BGH, Beschl. v. 19.07.2017 – XII ZB 72/16; NJW 2017, 2911 m. Anm. Thomas Rauscher, 2914; FamRZ 2017, 1687, m. Anm. Konrad Duden, 1690, und Dieter Henrich, 1691; NZFam 2017, 907, m. Anm. Martin Löhnig, 910; StAZ 2017, 340; MDR 2017, 1365; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2017, 458

Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt nur eine Rechtsordnung zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des italienischen Ehemanns der Mutter aufgrund Anwendung deutschen Rechts), so kann diese grundsätzlich nur nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017, XII ZB 72/16).

  • BGH, Beschl. v. 13.09.2017 – XII ZB 403/16; NJW 2017, 3447; FamRZ 2017, 1848, m. Anm. Dieter Henrich, 1850; NZFam 2017, 104, m. Anm. Martin Löhnig, NZFam 2017, 1050; JAmt 2018, 39; MDR 2017, 1365; Anm. Walther Siede, FamRB 2017, 457
  • BGH, Beschl. v. 20.06.2018 - XII ZB 369/17

a) Ist dem Kind schon bei der Geburt nach einer der von Art. 19 Abs. 1 EGBGB alternativ berufenen Rechtsordnungen nur ein Vater zugeordnet, so steht dieser jedenfalls grundsätzlich als rechtlicher Vater des Kindes fest. Eine erneute Beurteilung der Vater-Kind-Zuordnung zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister ist nicht vorzunehmen, nachdem bereits eine Vater-Kind-Zuordnung kraft Gesetzes erfolgt ist.
b) Die Eintragung in das deutsche Geburtenregister eignet sich als zeitlicher Anknüpfungspunkt der Vater-Kind-Zuordnung schon deswegen nicht, weil der Eintragung hinsichtlich der Eltern-Kind-Zuordnung keine konstitutive Wirkung zukommt (Senatsbeschlüsse vom 13. September 2017 - XII ZB 403/16 - FamRZ 2017, 1848 Rn. 14 und vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72/16 - FamRZ 2017, 1687 Rn. 20 f. mwN).

  • BGH, Beschl. v. 20.06.2018 - XII ZB 369/17; NJW 2018, 2641, m. Anm. Thomas Rauscher, 2643; FamRZ 2018, 1334, m. Anm. Marie-Therese Ziereis, FamRZ 1337 ; StAZ 2018, 281; NZFam 2018, 746, m. Anm. Martin Löhnig, 748; ErbR 2018, 587; Anm. Alexander Schwonberg, FamRB 2018, 397

Abstammung der Kinder von gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren

Die Lebenspartnerin einer Frau, die während bestehender Lebenspartnerschaft ein Kind geboren hat, kann nicht als Mutter dieses Kindes in das Geburtenregister eingetragen werden.

a) Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes.
b) Die darin liegende unterschiedliche Behandlung von verschieden- und gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken. 

Adoption

-- Adoption allgemein

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

1. Art. 8 MRK schützt auch faktische "Familien"-Bande, bei denen die Parteien nicht verheiratet sind. Ein Kind, das einer solchen Beziehung entstammt, ist ipso iure Teil dieser Familie von seiner Geburt an, selbst wenn die Eltern dann schon nicht mehr zusammenleben oder ihre Beziehung bereits beendet ist.
2. Der Staat muß in den Fällen, in denen eine familiäre Beziehung zu einem Kind begründet worden ist, auch so handeln, daß eine Weiterentwicklung dieser Beziehung erfolgen kann. Ein Kind hat so weit wie möglich das Recht, von seinen Eltern versorgt zu werden. Das wechselseitige Erlebnis des Zusammenseins von Eltern und Kind stellt ein grundlegendes Element des Familienlebens dar, selbst wenn die Beziehung zwischen den Eltern zerbrochen ist.
3. Die Bestimmungen des irischen Rechts, die es erlauben, daß ein Kind kurz nach seiner Geburt ohne Wissen oder Zustimmung des Vaters zur Adoption freigegeben wird, verstößt gegen MRK Art 6 Abs 1.

  • EGMR, Urt. v. 26.05.1994 - 16969/90 (Rs. Keegan vs. Irland); NJW 1995, 2153; FamRZ 1995, 110, m. Bespr. Achim Brötel, 72; EuGRZ 1995, 113, m. Bespr. Beate Rudolf, 110; ÖJZ 1995, 70; Bespr. Irene Fahrenhorst, FuR 1995, 107, und Bespr. Frank Meixner, FuR 1996, 14; Aufs. Michael Reeken, ZfJ 1996, 10

Das einer Einzelperson gesetzlich garantierte Recht, die Adoption zu beantragen, befindet sich in der Anwendungsspähre des Art. 8 EMRK.
Die Ablehnung der Genehmigung einer Adoption nur aufgrund der homosexuellen Orientierung des Adoptionswilligen ist eine Ungleichbehandlung i.S.d. Art. 14 EMRK. Art. 14 i.V.m. Art 8 EMRK wird aber nicht verletzt, wenn die Verweigerung ein legitimes Ziel anstrebt, nämlich den Schutz der Gesundheit und der Rechte des Adoptivkindes, und das Proportionalitätsprinzip zwischen diesem angestrebten Ziel und den benützten Mitteln nicht verletzt.

Die Verweigerung der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Volladoption eines Kindes durch eine unverheiratete Frau, weil nach dem aus der Sicht des Anerkennungsstaates anwendbaren Recht die Volladoption nur Ehegatten gestattet ist, stellt einen Eingriff in das Recht der Annehmenden und des Kindes auf Achtung ihres Familienlebens dar (Art. 8 EMRK). Art. 8 EMRK ist auch dann anwendbar, wenn Familienbande nur de facto existieren und die Beteiligten seit mehreren Jahren in einer Familiengemeinschaft leben.

Der Eingriff kann im konkreten Fall nicht unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 2 EMRK damit gerechtfertigt werden, dass er "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sei, um die dort genannten Ziele (hier: Schutz der Gesundheit, der Moral, der Rechte und Freiheiten anderer) zu erreichen. Wichtiger als die Durchsetzung des kollisionsrechtlich anwendbaren eigenen Rechts ist das Wohl des Kindes.

Die EMRK ist ein lebendiges Instrument, das im Licht der aktuellen Lebensbedingungen zu interpretieren ist.

Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) garantiert weder das Recht, eine Familie zu gründen, noch ein Recht, jemanden zu adoptieren: Das Recht auf Achtung des Familienlebens setzt eine "Familie" voraus.
Der Begriff des Privatlebens in Art. 8 EMRK ist umfassend und schließt unter anderem das Recht ein, Beziehungen zu anderen Personen herzustellen und zu entwickeln. Auch die geschlechtliche Identität, die sexuelle Orientierung und das Sexualleben gehören zu der von Art. 8 EMRK geschützten Privatsphäre.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Adoption eines Kindes, sondern um einen dazu notwendigen Antrag auf vorherige Genehmigung, den die französischen Behörden nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin wegen ihrer sexuellen Orientierung abgelehnt haben.
Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) ist anwendbar, wenn der Sachverhalt in den Anwendungsbereich wenigstens einer der materiellen Vorschriften der Konvention fällt. Er gilt über den "Genuss der Rechte und Freiheiten" hinaus, nämlich auch für solche Rechte, die allgemein in den Anwendungsbereich eines Artikels der Konvention fallen und die ein Vertragsstaat aus freien Stücken gewährleistet.
Nicht Art. 8 EMRK, aber das französische Recht gibt unverheirateten Personen das Recht, Genehmigung einer geplanten Adoption zu beantragen. Frankreich ist damit über seine Verpflichtungen nach Art. 8 EMRK hinausgegangen, was es nach Art. 53 EMRK tun konnte. Damit aber durfte es bei Anwendung dieses Rechts keine diskriminierenden Maßnahmen i. S. von Art. 14 EMRK ergreifen.
Sexuelle Orientierung wird von Art. 14 EMRK erfasst. Daher ist Art. 14 i.V. mit Art. 8 EMRK im vorliegenden Fall anwendbar.
Eine Ungleichbehandlung wegen sexueller Orientierung bedarf zu ihrer Rechtfertigung besonders gewichtiger und überzeugender Gründe. Solche Gründe liegen hier nicht vor.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

1. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, für die Minderjährigenadoption auch nach Eintritt der Volljährigkeit der angenommenen Person noch eine Möglichkeit zur Aufhebung der Adoption vorzusehen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diese Fallgruppe anders zu behandeln als jene der Volljährigenadoption im Fall des § 1771 S 1 BGB oder jenen der Minderjährigkeit vor Eintritt der Volljährigkeit des Angenommenen (§ 1763 Abs 1 BGB).
2. Für den Bereich des Namens-, des Unterhalts- und des Erbrechts stehen Möglichkeiten bereit, um mit der Unaufhebbarkeit der Adoption verbundenen Belastungen für die angenommene Person zu mildern (§ 3 NamÄndG; §§ 1611, 2339 BGB).

Im Adoptionsverfahren, das auf die Annahme eines anderen Kindes gerichtet ist, müssen die Kinder des Annehmenden angehört werden.

Verwaltungsgerichte

Die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Adoption eines Kindes aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen nicht beigetreten ist, richtet sich nach § 6 Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG.
Wird zu diesem Zweck ein Einreisevisum beantragt, liegt ein "begründeter Fall" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur vor, wenn das im Adoptionsvermittlungsgesetz geregelte internationale Adoptionsvermittlungsverfahren vollständig durchgeführt worden ist und mit einer positiven Empfehlung der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle geendet hat.

  • BVerwG, Urt. v. 26.10.2010 - 1 C 16.09; BVerwGE 138, 77; DVBl 2011, 287; NVwZ 2011, 1205; FamRZ 2011, 369; JAmt 2011, 206, m. Aufs. Jörg Reinhardt, 180, u. Aufs.  Jörg Reinhardt, Kathrin Otto, 443; ZAR 2011, 191, m. Aufs. Victor Pfaff, 194; AuAS 2011, 50; BayVBl 2011, 348

Die Adoptionsvermittlungsstellen sind nicht nach § 7 Abs. 1 AdVermiG verpflichtet, die Eignung der Adoptionsbewerber zu überprüfen, wenn diese mit dem zu adoptierenden Kind nach dessen Einreise bereits eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründet und beim Familiengericht einen Antrag auf Adoption gestellt haben.

Zivilgerichte

Ein wichtiger Grund für die Aufhebung der (hier: 1990 erfolgten) Adoption eines Volljährigen liegt vor, wenn ihr Fortbestand für einen der Beteiligten unzumutbar ist.
Eine solche Unzumutbarkeit ist auch anzunehmen, wenn zwischen den Beteiligten von Anfang an kein Eltern-Kind-Verhältnis, sondern eine gleichgeschlechtliche Beziehung bestand und die Beteiligten nunmehr ihre Gemeinschaft auf die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eröffnete rechtliche Grundlage stellen wollen.

Der leiblichen Mutter, die die Einwilligung zur Adoption des Kindes erteilt hat, steht kein Umgangsrecht mit dem Kind nach § 1684 Abs. 1 und 1685 Abs. 1 BGB zu.
Ein jeweils mögliches Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 2 BGB und ein Auskunftsrecht nach § 1686 BGB steht ihr im konkreten Fall aus tatsächlichen Gründen nicht zu.

Die Zuständigkeitskonzentration für inländische Adoptionsverfahren, in denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, gilt nicht für Verfahren, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr vollendet hat, mag dieser nach seinem ausländischen Heimatrecht auch noch minderjährig sein.

  • OLG München, Beschl. v. 03.02.2009 - 31 AR 35/09; DNotZ 2009, 633; RNotZ 2009, 421; NJW-RR 2009, 592 

Eine nach Durchführung einer hinduistischen Zeremonie durch ein Gericht auf Bali/Indonesien ausgesprochene Adoption, bei welcher der Auslandsbezug nicht berücksichtigt und das Kindeswohl keiner eigenen gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde, kann in Deutschland nicht anerkannt werden.

Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public zu versagen, wenn der Wille und Wunsch der seinerzeit am Verfahren Beteiligten dahin ging, das in einer intakten Familiengemeinschaft lebende Kind primär aus materiellen Gründen in einen anderen Kulturkreis zu versetzen.

Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public zu versagen, wenn nur eine formale Prüfung der Elterneignung des Annehmenden erfolgt ist. Mindestvoraussetzungen für die Anerkennungsfähigkeit ist es, dass vor der Adoptionsentscheidung entweder durch eine Fachstelle oder durch eine sonstige fachkundige Stelle oder Person Ermittlungen zum Lebensumfeld des Annehmenden in Deutschland erfolgt sind. Dies gilt auch bei Adoptionsentscheidungen aus einem Staat, der dem Haager Adoptionsübereinkommen vom 29.05.1993 nicht beigetreten ist.
Nachermittlungen im Anerkennungsverfahren kommen nur dann in Betracht, wenn entweder zwar eine Begutachtung des sozialen Umfeldes des Adoptionsbewerbers in seinem Heimatland erfolgt ist, jedoch Zweifel daran bestehen, ob diese sein soziale Lage umfassend widerspiegelt, oder wenn sich wegen der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung Veränderungen im Lebensumfeld der Beteiligten ergeben haben, die ggf. nunmehr die Erwartungen des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses rechtfertigen.

Eine Auslandsadoption, die ohne vorherigen persönlichen Kontakt der Adoptiveltern mit dem Kind ausgesprochen wurde, ist jedenfalls dann anerkennungsfähig, wenn auf andere Weise die Frage, ob das Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist, positiv beantwortet werden kann.

Eine türkische Adoptionsentscheidung ist wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public nicht anzuerkennen, wenn das türkische Gericht das Kindeswohl unzulänglich geprüft hat, weil wesentliche Gesichtspunkte wie insbesondere die Subsidiarität der Auslandsadoption und die Verhältnisse der Antragstellerin in Deutschland nicht in die Entscheidung miteinbezogen wurden.

Die Anerkennung einer im Ausland (hier: Thailand) ausgesprochenen Adoption ist zu versagen, wenn eine Kindeswohlprüfung nicht stattgefunden hat, die auch nicht im Anerkennungsverfahren nachgeholt werden kann.

1. Für die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist eine Überprüfung der Lebensverhältnisse der Adoptionswilligen durch eine Fachstelle in Deutschland nicht unabdingbar erforderlich.
2. Zwar kann bei vollständig fehlenden Feststellungen über die Elterngeeignetheit im ausländischen Adoptionsverfahren oder bei fehlender Offenlegung des Lebensmittelpunktes der Annehmenden im Ausland die erforderliche Kindeswohlprüfung nicht in das Anerkennungsverfahren verlagert werden. Dies schließt es aber nicht aus, dass in anderen Fällen weitere tatsächliche Feststellungen im Anerkennungsverfahren getroffen werden, wenn dadurch nur Lücken hinsichtlich der Kindeswohlprüfung geschlossen werden.

Auslandadoptionen, die in den Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) fallen und übereinkommenswidrig erfolgt sind, können in Deutschland nicht anerkannt werden, weil das grundsätzlich geltende Günstigkeitsprinzip zugunsten des Vorrangprinzips ausgeschlossen ist und die §§ 108, 109 FamFG keine Anwendung finden.

1. Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß. Zu diesen Vorschriften gehört die Regelung in § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift liegen nicht vor.
2. Die Verweigerung der Adoption durch einen Ehegatten allein stellt keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG dar. Der Gesetzgeber hat insoweit seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung seiner rechtspolitischen Ziele nicht überschritten.
3. Die Annahme von "Ausnahmefällen" kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur contra legem erfolgen und würde zu einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Im Übrigen sind Ausnahmen nur in Extremfällen denkbar, bei denen die Verwehrung der Annahme Volljähriger als Kind durch nur einen Ehegatten zu einer ganz außergewöhnlichen Härte und existentiellen Belastungen für die Beteiligten führen würde.

1. Auch bei grundsätzlichem Vorrang des Haager Adoptionsübereinkommens besteht die Möglichkeit, ausnahmsweise auf die Anerkennungsregeln nach §§ 108, 109 FamFG zurückzugreifen, wenn sich aus dem Adoptionsvorgang ergibt, dass die Nichtbeachtung von Verfahrensregeln im Übereinkommen sich lediglich als formeller Verfahrensverstoß erweist und die Vorgaben des Übereinkommens ( Art. 4 und 5 HAÜ) inhaltlich gegeben sind.
2.  Die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen - vorliegend einer kasachischen Entscheidung - kann innerstaatlich über ein Abkommen hinaus im Einzelfall zuzulassen sein, wenn trotz der mangelnden Zusammenarbeit der Behörden von Heimatstaat und Aufnahmestaat der Schutz des ausländischen Kindes gewahrt ist. Bei der vorliegenden Stiefkindadoption wird gerade entsprechend der Zielsetzungen der Präambel des HAÜ ermöglicht, dass das angenommene Kind nach der Adoption bei seiner Mutter und deren zweitem Ehemann leben und aufwachsen kann.
3. Hat das kasachische Gericht auch im Übrigen eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung durchgeführt, ist festzustellen, dass die Annahme als Kind durch die Entscheidung des kasachischen Gerichts anzuerkennen ist.

1. Da Uganda kein Vertragsstaat des HAÜ ist, richtet sich die Anerkennungsfähigkeit einer ugandischen Adoptionsentscheidung nach §§ 108, 109 FamFG.
2. Im Fall der Minderjährigenadoption zählt die Ausrichtung der Entscheidung am Kindeswohl zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, wobei die Kindeswohlprüfung die Fragen nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen muss (vgl. u.a. OLG Celle, Beschluss vom 12. Oktober 2011, 17 UF 98/11; FamRZ 2012, 1226). Soll der künftige Aufenthalt des Kindes in Deutschland sein, muss dieser Umstand dem Adoptionsgericht zur sachgerechten Prüfung des Adoptionsbedürfnisses und der Elterneignung bewusst sein. Ist in der Entscheidung nicht erwähnt, dass das Kind zukünftig in Deutschland leben soll, stellt dies einen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar.
3. Dieser Verstoß kann im Anerkennungsverfahren nicht behoben werden. Es ist nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens, das Adoptionsverfahren nachzuholen.

1. Wird nach rechtskräftiger Scheidung nur nach ausländischem Recht der geschiedene Ehemann als Vater vermutet und hat ein anderer Mann vor Eintrag ins Geburtenregister die Vaterschaft wirksam anerkannt, so gilt für den Eintrag des Vaters des Kindes in das Geburtenregister das sog. Günstigkeitsprinzip, das am Kindeswohl ausgerichtet ist.
2. Die Bestimmung des Kindeswohls ist stets Einzelfall bezogen, so dass nicht zwingend auf diejenige Rechtsordnung abzustellen ist, die dem Kind zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Geburt) einen Vater zuordnet.
3. Gibt die Geburtsanmeldung klare Hinweise darauf, dass sich ein Mann zu dem Kind als Vater bekennt und daher bereit ist, die Vaterschaft des Kindes anzuerkennen hat das Standesamt auf eine zeitnahe Klärung zu drängen und eine kurze Frist zur Beibringung einer rechtswirksamen Vaterschaftsanerkennung zu setzten.
4. Liegt bis zum Ablauf der Beibringungsfrist eine ggfs. auch nach ausländischem, über Art. 19 EGBGB zu berücksichtigenden Recht rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung vor, ist diese beim Eintrag in das Geburtenregister zu beachten. Wird keine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung fristgemäß beigebracht, wird das Standesamt dagegen zur Wahrung der Rechtssicherheit den nach ausländischem - hier rumänischen - Recht vermuteten Vater als Vater ins Geburtenregister eintragen.

-- Stiefkindadoption allgemein

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Wird ein volljähriges behindertes Kind vom Lebengefährten seiner Mutter adoptiert und besteht zwischen den Beteiligten ein Familienleben, so verstößt es gegen Art. 8 EMRK, wenn das maßgebende Recht die Rechte und Pflichten der leiblichen Mutter gegenüber dem Kind als Folge der Adoption erlöschen lässt.

Zu den Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption eines Kindes durch den Stiefvater.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

1. Der Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien verstößt gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot.
2. Gegen die Stiefkindadoption vorgebrachte allgemeine Bedenken rechtfertigen nicht, sie nur in nichtehelichen Familien auszuschließen.
3. Es ist ein legitimes gesetzliches Ziel, eine Stiefkindadoption nur dann zuzulassen, wenn die Beziehung zwischen Elternteil und Stiefelternteil Bestand verspricht (vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Europäischen Übereinkommens vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert), BGBl II 2015 S. 2 <6>).
4. Der Gesetzgeber darf im Adoptionsrecht die Ehelichkeit der Elternbeziehung als positiven Stabilitätsindikator verwenden. Der Ausschluss der Adoption von Stiefkindern in allen nichtehelichen Familien ist hingegen nicht zu rechtfertigen. Der Schutz des Stiefkindes vor einer nachteiligen Adoption lässt sich auf andere Weise hinreichend wirksam sichern.
5. Auch jenseits der Regelung von Vorgängen der Massenverwaltung kommen gesetzliche Typisierungen in Betracht, etwa wenn eine Regelung über ungewisse Umstände oder Geschehnisse zu treffen ist, die sich selbst bei detaillierter Einzelfallbetrachtung nicht mit Sicherheit bestimmen lassen. Die damit verbundene Ungleichbehandlung ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen.

Zivilgerichte

Zu den Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption eines Kindes durch den Stiefvater, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet waren und nicht erkärt haben, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen.
In einem solchen Fall gereicht das Unterbleiben der Adoption dem Kind nur dann zu unverhältnismäßigem Nachteil i.S.v. § 1748 Abs. 4 BGB, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Verwandtsschaftsbandes nicht bestehen würde.
Das Ziel, das Umgangsrecht des Vaters im Wege der Adoption zu vereiteln, trägt im Regelfall eine Ersetzung der Einwilligung nicht.

Die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die der BGH in seiner Entscheidung vom 23 .3.2005 (NJW 2005, 1781) für die Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption nach § 1748 Abs. 4 BGB festgestellt hat, sind zu beachten.
Aus Art. 3 Abs. 1 GG ist der Rechtsgedanke abzuleiten, dass selbst beim Fehlen eines gelebten Vater-Kind-Verhältnisses die Ersetzung der Einwilligung nach § 1748 Abs. 4 BGB regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn der Vater selbst durch sein Verhalten das Scheitern eines solchen Verhältnisses zu verantworten hat.

Zu den Voraussetzungen einer Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption eines Kindes durch den Stiefvater nach § 1748 Abs. 1 BGB.

  • BayObLG, Beschl.  v. 12.10.2004 - 1 Z BR 71/04; FamRZ 2005, 541

Zu den Voraussetzungen des Umgangsrechts eines Großelternteils mit seinem Enkelkind gemäß § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB nach Wegfall der Verwandtschaftsbeziehung durch Stiefkindadoption.

  • OLG Rostock, Beschl. v. 30.10.2004 - 10 WE 76/04; FamRZ 2005, 744

Ein über 16 Jahre altes angenommenes Kind hat ein rechtliches Interesse i.S.d. § 61 Abs. 1 S. 3 PStG auf Einsicht in die Personenstandsbücher und Erteilung von Personenstandsurkunden bezüglich seiner leiblichen Vorfahren.

  • OLG München, Beschl. v. 14.04.2005 - 31 Wx 001/05; NJW 2005, 1667; FamRZ 2006, 61; StAZ 2005, 203; MDR 2005, 931

Bei der "starken" (Stiefkind-)Adoption eines Volljährigen durch den Ehegatten seines überlebenden Elternteils besteht das Verwandtschaftsverhältnis zur Familie seines vorverstorbenen Elternteils nach § 1772 Abs. 1 i.V.m. § 1756 Abs. 2 BGB fort, wenn der vorverstorbene Elternteil bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder, wenn er vorher verstorben ist, in diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge hatte.

a) Eine mit ihrem Partner weder verheiratete noch in einer Lebenspartnerschaft lebende Person kann dessen Kind nicht annehmen, ohne dass zugleich das Verwandtschaftsverhältnis zwischen ihrem Partner und seinem Kind erlischt.
b)  Die in diesem Fall das Erlöschen des Verwandtschaftsverhältnisses anordnenden Regelungen des §§ 1741 Abs. 2, 1755 Abs. 1 BGB sind weder verfassungswidrig (im Anschluss an BVerfG FamRZ 2013, 521) noch konventionswidrig (Abgrenzung zu EGMR FamRZ 2008, 377).

-- Adoption durch Lebenspartner

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

1. Auch das Zusammenleben eines gleichgeschlechtlichen Paares stellt "Familienleben" i.S.d. Art. 8 EMRK dar (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Denn die sexuelle Orientierung einer Person ist Bestandteil der von dieser Vorschrift geschützten Intimsphäre, so dass eine unterschiedliche Behandlung einer Person wegen deren sexueller Orientierung jedenfalls in den Anwendungsbereich des Art. 14 EMRK fallen kann.
2. Art. 12 EMRK verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren das Recht zur Eheschließung einzuräumen, wenn sie für sie ein anderes Rechtsinstitut bereitsgestellt haben.
3. Die Regelungen des französischen Rechts, wonach die Stiefkindadoption bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen (lesbischen) Paaren, d.h. die Adoption des (durch eine künstliche Befruchtung im Ausland gezeugten) Kindes einer lesbischen Frau durch ihre gleichgeschlechtliche Partnerin ebenso wenig zulässig ist wie eine Eheschließung und eine künstliche Befruchtung bei lesbischen Paaren stellen keine konventionswidrige Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Paare im Vergleich zu verschiedengeschlechtlichen Paaren aus Gründen ihrer sexuellen Orientierung dar.
4. Denn zum einen sind im Hinblick auf eine Stiefkindadoption (und die vorangegangene künstliche Befruchtung) gleichgeschlechtliche Partner auf Grund der besonderen durch die Eheschließung verliehenen Rechtsstellung nicht mit einem verheirateten Paar vergleichbar, und zum anderen treten bei allen gleichgeschlechtlichen Paaren, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, die gleichen Rechtswirkungen ein, dass nämlich eine Stiefkindadoption nicht möglich ist. Darüber hinaus wäre eine Stiefkindadoption bei einer lesbischen Partnerschaft nicht im Interesse des Kindes, weil nach französischem Recht bei der einfachen Adoption die Elternrechte auf den Annehmenden übergehen mit der Folge, dass der leiblichen Mutter, die das Kind ja weiter aufziehen will, alle Rechte genommen würden.

Wenn bei unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren die Stiefkindadoption des leiblichen Kindes des Partners zulässig ist, bei unverheirateten gleichgeschlechtlichen Paaren dagegen nicht, verstößt das gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK, weil damit den gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit verwehrt wird, für ihre Familie rechtliche Anerkennung und rechtlichen Schutz zu erlangen.
Wenn der Gesetzgeber die Einzeladoption durch Homosexuelle zulässt, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben, hat er damit anerkannt, dass das Aufwachsen in einer gleichgeschlechtlichen Familie nicht schädlich für das Kind ist.
Unverheiratete gleichgeschlechtliche Paare befinden sich nicht in einer vergleichbaren Situation, wenn nur Ehegatten das leibliche Kind das anderen adoptieren dürfen, unverheiratete Paare dagegen nicht. Denn die Ehe verleiht jenen, die sie eingehen, einen besonderen Status, der mit sozialen, persönlichen und rechtlichen Konsequenzen eihergeht, und die Konvention verpflichtet die Staaten nicht, gleichgeschlechtlichen Paaren die Möglichkeit zu geben, zu heiraten.

Österreichischer Verfassungsgerichtshof

1. Das Verbot der gemeinschaftlichen und der Sukzessivadoption vom Kindern durch Lebenspartnern verstößt gegen Art. 8 i.V.m Art. 14 EMRK.
2. Der grundsätzliche gesetzliche Ausschluss eingetragener Partner davon, gemeinsam als Vertragspartner eines Adoptionsvertrages ein Wahlkind anzunehmen, während die gemeinsame Elternschaft eingetragener Partner durch Stiefkindadoption rechtlich möglich ist, ist inkohärent und kann nicht mit der Wahrung des Kindeswohls gerechtfertigt werden.
3. Das Verbot kann auch nicht mit dem Schutz der Ehe oder der traditionellen Familie gerechtfertigt werden, stehen eingetragene Partnerschaften doch gesellschaftlich gesehen nicht in einem Substitutionsverhältnis zu Ehen und vermag die gemeinsame Annahme eines Wahlkindes durch im Einzelfall geeignete eingetragene Partner die Ehe nicht zu gefährden.

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Nach der Rücknahme des Normenkontrollantrags Bayerns gegen das Überarbeitungsgesetz zum Lebenspartnerschaftsgesetz vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3396) ist das Verfahren einzustellen, da Gründe des öffentlichen Interesses für eine Fortführung nicht gegeben sind (vgl. BVerfGE 8, 183, 184; 25, 308, 309; 76, 99 f.; 87, 152, 153; 115, 394, 395).

Die Gleichstellung des Annehmenden mit dem leiblichen Elternteil erfolgt nicht nur bei Annahme eines Kindes durch einen Lebenspartner , sondern auch bei Annahme durch einen Ehepartner.
Für die Vermittlung des Elternrechts kann neben der biologischen Abstammung auch rechtlichen und sozialen Tatbeständen Bedeutung beigemessen werden (vgl. BVerfGE 92, 158, 178). Die Elternstellung zu einem Kind im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG wird damit nicht allein durch die Abstammung, sondern auch aufgrund der sozial-familiären Verantwortungsgemeinschaft vermittelt (vgl. BVerfGE 56, 363, 382; 61, 358, 372; 103, 89, 107), so dass diese gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ausmacht (vgl. BVerfGE 108, 82 <101, 106>).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nimmt die leibliche Elternschaft gegenüber der rechtlichen und sozialfamiliären Elternschaft keine Vorrangstellung ein (vgl. BVerfGE 108, 82, 105 f.).
Bei dem Einwand, Eltern eines Kindes könnten nur dessen Mutter und Vater sein, wird übersehen, dass Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht die Eltern als Gemeinschaft sind, sondern jeder Elternteil für sich (vgl. BVerfGE 47, 46, 76; 99, 145 164).

1. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Adoption des angenommenen Kindes eines eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) zu ermöglichen, lässt sich daraus nicht ableiten.
2. Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gesetzlich als Elternteile eines Kindes anerkannt sind, sind auch im verfassungsrechtlichen Sinne Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
Eine Person, die bislang weder in einer biologischen noch in einer einfachrechtlichen Elternbeziehung zu einem Kind steht, ist grundsätzlich nicht allein deshalb nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG Elternteil im verfassungsrechtlichen Sinne, weil sie in sozial-familiärer Beziehung mit dem Kind lebt.
3. Leben eingetragene Lebenspartner mit dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners in sozial-familiärer Gemeinschaft, bilden sie mit diesem eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie im Sinne des Grundgesetzes.
Bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht ohne Weiteres verpflichtet, denjenigen, die tatsächlich soziale Elternfunktion wahrnehmen, allein deswegen eine Adoptionsmöglichkeit zu schaffen.
4. Indem § 9 Abs. 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner (Sukzessivadoption) verwehrt, wohingegen die Möglichkeit der Annahme eines adoptierten Kindes des Ehepartners und die Möglichkeit der Annahme eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners (Stiefkindadoption) eröffnet sind, werden sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt (Art. 3 Abs. 1 GG).

  • BVerfG, Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u. 1 BvR 3247/09; BVerfGE 133, 59; NJW 2013, 847; FamRZ 2013, 521; JZ 2013, 460, m. Anm. Philipp Reimer, Matthias Jestaedt, 468; VR 2013, 173; EuGRZ 2013, 79, m. Aufs. Christian Maierhöfer, 105; FPR 2013, 278; ZKJ 2013, 244; StAZ 2013, 184; Aufs. Alexandra Gosemärker, AnwBl BE 2013, 49; Aufs. Ulrich Engelfried, Betrifft Justiz 2013, 2; Aufs. Volker Beck, Stephan Mayer, DRiZ 2013, 128; Anm. Anne Sanders, FF 2013, 350; Aufs. Franz-Thomas Roßmann, FuR 2013, 241; Anm. Gerhard Ring, NJ 2013, 291; Bespr. Walter Frenz, NVwZ 2013, 1200; Aufsa. Susanne Baer, Recht u Politik 2013, 90; Bespr. Jörg Reinhardt, RdJB 2013, 343; Aufs. Alfred Kruhl, StBW 2013, 413 und 610; Bespr. Anna Katharina Mangold, Streit 2013, 107; Aufs. Frauke Brosius-Gersdorf, FamFR 2013, 169; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2013, 117; Aufs. Reinecke, ZAP Fach 20, 543; Bespr. Stefan Muckel, JA 2013, 396
    Vorinstanzen: OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2009 - 15 Wx 236/09; NJW 2010, 2065; FamRZ 2010, 1259, m. Anm. Grziwotz, 1261; FGPrax 2010, 28; FamRB 2010, 75; MDR 2010, 449; RNotZ  2010, 204; StAZ 2010, 179, m. Aufs. Hoppe, Tilmann, 107; ZKJ 2010, 209, m. Anm. Frank, Rainer, 197 sowie OLG Hamburg, Vorlagebeschluss v. 22.12.2010 - 2 Wx 23/09

Der Ausschluss der Sukzessivadoption und der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption durch eingetragene Lebenspartner werfen teilweise ähnliche oder identische verfassungsrechtliche Vorfragen auf.

Bundesgerichtshof (BGH)

Die Anfechtung der Vaterschaft durch den sog. biologischen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht im Fall einer nicht erklärten Einwilligung des rechtlichen Vaters im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch dem Samenspender offen.

  • BGH, Urt. v. 15.05.2013 - XII ZR 49/11; BGHZ 197, 242; NJW 2013, 2589, m. Aufs. Juana Remus, Doris Liebscher, 2558; FamRZ 2013, 1209, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 212; ZKJ 2013, 410, m. Anm. Klaus-Jürgen Grün, 446; JAmt 2013, 587; StAZ 2013, 283; FF 2013, 299, m. Anm. Herbert Grziwotz, 303; MDR 2013, 849; Anm. Katharina Hilbig-Lugani, LMK 2013, 349336; Anm.  Walther Siede, FamRB 2013, 245; Bespr. Martin Löhnig, Mareike Preisner, FamFR 2013, 340; Bespr. Marina Wellenhofer, JuS 2013, 1038; Bespr. Martin Löhnig, JA 2014, 69
  • Vorinstanz: OLG Köln, Beschl. v. 17.05.2011 - 14 UF 160/10

Eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung ist nicht schon deswegen ohne Bedeutung, weil das Kind auch ohne eine solche in der Obhut der Wunscheltern verbleiben kann. Denn zum Kindeswohl gehört auch die verlässliche rechtliche Zuordnung zu den Eltern als den Personen, die für sein Wohl und Wehe kontinuierlich Verantwortung übernehmen (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44 f.; EGMR Urt. v. 26.06.2014 - 65192/11 [RS. Mennesson] Nr. 96; vgl. auch EGMR FamRZ 2007, 1529, 1530 zur verweigerten Anerkennung einer Adoption).

a) Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein Samenspender sein (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209).
b) Die Einwilligung des - möglichen - leiblichen Vaters in die Adoption ist nur erforderlich, wenn dieser durch eine entsprechende Glaubhaftmachung am Adoptionsverfahren mitwirkt. Nur dann ist er vom Familiengericht am Verfahren zu beteiligen.
c) Das grundrechtlich geschützte Interesse des leiblichen Vaters, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einnehmen zu können, ist verfahrensrechtlich dadurch zu sichern, dass dieser vom Familiengericht entsprechend § 7 Abs. 4 FamFG vorn Verfahren benachrichtigt werden muss, um ihm eine Beteiligung am Verfahren zu ermöglichen.
d) Das Gericht hat demnach im Rahmen der Amtsaufklärung gemäß § 26 FamFG Name und Anschrift des in Betracht kommenden leiblichen Vaters zu ermitteln, wobei die Beteiligten nach § 27 FamFG an der Aufklärung mitzuwirken und ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und wahrheitsgemäß abzugeben haben. Zwangsmittel gegen die Mutter und die Annehmende sind allerdings in diesem Rahmen nicht zulässig.
e) Der Ermittlungspflicht ist regelmäßig noch nicht dadurch genügt, dass das Gericht allein aufgrund der Angaben der Annehmenden und der Mutter davon ausgeht, der diesen bekannte leibliche Vater sei mit der Adoption einverstanden (a.A. OLG Dresden, Beschl. v. 28. 10.2010 - 21 UF 443/10 - nicht veröffentlicht).
f) Von einer Benachrichtigung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es aufgrund der umfassend aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des möglichen leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn dieser auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse von vornherein verzichtet hat, wie es etwa bei der sogenannten anonymen Samenspende regelmäßig der Fall ist. In diesem Fall müssen weder die Person des leiblichen Vaters noch dessen Aufenthalt vom Familiengericht ermittelt werden.
g) Darüber hinaus ist eine Benachrichtigung nur noch unter den Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB entbehrlich, wenn etwa der Aufenthalt des Samenspenders dauernd unbekannt ist.
h) Der Aufenthalt des möglichen Vaters ist jedenfalls dann nicht mehr unbekannt, wenn der Annehmenden und der Mutter die Identität und der Aufenthalt des möglichen Vaters bekannt sind. Zwar mag es unter besonderen Umständen der Mutter und der Annehmenden im Einzelfall unzumutbar sein, die Person des möglichen Vaters zu benennen. Solche Umstände sind hier indes nicht ersichtlich. Allein die Weigerung von Mutter und Annehmender, die Identität des Samenspenders preiszugeben, erfüllt die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht.

  • BGH, Beschl. v. 18.02. 2015 - XII ZB 473/13; NJW 2015, 1820, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 1823; FamRZ 2015, 828, m. Anm. Philipp M. Reuß, FamRZ 831 StAZ 2015, 273; ZKJ 2015, 231; JAmt 2015, 267, m. Anm. Birgit Hoffmann, J270; MDR 2015, 518;  Rainer Kemper, FamRB 2015, 176; Bspr.  Martin Löhnig, JA 2015, 548; Bspr.  Marina Wellenhofer, JuS 2015, 653
  • Vorinstanz: KG, Beschl. v. 30.07.2013 - 19 UF 17/13
    ebenso: OLG Bamberg, Beschl. 26.04.2017 - 2 UF 70/17; FamRZ 2017, 1236, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 1238; NZFam 2017, 518, m. Anm. Birgit Frie, 520; JAmt 2017, 560, m. Anm. Birgit Hoffmann, 561; NJW-RR 2017, 840; RNotZ 2017, 538; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2017, 302

Dass die leibliche Mutter und die Annehmende sich für eine anonyme Samenspende entschieden haben, rechtfertigt es nicht, diese Entscheidung mit der Ablehnung des Adoptionsantrages zu sanktionieren.

1. Zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes.
2. Die Anerkennung einer ausländischen Inlandsadoption eines Kindes durch zwei gleichgeschlechtliche ledige Partner verstößt nicht gegen den materiellen orde public (§ 109 Nr. 4 FamFG).

Oberlandesgerichte (OLGs)

Leben die leibliche Mutter des Kindes und die Annehmende in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und wächst das Kind in dieser Beziehung auf, steht der Beurteilung der Adoption als dem Kindeswohl dienlich nicht entgegen, dass das Kind auch seinen leiblichen Vater als soziale Bezugsperson erlebt und weiterhin erleben soll und dass er durchaus als "Vater" bezeichnet werden soll. Dass eine männliche Bezugsperson eine nicht unwichtige Rolle im Leben des Kindes spielen soll und dies der leibliche Vater ist, kann nur als förderlich für die Entwicklung der Persönlichkeit des Kindes und seiner sozialen Entwicklung sein.

1. Wenn die Lebenspartnerin der Mutter das leibliche Kind der Mutter adoptiert, sind davon positive Auswirkurgen für die Entwicklung des Kindes zu erwarten, weil damit die Rechtslage dem bestehenden sozialen Beziehungswerk angeglichen wird, zumal neben der Mutter die Annehmende seit der Geburt Hauptbezugsperson des Kindes ist.
2. Auch sind positive Auswirkungen für die Persönlichkeitsentwicklung dadurch zu erwarten, dass durch die Adoption das Selbstverständnis der Annehmenden in ihrer Erziehungsaufgabe und das Selbstverständnis der Lebenspartnerinnen in ihrer Verantwortung als Erziehungsteam gestärkt wird.
3. Durch die Stiefkindadoption verliert zwar der Vater seine Rechtsposition, so dass er ein Umgangsrecht nicht mehr auf § 1684 BGB stützen, sondern nur noch über § 1685 BGB unter der Voraussetzung der Kindeswohldienlichkeit geltend machen kann. Der Vater des Kindes hat aber durch seine Zustimmung zur Stiefkindadoption deutlich gemacht, dass er seiner Elternverantwortung nicht nachzukommen wünscht. Deshalb können von dem Erhalt der Rechtsposition des Vaters keine positiven Effekte für die Kindesentwicklung erwartet werden.

Eine Adoption dient im Sinne des § 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Kindeswohl, wenn sie die Lebensbedingungen des Kindes so ändert, dass eine merklich bessere Entwicklung seiner Persönlichkeit zu erwarten ist. Ziel einer Adoption ist es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass das anzunehmende Kind in eine harmonische und lebenstüchtige Familie aufgenommen wird, um ihm dadurch ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause zu verschaffen. Es gehört deshalb zum Kindeswohl, dass das Kind auch dem zweiten Wunschelternteil verlässlich rechtlich zugeordnet wird (vgl. BGH, FamRZ 2015, 240, Rn. 54 ff.).

Eine nach US-amerikanischem Recht wirksame gemeinschaftliche Adoption eines Kindes durch zwei nach US-amerikanischem Recht verheiratete Frauen ist anzuerkennen.
Zwar könnte ein gleichgeschlechtliches Paar in Deutschland trotz Eingehung einer Lebenspartnerschaft ein Kind nicht gemeinsam adoptieren (§ 1741 Abs. 2 BGB). Aber angesichts der Zulassung der Sukzessivadoption durch Lebenspartner durch das Bundesverfassungsgericht kann nicht mehr angenommen werden, dass die Anerkennung einer im Ausland rechtswirksam erfolgten gemeinschaftlichen Adoption durch zwei gleichgeschlechtliche Lebenspartner in eklatantem Widerspruch zu wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts steht.

1. Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung des biologischen Vaters für die Adoption erforderlich, wenn die Voraussetzungen des §§ 1600 d Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen, der biologische Vater also glaubhaft gemacht hat, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
2. Der Vater ist nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 b FamFG daher nur dann zu beteiligen ist, wenn er dem Verfahren im Hinblick auf seine mögliche Vaterschaft beitritt. Sieht er davon ab, ist er weder zu beteiligen, noch ist seine Zustimmung nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich.
3. Von einer formellen Benachrichtigung des Vaters durch das Familiengericht kann dann abgesehen werden, wenn aufgrund der aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn er auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat (BGH, B. v. 18.02.2015, XII ZB 473/13).
4. Die berechtigten Interessen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung (vgl. hierzu BGH, B. v. 28.01.2015, XII ZR 201/13) rechtfertigen keine Versagung der Adoption, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

  • OLG Bamberg, Beschl. 26.04.2017 - 2 UF 70/17; FamRZ 2017, 1236, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 1238; NZFam 2017, 518, m. Anm. Birgit Frie, 520; JAmt 2017, 560, m. Anm. Birgit Hoffmann, 561; NJW-RR 2017, 840; RNotZ 2017, 538; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2017, 302
    ebenso:

andere Zivilgerichte

1. Wenn die Lebenspartnerinnen den Samenspender über ein Internetportal kennengelernt haben, von ihm nur den Vornahmen und ein E-Mail-Adresse kennen und wenn E-Mails der Lebenspartnerinnen an diese E-Mail-Adresse nicht beantwortet werden, in denen die Lebenspartnerinnen den Samenspender gebeten haben, in die Stiefkindadoption einzuwilligen, ist die Beteiligung des Samenspenders an dem Adoptionsverfahren nicht erforderlich, weil sein Aufenthalt unbekannt ist (§ 1747 Abs. 4 BGB).
2. Die Adoption eines Minderjährigen ergeht gerichtsgebührenfrei, siehe §§ 81 Abs. 1 und 3 FamFG, 3 Abs 2 FamGKG i.V.m. Vorb. 1.3.2 Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 der Anl. 1 zum FamGKG

Wenn zwei Lebenspartner aufgrund einer Stiefkindadoption rechtlich gemeinschaftlich Eltern eines Kindes sind, ist in der Geburtskunde der Leittext "Eltern" zu verwenden.
Die Bezeichnung des Stiefelternteils als "anderer Elternteil" oder als "Lebenspartnerin der Mutter" widerspricht dem Adoptionsoffenbarungs- und Ausforschungverbot des § 1758 Abs. 1 BGB.

Bei Inseminationskindern ist das Adoptionspflegejahr nicht einzuhalten.    

1. Nach dem klaren Wortlaut des § 1741 Abs. 1 BGB ist die Annahme als Kind zulässig, wenn sie dem Wohle des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Nach § 9 Abs. 7 S. 1 LPartG kann ein Lebenspartner ein Kind seines Lebenspartners allein annehmen. Einschränkungen in Bezug auf das Kindeswohlerfordernis macht der Gesetzgeber nicht. Die verfassungskonforme Auslegung findet aber ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde.
2. Die Argumentation des Amtsgerichtes, die Berücksichtigung des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes ableitbaren Rechtes auf Kenntnis seiner Abstammung mache eine grundrechtskonforme Auslegung erforderlich, erscheint auch inkonsistent. Denn ihre Anwendung führte dazu, dass gerade in den Fällen, in denen die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte erhebliche Verbesserung der Rechtsstellung des Kindes am ehesten angezeigt ist, nämlich dann, wenn der leibliche Vater - wie hier - unbekannt ist und nach Lage der Dinge auch bleiben wird, diese am wenigsten zu erreichen wäre. Solches wäre mit dem gesetzgeberischen Willen (s.o.) nicht zu vereinbaren.
3. Die vom Amtsgericht erblickte Gefahr für das Kind, dass im Vordergrund seiner Annahme nicht sein Wohl stehe, sondern die Interessen und Bedürfnisse der Erwachsenen nach Gründung einer Familie und die Verwirklichung einer weitergehend anerkannten Lebensform, ist im vorliegenden Fall nach den durchgeführten Ermittlungen nicht ersichtlich. Nach den Erklärungen der Lebenspartnerinnen, den Äußerungen des Kindes sowie der Stellungnahme des die Annahme befürwortenden Fachamtes für Jugend- und Familienhilfe entspricht die Annahme dem Kindeswohl. Sofern die Annahme des Kindes darüber hinaus auch den vorstehend aufgeführten Interessen und Bedürfnissen der Beteiligten zu 1) und 2) dienen sollte, wäre dies unschädlich, denn eine konkrete Gefahr für das Kind wäre hiermit nicht verbunden.

  • LG Hamburg, Beschl. v. 18.01.2012 - 301 T 493/11; FamRZ 2012, 1655

Die Adoption eines Minderjährigen ergeht gerichtsgebührenfrei, siehe §§ 81 Abs. 1 und 3 FamFG, 3 Abs 2 FamGKG i.V.m. Vorb. 1.3.2 Hauptabschnitt 3, Abschnitt 2 der Anl. 1 zum FamGKG

Wenn das Kind als Geburtsnamen einen Doppelnamen mit dem Namen der Annehmenden als Begleitnamen führt,  ist es aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich (§ 1757 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Nr. 2 BGB), dass es seinem Geburtsnamen behält, wenn das Kind auch zu der Herkunftsfamilie der Annehmenden in deren Heimatland Kontakt haben soll, dort aber die Lebenspartnerschaft der beiden Mütter nicht anerkannt wird.

Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2015 (XII ZB 473/13) sind folgende Entscheidungen überholt

Die Einwilligung des Samenspenders ist nicht erforderlich, wenn dessen Identität nicht zu ermitteln ist.

Wenn die Mutter und die Annehmende den Namen des Samenspenders nicht nennen, weil sie ihm Anonymität zugesichert haben, ist die Stiefkindadoption zulässig, wenn die Mutter und die Annehmende glaubhaft bekunden, dass der Samenspender mit der Adoption des Kindes einverstanden ist.

Die Kindesmutter ist im Adoptionsverfahren - wie auch im Abstammungsprozess - nicht verpflichtet, den - nichtehelichen - Vater des Kindes zu benennen.

  • LG Stuttgart, Beschl. v. 03.03.1992 - T 146/92; NJW 1992, 2897; FamRZ 1992, 1469; DAVorm 1992, 978; Rpfleger 1992, 517; Justiz 1992, 415

Gibt die Mutter keine zur Identifizierung ausreichende Auskunft über den nichtehelichen leiblichen Vater, kann das Gericht ihn naturgemäß nicht am Annahmeverfahren beteiligen, und entfällt zwangsläufig das väterliche Einwilligungserfordernis, ohne dass es einer entsprechenden Anwendung des § 1747 Abs. 4 BGB bedarf.
Im Annahmeverfahren kann sich das Vormundschaftsgericht, sofern keine weiteren offensichtlichen Aufklärungsmittel zur Verfügung stehen, im Rahmen seiner Aufklärungspflicht zur Ermittlung des nichtehelichen Vaters regelmäßig darauf beschränken, die Eltern als die in der Regel engsten Bezugspersonen der Mutter dazu zu befragen, ob sie die Personalien und eventuell auch die aktuelle Wohnanschrift des leiblichen Vaters des Kindes kennen.
Die Mutter kann nicht nach § 33 FGG durch Verhängung eines Zwangsgeldes zur Preisgabe von näheren Informationen zum Erzeuger verpflichtet werden; insbesondere ist bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der Mutter, ihren geschlechtlichen Umgang zu verschweigen, und dem Elternrecht des Vaters dem Persönlichkeitsrecht der Mutter der Vorrang einzuräumen.

Die nachfolgenden Entscheidungen sind durch die Einfügung von Satz 3 in Art. 22 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) nicht mehr aktuell

Wenn die ausländische Lebenspartnerin das Kind ihrer deutschen Partnerin annehmen will, unterliegt die Annahme entsprechend Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutschem Recht.

Anerkennung und Anfechtung der Vaterschaft

--- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Zur Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes, um die Anerkennung des Kindes durch seinen natürlichen Vater zu ermöglichen.
Zwischen dem aus einer dauerhaften außerehelichen Beziehung seiner Eltern hervorgegangenen, als ehelich geltenden Kind und seinem natürlichen Vater besteht kraft Gesetzes seit seiner Geburt ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK, selbst wenn die Eltern nie zusammengelebt haben und der Vater nicht zur Pflege und Erziehung des Kindes beiträgt.
Liegt ein Familienleben vor, besteht die positive Verpflichtung des Staates, die Herstellung vollständiger gesetzlicher Familienbande zwischen dem natürlichen Vater und seinem Kind vom Augenblick der Geburt an oder sobald wie möglich danach zu erlauben. Eine gesetzliche Regelung, die es einem Vater nur bei Heirat der Mutter durch eine Stiefelternadoption ermöglicht, eine rechtliche Beziehung zu seinem Kind zu begründen, ist nicht mit dem Begriff der Achtung des Familienlebens vereinbar.
Die Achtung des Familienlebens verlangt, dass sich die biologische und soziale Realität gegenüber einer gesetzlichen Vaterschaftsvermutung durchsetzt, die dem festgestellten Sachverhalt und den Wünschen der Betroffenen widerspricht, ohne jemandem zum Vorteil zu gereichen.

Das Interesse einer Person an der Feststellung ihrer Abstammung kann im Einzelfall dazu fuhren, dass der vermutete verstorbene Vater exhumiert wird. Vorausgesetzt wird, dass die Person ihr Interesse an dieser Feststellung nachhaltig unter Beweis gestellt hat und die Familie des Verstorbenen für ihre Verweigerung einer entsprechenden Maßnahme keine überzeugenden Motive vorbringen kann

Die Regelung des § 1600 Abs. 2 BGB, dass der leibliche Vater eines Kindes die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes nicht anfechten kann, wenn zwischem dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht, vesrtößt nicht gegen das Recht des leiblichen Vaters auf Achtung seines Privatlebens (Art 8 EMRK).

--- Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.
§ 1600 BGB ist deshalb mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar, soweit er den leiblichen Vater eines Kindes ausnahmslos von der Anfechtung der für sein Kind anerkannten Vaterschaft zur Erlangung der eigenen rechtlichen Vaterschaft ausschließt.

Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.

  • BVerfG, Urt. v. 13.02.2007 - 1 BvR 421/05; BVerfGE 117, 202; NJW 2007, 753; FamRZ 2007, 441, m. Anm. Balthasar, Stephan, 448; FuR 2007, 258; FF 2007, 96; JAmt 2007, 92; JZ 2007, 629, m. Anm. Balthasar, Stephan, 635; StAZ 2007, 113; DVBl. 2007, 381; DuD 2007, 222; RDV 2007, 117; EuGRZ 2007, 54

Das von Art. 6 Abs. 2 GG geschützte Elternrecht des rechtlichen Vaters wird verletzt, wenn die Gerichte die Erforderlichkeit der Klärung der Abstammung im Anfechtungsverfahren maßgeblich mit dem Interesse des Kindes an der Abstammung begründen und dabei unter Verkennung des Elternrechts des rechtlichen Vaters dessen Interesse und das des Kindes am Erhalt der zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Bindung und sozialen Beziehung nicht hinreichend würdigen. Das ist der Fall, wenn kein anderer Mann als leiblicher Vater für die Übernahme der Elternverantwortung in Betracht kommt und der rechtliche Vater das Kind (zeitweise) betreut und nach der Trennung der Eltern Umgangskontakt mit diesem gepflegt hat.

Das Verfahren der verwandtschaftsrechtlichen Zuordnung eines außerehelich geborenen Kindes durch Anerkenntnis eines Mannes und Zustimmung der Kindesmutter ist verfassungsgemäß.
Es verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des vermeintlichen leiblichen Vaters aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, dass ihm weder ein Recht auf gerichtliche Feststellung der biologischen Vaterschaft neben der bestehenden rechtlichen Vaterschaft noch ein Recht auf Klärung der Abstammung des Kindes von ihm zusteht, wenn zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

Es ist mit dem Elternrecht des Art 6 Abs. 2 GG vereinbar, den mutmaßlichen biologischen Vater von der Vaterschaftsanfechtung selbst dann auszuschließen, wenn er vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben, wenn dies zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie notwendig ist.

1. Die Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung (§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB) ist als absolut verbotene Entziehung der Staatsangehörigkeit anzusehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG), weil der mit der Behördenanfechtung verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit durch die Betroffenen teils gar nicht, teils nicht in zumutbarer Weise beeinflussbar ist.
2. Die Regelung genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen sonstigen Verlust der Staatsangehörigkeit (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG), weil sie keine Möglichkeit bietet, zu berücksichtigen, ob das Kind staatenlos wird, und weil es an einer dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts genügenden Regelung des Staatsangehörigkeitsverlusts sowie an einer angemessenen Fristen- und Altersregelung fehlt.
3. Verfassungsrechtliche Elternschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) besteht bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat. Allerdings hängt die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird.

  • BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10; BVerfGE 135, 48; NJW 2014, 1364; FamRZ 2014, 449, m. Anm. Tobias Helms, FamRZ 2014, 459 ; StAZ 2014, 80; ZKJ 2014, 15, m. Anm. Klaus-Jürgen Grün, 195; JAmt 2014, 88; ZAR 2014, 240, m. Anm. Andreas Pfersich, 244; EuGRZ 2014, 254; NJ 2014, 155; MDR 2014, 225; Asylmagazin 2014, 92, m. Anm. Dirk Siegfried, 65; Streit 2014, 119; Aufs. Andrea Kießling, Der Staat 2015, 1; Aufs. Marei Pelzer, NVwZ 2014, 700

1. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, den biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, selbst wenn er zeitweise eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut hat. In dieser Konstellation kommt dem leiblichen Vater lediglich ein Umgangsrecht zu (vgl BVerfG, 09.04.2003, 1 BvR 1724/01, BVerfGE 108, 82 <87 f, 90, 106, 109, 112 f>; BVerfG, 04.12.2013, 1 BvR 1154/10.
2. Dies steht in Einklang mit der Rspr des EGMR. Die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, liegt innerhalb des Regelungsspielraums des Staates (vgl etwa EGMR, 22.03.2012, 23338/09 <Rn 78 ff>).
3. Diese Grundsätze gelten auch, wenn - wie hier - der leibliche Vater von der Geburt des Kindes für mehrere Jahre mit diesem zusammengelebt und auch weiterhin Unterhaltskontakte gehalten hat, es jedoch versäumte, nach § 1600d BGB seine Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre.
4. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung, ob zwischen rechtlichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht (§ 1600 Abs 2, Abs 4 S 1 BGB), ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl BGH, 06.12.2006, XII ZR 164/04 <Rn 17>).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, neben dem Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach § 1600d BGB auch ein Verfahren zur isolierten, sogenannten rechtsfolgenlosen, Klärung der Abstammung von einem mutmaßlich leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater bereitzustellen.

  • BVerfG, Urt. v. 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13; BVerfGE 141, 186; NJW 2016, 1939, m. Aufs. Bettina Heiderhoff, 1918; FamRZ 2016, 877, m. Anm. Andreas Spickhoff, 885, und Bespr. Alexander Schwonberg, 1424, sowie Bespr. Julia Caroline Scherpe, 1824; NZFam 2016, 400, m. Anm. Martin Löhnig, Ina Plettenberg, Maria-Viktoria Runge-Rannow, 408; StAZ 2016, 306; JAmt 2016, 331; ZKJ 2016, 261, m. Aufs. Klaus-Jürgen Grün, 448; MDR 2016, 589; EuGRZ 2016, 196; Aufs. Rüdiger Zuck, NZM 2016, 657

1. Dem leiblichen Vater, der ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungverfahren in einem Zeitpunkt eingeleitet hat, zu dem die Voraussetzungen seiner Vaterschaftsfeststellung erfüllt sind, kann die Erlangung der Vaterstellung grundsätzlich nicht dadurch versperrt werden, dass ein anderer Mann während des laufenden Vaterschaftsfeststellungsverfahrens die Vaterschaft anerkennt.
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahrens durch den leiblichen Vater noch keine sozial-familiäre Beziehung des anderen Mannes zu den Kindern bestand und der leibliche Vater selbst bereits eine sozial-familiäre Beziehung zu seinen Kindern aufgebaut hatte.
3. Auch wenn zwischen dem rechtlichen Vater und den Kindern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine sozial-familiäre Beziehung besteht, rechtfertigt dies den endgültigen Ausschluss des leiblichen Vaters vom Zugang zur rechtlichen Elternstellung in einer solchen Konstellation nicht ohne Weiteres (Abgrenzung zu BVerfG, FamRZ 2015, 817).

--- Bundesgerichtshof (BGH)

Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes besteht.

Zur Frage der Verwertbarkeit einer heimlich eingeholten DNA-Analyse im Vaterschaftsanfechtungsverfahren.
Eine heimlich veranlasste DNA-Vaterschaftsanalyse ist rechtswidrig und im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters nicht verwertbar, auch nicht zur schlüssigen Darlegung von Zweifeln an der Vaterschaft i.S.v. § 1600b BGB.

Zur Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens, das nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt war (Fortführung von Senat, BGHZ 162, 1 = NJW 2005, 497).
Zu den prozessualen Möglichkeiten des Kindes, die Rechtmäßigkeit einer solchen Beweisanordnung durch Zwischenurteil klären zu lassen.
Das heimlich eingeholte Abstammungsgutachten bleibt unverwertbar. Gegen ein prozessordnungswidrig beschlossenes gerichtliches Abstammungsgutachten kann sich das Kind im Zwischenverfahren wehren. Wurde davon kein Gebrauch gemacht, ist das sodann eingeholte gerichtliche Abstammungsgutachten verwertbar.

Zur Auslegung der schriftsätzlich erklärten Bereitschaft, sich einer außergerichtlichen Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, als rechtlich bindende Verpflichtungserklärung.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, eine Vaterschaftsbegutachtung durchzuführen.
Die schriftsätzlich erklärte Bereitschaft, sich einer außergerichtlichen Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, kann lediglich als Absichtserklärung im Sinne einer Ankündigung eines künftigen tatsächlichen Verhaltens auszulegen sein, wenn sich der Erklärende nicht in rechtgeschäftlich bindender Weise verpflichten wollte und der Erklärungsempfänger dies auch nicht so verstehen durfte.

Zur Verfassungsmäßigkeit des § 1600 Abs. 2 BGB, der es dem (angeblichen) leiblichen Vater verwehrt, die Vaterschaft eines rechtlichen Vaters anzufechten, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozialfamiliäre Beziehung besteht.
Zum Verhältnis zwischen der Definition einer sozialfamiliären Beziehung in § 1600 Abs. 3 Satz 1 BGB und den Regelannahmen des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Zur Unzulässigkeit einer isolierten Abstammungsfeststellungsklage, mit der keine statusrechtlichen Folgen begehrt werden.

Ein anonymer Anruf und der bloße Vortrag fehlender Ähnlichkeit zwischen den Parteien reicht für einen Anfangsverdacht im Sinne des § 1600 b Abs. 1 S. 2 BGB nicht aus.
Ein ohne Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters eingeholtes privates DNA-Vaterschaftsgutachten darf gegen den Willen des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters im Verfahren der Vaterschaftsanfechtung nicht verwertet werden.

Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt werden kann.
Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 01.07.1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 121, 299).

  • BGH, Urt. v. 16.04.2008 - XII ZR 144/06; BGHZ 176, 327; NJW 2008, 2433, m. Anm. Maurer, Hans-Ulrich, 2436; FamRZ 2008, 1424, m. Anm. Wellenhofer, Marina, 1427; FuR 2008, 400; JR 2004, 148, m. Aufs. Peschel-Gutzeit, Lore, 133; ZFE 2008, 349; MDR 2008, 1040

Beruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist stets anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist. Besonderes Gewicht hat im Rahmen dieser Abwägung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensität die schutzwürdigen Interessen des Kindes und der Familienfriede durch eine solche Ausnahme berührt werden (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - NJW 1983, 824). Ist die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen den Parteien unstreitig, ist (hier: im Rahmen der Prüfung nach § 1587 c BGB) eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre regelmäßig in Betracht zu ziehen.

Die nach § 1600 e Abs. 1 Nr. 3 BGB sowohl gegen den rechtlichen Vater als auch gegen das Kind zu erhebende Anfechtungsklage des leiblichen Vaters im Sinne des § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann nur Erfolg haben, wenn die Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber beiden Beklagten gewahrt ist. Diese sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 62 ZPO; die Wahrung der Frist im Verhältnis zu einem von ihnen entfaltet aber nicht auch Wirkung gegenüber dem anderen (BGHZ 131, 376, 380 f.).

Zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht und zur Darlegungslast des Klägers für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind im Falle der Anfechtung der Vaterschaft durch den biologi-schen Vater.

Die Anfechtung der Vaterschaft durch den sog. biologischen Vater nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht im Fall einer nicht erklärten Einwilligung des rechtlichen Vaters im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch dem Samenspender offen.

  • BGH, Urt. v. 15.05.2013 - XII ZR 49/11; BGHZ 197, 242; NJW 2013, 2589, m. Aufs. Juana Remus, Doris Liebscher, 2558; FamRZ 2013, 1209, m. Anm. Bettina Heiderhoff, 1212; FF 2013, 299, m. Anm. Herbert Grziwotz, 303; JAmt 2013, 587; ZKJ 2013, 410, m. Aufs. Klaus-Jürgen Grün, ZKJ 2013, 446; StAZ 2013, 283; JR 2014, 525, m. Anm. Kyrill Makoski, 529; MDR 2013, 849; Aufs. Wolfgang Keuter, FuR 2014, 261; Anm. Martin Löhnig, Mareike Preisner, FamFR 2013, 340; Bespr. Marina Wellenhofer, JuS 2013, 1038; Bespr. Martin Löhnig, JA 2014, 69; Anm. Walther Siede, FamRB 2013, 245

a) Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anzuwendende Recht allein entsprechend Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders.
b) Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status. 

Die in Spanien vor dem zuständigen Standesamt erklärte Anerkennung der Vaterschaft ist der Anerkennung nach deutschem Recht gleichwertig und ersetzt die hierfür vorgeschriebene Form der öffentlichen Beurkundung.

Besteht zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung, ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Gegen diese gesetzliche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gesetzeslage ist auch mit Art. 8 EMRK vereinbar.

  • BGH, Beschl. v. 18.10.2017 - XII ZB 525/16; FamRZ 2018, 41; NZFam 2017, 1127, m. Anm. Martin Löhnig, 1128; MDR 2018, 34; NJW-RR 2018, 68; NZI 2018, 99; Anm. Walther Siede, FamRB 2018, 55; Anm. Inga Petersen, GesR 2018, 97

a) Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 525/16 - zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
b) Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig.
c) Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung erlangen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538). 

  • BGH, Beschl. v. 15.11.2017 - XII ZB 389/16; NJW 2018, 947; FamRZ 2018, 275, m. Anm. Konrad Duden, 355; FF 2018, 118, m. Anm. Wolfgang Keuter, 122-; ZKJ 2018, 144; NZFam 2018, 76, m. Anm. Angie Schneider, 80; MDR 2018, 151; NZI 2018, 100; Anm. Walther Siede, FamRB 2018, 100

--- andere Zivilgerichte

Eine Vaterschaftsanfechtung ist auch bei bewusst falschem Vaterschaftsanerkenntnis möglich. Eine Anfechtung innerhalb der zweijährigen Anfechtungsfrist ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, weil vom Kind auf den Bestand der Anerkennung vertraut worden ist.
Eine Kindeswohlprüfung ist nur bei einer Vaterschaftsanfechtung durch den gesetzlichen Vertreter des Kindes nach § 1600a Abs. 4 BGB vorgesehen. Jedenfalls bei Anfechtung durch den Mann ist es verfassungskonform, keine Kindeswohlprüfung vorzunehmen.

Mit dem Vaterschaftsklärungsgesetz vom 26. März 2008 sollte – entsprechend dem Auftrag des BVerfG – den Familienmitgliedern (dem rechtlicher Vater, der Mutter und dem Kind) ein Anspruch zur Klärung der Abstammung eingeräumt werden. Nicht in den Kreis der Klärungsberechtigten einbezogen werden sollte der potentielle leibliche Vater, der nicht rechtlicher, sondern nur sog. biologischer Vater des Kindes ist. Der Anspruch steht nur dem rechtlichen Vater, der Mutter und dem Kind ggü. den anderen beiden Familienmitgliedern zu.

Die Durchführung eines Klärungsverfahrens nach § 1598 a BGB kann rechtsmissbräuchlich sein. Das kommt in Betracht, wenn eine auf Vaterschaftsanfechtung gerichtete Klage auf Grundlage eines Abstammungsgutachtens rechtskräftig abgewiesen worden ist, welches nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstattet worden ist und ein eindeutiges Ergebnis hat.

Liegen zwei pränatale Vaterschaftsanerkennungen vor, so entfaltet diejenige Anerkennung, bei der zuerst der zweiaktige Tatbestand von Erklärung und Zustimmung jeweils in der vorgeschriebenen Form erfüllt ist, Sperrwirkung nach § 1594 Abs. 2 BGB gegenüber der späteren Anerkennung.

  • OLG München, Beschl. v. 03.12.2009 - 31 Wx 129/09; FamRZ 2010, 743; StAZ 2010, 46; FGPrax 2010, 72; NJW-RR 2010, 580

Da der Samenspender der Mutter des mit seinem Samen gezeugten Kindes nicht beigewohnt hat, kann er die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes auch dann nicht anfechten, wenn feststeht, dass er der biologische Vater des Kindes ist.

§ 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass ein Mann, der einer Lebenspartnerin für die Insemination seinen Samen gespendet hat, berechtigt ist, die Vaterschaft eines anderen Mannes an dem so gezeugten Kind anzufechten, es sei denn, dass der Samenspender in einer Vereinbarung mit der Mutter von vorneherein auf jede väterliche Verantwortlichkeit verzichtet hat.

Bei der Anfechtung durch den leiblichen Vater ist zu beachten, dass das Kind, anders als bei der zwischenzeitig aufgehobenen Behördenanfechtung, nicht vaterlos gestellt wird, sondern seinen biologischen Vater zum rechtlichen Vater erhält. Maßgeblich ist deshalb, ob zwischen dem Kind und seinem Vater eine sozial gehaltvolle, verfassungsrechtlich schützenswerte Beziehung besteht. Diese wird nicht schon dadurch begründet, dass der rechtliche Vater formell und finanziell die Verantwortung trägt. Daneben ist auch in tatsächlicher Hinsicht eine Betreuungs- oder sonstige Verantwortungsübernahme festzustellen.

1. Der Anwendungsbereich des § 1598a BGB beschränkt sich auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Duldung der Entnahme einer für diese Untersuchung geeigneten genetischen Probe innerhalb der rechtlichen Familie.
2. Weitere Versuche, die Norm für nicht vorgesehene Feststellungbegehren zu nutzen, sind damit obsolet (vgl. BVerfG. Urt. v. 19.04.2016, 1 BvR 3309/13, FamRZ 2016, 877).
3. § 1598a BGB gewährt insbesondere keinen Anspruch auf förmliche, rechtsfolgenlose Feststellung der biologischen Vaterschaft. Dies verbieten bereits die rechtlichen Voraussetzungen eines Feststellungsantrags. Zudem besteht ausweislich der aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen legislativen Erwägungen insoweit ausdrücklich keine planwidrige Regelungslücke.

--- Strafrecht

1. Wer mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft über ein Kind anerkennt, obwohl er nicht der leibliche Vater ist und die Herstellung einer Lebensgemeinschaft mit Mutter und Kind nicht beabsichtigt, macht keine "unrichtigen" Angaben und macht sich daher nicht nach § 169 StGB und § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) strafbar, wenn er gegenüber dem Standesamt wahrheitswidrig behauptet, der biologische Erzeuger des Kindes zu sein, um der Mutter den Erhalt einer Aufenthaltsgenehmigung zu ermöglichen.
2. Auch die bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft, die in Kenntnis der fehlenden biologischen Abstammung, aber mit Zustimmung der Kindesmutter erfolgt, stellt eine wirksame konstitutive Festlegung der Vaterschaft dar, die weder sittenwidrig noch nichtig oder anfechtbar ist. Ein Rückgriff auf die für die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Willenserklärungen geltenden allgemeinen Vorschriften ist ausgeschlossen.

1. Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung hängt nicht von der biologischen Abstammung des Kindes ab. Auch eine im Wissen um die fehlende biologische Vaterschaft erfolgte Anerkennung ist wirksam (Rn. 10).

2. Nach dem Recht der Vaterschaftsanerkennung ist diese für ein rechtlich vaterloses Kind mit Zustimmung der Mutter unabhängig von der biologischen Vaterschaft ohne jede weitere Voraussetzung möglich. Der Gesetzgeber hat die Vaterschaftsanerkennung der autonomen Entscheidung der Eltern überlassen und hat gerade dies bei der Einführung von § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB nochmals bekräftigt (vgl. BTDrucks 16/3291, S. 1 und 11). Er hat darauf verzichtet, die Gründe für eine konkrete Anerkennung zu erforschen oder zu reglementieren. Die Betroffenen können eine Vaterschaft durch Anerkennung aus beliebigen Motiven herbeiführen; das gilt auch dann, wenn sie damit rechnen oder sogar wissen, dass der Anerkennende nicht biologischer Vater des Kindes ist (Rn. 48).

  • BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013 - 1 BvL 6/10; BVerfGE 135, 48; NJW 2014, 1364; FamRZ 2014, 449, m. Anm. Tobias Helms, FamRZ 2014, 459 ; StAZ 2014, 80; ZKJ 2014, 15, m. Anm. Klaus-Jürgen Grün, 195; JAmt 2014, 88; ZAR 2014, 240, m. Anm. Andreas Pfersich, 244; EuGRZ 2014, 254; NJ 2014, 155; MDR 2014, 225; Asylmagazin 2014, 92, m. Anm. Dirk Siegfried, 65; Streit 2014, 119; Aufs. Andrea Kießling, Der Staat 2015, 1; Aufs. Marei Pelzer, NVwZ 2014, 700

Angehöriger

Nach § 11 Abs. 1 LPartG gilt ein Lebenspartner als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Diese Regelung ist so zu verstehen, dass eine Gleichstellung des Lebenspartners mit einem Familienangehörigen anzunehmen ist, wenn die Stellung des Lebenspartners in einem anderen Gesetz - notwendiger Weise zeitlich später - derjenigen eines Ehepartners gleichgestellt worden ist.

Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Die Aufnahme einer partnerschaftswidrigen Beziehung ergibt ebeno wie im Eherecht die Aufnahme einer ehewirdigen Beziehung keinen Grund, das Abwarten der Trennungszeit als unzumutbar erscheinen zu lassen. Die Trennungszeit von 12 bzw. 36 Monaten dient der Prüfung beider Lebenspartner, ob sie nicht doch wieder zueinander finden können.

  • AG Holzminden, Beschl. v. 26.08.2004 - 12 F 507/04; FamRZ 2005, 983

Für die Annahme einer Unzumutbarkeit i.S.d. § 1565 Abs. 2 BGB muss die Fortsetzung aus den in der Person des Partners liegenden Gründen über die Erkenntnis des Scheiterns der Ehe hinaus eine besondere psychische Belastung für den Antragsteller darstellen; an die Feststellung der nach einem objketiven Maßstab zu beurteilenden Unzumutbarkeitb der Härte sind nach Wortlaut und Zwecki der Vorschrift strenge Anforderungen zu stellen.

  • OLG Saarbrücken, Beschl. v. 05.10.2004 -9 WF 111/04; NJW-RR 2005, 1305

Ein Ehegatte hat gegenüber dem anderen bei Eingehung der Ehe eine besondere Aufklärungspflicht über sein sexuelles Vorleben nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen.
Zur Beurteilung der kurzzeitigen Ausübung der Prostitution als aufklärungsbedürftiger Umstand.

  • OLG Brandenburg, Bescbl. v. 10.05. 2006 - 9 WF 127/06; NJW 2006, 2861; FamRZ 2006, 1376; RDV 2006, 268

Ändert ein Beteiligter einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seine personenstandsrechtliche Geschlechtszugehörigkeit und schließt danach mit dem anderen Beteiligten dieser Lebenspartnerschaft eine Ehe, so erlischt die Lebenspartnerschaft, ohne dass es eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedarf (Konsumtion).

altes Recht

Ist bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einer der Partner geschäftsunfähig und steht er deshalb unter Betreuung, kann die zur Aufhebung der Partnerschaft erforderliche Erklärung, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, für ihn nicht wirksam allein durch den Betreuer abgegeben werden.

Ausbildungsförderung

Ist eine Ausbildung gemäß BAföG dem Grunde nach förderungsfähig, ändert sich am Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht dadurch etwas, dass sie konkret im Hinblick auf die Ausbildungsbiografie des Antragstellers nicht gefördert wird.
Ein besonderer Härtefall i. S. d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt nicht vor, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das damit in aller Regel verbundene Maß nicht hinausgehen.

Ein Studierender, der nach einem Studienwechsel keine Leistungen mehr nach dem BAföG erhält, ist grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen.
Ein besonderer Härtefall gem. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II kann darin hegen, dass er sich bereits zur Abschlussprüfung angemeldet und seine Diplomarbeit begonnen hat.
Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles verbleibt dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelmäßig kein Ermessensspielraum, ob er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes im Wege eines Darlehens gewährt.

  • LSG Sa-Anh., Urt. v. 15. 4. 2005 - L 2 B 1/05 AS ER; FEVS 2066, 263; NZS 2006, 161

Hat ein Auszubildender unter Überwindung erheblicher gesundheitlicher und familiärer Schwierigkeiten eine wichtige Zwischenprüfung (hier: Physikum im Medizinstudium) bestanden und ist zu besorgen, das er bei einem Abbruch des Studiums dauerhaft ohne Berufsausbildung bleiben würde, liegt ein besonderer Härtefall i.S.d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor.

Die weitere darlehensweise Förderung eines Studiums auf Grund einer besonderen Härte kann nach SGB II auch dann geboten sein, wenn der Antragsteller dem Grunde nach keinen Anspruch auf Förderung nach BAföG hat.

Eine besondere Härte i. S. d. § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist anzunehmen, wenn eine Ausbildung im Jahr 2004 in Kenntnis der Bundesagentur für Arbeit begonnen wurde, schon fortgeschritten ist und die Vermittlungsaussichten verbessert.

Hilfebedürftige, die eine beruflich Zweitausbildung absolvieren können grundsätzlich einen Anspruch aus Leistungen nach dem SGB II haben.
Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 V 1 SGB II erfasst nicht solche Auszubildende, die eine berufliche Zweitausbildung absolvieren. Denn eine berufliche Zeitausbildung ist schon dem Grunde nicht nach den Vorschriften des SGB III über die Förderung der Berufsausbildung förderungsfähig.

  • LSG SaAnh., Urt. v. 24.05.2007 - L 2 AS 82/06; NZS 2008, 329

Ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II liegt u. a. dann vor, wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits abgeleistet wurde und der bevorstehende Abschluss an unverschuldeter Mittellosigkeit zu scheitern droht. Die Frage, ob eine Ausbildung für den jeweiligen Betroffenen eine Zweitausbildung darstellt, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, die an der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung nichts ändert, sodass auch eine Zweitausbildung unter den Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II fallen kann.

  • OVG Bremen, Beschl. v. 20.08.2007 - S1 B 68/07; FEVS 2008, 63; ZFSH/SGB 2008, 99

Zum Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gem § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB 2 eines Studenten, dessen Hochschulstudium nach § 2 BAföG abstrakt förderungsfähig ist, der aber Ausbildungsförderung nicht bezieht, weil er die Altersgrenze des § 10 Abs 3 BAföG überschritten hat und weil es sich um ein Zweitstudium handelt.
Zu den besonderen Umständen im Einzelfall, die einen besonderen Härtefall iS des § 7 Abs 5 S 2 SGB 2 begründen vermögen und zur Nichterfüllung der Voraussetzungen.

Von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist grundsätzlich ausgeschlossen, wer eine dem Grunde nach nach dem BAföG objektiv förderungsfähige Ausbildung absolviert.
Anderes kann gelten, wenn der Bedarf nicht ausbildungsbedingt (Mehrbedarf) ist oder ein besonderer Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn wegen der Ausbildungssituation ein besonderer Bedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde nicht beendet und damit drohe das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit.
Ein "besonderer Härtefall" liegt nicht vor, wenn die ausländerrechtlichen Voraussetzungen des BAföG nicht erfült werden und anderweitige berufliche Entwicklungsmöglichkeiten dem Hilfebedürftigen nicht verschlossen sind.

Bei einer Zweitausbildung zum Koch besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Nach der Konzeption des Gesetzes sind Leistungen zur Ausbildungsförderung abschließend im BAföG bzw. im SGB III geregelt. Während einer Ausbildung, die für sich gesehen förderungswürdig ist, für die der Betroffene aber konkret keine Förderung erhält, weil es sich um eine Zweitausbildung handelt, können Leistungen nach dem SGB II nicht bewilligt werden. Dies widerspricht auch dem Gesetzeszweck.

Ausländerrecht

siehe die Rechtsprechungsliste "Ausländerrecht"

Ausländische Urkunden

1. Ein Pass ist wegen des Lichtbildes, der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit bedingten regelmäßigen Überprüfung ein besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität eines Ausländers, auch wenn in dem Heimatland des Ausländers kein sicheres Urkundenwesen besteht, also kein solches, dass die dortige Botschaft als hinreichende Grundlage für ein Legalisationsverfahren ansieht.
2. Nach der Vorlage eines Passes ist eine weitergehende Prüfung nur dann geboten, wenn dem Standesbeamten weitere Urkunden vorliegen und sonstige Tatsachen zur Kenntnis gekommen sind, die Zweifel an der Richtigkeit der durch den Pass dokumentierten Identität rechtfertigen können. Das entspricht dem völkerrechtlichen Grundsatz der Passhoheit der einzelnen Staaten und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Einzelne praktisch keine andere Möglichkeit hat, seine persönliche Identität effektiv nachzuweisen.

Begründung der Lebenspartnerschaft

Das Gesetz stellt ausschließlich auf die Geschlechtszugehörigkeit ab. Es setzt nicht eine bestimmte sexuelle Orientierung voraus.
Zweifel an der Geschlechtszugehörigkeit eines (hier thailändischen) Mannes, der mit einem Deutschen eine Lebenspartnerschaft begründen will, bestehen nicht, wenn Geburtseintrag und Pass sowie ärztliche Bescheinigung ihn als männlich ausweisen, auch wenn sein äußeres Erscheinungsbild das einer Frau ist.

  • LG Stade, Beschl. v. 27.09.2002 - 9 T 169/02, StAZ 2003, 48

Will ein ausländischer (hier: thailändischer) Verlobter nach einer Geschlechtsumwandlung in Deutschland die Ehe mit einem Angehörigen seines früheren Geschlechts eingehen und wird die Geschlechtsumwandlung nach dem maßgeblichen Heimatrecht nicht anerkannt, kann keine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt werden, wenn das maßgebliche Heimatrecht die Ehe von Gleichgeschlechtlichen verbietet.

  • OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.01.2003 - 10 VA 10/02; FamRZ 2003, 1663; StAZ 2003, 139; FamRB 2003, 393
     

Eine katholische Kirchengemeinde, die einem Mann ihren Gemeindesaal zur "Feier seiner Hochzeit" vermietet, kann ihre Vertragserklärung nicht anfechten, wenn sich herausstellt, dass es sich um die Feier einer von dem Vertragspartner begründeten Lebenspartnerschaft mit einem anderen Mann im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes handelt.

  • AG, Neuss, Urt. v. 25.07.2003 - 77/32 C 6064/02; NJW 2003, 3785, m. Anm. Liermann, Stephan, 3741; NZM 2003, 975; Aufs. Klimke, Dominik, Lehmann-Richter, Arnold, JURA 2004, 395

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft zwischen denselben eheschließungswilligen Personen berechtigt den Standesbeamten nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 PStG zur Feststellung eines Ehehindernisses.

Das Lebenspartnerschaftshindernis des § 1 Abs. 2 Nr. 3 LPartG für vollbürtige und halbbürtige Geschwister gilt nicht für zwei Männer, die als Erwachsene von einer Frau adoptiert worden sind.

Wenn Vermieter von Räumen für Hochzeiten Lebenspartner ablehnen, die in den Räumen die Begründung ihrer Lebenspartnerschaft feiern wollen, verstößt das gegen § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG.

Beihilfe

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass eine Beihilfe für Beamte in Krankheitsfällen, wie sie den Beamten der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt wird, in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn ihre Finanzierung dem Staat als öffentlichem Arbeitgeber obliegt, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.

Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts

Verwaltungsgerichte

Siehe dazu "Die Gesetze des Bundes und der Länder zur Gleichstellung der verpartnerten Beamten im Besoldungs- und Versorgungsrecht"
Siehe außerdem: Überholte Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Beihilfe

Berufsständische Versorgungswerke

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.

  • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 (Rs. Maruko) - Schlussanträge; Slg I 2008, 01757; NJW 2008, 1649, m. Aufs. Lembke, Mark, 1631, Aufs. Bruns, Manfred, 1929; JZ 2008, 787, m. Anm. Brinktrine, Ralf, 790; NZA 2008, 459; FamRZ 2008, 957; FPR 2010, 236; BetrAV 2008, 305; ZTR 2008, 336; NVwZ 2008, 537; DB 2008, 996; BB 2008, 1180; ZBR 2008, 375; NZS 2009, 31; EuZW 2008, 314, m. Anm. Mahlmann, Matthias, 318, und Bruns, Manfred, 257; EuGRZ 2008, 294; Anm. Roetteken, Torsten von, juris PraxisReport Arbeitsrecht, 24/2008 Anm. 1; Aufs. Stüber, Stephan, NVwZ 2008, 750; Aufs. Bruns, Manfred, NVwZ-Extra 4/2009
    Die Schlussanträge sind veröffentlicht in BetrAV 2008, 90
  • Folgeentscheidung: VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.
Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn

  • im betreffenden Mitgliedstaat die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist, besteht und
  • eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind.

Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.

  • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 10.05.2011 - C-147/08 (Rs. Römer) - Schlussanträge; Slg 2011, I-359; NJW 2011, 2187; NZA 2011, 557; DB 2011, 1169; BetrAV 2011, 399; ZTR 2011, 437; EuZW 2011, 432; EuGRZ 2011, 278, m. Aufs. Thomas von Danwitz, 253; ZESAR 2012, 173; NJ 2011, 463; Anm. Erwin Salamon, ArbR 2011, 297; Anm. Jessica Jacobi, ArbRB 2011, 173
    Kurzbesprechung der Schlussanträge: Reich, Norbert, EuZW 2010, 685

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

  • BVerfG, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07; BVerfGE 124, 199; NJW 2010, 1439, m. Aufs. Wiemann, Rebekka, 1427; Henkel, Jörg, NJW 2011, 259; DVBl 2009, 1510, m. Anm. Hoppe, Tilman, 1516; FamRZ 2009, 1977, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1982; JZ 2010, 37, m. Anm. Hillgruber, Christian, 41, Erwiderung Classen, Claus Dieter, 411; DB 2009, 2441; ZTR 2009, 642; VersR 2009, 1607; FPR 2010, 240; STREIT 2009, 170; Anm. Hopfner, Sebastian, BetrAV 2009, 772; Anm. Bongers, Frank, ArbR 2009, 160; Anm. Roettken, Torsten von, jurisPR-ArbR 48/2009 Anm. 2; Aufs. Wenzel, Sebastian, DStR 2009, 2403; Aufs. Kemper, Rainer, ZFE 2010, 44; Aufs. Hoppe, Tilman, ZBR 2010, 189; Aufs. Grünberger, Michael, FPR 2010, 203; Aufs. Classen, FPR 2010, 200; Aufs. Voelzke, Thomas/Schlegel, Rainer, jurisPR-SozR 15/2010, Anm. 5; Aufs. Siegfried, Dirk, NJW-aktuell, Heft 11/2010, 10; Krings, Günter, NVwZ 2011, 26; Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages
  • Vorinstanz: BGH, Urt. v. 14.02.2007 - IV ZR 267/04; FamRZ 2007, 805; VersR 2007, 676; BetrAV 2007, 280; ZTR 2007, 452; NJW-RR 2007, 1441.
  • Folgeentscheidungen des BGH:

Bei einer aus Gründen der Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit verheirateten Versicherten gebotenen Rentenneubemessung darf die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Neuberechnung auf den Zeitraum ab Antragstellung - wie § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. dies für Verheiratete vorsah - begrenzen.

Verwaltungsgerichte

Zur Hinterbliebenenrente der bayerischen Ärzteversogung

Zur Hinterbliebenenrente des Versorgungswerks der Architektenkammer NRW 

1. Die durch den Landesgesetzgeber angeordnete rückwirkende Gleichstellung von hinterbliebenen Lebenspartnern mit hinterbliebenen Ehegatten ist für die Versorgunsgwerke verbindlich.
2. Der Eingriff des Landesgesetzgebers verstößt weder gegen das Recht auf Selbstverwaltung der Versorgungswerke noch gefährdet er ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit.
3. Die Versorgungswerke genießen keinen Grundrechtsschutz.

Wenn ein Versorgungswerk den mit der Klage geltend gemachten Anspruch eines hinterbliebenen Lebenspartners auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente anerkennt und die Parteien den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend für erledigt erklären, sind die Kosten des Verfahrens dem Versorgungswerk aufzuerlegen, weil die Klage aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG von Anfang an begründet war

Siehe außerdem: Überholte Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur den Berufständigen Versorgungswerken

Betreuung

Siehe im Rechtsprechungsverzeichnis "andere Rechtsgebiete" unter "Betreuung"
altes Recht:

Die zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft erforderliche Erklärung, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen, kann für einen geschäftsunfähigen Lebenspartner nicht durch seinen Betreuer abgegeben werden.

Ehe

Eine im EU-Ausland nach dem dort geltenden Recht (hier: Bulgarien) wirksam geschlossene Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen kann im Regelfall nicht nach deutschem Recht aufgehoben werden, da das ansonsten verletzte Recht der Ehegatten u.a. auf Freizügigkeit innerhalb der EU zur Annahme einer schweren Härte führen würde.

Ehe - Umwandlung von Lebenspartnerschaften in Ehen

1. Eine Lebenspartnerschaft kann nach § 20a LPartG auch dann in eine Ehe umgewandelt werden, wenn die Lebenspartner zusätzlich im Ausland eine gleichgeschlechtliche Ehe begründet hatten.
2. Art 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 EGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe als "Begründung" dieser Ehe anzusehen ist.
3. Die in eine Ehe umgewandelte Lebenspartnerschaft unterliegt somit deutschen Recht, wenn die Umwandlung als letzte erfolgt ist.

Das Gericht geht davon aus, dass unabhängig von der Regelung, dass nach einer Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend ist, das Datum der Umwandlung maßge­bend ist für das Datum der Eheschließung, da das Datum der Umwandlung und nicht das Da­tum der Begründung der vorherigen Lebenspartnerschaft in das Eheregister einzutragen ist (vgl. Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums an die Innenministerien der Länder vom 28.07.2017, Seite 2 Nr. 1 des Schreibens)

1. Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, können die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftig einzelveranlagte Jahre verlangen.
2. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe ist ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.
3. Die Rückwirkung ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 EheöffnungsG.
4. "Bestandskraft " ist kein in dem Sinne tragendes Prinzip des Rechts, dass eine Änderung bestandskräftiger Bescheide infolge einer Gesetzesänderung immer nur mit ausdrücklicher gesetzlichen Anordnung erfolgen kann.
5. Bei rückwirkenden Änderungen aufgrund außersteuerrechtlicher Gesetze bedarf es grundsätzlich keiner weiteren gesetzlichen Anordnung der Durchbrechung der Bestandskraft (im Anschluss an BFH XI R 98/97 und BFH X R 5/88).

Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge

-- Bundesverfassungsgericht

Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

-- Zivilgerichte

Eine Scheidungsvereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er zwangsläufig der Sozialhilfe anheimfallen muss, kann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, auch wenn sie nicht auf einer Schädigungsabsicht der Ehegatten zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe beruht.
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Verzichtsabrede kommt es insoweit entscheidend auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an.

  • BGH, Urt. v. 8.12.1982 - IVb ZR 333/81; BGHZ 86, 82, NJW 1983, 1851, FamRZ 1983, 137, JR 1983, 195, AnwBI BE 1983, 143, MittBayNot 1983, 129, MittRhNotK 1983, 71

2004

Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.

  • BGH, Urt. v. 11.02.2004 - - XII ZR 265/02; BGHZ 158, 81; NJW 2004, 930; JZ 2004, 1021; JR 2005, 102; FamRZ 2004, 601;  FPR 2004, 209; FuR 2004, 119; FF 2004, 79; FamRB 2004, 105; ZNotP 2004, 157; NotBZ 2004, 152; RNotZ 2004, 150; MDR 2004, 573; STREIT 2004, 69 

Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags, der neben der Vereinbarung der Gütertrennung und des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch Regelungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Übertragung eines Hausanteils auf den Ehemann und eine Ausgleichszahlung des Ehemannes an die Ehefrau enthält (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, Beschl. v. 06.10.2004 - XII ZB 110/99; NJW 2005, 137; FamRZ 2005, 26, m. Anm. Bergschneider, Ludwig, 28; FF 205, 43, m. Anm. Büttner, Helmut, 48; ZFE 2005, 31; MDR 2005, 216; ZNotP 2005, 27, NotBZ 2005, 73

Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs an geänderte Verhältnisse und zur Beschränkung des im Rahmen der Ausübungskontrolle durchzuführenden Versorgungsausgleichs auf die ehebedingt entstandenen Versorgungsnachteile eines Ehegatten (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02).

2005

Zur Wirksamkeit von Eheverträgen bei Kinderlosen Ehen.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der Jahresfrist, aber noch „demnächst" i. S. von § 167 ZPO zugestellt worden ist.
Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen bei Schwangerschaft.
Zur Ausübungskontrolle von Eheverträgen in Fällen, in denen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Ehegatten in der Ehe wesentlich ändern.
Eine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrags kann für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrags begründen. Die Schwangerschaft indiziert jedoch eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertrags-abschluss.
Die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage kommt bei einem Ehevertrag in Betracht, wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrags ausnahmsweise eine bestimmte Relation ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch künftig gewiss angesehen und ihre Vereinbarung darauf abgestellt haben. (Leitsätze 3 und 4 von der Redaktion)

Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge - und Altersvorsorgeunterhalt den Rang des Elementarsunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehebedingte Nachteile ausgleichen soll.

Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis fuhrt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (im Anschluss an BGH v. 25. 6. 2003, XII ZR 161/01, BGHZ 155, 249, 255, DStR 2003, 1805).
Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zu Stande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGH v. 24. 3. 1980, II ZR 191/ 79, BGHZ 77, 55, NJW 1980, 1520 und v. 12. 7. 1982, II ZR 263/81, BGHZ 84, 388, NJW 1982, 2863; im Anschluss an BGH v. 30. 6. 1999, XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 153, NJW 1999, 2962).

  • BGH, Urt. 28.09.2005 - XII ZR 189/02; BGHZ 165, 1; NJW 2006, 1268; FamRZ 2006, 607, m. Anm. Hoppenz, Rainer, 610, Vollmer, Michael, 844, Kogel, Walter 1179; FuR 2006, 273; ZEV 2006, 216; DB 2006, 886; DStR 2006, 1467; MDR 2006, 997; Anm. Kogel, Walter, FF 2006, 149; WM 2006, 974; DNotZ 2006, 531; MittBayNot 2006, 420

2006

Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung.

Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne.

  • BGH, Beschl. v. 17.5.2006 - XII ZB 250/03; NJW 2006, 2331; FamRZ 2006, 1097, m. Anm. Bergschneider, Ludwig, 1098; FuR 2006, 412; JR 2007, 289; NotBZ 2006, 280; ZNotP 2006, 311; MDR 2006, 1232; DNotZ 2006, 863

Zur Wirksamkeitskontrolle von Eheverträgen mit einer Schwangeren (Anschluss an Senatsurteil v. 25.05.2006 - XII ZR 296/01, NJW 2005 2391)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt den Träger der Sozialhilfe belastet und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig ist.

Zur Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts, durch den sich ein Ehegatte von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten Ehegatten freizeichnet, wenn dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen hat, in Deutschland (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansäs-sig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, dass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten können.

  • BGH, Urt. v. 22.11.2006 - XII ZR 119/04; BGHZ 170, 77; NJW 2007, 907; FamRZ 2007, 450, m. Anm. Bergschneider, Ludwig, 452, ZFE 2007, 231; DNotZ 2007, 302, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 304; NotBZ 2007, 181; RNotZ 2007, 214; MDR 2007, 591

2007

Ein Ehevertrag, durch den der vereinbarte nacheheliche Unterhalt nach den Einkommensverhältnissen bei Vertragsschluss bemessen worden ist, ist nicht deshalb unwirksam, weil darin eine Anpassung an künftige Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen wurde. Auch eine richterliche Vertragsanpassung nach § 242 BGB ist im Fall späterer Einkommenssteigerungen nicht gerechtfertigt.
Sind die Ehegatten bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts davon ausgegangen, dass der voraussichtlich unterhaltsberechtigte Ehegatte in der Ehe die Haushaltsführung und Kindesbetreuung mit einer teilweisen Erwerbstätigkeit verbinden werde, so kommt, wenn dieser Ehegatte in der Ehe nicht erwerbstätig ist, eine richterliche Vertragsanpassung nur in Betracht, wenn die vorgestellte, aber nicht verwirklichte Teilerwerbstätigkeit dieses Ehegatten erheblich sein sollte und ihm ein unverändertes Festhalten am Ehevertrag deshalb nicht zumutbar ist.
Die richterliche Vertragsanpassung führt in einem solchen Fall nur in dem Umfang zu einer Anhebung des vereinbarten Unterhalts, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach den Vorstellungen der Ehegatten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einer Teilerwerbstätigkeit hätte nachgehen sollen; hinsichtlich des Teils seiner Arbeitskraft, den dieser Ehegatte nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Vorstellungen der Ehegatten auf die Haushaltsführung und Kindesbetreuung hätte verwenden sollen, bewendet es dagegen bei der ehevertraglichen Unterhaltsregelung.
Durch die richterliche Vertragsanpassung darf der Ehegatte nicht besser gestellt werden, als er sich ohne die Ehe und seinen mit dieser einhergehenden Erwerbsverzicht stünde.

Eine Vereinbarung, nach welcher der Betreuungsunterhalt bereits dann entfallen soll, wenn das jüngste Kind das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist nicht schlechthin sittenwidrig; entscheidend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles (hier u.a. bereits während der Ehe laufend zu erbringende Abfindungszahlungen).
Zum ehevertraglichen Ausschluss des Zugewinnausgleichs.

  • BGH, Urt. v. 28.03.2007 - XII ZR 130/04; NJW 2007, 2851; FamRZ 2007, 1310, m. Anm. Bergschneider, Ludwig, 1312; FuR 2007, 373; ZKJ 2007, 412; FF 2007, 258; NotBZ 2007, 292; ZNotP 2007, 314; MittBayNot 2007, 507; MDR 2007, 1198

Ein ehevertraglicher Verzicht auf Zugewinnausgleich ist nicht schon deshalb unwirksam (§ 138 BGB), weil ein Ehegatte - entsprechend den gemeinsamen Vorstellungen der Ehegatten bei Vertragsschluss - in der Ehe einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und deshalb kein im Versorgungsausgleich auszugleichendes Versorgungsvermögen erworben hat.

Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt und Versorgungsausgleich grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) er-scheinen lassen.
Das führt in der Regel aber nicht dazu, dass nunmehr die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die gegebenenfalls gebotene richterliche Anpassung des Vertrages grundsätzlich darauf zu beschränken, solche Nachteile auszugleichen, die als ehebedingt anzusehen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn der erkrankte Ehegatte in der Ehe auf eine eigene mögliche Erwerbstätigkeit verzichtet hatte und nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, die niedriger ist als die Rente, die er bezöge, wenn er in der Ehe berufstätig geblieben wäre.

2008

Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehegatten bei Abschluss des Vertrags bewusst in Kauf nehmen, dass die Ehefrau wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird.
Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in solchen Fällen zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen, wenn die Ehefrau bei seinem Abschluss im neunten Monat schwanger ist und ihr der Vertragsentwurf erstmals in der notariellen Verhandlung bekannt gegeben wird.

Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.
Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus.
Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.

  • BGH, Urt. v. 05.11.2008 - XII ZR 157/06; BGZ 178, 322; NJW 2009, 842, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 846; FamRZ 2009, 198, m. Anm. Bergschneider, Ludwig, 202; FPR 2009, 48, m. Anm. Dorsel, Christop, 52; FuR 2009, 106; ZFE 2009, 187; NotBZ 2009, 63, m. Aufs. Reetz, Wolfgang, 37; DNotZ 2009, 294; ZNozP 2009, 69; MittBayNot 2009, 152; NJ 2008, 115; MDR 2009, 266; Anm. Büttner, Wolfgang, FF 2009, 79

2009

Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Abschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf nehmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil v. 09.07.2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011).

  • BGH, Beschl. v. 18.03.2009 - XII ZB 94/06; NJW 2009, 2124; FamRZ 2009, 1041; FPR 2009, 369; FuR 2009, 459; FF 2009, 324 m. Anm. Sanders, Anne, 210; ZFE 2009, 307; ZNotP 2009, 271; NotBZ 2009, 361; MDR 2009, 808;

2012

a) Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.
b) Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat(Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185).

  • BGH, Urt. v. 31.10.2012 - XII ZR 129/10; NJW 2013, 380; FamRZ 2013, 195, m. Anm. Ludwig Bergschneider, 201; ZNotP 2013, 20; DNotZ 2013, 528; MittBayNot 2013, 240, m. Anm. Christof Münch, 246; MDR 2013, 227; Anm. Jürgen Soyka, FuR 2013, 159; Aufs. Wolfram Viefhues, FuR 2013, 242; Anm. Anne Sanders, FF 2013, 239

a) Der Zugewinnausgleich ist einer ehevertraglichen Disposition im Hinblick auf die nachrangige Bedeutung des Zugewinnausgleichs im System des Scheidungsfol-genrechts am weitesten zugänglich (Festhaltung an Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601).
b) Zur Bedeutung von salvatorischen Klauseln in Eheverträgen.

  • BGH, Urt. v. 21.11.2012 - XII ZR 48/11; NJW 2013, 457; FamRZ 2013, 269, Anm. Ludwig Bergschneider, FamRZ 2013, 273; FF 2013, 119, Anm. Walter Kogel, FF 2013, 124, Anm. Regina Bömelburg, FF 2014, 165; DNotZ 2013, 376; MittBayNot 2013, 235; MDR 2013, 224; Aufs. Barbara Dauner-Lieb, AnwBl 2013, 845; Rainer Kemper, NJ 2013, 252; Anm. Stephan Böhne, FamFR 2013, 84; Aufs. Christof Münch, FamRB 2013, 160; Bespr. Marina Wellenhofer, JuS 2013, 844

2014

a) Der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann auch bei einer Alleinverdienerehe der ehevertraglichen Wirksamkeitskontrolle standhalten, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch die ihm gewährten Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übertragung einer Immobilie) ausreichend abgemildert werden.
b) Zu den subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung eines objektiv einseitig belastenden Ehevertrages (Fortführung der Senatsurteile v. 31.10.2012 XII ZR 129/10 FamRZ 2013, 195 und v. 21.11.2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269).
c) Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden.

  • BGH, Beschl. v. 29.01.2014 - XII ZB 303/13; NJW 2014, 1101, m. Aufs. Winfried Born, 1484; FamRZ 2014, 629, m. Anm. Ludwig Bergschneider, 727, Aufs. Christof Münch, 805; NZFam 2014, 450, m. Anm. Max Braeuer, NZFam 2014, 457; DNotZ 2014, 361; NotBZ 2014, 218, m. Anm Wolfgang Reetz, NotBZ 2014, 201 u. 241; MDR 2014, 542; Anm. Manzur Esskandari, ErbStB 2014, 155 

2017

Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags mit einem von der Ausweisung bedrohten Ausländer aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen (Fortführung von Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 119/04 - FamRZ 2007, 450 und von Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - FamRZ 2006, 1097). 

  • BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17;  NJW 2018, 1015; FamRZ 2018, 577, m. Anm. Ludwig Bergschneider, 580; NZFam 2018, 267, m. Anm. Lutz Milzer, 270; MDR 2018, 599; ZNotP 2018, 70; RNotZ 2018, 257; Anmn. Alexander Schwonberg, FamRB 2018, 172

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Zur Wirksamkeit eines Lebenspartnerschaftsvertrags, durch den der nachpartnerschaftliche Unterhalt ausgeschlossen worden ist, wenn zwar einer der Partner bei Vertragsabschluss bereits HIV-infiziert war, beide aber sowohl damals als auch während und bei Aufhebung der Lebenspartnerschaft berufstätig waren bzw. sind.

Eigentumswohnung

1. Eine für "Ehepartner" vor dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 01.08.2001 vereinbarte Befreiung vom Zustimmungserfordernis nach § 12 Abs. 1 WEG kann nicht so ausgelegt werden, dass ein eingetragener Lebenspartner einem Ehegatten gleichzusetzen ist.
2. Sie ist aber so auszulegen, dass ein Anspruch des eingetragenen Lebenspartners auf Zustimmung zur Veräußerung besteht.

Einbenennung

Durch die Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar fixiert. Nimmt der sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder seinen Geburtsnamen an, kann sich das Kind dieser Namensänderung nicht anschließen.

  • BGH, Besch. v. 14.01.2004 - XII ZB 30/02; BGHZ 157, 277;NJW 2004, 1108; FamRZ 2004, 449, m. Anm. v. Karl August von Sachsen Gessaphe, FamRZ 2016, 622; FPR 2004, 223; StAZ 2004, 131; JAmt 2004, 257; MDR 2004, 635; DNotZ 2004, 645; Anm. Michael Coester, LMK 2004, 66

Bei einer nachträglichen Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge durch die Eltern ist eine Neubestimmung des Kindesnamens nach § 1617 b Abs. 1 BGB nach einer vorangegangenen Einbenennung des Kindes gemäß § 1618 BGB jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die Stiefelternehe, deren Ehenamen das Kind aufgrund der Einbenennung trägt, noch besteht (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 157, 277 = FamRZ 2004, 449).

Die Kontinuität der Namensführung ist ein wichtiger Kindesbelang, der weit über das Kindesalter hinaus reicht und nicht allein aus der aktuellen familiären Situation heraus beurteilt werden darf. Allein der Wunsch der Kindesmutter und des Kindes, denselben Namen zu tragen, rechtfertigen die Ersetzung der Einwilligung nach dem strengen gesetzlichen Maßstab des § 1618 S.4 BGB nicht.

  • OLG Rostock, Beschl. v. 12.09.2006 - 11 UF 43/06; MDR 2007, 592

Verbindet den die Einwilligung zur Einbennung verweigernden Elternteil und das Kind kein Namensband, sind bei der Ersetzng der Zustimmung geringere Anforderungen zu stellen als in den Fällen, in denen ein Namensband besteht.

  • OLG Bamberg, Beschl. v. 10.04.2008 - 7 UF 55/08; FamRB 2008, 241

Elternbeiträge

Kommt es für die Berechnung von Gebühren für Kindertagesstätten auf die Höhe des von den Eltern erzielten Einkommens i.S.d. Sozialhilferechts (§ 82 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch - SGB XII) an, so gehört zu diesem Einkommen auch der als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährte Teil der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.

1. Wenn die Elternbeiträge für Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nur nach der Anzahl der Kinder in der Familie gestaffelt werden (§ 90 SGB VIII), müssen alle Kinder mitgezählt werden, auch wenn sie nur das leibliche Kind eines der Partner sind.
2. Der Begriff der Familie setzt nicht voraus, dass die in der Familie lebenden Kinder zumindest einen identischen Elternteil haben müssen, um bei der Staffelung mitgezählt zu werden.
3. Wenn eine Staffelung nach dem Einkommen nicht vorgesehen ist, ist es ohne Bedeutung, von wem der Träger den Elternbeitrag eintreiben kann.

Die in der Elternbeitragssatzung der Landeshauptstadt Dresden vorgesehene Beitragsermäßigung für Eltern, deren Kinder gleichzeitig eine Kindertagespflege oder eine Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort) besuchen, können auch für solche Kinder in Anspruch genommen werden, bei denen die Eltern nicht zugleich auch Eltern der Geschwisterkinder sind.

Elternunterhalt

2002

a) Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 103, 62).
b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795).
c) Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des Elternunterhalts.

  • BGH, Urt. v. 23.10.2002 - XII ZR 266/99; BGHZ 152, 217; NJW 2003, 128; FamRZ 2002, 1698; FuR 2003, 26; JR 2003, 283; MDR 2003, 86; FPR 2003, 149; ZfJ 2003, 235; JuS 2003, 290; DNotZ 2003, 285; MittBayNot 2003, 132

2006

a) Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21.04.2004 - XII ZR 326/01 - FamRZ 2004, 1184).
b) Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19.02.2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14.01.2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792). 

  • BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04; BGHZ 169, 59; NJW 2006, 3344; FamRZ 2006, 1511; FF 2006, 256; FuR 2006, 513; ZNotP 2006, 45; DNotZ 2007, 48; ZErb 2007, 129; NDV-RD 2006, 119; MDR 2007, 219 

2010

Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.
Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.
Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.
Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.
In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.

2012

Es ist nicht zu beanstanden, einem Elternteil gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines erwachsenen Kindes, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, einen ebenso erhöhten angemessenen Selbstbehalt zu belassen,  wie ihn die unterhaltsrechtlichen Tabellen und Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen.

  • BGH, Urt. v. 18.01.2012 - XII ZR 15/10; NJW 2012, 926; FamRZ 2012, 530, m. Anm. Jörg Kieninger, 532; MDR 2012, 287; ZFSH/SGB 2012, 279; Anm. Hans-Ulrich Graba, FamFR 2012, 127; Anm. Jürgen Soyka, FuR 2012, 255

a) Wird der Unterhaltspflichtige von seinem erwachsenen Kind, das seine bereits erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit wieder verloren hat, auf Unterhalt in Anspruch genommen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter ihm und seiner Ehefrau im Regelfall einen Familienselbstbehalt zubilligt, wie ihn die Düsseldorfer Tabelle und die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien für den Elternunterhalt vorsehen (im Anschluss an Senatsurteil vom 18.01.2012 - XII ZR 15/10 - FamRZ 2012, 530).
b) Der Familienselbstbehalt trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass die Ehegatten durch ihr Zusammenleben Haushaltsersparnisse erzielen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

a) Angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für Besuche eines unterhaltsberechtigten Elternteils im Heim entstehen, mindern grundsätzlich die Leistungsfähigkeit.
b) Auch bei zusammenlebenden nichtehelichen Partnern ist bei Gesamteinkünften bis zur Höhe des für Ehegatten geltenden Familienselbstbehalts keine zusätzliche Haushaltsersparnis zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).

a) Der Unterhaltsbedarf eines im Pflegeheim untergebrachten Elternteils richtet sich regelmäßig nach den notwendigen Heimkosten zuzüglich eines Barbetrags für die Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ist der Elternteil im Alter sozialhilfebedürftig geworden, beschränkt sich sein angemessener Lebensbedarf in der Regel auf das Existenzminimum und damit verbunden auf eine - dem Unterhaltsberechtigten zumutbare - einfache und kostengünstige Heimunterbringung (im Anschluss an Senatsurteil vom 19.02.2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860).
b) Dem Unterhaltspflichtigen obliegt es in der Regel, die Notwendigkeit der Heimkosten substantiiert zu bestreiten (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698). Kommt er dem nach, trifft die Beweislast den Unterhaltsberechtigten und im Fall des sozialhilferechtlichen Anspruchsübergangs den Sozialhilfeträger (im Anschluss an Senatsurteil vom 27.11.2002 - XII ZR 295/00 - FamRZ 2003, 444).
c) Ausnahmsweise können auch höhere als die notwendigen Kosten als Unterhaltsbedarf geltend gemacht werden, wenn dem Elternteil die Wahl einer kostengünstigeren Heimunterbringung im Einzelfall nicht zumutbar war. Zudem kann sich der Einwand des Unterhaltspflichtigen, es habe eine kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit bestanden, im Einzelfall als treuwidrig erweisen.
d) Verwertbares Vermögen eines Unterhaltspflichtigen, der selbst bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, kann in der Weise für den Elternunterhalt eingesetzt werden, als dieses in eine an der statistischen Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen orientierte Monatsrente umgerechnet und dessen Leistungsfähigkeit aufgrund des so ermittelten (Gesamt-)Einkommens nach den für den Einkommenseinsatz geltenden Grundsätzen bemessen wird.

  • BGH, Urt. v. 21.11.2012 - XII ZR 150/10; NJW 2013, 301; FamRZ 2013, 203; m. Anm. Jörn Hauß, 206, u. Anm. Winfried Born, FamRZ 2015, 2141; FPR 2013, 166; ZFSH/SGB 2013, 142; MDR 2013, 157; Aufs. Hans-Ulrich Graba, FF 2013, 136 u. Anm. Ralf Engels, 374; Jürgen Soyka, FuR 2013, 156; Aufs. Wolfram Viefhues, jM 2014, 134; Anm. Thomas Stein, FamFR 2013, 34

Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich auch für den Elternunterhalt einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht in Höhe eines Betrages von 5 - 7 % des Mindestselbstbehalts des Unterhaltspflichtigen sowie in Höhe etwa der Hälfte des darüberhinausgehenden Taschengeldes.

2013

a) Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt.
b) Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden.
c) Zum so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt zusätzlich zusteht.

2014

1. Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559).
2. Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.

  • BGH, Beschl. v. 12.02.2014 - XII ZB 607/12; NJW 2014, 1177, m. Aufs. Maximilian Seibl, 1151; FamRZ 2014, 541; NZFam 2014, 259, m. Anm. Finn Zwißler, 261; ZKJ 2014, 198; NZS 2014, 428, m. Anm. Brigitte Glatzel, 430; ZFSH/SGB 2014, 282

a)  Die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt ist auch dann auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln, wenn der Unterhaltspflichtige über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).
b) Der Wohnvorteil eines Unterhaltspflichtigen ist auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt dem Einkommen hinzuzurechnen und nicht lediglich im Rahmen der vom Selbstbehalt umfassten Wohnkosten zu berücksichtigen.

a) Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auf der Grundlage eines individuellen Familienbedarfs zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Familienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7 % des Familienselbstbehalts nicht mehr (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538).
b) Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7 % des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit bestehende Selbstbehalt zu beachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538 und Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363).

a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des - auch für den Elternunterhalt einzusetzenden - Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5 % des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt.
b) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5 % vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 196, 21 = FamRZ 2013, 363 und Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 - XII ZB 25/13 - FamRZ 2014, 538).

2015

a) Für den zur Zahlung von Elternunterhalt Verpflichteten, der verheiratet ist und kein eigenes Erwerbseinkommen erzielt, besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für die Bildung eines eigenen Altersvorsorgevermögens (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511 und Senatsbeschluss vom 07.08.2013 - XII ZB 269/12 - FamRZ 2013, 1554).
b) Dies gilt allerdings nicht, soweit der Unterhaltspflichtige über seinen Ehegatten nicht hinreichend für das Alter abgesichert ist, was er darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat.
c)  Eine unzureichende Altersversorgung ist gegeben, wenn der Ehegatte selbst nicht über eine - den Maßstäben zum Elternunterhalt entsprechende - Altersversorgung verfügt.

a) Für den Unterhaltsberechtigten besteht grundsätzlich die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII); eine Verletzung dieser Obliegenheit kann zur Anrechnung fiktiver Einkünfte in der Höhe der entgangenen Leistungen führen.
b)  Die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist gemäß § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB XII schon dann insgesamt ausgeschlossen, wenn bei einer Mehrzahl von unterhaltspflichtigen Kindern des Leistungsberechtigten nur eines der Kinder über steuerliche Gesamteinkünfte in Höhe von 100.000 € oder mehr verfügt (im Anschluss an BSG FamRZ 2014, 385).
c) Erhält der Unterhaltsberechtigte aus diesem Grund nachrangige Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 19 Abs. 2 Satz 2, 27 ff. SGB XII) und haften mehrere unterhaltspflichtige Kinder gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den Elternunterhalt, stellt der gesetzliche Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger für ein privilegiertes Kind mit einem unter 100.000 € liegenden steuerlichen Gesamteinkommen eine unbillige Härte im Sinne von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII dar, wenn und soweit dieses Kind den unterhaltsberechtigten Elternteil nur wegen des Vorhandenseins nicht privilegierter Geschwister nicht auf die bedarfsdeckende Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann.
d) In diesem Fall kann das privilegierte Kind der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den unterhaltsberechtigten Elternteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenhalten, und zwar sowohl wegen vergangener als auch wegen zukünftiger Unterhaltszeiträume.

a) Der Unterhaltsbedarf des Elternteils bestimmt sich grundsätzlich durch seine Unterbringung in einem Heim und deckt sich regelmäßig mit den dort anfallenden Kosten (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 15 mwN). 
b) Hat der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte zu den Kriterien der Heimauswahl noch keinen Vortrag gehalten, genügt der Unterhaltspflichtige seiner Obliegenheit zum substantiierten Bestreiten dadurch, dass er konkrete, kostengünstigere Heime und die dafür anfallenden Kosten benennt (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203).
c)  Grundsätzlich ist der sozialhilfebedürftige Unterhaltsberechtigte nicht darauf beschränkt, die Kosten der Heimunterbringung zum einzigen Auswahlkriterium zu erheben. Hat er die Wahl zwischen mehreren Heimen im unteren Preissegment, steht ihm insoweit ein Entscheidungsspielraum zu. Außerhalb dieses Preissegments hat der Unterhaltsberechtigte demgegenüber besondere Gründe vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Wahl des Heims aus dem unteren Preissegment nicht zumutbar war (Fortführung von Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203). 

  • BGH, Beschl. v. 07.10.2015 - XII ZB 26/15; NJW 2015, 3569; FamRZ 2015, 2138, m. Anm. Winfried Born, 2141; NZFam 2015, 1148 m. Anm. Thomas Stein, 1151, u. Aufs. Werner Reinken, NZFam 2016, 1; ZFSH/SGB 2016, 28; ZNotP 2015, 348; MDR 2015, 1300; Sozialrecht aktuell 2016, 70, m. Anm. Albrecht Philipp, Sozialrecht 73; Seniorenrecht aktuell 2016, 4, m. Anm. Dagny, Liceni-Kierstein, Seniorenrecht  aktuell 2015, 4; PaPfleReQ 2015, 109; Anm. Jürgen Soyka, FuR 2016, 48; Anm Jörn Hauß, FamRB 2016, 4

2016

a) Bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für die Zahlung von Elternunterhalt ist ein von dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich geschuldeter Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB als - gemäß § 1609 Nr. 2 BGB vorrangige - sonstige Verpflichtung i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB von dessen Einkommen abzuziehen. Auf einen Familienselbstbehalt kann sich der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende Unterhaltspflichtige nicht berufen.
b) Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fortdauernden Einvernehmen mit dem anderen persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Mitwirkung an einer solchen Gestaltung der nichtehelichen Gemeinschaft ist dem Pflichtigen im Verhältnis zu seinen unterhaltsberechtigten Eltern nach Treu und Glauben nur dann verwehrt, wenn sie rechtsmissbräuchlich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. April 2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081). 

  • BGH, Beschl. v. 09.03.2016 - XII ZB 693/14; NJW 2016, 1511, m. Aufs. Martin Löhnig, 1487; FamRZ 2016, 887, m. Anm. Christian Seiler, 891; FF 2016, 254, n. Anm. Ralf Engels, 258; MDR 2016, 523; Seniorenrecht aktuell 2016, 83; Aufs. Jörn Hauß, FamRB 2016, 153; Anm. Finn Zwißler, NZFam 2016, 414 

a) Wird ein Ehegatte stationär pflegebedürftig, so entsteht ihm ein besonderer persönlicher Bedarf, der vor allem durch die anfallenden Heim- und Pflegekosten bestimmt wird. In diesem Fall richtet sich der Familienunterhaltsanspruch ausnahmsweise auf Zahlung einer Geldrente.
b) Ein solcher Unterhaltsanspruch setzt die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus. Der dem Unterhaltsschuldner mindestens zu belassende Eigenbedarf kann in zulässiger Weise nach dem in der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien der Oberlandesgerichte ausgewiesenen sogenannten eheangemessenen Selbstbehalt bemessen werden.

Elternzeit/Erziehungsgeld

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Paragraf 2 Nrn. 6 und 7 der am 14. Dezember 1995 geschlossenen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub in der durch die Richtlinie 97/75/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 geänderten Fassung enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er im Fall der einseitigen Beendigung des Arbeitsvertrags eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber ohne schwerwiegenden Grund oder ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist während eines auf Halbzeitbasis genommenen Elternurlaubs des Arbeitnehmers einer Berechnung der diesem zu zahlenden Entschädigung auf der Grundlage seines zum Zeitpunkt der Kündigung reduzierten Gehalts entgegensteht.

Arbeitsgerichte

Die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und damit korrespondierend die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers ruhen während der Elternzeit.
Möchte ein Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 6 BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 6 BEEG) während der Elternzeit die Verringerung seiner Arbeitszeit (Elternteilzeit) beanspruchen, so setzt das gegenüber dem Elternzeitverlangen einen zusätzlichen Beschäftigungsbedarf voraus. Besteht dieser nicht, kann sich hieraus ein dem Teilzeitverlangen entgegenstehender dringender betrieblicher Grund iSv. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG) ergeben.
Konkurriert ein Arbeitnehmer während der Elternzeit mit anderen sich nicht in Elternzeit befindenden Arbeitnehmern um einen freien Arbeitsplatz, ist unter den Bewerbern keine Sozialauswahl vorzunehmen. Der Arbeitgeber hat gegenüber den anderen Arbeitnehmern seine Beschäftigungspflicht zu erfüllen.

Lehnt der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht form- oder fristgerecht oder nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ab, wird die Elternzeit aufgrund der Gestaltungserklärung des Arbeitnehmers beendet. Eine Zustimmung des Arbeitgebers zur vorzeitigen Beendigung ist nicht erforderlich.  Eine den Anforderungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nicht entsprechende Ablehnung des Arbeitgebers ist unbeachtlich.
Der Arbeitnehmer kann die ursprünglich festgelegte, aber wegen der vorzeitigen Beendigung nicht verbrauchte Restelternzeit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 2 Satz 4 1. Halbs. BEEG) mit einem Anteil von bis zu zwölf Monaten mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen. Der Arbeitgeber hat seine Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung nach billigem Ermessen zu treffen, § 315 Abs. 3 BGB.

Dem Anspruch auf Elternteilzeit können nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsplatz sei unteilbar oder die gewünschte Teilzeitarbeit sei unvereinbar mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen, sind die dringenden betrieblichen Gegengründe anhand des Dreistufenschemas zu überprüfen, das der Senat für die betrieblichen Ablehnungsgründe iSv. § 8 TzBfG entwickelt hat.
Beruft sich der Arbeitgeber darauf, er habe für den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit, sind bei der Prüfung der Ablehnungsgründe die Beschäftigung des Arbeitnehmers in Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit und das vollständige Ruhen der Arbeitspflicht bis zum Ende der Elternzeit gegenüberzustellen. Der Beschäftigungspflicht müssen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Der Vortrag für das auf der ersten Prüfungsstufe erforderliche Organisationskonzept darf sich nicht allein darin erschöpfen, der Arbeitgeber wolle die Aufgaben nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft erledigen lassen. Das gilt auch für Leitungsfunktionen.
An das objektive Gewicht der auf der dritten Prüfungsstufe zu untersuchenden Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG sind erhebliche Anforderungen zu stellen. Die dringenden betrieblichen Gründe müssen zwar keine unüberwindbaren, aber doch besonders gewichtige Hindernisse für die beantragte Verkürzung und Umverteilung der Arbeitszeit sein.

1. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nicht mehr kürzen.
2. Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.
3. Die bisherige Rechtsprechung zur Kürzungsbefugnis des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhte auf der vom Senat vollständig aufgegebenen Surrogatstheorie. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mehr Surrogat des Urlaubsanspruchs, sondern ein reiner Geldanspruch. Dieser verdankt seine Entstehung zwar urlaubsrechtlichen Vorschriften. Ist der Abgeltungsanspruch entstanden, bildet er jedoch einen Teil des Vermögens des Arbeitnehmers und unterscheidet sich in rechtlicher Hinsicht nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber

  • BAG, Urt. v. 19.05.2015 - 9 AZR 725/13; NJW 2015, 2604; NZA 2015, 989; PflR 2015, 591, m. Anm. Robert Roßbruch, 594; Bespr. Martin Fink, DB 2015, 2153; Anm. Christian Arnold, ArbR 2015, 425   

Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform iSv. § 126 Abs. 1 BGB. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die von § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgeschriebene Schriftform nicht und führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Erklärung. 

Sozialgerichte

Der vor der Geburt eines Kindes durch die anspruchsberechtigte Person veranlasste, das monatliche Nettoeinkommen erhöhende Lohnsteuerklassenwechsel darf bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld nicht unberücksichtigt bleiben; ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen gehalten werden.

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Elternzeit ohne Elterngeldbezug bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes für ein weiteres Kind der Einkommensermittlung zugrunde zu legen sind, nicht unberücksichtigt bleibt.

Wer aufgrund einer Freistellung von der Arbeitsleistung durch seinen Arbeitgeber seiner Arbeit tatsächlich nicht nachgeht, übt im Sinne des § 1 Abs 1 Nr 4 BEEG keine Erwerbstätigkeit aus.

Nach der Grund­konzeption des BEEG (in der Fassung vom 5.12.2006) kann jeder Elternteil für jedes Kind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen (§ 1 BEEG). Dem Umfang nach ist der Elterngeldanspruch ? unter Berücksichtigung der beiden Partnermonate ? für die Eltern zusammen auf (die ersten) 14 Lebensmonate des betreffenden Kindes be­grenzt, wobei ein Elternteil allein höchstens 12 Monatsbeträge erhalten kann (§ 4 BEEG).
Für Eltern von Mehrlingen gilt insoweit nichts anderes. § 2 Abs 6 BEEG sieht bei Mehrlingsgeburten lediglich eine Erhöhung des nach den Abs 1 bis 5 zustehenden Elterngeldes um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind vor, verdrängt jedoch nicht den auf Einkommensersatz gerichteten Elterngeldanspruch für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind.
Ein mehrfacher Einkommensersatz für densel­ben Berechtigten wird durch § 3 Abs 2 BEEG ausgeschlossen.

Während der Inanspruchnahme bezahlten Erholungsurlaubs kommt die Gewährung von Elterngeld nicht in Betracht. Das Gesetz trennt klar zwischen der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub (§ 17 BEEG) und der davon zu unterscheidenden Inanspruchnahme von durch Elterngeld flankierter Elternzeit (§ 16 BEEG).

Bei sog. Mischeinkünften aus selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung schreibt § 2b Abs. 2 BEEG grundsätzlich zwingend die Wahl des letzten Steuerjahres als Bemessungszeitraum vor. Nach dieser Regelung lösen auch Verluste, d.h. negative Einkommensbeträge, den Rückgriff auf abgeschlossene steuerliche Veranlagungszeiträume aus. Selbst wenn diese Verschiebung des Bemessungszeitraums im Einzelfall zu einem erheblich geringeren Elterngeldanspruch führt, ist dies durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt und nicht gleichheitswidrig.

Eltern haben einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht allerdings keine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung nach dem SGB III mehr. Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als 12 Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen. Arbeits- und Sozialrecht sind insoweit nicht vollständig harmonisiert.

Verwaltungsgerichte

Die Stilllegung (Schließung) eines Betriebes ist in der Regel ein besonderer Fall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BEEG, bei dem es im Ermessen der Arbeitsschutzbehörde steht, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig zu erklären.
Die Erhaltung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt dabei keinen beachtlichen Ermessensgesichtspunkt dar.

Die Leiterin eines katholischen Kindergartens kann nicht wegen Eingehens einer Lebenspartnerschaft während der Elternzeit gekündigt werden.
Das Interesse der Leiterin des Kindergartens an einem kontinuierlichen Erwerbsleben und an der Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ablauf der Elternzeit ist höher zu bewerten als das Interesse der Kirche, das Arbeitsverhältnis bereits während der Elternzeit zu beenden, zumal da die staatliche Rechtsordnung Lebenspartnerschaften zulässt, die Leiterin des Kindergartens den Fall nicht öffentlich gemacht hat und sie seit 13 Jahren im Kindergarten beschäftigt ist.

Erbrecht

1. Die Bestimmung von Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, dass ihre Verfügungen auch für den Fall der Ehescheidung gelten sollen, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass die Verfügung auch für den Fall der Wiederverheiratung eines Ehegatten fortbestehen sollte.
2. Die Anfechtung der Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament durch den zweiten Ehegatten ist nicht davon abhängig, dass die Anfechtung zur Wirksamkeit einer späteren testamentarischen Erbeinsetzung des zweiten Ehegatten führt.

1. § 2077 BGB ist gemäß § 10 Abs. 5 LPartG zwar auf Lebenspartnerschaften anwendbar. Das gilt aber nicht, wenn das Testament vor dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes errichtet worden ist und damals noch völlig offen war, ob, wann und in welcher Ausgestaltung der Gesetzgeber ein familienrechtliches Institut für die Lebensgemeinschaft gleichgeschlechtlicher Paare einführen wird.
2. Dies hat zur Folge, dass der Erblasser nicht seinen "rechtlichen" Lebenspartner zum Erben eingesetzt hat, sondern seinen gleichgeschlechtlichen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Die Anwendung der Auslegungsregel in § 2077 Abs. 1 BGB scheidet in einem derartigen Sachverhalt aus.

1. Haben Eheleute ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt haben, so können sie diese Erbeinsetzung nicht durch einseitige letztwillige Verfügung wirksam widerrufen, wenn die im gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügung wechselbezüglich i.S.v. § 2270 BGB war. Davon ist auszugehen, wenn die Eheleute sich gegenseitig als alleinige Erben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen.
2. Für einen wirksamen Widerruf hätte es daher entweder der Zustellung einer notariell beurkundeten Widerrufserklärung des Erblassers bedurft (§§ 2271 Abs. 1 S. 1, 2296 Abs. 2 BGB), oder einer neuen gemeinschaftlichen Verfügung, durch die die Eheleute die frühere Verfügung widerrufen hätten.

Ein nach dem Tode seiner ersten Ehefrau durch ein gemeinschaftliches Testament gebundener Ehemann kann an der testamentarischen Übertragung seines Vermögens an die zweite Ehefrau gehindert sein. Zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen können von den Erben nach dem Tod des Erblassers unter den Voraussetzungen des § 2287 BGB herausverlangt werden.

Der für die internationale Zuständigkeit nach der EuErbVO maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers ergibt sich aus einer Gesamtberücksichtigung der Lebensumstände unter Einschluss des Aufenthalts- und Bleibewillens.

1. Die Formulierung "bei gleichzeitigem Ableben" oder "bei gleichzeitigem Versterben" in einem gemeinschaftlichen Testament ist dahingehend auszulegen, dass hiervon auch diejenigen Fälle erfasst werden sollen, in welchen die Ehegatten innerhalb eines kurzen Zeitraums nacheinander versterben und der Überlebende in dieser Zeitspanne daran gehindert ist, ein neues Testament zu errichten.
2. Eine Ausnahme hiervon kann nur angenommen werden, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls festgestellt werden kann, dass die Testierenden den Begriff des "gleichzeitigen Ablebens" entgegen dem Wortsinn dahin verstanden haben, dass er auch das Versterben in erheblichem zeitlichem Abstand umfassen sollte, und wenn sich darüber hinaus eine Grundlage in der vorliegenden Verfügung von Todes wegen findet. 

Erbschaftsteuer

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611 u. 2464/07; BVerfGE 126, 400; NJW 2010, 2783, m. Aufs. Michael, Lothar, 3537; FamRZ 2010, 1525, m. Anm. Grziwotz, Herbert, 1531; DStR 2010, 1721, m. Aufs. Messener, Michael, 1875; EuGRZ 2010, 520; Anm. Wachter, Thomas, DB 2010, 1863; BetrAV 2010, 599; ZEV 2010, 482; HFR 2010, 1225; FuR 2010, 994; Aufs. Beck, Volker, NJW-aktuell, Heft 36/2010

Vorinstanzen

Familie

Art. 6 Abs. 1 GG schützt die Familie als Gemeinschaft von Eltern mit Kindern. Dabei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 18, 97 [105 f.]; 79, 256 [267]). Familie ist die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, bilden sie gemeinsam eine Familie. Ist dies nicht der Fall, tragen aber beide Eltern tatsächlich Verantwortung für das Kind, hat dieses zwei Familien, die von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind: die mit der Mutter und die mit dem Vater (vgl. BVerfGE 45, 104 [123]).
Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Familienstand

Der Familienstand "ledig" ist etwas anderes als der Familienstand "Lebenspartnerschaft". Lebenspartner dürfen deshalb in Personaldateien nicht als "ledig" gespeichert werden. Ist dies doch geschehen, können Lebenspartner verlangen, dass die über sie gespeicherten unrichtigen Daten berichtigt werden.

GEZ

Die nachfolgenden Entscheidungen sind durch die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages überholt.

Bei Partnern eingetragener Lebenspartnerschaften ist in der Regel davon auszugehen, dass Rundfunkgeräte im privaten Bereich von beiden Partnern gemeinsam zum Empfang bereit gehalten werden. Das in einem PKW eingebaute Radiogerät, der auf den Partner einer solchen Lebenspartnerschaft zugelassenen wurde, ist daher auch dann ein gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV gebührenbefreites Zweitgerät, wenn die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Radioempfangsgeräte von dem anderen Partnerangemeldet worden sind.

Grunderwerbsteuer

1. Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, dass eingetragene Lebenspartner vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 nicht wie Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
2. Eine von der grundsätzlichen Rückwirkung sowohl einer Nichtigkeits- als auch einer Unvereinbarkeitserklärung abweichende Anordnung der Weitergeltung eines als verfassungswidrig erkannten Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht wegen zuvor nicht hinreichend geklärter Verfassungsrechtslage kommt nur im Ausnahmefall in Betracht und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

Die Entscheidungen zur Aussetzung der Vollziehung von Grunderwerbsteuerbescheiden finden Sie unter "Aussetzung der Vollziehung - Grunderwerbesteuer".

Haftungsmaßstab

Zur Anwendbarkeit des § 1359 BGB auf einen Unfall beim Wasserski.

Hausrat und Wohnung

a) Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).
b) Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.
c) Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361 b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.
d) Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden. 

  • BGH, Beschl. v. 28.09.2016 - XII ZB 487/15; NJW 2017, 260, m. Anm. Michael Giers, 262; FamRZ 2017, 22, m. Anm. Fritz Finke, 25; FF 2017, 62; NZFam 2017, 68 m. Anm. Alexander Erbarth, 71; MDR 2016, 1454; ZNotP 2017, 30; Grundeigentum 2017, 225: Anm. Ralph Neumann, FamRB 2017, 2

Bei den Billigkeitserwägungen im Sinne des § 1361 a Abs. 2 BGB dürfte es sich weniger um solche handeln, die das Wohl des Hundes betreffen, als vielmehr um solche, die eine sinnvolle Teilhabe der getrenntlebenden Eheleute an den zur Disposition stehenden "Haushaltsgegenständen" und damit auch Tieren ermöglichen.

1. Die Eigentumsvermutung des § 1586b Abs. 2 BGB ist lex specialis zu § 1006 BGB.
2. Die Eigentumsvermutung des § 1586b Abs. 2 BGB wird in einer sonstigen Familiensache wegen Schadensersatzes nach unberechtiger Veräußerung von Hausrat entsprechend angewandt.

Hochzeit

1. Erfolgt die Aufforderung, ein Angebot zur Anmietung einer Villa zu tätigen, im Wege elektronischer Medien, so sind die Dienstleistungen der "Öffentlichkeit" i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG eröffnet.
2. Das Merkmal "ohne Ansehung der Person" (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG) liegt vor, wenn der Anbietende regelmäßig im Rahmen seiner Kapazitäten mit jedem zahlungsfähigen und -bereiten Interessenten kontrahiert und dies zu den jeweils gleichen Bedingungen auch tut. Maßgeblich ist hier eine allgemeine und typisierende Betrachtungsweise.
3. Der Ansehung der Person kommt bei einer gewerblichen Vermietung einer sonst zu privaten Wohnzwecken genutzten Villa zur Ausrichtung von Veranstaltungen allenfalls eine nachrangige Bedeutung zu. Es liegt nicht in der einseitigen Entscheidungsgewalt des Vermieters, durch die Festlegung auf - objektiv betrachtet - willkürliche Auswahlkriterien hinsichtlich seiner Vertragspartner (hier: "Sympathie") den Anwendungsbereich des AGG zu eröffnen oder nicht.
4. Bei einer zumindest achtmaligen Vermietung einer privaten Villa pro Jahr über fünf Jahre hinweg ist, wenn der Vermieter lediglich dieses eine Objekt gewerblich zur Anmietung anbietet, eine "Vielzahl von Fällen" i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG gegeben.
5. Ein Angebot des Zurverfügungstellens des Schlafzimmers und Bades bei Hochzeiten, bei dem es sich um ein kostenloses und seitens des Brautpaares verzichtbares Zusatzangebot handelt, kann nicht den Charakter des Schuldverhältnisses ändern und über ein dann anzunehmendes "Näheverhältnis" die Rechte der Kunden ausschließen.
6. Weswegen die Überlassung des Schlafzimmers an ein heterosexuelles Paar durch den Vermieter seine Intimsphäre unberührt lassen soll, die Überlassung des Schlafzimmers an ein homosexuelles Paar hingegen die Intimsphäre des Vermieters verletzen soll, erschließt sich nicht.

Internationales Privatrecht

Ein von zwei gleichgeschlechtlichen Personen in den Niederlanden geschlossene "Ehe" ist keine Ehe i.S.d. deutschen Steuerrechts.

Lebenspartner sind keine nachzugsberechtigten "Ehegatten" i.S.v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO (EWG) 1612/68.

Die Wirkungen einer im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe gehen aufgrund von Art. 17b Abs. 4 EGBGB nicht weiter als die einer Lebenspartnerschaft.

Auf die Scheidung einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Niederländer ist nach Art. 14 Nr. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB niederländischen Recht anzuwenden.
Die Anwendung des niederländischen Rechts führt nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre.

Dem nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen Sachrecht ist ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts dann materiell bekannt, wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das ausländische Rechtsinstitut einen mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) vergleichbaren Ausgleichsmechanismus vorsieht.
Weil Art. 17 Abs. 3 EGBGB insbesondere den angemessenen Ausgleich deutscher Versorgungsanrechte sicherstellen möchte, muss das berufene Sachrecht auch einen mit dem deutschen Recht strukturell vergleichbaren Ausgleich "ausländischer" (hier also deutscher) Versorgungsanrechte vorsehen.
Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB.

Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - XII ZB 101/05 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Zur Beschränkung des regelwidrigen Versorgungsausgleichs auf inländische Versorgungsanrechte im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB, wenn ausländische Anrechte der Parteien bereits durch eine im Inland zu beachtende Gerichtsentscheidung (z.B. im Rahmen eines mit dem deutschen Recht nicht vergleichbaren ausländischen Versorgungsausgleichs) oder durch eine im Rahmen des ausländischen Scheidungsverfahrens getroffene Parteivereinbarung ausgeglichen worden sind.

Ein von zwei gleichgeschlechtlichen Personen im Ausland nach den  dortigen Rechtsvorschriften geschlossene "Ehe" ist im Melderegister als "Lebenspartnerschaft" einzutragen.

Die Institutionalisierung der gleichgeschlechtlichen Ehe ist zwar nach deutschem Recht mit Art. 6 GG  nicht vereinbar, verstößt aber als mittlerweile in mehreren Mitgliedstaaten anerkanntes Rechtsinstitut nicht gegen den ordre Würde die unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Parteien - vorliegend Niederländer und Italiener - bei Anwendung des Art. 13 EGBGB dazu führen, dass eine Lebensgemeinschaft nur schuldvertraglich zu qualifizieren wäre, obwohl die niederländische Rechtsordnung das Institut der Ehe grundsätzlich auch für gleichgeschlechtliche Partner vorsieht und die Parteien dieses Institut bewusst gewählt haben, können das Ordnungsziel der ausländischen Rechtsordnung und der Wille der Parteien nur durch eine analoge Anwendung des Art. 17 b EGBGB gewährleistet werden.

Ein in British Columbia/Kanada durch zwei deutsche Staatsangehörige gleichen Geschlechts geschlossene Ehe ist nach deutschen Recht eine Nichtehe. Sie kann deshalb nicht nach § 34 PStG im Eherigsiter beurkundet werden.
     Ob sie nach § 35 PStG im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden kann, bleibt offen.

Zur Anwendbarkeit deutschen Adoptionsrechts bei einer gleichgeschlechtlichen nach belgischem Recht geschlossenen Ehe zwischen dem US-amerikanischen Annehmenden und seinem italienischen Ehegatten bei russischer und italienischer Staatsangehörigkeit des anzunehmenden Kindes.

  • AG Nürnberg, Beschl. v. 25.09.2010 - XVI 57/09; FamRZ 2011, 308; FuR 2011, 119  

Wenn die ausländische Lebenspartnerin das Kind ihrer deutschen Partnerin annehmen will, unterliegt die Annahme entsprechend Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutschem Recht.

1. Eine nach spanischem Recht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe begründet für die Ehefrau der Mutter keine rechtliche Mutterschaft in entsprechender Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB.
2. Eine rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung, die allein darauf beruht, dass eine in gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft lebende Frau mit Zustimmung ihrer Partnerin künstlich befruchtet und das Kind während bestehender Partnerschaft geboren wird, ist dem deutschen Abstammungsrecht - das die Zuordnung des Kindes zu beiden gleichgeschlechtlichen Elternteilen nur in den Fällen der Stiefkindadoption nach § 9 Abs. 7 LPartG vornimmt - fremd. Das spanische Recht kann daher von vornherein keine Wirkungen erzeugen, die dem Kind den Status eines gemeinschaftlichen Kindes der beiden beteiligten Mütter zuweisen; daher könnte dieser Status auch nicht als "wohlerworbenes Recht" angesehen werden.

  • OLG Celle, Beschl. v. 10.03.2011 - 17 W 48/10;  FamRZ 2011, 1518;StAZ 2011, 150; NJW-RR 2011, 1157; IPRax 2012, 544, m. Bespr. Bettina Heiderhoff, 523; IPRspr 2011, Nr 95, 210
  • Vorinstanz: AG Hannover, Beschl. v. 03.11.2010 - 85 III 103/10; StAZ 2011, 116

Für die Annahme als Kind stehen das Aufenthaltsstatut (Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB), das Staatsangehörigkeitsstatut (Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB) und das Ehewirkungsstatut (Art 19 Abs. 1 Satz 3 EGBGB) nach herrschender Meinung im Verhältnis gleichrangiger Alternativität. An welche Alternative anzuknüpfen ist, bestimmt sich nach dem Günstigkeitsprinzip, d.h. es kommt das Recht zur Anwendung, das für das Wohl des Kindes günstiger ist.
Die Frage, welche Lösung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, wird unterschiedlich beantwortet. Das kann zur Anwendung des Ehewirkungsstatuts führen, wenn danach der Lebenspartner des Annehmenden und genetische Erzeuger des Kindes als Vater des Kindes gilt.

1. Die "beständige Lebensgemeinschaft" des brasilianischem Rechts (,,uniäo estavel") gilt zwar auch für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften. Sie sieht aber keinen Versorgungsausgleich vor.
2. Das italienische Recht kennt das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht.
3. Die kollisionsrechtliche Anerkennung im Ausland begründeter eingetragener Lebenspartnerschaften genügt für Art. 17b Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht. Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn das ausländische Heimatrecht die eingetragene Lebenspartnerschaft in sein nationales Familienrecht aufgenommen hat.

1. Zur Bindungswirkung familiengerichtlicher Anerkennungsentscheidungen nach den Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes.
2. Die Anerkennung einer ausländischen Inlandsadoption eines Kindes durch zwei gleichgeschlechtliche ledige Partner verstößt nicht gegen den materiellen orde public (§ 109 Nr. 4 FamFG).

Die belgische cohabitation légale ist mit der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem deutschen Lebenspartnerschaftsgesetz nicht vergleichbar. Der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft ist gemein, dass sie auf Dauer angelegt sind und eine gegenseitige Einstandspflicht der Partner (auch über die Beendigung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft hinaus) begründen. Dies ist bei der cohabitation légale gerade nicht der Fall. Sie weist neben geringeren Anforderungen an ihre Begründung ausschließlich auf das Zusammenleben als solches bezogene (zum Teil sehr limitierte) Rechte und Pflichten auf und kann durch "Vertrag" bzw. einseitige "Kündigung" beendet werden. Gegen eine Vergleichbarkeit mit der Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft spricht ferner, dass die Betroffenen nicht einmal ein Paar sein müssen. Vielmehr steht die cohabitation légale auch Verwandten und anderen platonisch Zusammenlebenden offen. 

a) Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.
b) Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17 b Abs. 4 EGBGB.
c.) Dass der im Rahmen der künstlichen Befruchtung beteiligte Samenspender von der rechtlichen Elternschaft ausgeschlossen ist, vermag für sich genommen ebenfalls keinen ordre public-Verstoß zu begründen.
d.) Vor der Eintragung einer Auslandsgeburt hat das Standesamt die Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als Voraussetzung des Staatsangehörigkeitserwerbs nur die nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 StAG und der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig machen.

  • BGH, Beschl. v. 20.04.2016 - XII ZB 15/15; NJW 2016, 2322; FamRZ 2016, 1251; StAZ 2016, 238; NZFam 2016, 652; MDR 2016, 826; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2016, 305
  • Vorinstanz:
  • 1.  Es widerspricht nicht dem deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB), dass nach südafrikanischem Recht das in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen geborene Kind rechtlich auch als Kind der Co-Mutter gilt. Wenn die Co-Mutter Deutsche ist, ist die Geburt des Kindes auf Antrag gemäß § 36 PStG im Geburtenbuch zu beurkunden.
    2. Unter Abstammung i.S.v. Art. 19 EGBGB ist nicht nur eine Verwandtschaft gemäß §§ 1589, 1591 ff. BGB zu verstehen, sondern jede rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung, die kraft Gesetzes mit der Geburt des Kindes oder durch spätere Anerkennung eintritt und keiner gesonderten Annahme als Kind i.S.v. Art. 22 EGBGB (Adoption durch Dekret oder Vertrag) bedarf.
    3. Eine nach ausländischem Recht rechtswirksam geschlossen gleichgeschlechtliche Ehe ist zwar nach deutschem Recht als Lebenspartnerschaft i.S.v. Art 17b EGBGB zu qualifizieren. Die Kappungsregelung des Art. 17b Abs. 4 EGBGB gilt aber nicht für das nach Art. 19 EGBGB anwendbare südafrikanische Abstammungsrecht. Danach ist allein erheblich, ob die leibliche Mutter im Zeitpunkt der Geburt mit einer Frau verheiratet ist. Auf die sonstigen Wirkungen der gleichgeschlechtlichen Ehe kommt es nicht an.
    4. Von den Anknüpfungsalternativen des Art. 19 Abs. 1 EGBGB ist dem Recht der Vorrang zu geben, das für das Kindeswohl günstiger ist. Nach dem Prioritätsprinzip ist das regelmäßig die Rechtsordnung, nach der eine Abstammung zuerst wirksam festgestellt worden ist.

Wie Leitsatz 1 des vorstehenden Beschlusses des BGH v. 20.04.2016

a) Eine im Ausland (hier: Niederlande) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist im deutschen Recht als eingetragene Lebenspartnerschaft zu behandeln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 - XII ZB 15/15 - juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
b) Die von den gleichgeschlechtlichen Partnern getroffene ausdrückliche Bestimmung eines Ehenamens nach deutschem Recht anstatt eines Lebenspartnerschaftsnamens ist unwirksam.

  • BGH, Beschl. v. 20.07.2016 - XII ZB 609/14; NJW 2016, 2953; FamRZ 2016, 1761; FF 2016, 458, m. Anm. Gerhard Ring, 459; StAZ 2016, 341; NZFam 2016, 1031; FGPrax 2016, 286 MDR 2016, 1208; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2016, 43

Die in Spanien vor dem zuständigen Standesamt erklärte Anerkennung der Vaterschaft ist der Anerkennung nach deutschem Recht gleichwertig und ersetzt die hierfür vorgeschriebene Form der öffentlichen Beurkundung.

Mietrecht

a) Für den Bereich des Wohnungsmietrechts ist der Lebensgefährte als "Dritter" im Sinne des 540 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Der Mieter einer Wohnung bedarf daher der Erlaubnis des Vermieters, wenn er seinen Lebensgefährten in die Wohnung aufnehmen will.
b) Der – auf höchstpersönlichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher zu begründende – Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, reicht in aller Regel aus, um ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Dritten in die Wohnung darzulegen. Die Erlaubnis kann der Vermieter nach § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB nur versagen, wenn die Mitbenutzung der Wohnung durch die weitere Person für ihn, etwa wegen einer Überbelegung der Wohnung, unzumutbar ist.
c). Kein Dritter im Sinne des § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Familie des Mieters wegen ihrer engen, unter dem ausdrücklichen Schutz der Verfassung (Art. 6 GG) stehenden persönlichen Beziehung und - mit Rücksicht auf ihren nur kurzen Aufenthalt - Besucher des Mieters.

  • BGH, Urt. v. 5.11.2003 – VIII ZR 371/02; BGHZ 157, 1; NJW 2004, 56; FamRZ 2004, 91, m. Anm. Gerd Brudermüller 359; JR 2004, 377, m. Anm. Werner Hinz, 379; FPR 2004, 277; FuR 2004, 429; ZMR 2004, 100, m. Aufs. Peter Derleder, ZMR 2015, 521; NZM 2004, 22, m. Aufs. Beate Heilmann, NZM 2016, 74; DWW 2004, 16; WuM 2003, 688, m. Anm. Karl Friedrich Wiek, 690; WE 2004, 19; Grundeigentum 2003, 1606, m. Bespr. Rudolf Beuermann, 1588; WM 2004, 528, m. Anm. Friedrich Wiek, 690; MDR 2004, 141; Anm. Hans-Georg Eckert, EWiR 2004, 743; Anm. Hubert Blank, LMK 2004, 1; Anm. Klaus Lützenkirchen, MietRB 2004, 35

a) Ein Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrages ist, ist nicht Dritter i.S.d. §§ 540, 553 BGB, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handelt. 
b) Eine Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen - ggf. auch für einen längeren Zeitraum - belassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt, sondern erst mit der endgültigen Nutzungsüberlassung

  • BGH, Urt. v. 12.06.2013 - XII ZR 143/11; NJW 2013, 2507; FamRZ 2013, 1280, m. Anm. Alexander Erbarth, 1281; ZMR 2013, 868, u. Aufs. Holger Pauly, ZMR 2015, 836; NZM 2013, 786, u. Aufs. Beate Heilmann, NZM 2016, 74; WuM 2013, 485; NZFam 2014, 525; MDR 2013, 899; Grundeigentum 2013, 999; Anm. Finn Zwißler, FamFR 2013, 379; Aufs. Catharina Kunze, Mathias Münch, MietRB 2014, 112; Bespr. Marina Wellenhofer, JuS 2014, 170

a) Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss an BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496).
b) Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.
c) Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne des § 1361 b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.
d)  Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet werden. 

Siehe auch in der allgemeinen Rechtsprechungsliste unter Mietrecht

Mitverpflichtung und Mitberechtigung des Partners

Wird von einer postmortalen Vollmacht Gebrauch gemacht, hat die Bank die ihr erteilten Weisungen grundsätzlich unverzüglich und vorbehaltlos auszuführen, es sei denn, dass der Bevollmächtigte in ersichtlich verdächtiger Weise von der Vollmacht Gebrauch macht.
Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Zustimmung des Erben abzuwarten oder durch Zuwarten den Widerruf der postmortalen Vollmacht zu ermöglichen.

  • BGH, Urt. v. 25.10.1994 - XI ZR 239/93; BGHZ 127, 239; NJW 1995, 250; BB 1994, 2441

Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.

  • BGH, Urt. v. 24.03.2009 - XI ZR 191/08; FamRZ 2009, 1053; JZ 2009, 1073, m. Anm. Muscheler, Karlheinz, 1075; NJW-RR 2009, 979; WM 2009, 980; ZEV 2009, 306; DNotZ 2009, 621; MDR 2009, 817; VersR 2009, 1678; JR 2010, 210, m. Anm. Bergmann, Andreas, 212

Schließen Ehepartner gemeinsam einen Bausparvertrag, ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, davon auszugehen, dass ein Kontokorrentkonto, das die Bausparkasse für sie führt, ein "Oder-Konto" ist und die Ehepartner eine Gesamtgläubigerstellung mit Einzelverfügungsbefugnis haben.

Namensrecht

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

§ 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit er ausschließt, dass Ehegatten zum Ehenamen einen durch frühere Eheschließung erworbenen Familiennamen bestimmen können, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.
Bis zum In-Kraft-Treten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1355 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass dann, wenn die Ehegatten bei einer Eheschließung nach dem Tage der Veröffentlichung dieser Entscheidungsformel im Bundesgesetzblatt einen von einem der Ehegatten in einer früheren Ehe erworbenen Familiennamen zum Ehenamen bestimmen wollen, jeder Ehegatte vorläufig bis zur gesetzlichen Neuregelung den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen behält.

  • BVerfG, Urt. v. 18.02.2004 - 1 BvR 193/97; BVerfGE 109, 256; NJW 2004, 1155, m. Aufs. Manteuffel, Kerstin, 1773; FamRZ 2004, 515, m. Aufs. Mutscheler, Karlheinz, 762;  FPR 2004, 206, m. Aufs. Sacksofsky, Ute, 371; StAZ 2004, 104, m. Bericht v. Krömer, Karl, 232; MDR 2004, 633; EuGRZ 2004, 209; Streit, 2004, 63

Dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl für ihr Kind darf allein dort eine Grenze gesetzt werden, wo seine Ausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Auf öffentliche Belange darf nicht maßgeblich abgestellt werden.
Der Name "Anderson" darf einem Jungen neben zwei weiteren, unzweifelhaft als männliche Vornamen zu identifizierenden Namen erteilt werden.

Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass der Gesetzgeber die Erteilung des Geburtsnamens des Kindes bei fehlendem gemeinsamen Familiennamen der Eltern an die elterliche Sorge gebunden hat und die Möglichkeit der Einbenennung mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes gemäß § 1617a II BGB i. V mit Art. 224 § 3 I S. 2 EGBGB entfällt.

Die Regelung des § 1355 Abs. 4 Satz 2 BGB, nach der ein Ehegatte, dessen Name die Ehegatten nicht zum Ehenamen bestimmt haben, seinen Namen dem Ehenamen als Begleitnamen nicht anfügen darf, wenn der Ehename schon aus mehreren Namen besteht, ist mit dem mit dem Grundgesetz vereinbar.

  • BVerfG, Urt. v. 05.05.2009 - 1 BvR 1155/03; NJW 2009, 1657; FamRZ 2009, 939, m. Anm. Henrich, Dieter, 943; FPR 2009, 358, m. Anm. Koritz, Nicola, 361; StAZ 2009, 179; EuGRZ 2009, 254; DVBl 2009, 774; BayVBl 2009, 502; Verwaltungsrundschau 2009, 319; Aufsatz Machulla-Notthoff, Martina, ZFE 2010, 9; FPR 2010, 34

Bundesgerichtshof (BGH)

Das neue Ehenamensrecht sieht die Möglichkeit, dem anderen Ehegatten die Fortführung des Ehenamnes nach Aufhebung der Ehe zu untersagen, nicht mehr vor.
Ausnahmen sind nur in krassen Einzelfällen unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs denkbar.

Eine ehevertragliche Abrede, in der sich der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt worden ist, verpflichtet, im Falle der Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den von ihm bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen, ist nicht generell sittenwidrig. Ob dies auch dann gilt, wenn für den Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens ein Entgelt vereinbart ist, bleibt offen.
Eine vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse des verpflichteten Ehegatten an der Namenseinheit mit den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern lässt das Verlangen des anderen Ehegatten nach Einhaltung der Abrede nicht ohne weiteres als rechtsmissbräuchlich erscheinen.

Zivilgerichte

Enem doppelgliedrigen Ehenamen kann nicht ein Begleitname hinzugefügt werden.

  • OLG Jena, Beschl. v. 22.02.2006 . 9 W 708/05; StAZ 2007, 121

Nach dem Ableben des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist dessen Einwilligung in die Namenserteilung gemäß § 1618 Satz 1 BGB nicht (mehr) erforderlich, so dass diese auch nicht gemäß § 1618 Satz 3 und 4 BGB ersetzt werden muss.

Die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten kann nicht widerrufen werden.

Verwaltungsgerichte

1. Ein wichtiger Grund für die Änderung eines Familiennamens vor, wenn die Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Namensträger an der Namensänderung die Interessen an der Beibehaltung des Namens, zu denen dessen Ordnungsfunktion gehört, überwiegt.
2. Die Ehegatten können nicht ihre beiden Namen zum Ehenamen und damit zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Bei dieser Entscheidung des Gesetzgebers handelt es sich um eine das Namensrecht prägende, grundgesetzkonforme gesetzliche Wertung, die unabhängig von den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten zu beachten ist.
3. Daher kann das Verbot der aus den Namen der Ehegatten zusammengesetzten Ehedoppelnamen nur dann im Wege der Abwägung überwunden werden, wenn den Namensträgern durch die Führung eines eingliedrigen Ehenamens individuelle Beeinträchtigungen von einigem Gewicht entstehen, die nur durch die Zulassung des Ehedoppelnamens beseitigt werden können.

Der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden und unter pflegeelterlicher Vormundschaft stehenden nichtehelich geborenen Kindes kann in den Pflegeelternnamen geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist.

Patientenverfügung

a) Der Bevollmächtigte kann in eine der in § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn der Vollmachttext hinreichend klar umschreibt, dass sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten auf die im Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen sowie darauf bezieht, sie zu unterlassen oder am Betroffenen vornehmen zu lassen. Hierzu muss aus der Vollmacht auch deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann.
b)  Einem für einen Betroffenen bestehenden Betreuungsbedarf wird im Zusammenhang mit der Entscheidung zur Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen im Sinne des § 1904 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB durch eine Bevollmächtigung erst dann nicht ausreichend Genüge getan, wenn offenkundig ist, dass der Bevollmächtigte sich mit seiner Entscheidung über den Willen des Betroffenen hinwegsetzen würde.
c) Die schriftliche Äußerung, "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, enthält für sich genommen nicht die für eine bindende Patientenverfügung notwendige konkrete Behandlungsentscheidung des Betroffenen. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Prozesskostenvorschuss

Klagen, die auf die Zahlung von Entgelt oder die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses gerichtet sind, sind keine persönlichen Angelegenheiten im Sinne von § 1360a BGB. Der Ehegatte ist daher nicht zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet, der im Prozesskostenhilfeverfahren zu berücksichtigen wäre.

Recht am eigenen Bild

Wird das Bildnis eines männlichen Fotomodells ohne die erforderliche Einwilligung zur Illustration einer Zeitungsglosse über homosexuelle Paare verwendet, kann darin nach der gesetzlichen Beseitigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften nicht ohne Weiteres eine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung gesehen werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Glosse keine Tatsachenbehauptungen über die sexuelle Zuordnung der abgebildeten Person enthält und homosexuelle Beziehungen in der Glosse nicht diskriminiert werden.

  • OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.06.2002 - 11 U 44/01; NJW-RR 2003, 553

Schenkung - Zuwendung

Zur Frage der Abgrenzung zwischen ehebezogener unbenannter Zuwendung und Ehegatteninnengesellschaft sowie zum Ausgleich zwischen den Ehegatten bei Auflösung der Gesellschaft.

Bei einer Ehegatteninnengesellschaft kommt ein Ausgleichsanspruch eines Ehegatten nicht erst dann in Betracht, wenn der Zugewinnausgleich nicht zu einem angemessenen Ergebnis fuhrt. Ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht vielmehr neben einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (im Anschluss an BGH v. 25. 6. 2003, XII ZR 161/01, BGHZ 155, 249, 255, DStR 2003, 1805).
Auch im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt die Annahme einer nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden Zusammenarbeit der Partner einen zumindest schlüssig zu Stande gekommenen Vertrag voraus (in Abweichung von BGH v. 24. 3. 1980, II ZR 191/ 79, BGHZ 77, 55, NJW 1980, 1520 und v. 12. 7. 1982, II ZR 263/81, BGHZ 84, 388, NJW 1982, 2863; im Anschluss an BGH v. 30. 6. 1999, XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 153, NJW 1999, 2962).

  • BGH, Urt. 28.09.2005 - XII ZR 189/02; BGHZ 165, 1; NJW 2006, 1268; FamRZ 2006, 607, m. Anm. Hoppenz, Rainer, 610, Vollmer, Michael, 844, Kogel, Walter 1179; FuR 2006, 273; ZEV 2006, 216; DB 2006, 886; DStR 2006, 1467; MDR 2006, 997; Anm. Kogel, Walter, FF 2006, 149; WM 2006, 974; DNotZ 2006, 531; MittBayNot 2006, 420

Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung.

Die Geschäftsgrundlage einer ehebedingten Zuwendung entfällt regelmäßig mit der endgültigen Trennung der Ehegatten. Wird der Zuwendungsempfänger zur Rückgabe des zugewandten Gegenstands in Natur verurteilt, so ist diese Ver-pflichtung im Zugewinnausgleich als Aktiv- bzw. Passivposten im Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen.

a)  Zuwendungen der Eltern, die um der Ehe ihres Kindes Willen an das (künftige) Schwiegerkind erfolgen, sind nicht als unbenannte Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren (Aufgabe der  bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 m.w.N.; BGHZ 129, 259, 263). Auch auf derartige Schenkungen sind die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden.
b)  Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage können nicht mit der Begründung verneint werden, dass das beschenkte Schwiegerkind mit dem eigenen Kind der Schwiegereltern in gesetzlichem Güterstand gelebt hat und das eigene Kind über den Zugewinnausgleich teilweise von der Schenkung profitiert (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 266 f.).
c) Im Falle schwiegerelterlicher, um der Ehe des eigenen Kindes mit dem Beschenkten Willen erfolgter Schenkungen sind nach Scheitern der Ehe Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB denkbar (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil BGHZ 129, 259, 264 m.w.N.).

  • BGH, Urt. v. 03.02.2010 - XII ZR 189/06; BGHZ 184, 190; NJW 2010, 2202; FamRZ 2010, 958; FF 2010, 311; FPR 2011, 105; WM 2010, 113; 6ZEV 2010, 371; ErbR 2010, 257; DNotZ 2010, 852; ZNotP 2010, 305; ErbR 2010, 257; WM 2010, 1136; MDR 2010, 932; MittBayNot 2011, 138; zahlreiche Anmerkungen und Aufsätze, die hier nicht dokumentiert sind.

a) Schenkungen von Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits können ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes nur im Umfang des Tilgungsanteils haben. Mit dem Zinsanteil werden demgegenüber Kosten des laufenden Lebensunterhalts bestritten, welche grundsätzlich nicht zu einer Rückforderung berechtigen.
b) Zum Umfang der für den Rückgewähranspruch zu berücksichtigenden Zweckerreichung wegen der bis zum Scheitern der Ehe erfolgten Nutzung.

  • BGH, Beschl. v. 26.11.2014 - XII ZB 666/13; NJW 2015, 690, m. Aufs. Albrecht Weber, 3068; FamRZ 2015, 490; FF 2015, 113; DWW 2015, 62; NZM 2015, 230; NZFam 2015, 309; ZNotP 2015, 98; MDR 2015, 222; MittBayNot 2015, 409

a) Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage können nicht allein mit der Begründung verneint werden, das eigene Kind sei Miteigentümer der mit der schwiegerelterlichen Zuwendung finanzierten Immobilie und bewohne diese seit der Trennung. Auch ein Wertverlust der Immobilie besagt nichts darüber, inwieweit noch eine messbare Vermögensmehrung bei dem Schwiegerkind vorhanden ist (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958).
b) Wegen Leistungen, die Schwiegereltern nach der Scheidung ihres eigenen Kindes und in dessen Interesse auf eine Gesamtschuld der Ehegatten erbracht haben, kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB gegen das Schwiegerkind grundsätzlich nicht in Betracht.

a) Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.
b) Zu den Voraussetzungen des Anspruchs der Schwiegereltern auf dingliche Rückgewähr des dem Schwiegerkind geschenkten Grundeigentums bei Störung der Geschäftsgrundlage.
c) Ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung.
d) Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB.

  • BGH, Beschl. v. 03.12.2014 - XII ZB 181/13; NJW 2015, 1014; FamRZ 2015, 393; FF 2015, 159; NZFam 2015, 268; MDR 2015, 219; NZM 2015, 227; DNotZ 2015, 264; Anm. Reinhardt Wever, FamRB 2015, 86; Anm. Manzur Esskandari, ErbStB 2015, 68

a) Hat ein Ehegatte dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht, kann er nach Scheitern der Ehe Befreiung von solchen Verbindlichkeiten nach den Regeln des Auftragsrechts verlangen. Die Geltendmachung des Befreiungsanspruchs unterliegt jedoch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 - FamRZ 1989, 835).

b) Nach Scheitern der Ehe kann der die Sicherheit stellende Ehegatte für die Sicherung neuer oder umgeschuldeter Kredite jedenfalls verlangen, dass der andere Ehegatte ihm einen Tilgungsplan vorlegt, der erkennen lässt, für welche Zwecke und für welche Zeit die Grundschulden auch unter Berücksichtigung seiner Interessen noch benötigt werden. Auf eine einseitig dem anderen Ehegatten überantwortete und ihm nicht offengelegte Planung muss er sich nicht einlassen.

a) Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 181/13 - FamRZ 2015, 393).
b) Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
c) Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958) hinausgeschoben. 

  • BGH, Beschl. v. 16.12.2015 - XII ZB 516/14; BGHZ 208, 210-227; NJW 2016, 629; FamRZ 2016, 457, m. Anm. Reinhardt Wever, 462; JR 2016, 447, m. Anm. Frank Peters, 453; NZFam 2016, 165, m. Anm. Jan Singbartl, 170; MDR 2016, 275; ErbR 2016, 326, m.Anm. Verena Derichs, 330; Aufs. Marina Wellenhofer, JuS 2016, 741; Anm. Reinhardt Wever, FamRB 2016, 87

Schlüsselgewalt

a) Bei der Abwägung, ob ein veräußerter Gegenstand, verglichen mit dem restlichen Vermögen, im Wesentlichen das gesamte Vermögen des verfügenden Ehegatten darstellt, ist der Wert nicht nur der ihm verbleibenden Vermögensstücke, sondern auch des veräußerten Gegenstandes um die darauf ruhenden dinglichen Belastungen zu vermindern.
b) Bei kleinen Vermögen ist der Tatbestand des § 1365 BGB grundsätzlich nicht erfüllt, wenn dem verfügenden Ehegatten Werte von 15 % seines ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben.
c) Eine nach § 1365 unwirksame Verfügung wird nicht dadurch wirksam, dass der zustimmungsberechtigte Ehegatte Miterbe des Verfügenden wird. Ob dies auch gilt, wenn er Alleinerbe wird, bleibt offen.

  • BGH, Urt. v. 25.06.1980 - IVb ZR 516/80; BGHZ 77, 293; NJW 1980, 2350; FamRZ 1980, 765; JZ 1980, 685; ZIP 1980, 761; WM 1980, 895; MDR 1980, 916; Rpfleger 1980, 423; DNotZ 1981, 43; MittBayNot 1980, 164; BWNotZ 1981, 36

Zur Anwendung des § 1357 BGB auf einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluss in der Ehewohnung.

  • BGH, Urt. v. 11.03.2004 - III ZR 213/03; FamRZ 2004, 778; JR 2004, 422; FPR 2004, 380; FF 2004, 255; WM 2004, 293; DNotZ 2004, 550; MDR 2004, 798; Neue Justiz 2004, 412; CR 2004, 511; ZFE 2004, 215

Grundlagengeschäfte, zu denen auch das Anmieten und Kündigen einer Wohnung zählen, dienen nicht der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs gemäß § 1357 BGB.

Eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB.

Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.

  • BGH, Urt. v, 28.02.2018 - XII ZR 94/17; NJW 2018, 1313, m. Aufs. Marc Eckebrecht, 1315; FamRZ 2018, 673, m. Anm.  Martin Schwab, 675; VersR 2018, 557; NZFam 2018, 327, m. Anm.  Martin Löhnig, 330; MDR 2018, 474; DAR 2018, 329, m. Anm. Marie Herberger, 356; RuS 2018, 239; Aufs. Martin Löhnig, JA 2018, 467; Anm. Rainer Kemper, FamRB 2018, 170

Soldaten

Sexuelle Beziehungen zwischen männlichen und/oder weiblichen Soldaten mit all ihren emotionalen Implikationen können innerhalb der Bundeswehr nicht toleriert werden, da der Zusammenhalt der Truppe dadurch empfindlich gestört werden würde.
Im Hinblick auf die durch das am 01.08.2001 in Kraft getretene Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16.02.2001 geänderte Rechtslage sowie die gewandelten gesellschaftlichen Anschauungen kann es keinen Unterschied machen, ob es sich um hetero- oder homosexuell bedingtes Fehlverhalten oder um persönlichkeitsbedingte Neigungssexualität handelt; insoweit wird an der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht mehr festgehalten.

Sonderurlaub

Arbeitnehmer haben entsprechend § 16 Abs. 1 Buchst. b MTV für den Einzelhandel in NRW Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Gehalts für zwei Arbeitstage, wenn sie eine Lebenspartnerschaft eingehen.

  • AG Dortmund, Urt. v. 25.09.2002 - 8 CS 2228/02

Sorgerecht

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Entscheidungen, die dem einen Elternteil nach einer Scheidung das Sorgerecht zusprechen, berühren das Rechts des anderen Elternteils auf Achtung seines Familienleben und fallen deshalb in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Wenn die elterliche Sorge über ein Kind nur deshalb der Mutter zugesprochen wird, weil der Vater homosexuell ist und mit einem Mann zusammenlebt, verstößt das gegen Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK.

Deutschland diskriminiert Väter außerehelich geborener Kinder beim Zugang zur (gemeinsamen) elterlichen Sorge.
Eine unterschiedliche Behandlung i. S. von Art. 14 EMRK ist dann diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung gibt, d. h., wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder zwischen den eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Zweck kein angemessenes Verhältnis besteht.
Die Vertragsstaaten haben einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im Übrigen vergleichbaren Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Der bei der Regelung der elterlichen Sorge bestehende weite Beurteilungsspielraum der Vertragsstaaten ist umso enger, je mehr sich ein europäischer Standard herausgebildet hat. Insoweit ist die Konvention als lebendiges Instrument im Lichte der heutigen Verhältnisse auszulegen.
Nur sehr gewichtige Gründe können die Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts oder einer außerehelichen Geburt rechtfertigen. Dieser Maßstab gilt auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung des Vaters eines aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen Kindes im Vergleich zum Vater eines ehelichen Kindes.
Der Ausschluss einer gerichtlichen Einzelfallprüfung der Alleinsorge der Mutter gemäß § 1626a Abs. 2 BGB verstößt gegen Art. 14 EMRK i. V. mit Art. 8 EMRK, da die Ungleichbehandlung von Vätern außerehelich geborener Kinder im Vergleich zu Müttern und geschiedenen Vätern nicht durch das Kindeswohl gerechtfertigt ist (gegen BVerfG, Senatsurteil v. 29. Januar 2003, FamRZ 2003, 285, m. Anm. Henrich, S. 359).

  • EGMR, Urt. v. 03.12.2009 - 22028/04 (Fall Zaunegger v.Deutschland) deutsch; NJW 2010, 501, m. Aufs. Coester, Michael, 482; FamRZ 2010, 103, m. Anm. Henrich, Dieter, 107, Anm. Scherpe, Jens M., 108,. Anm. Hammer, Stephan, 623, Aufs. Löhnig, Martin, 338; ZKJ 2010, 112, m. Aufs. Willutzki, Siegfried, 86; FuR 2010, 214; EuGRZ 2010, 42; ÖJZ 2010, 183; Aufs. Rakete-Dombek, Ingeborg, FF 2010, 7; Aufs. Rimkus, Karsten, ZFE 2010, 47

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Die für eine Umgangseinschränkung notwendige konkrete Gefährdung des Kindes kann nicht schon dann angenommen werden, wenn infolge möglicherweise pädophiler Neigungen des umgangsberechtigten Elternteils ein „Restrisiko" verbleibt. Es ist vielmehr erforderlich, dass der sichere Schluss auf derartige Neigungen gezogen werden kann und diese auch eine Einschränkung der Verhaltenskontrolle im Sinne einer Gefährdung des Kindes ergeben. Solange keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindes bestehen, hat die Mutter trotz ihrer nachvollziehbaren Vorbehalte den unbegleiteten Umgang des Vaters mit dem Kind zumindest in neutraler Weise zu dulden.

  • BVerfG, Beschl. v. 29.11.2007 - 1 BvR 1635/07; FamRZ 2008, 494, m.Anm. Horst Luthin, 495; FF 2008, 74; BVerfGK 12, 472: Anm. Mallory Völker, FamRB 2008, 139

Der rechtliche Vater eines Kindes, der für dieses Elternverantwortung wahrnimmt, ist Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die Vorschrift geht zwar von einer auf Zeugung begründeten leiblichen Elternschaft aus, nimmt aber über diese Zuordnung hinausgehend die Eltern-Kind-Beziehung als umfassendes Verantwortungsverhältnis von Eltern gegenüber ihren der Pflege und Erziehung bedürftigen Kindern unter seinen Schutz. Voraussetzung dafür, entsprechend dem Elternrecht Verantwortung für das Kind tragen zu können, ist insofern auch die soziale und personale Verbundenheit zwischen Eltern und Kind.
Die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aus.

Zu den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG an die Berücksichtigung des Kindeswillens in Sorgerechtsverfahren.
Bei der Prüfung von Sorgerechtsentscheidungen, die einen Obhutswechsel zum Gegenstand haben, legt das BVerfG einen strengeren Kontrollmaßstab zugrunde.

Wenn ein nach § 1626a BGB nicht-sorgeberechtigter Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für ein Kind zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat, ist es nach Art. 6 Abs. 2 GG geboten, § 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend auszulegen, dass eine Sorgerechtsübertragung auf den Vater regelmäßig dem Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare Kindesinteressen der Übertragung widersprechen.

Aus der grundrechtlichen Gewährleistung des Elternrechts wie auch aus der Verpflichtung des Staates, über dessen Ausübung im Interesse des Kindeswohls zu wachen, ergeben sich auch Folgerungen für das Prozessrecht und seine Handhabung in Sorgerechtsverfahren. Eine dem Elternrecht genügende Entscheidung kann nur aufgrund der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls getroffen werden.
Das Verfahren muss grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen. Sehen die Fachgerichte von der Beiziehung eines Sachverständigen ab, müssen sie anderweitig über eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage verfügen.

Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 420/09; BVerfGE 127, 132; NJW 2010, 3008; FamRZ 2010, 1403, m. Anm. Horst Luthin, 1410; Aufsatz Michael J. Zimmermann, 413; JZ 2010, 1004; JR 2011, 203, m. Aufsatz Christoph Mandla, 185; StAZ 2010, 297; JAmt 2010, 313; FPR 2010, 465; ZFE 2011, 27; EuGRZ 2010, 510; MDR 2010, 1187; Aufsatz Peter Huber, Lisa Möll, FamRZ 2011, 765; Aufsatz Joseph Salzgeber, Jörg Fichtner, FamRZ 2011, 945; Aufsatz  Christine Lambrecht, DRiZ 2010, 318

Zivilgerichte

Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn der die Alleinsorge begehrende Elternteil für die völlige Zerrüttung der sozialen Beziehungen zwischen den Eltern (haupt-)verantwortlich ist.
Aus der normtechnischen Gestaltung der Regelung des § 1671 Abs. Nr. 2 BGB kann kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Gunsten des Fortbestands der gemeinsamen elterlichen Sorge hergeleitet werden. Ebenso wenig besteht eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.
Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge setzt ein Mindestmaß an Ubereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Nicht schon das Bestehen der Pflicht der Eltern zur Konsensfindung ist dem Kindeswohl dienlich, sondern erst die tatsächliche Pflichterfüllung, die sich in der Realität nicht verordnen lässt.

a) Auch bei der "negativen" Kindeswohlprüfung nach § 1626 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist vorrangiger Maßstab für die Entscheidung das Kindeswohl. Notwendig ist die umfassende Abwägung aller für und gegen die gemeinsame Sorge sprechenden Umstände. Dafür gelten die zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB entwickelten Grundsätze.
b) Erst wenn sich nach erschöpfender Sachaufklärung nicht feststellen lässt, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, ergibt sich aus der negativen Formulierung der Kindeswohlprüfung die (objektive) Feststellungslast dahin, dass im Zweifelsfall die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Eltern gemeinsam auszusprechen ist
c) Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen
d) Zur persönlichen Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren. 

a) Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.
b) Der Erziehungsvorrang ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. Missachten die Großeltern diesen, lässt dies ein Umgangsrecht nach § 1685 Abs. 1 BGB als nicht kindeswohldienlich erscheinen.
c) Das Familiengericht kann einen "Antrag" der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen. 

Lehnt die Mutter Kontakte zu dem Vater ab, weil er durch Verschweigen seiner HIV-Infektion ihr Vertrauen missbraucht hat, so kommt ein gemeinsames Sorgerecht nicht mehr in Betracht.

  • OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.03.2006 - 4 UF 112/05; FamRZ 2006, 1627

Die sexuellen Neigungen eines Elternteils (hier: sadomasochistische Praktiken) stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, wenn sie sich nicht auf das Wohl des Kindes auswirken.

  • OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2006 - 10 UF 147/04; FamRZ 2006, 1697

1. Wenn der Samenspender seine Vaterschaft anerkannt hat oder wenn seine Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist und keine Stiefkindadoption stattgefunden hat, muss die Mutter des Kindes dem Samenspender auf Verlangen Auskunft über das Kind erteilen.
2. Die Auskunft kann nur dann verweigert werden, wenn sie rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder ihre Erteilung dem Kindeswohl widerspricht.

  • OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2014 - 13 WF 22/14; NJW 2014, 2369; FamRZ 2014, 1386; JAmt 2014, 322; GesR 2014, 444,; ZD 2014, 529, m. Anm. Markus Schröder, 530; MDR 2014, 838; MedR 2014, 898; Bespr. Marina Wellenhofer, JuS 2014, 1039; Anm. Alexander Schwonberg, FamRB 2014, 298

Die Übertragung der Alleinsorge und der damit verbundene Entzug der grundrechtlich geschützten Elternrechte des anderen Teils setzt konkrete Feststellungen voraus, aus denen sich ergibt, dass Voraussetzungen vorliegen, die die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erfordern. Auch wenn das Verhältnis getrennt lebender Eltern dreier minderjähriger Kinder durch in der Vergangenheit liegende Tätlichkeiten des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter geprägt ist und diese es ablehnt, mit dem Vater zu kommunizieren, verbietet sich die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein, solange eine Gefährdung des Kindeswohls durch die fortbestehende gemeinsame elterliche Sorge nicht festzustellen ist. Es ist der Kindesmutter vielmehr zuzumuten, zumindest schriftlich oder fernmündlich mit dem Kindesvater zu kommunizieren, wenn sie ihm schon nicht persönlich begegnen will.

Mit der klassischen Methode der doppelten Verneinung "nicht widerspricht" (§§ 1626 a Abs. 2 S 1, 1680 Abs. 2 BGB) gibt das materielle Recht die verfahrensrechtlichen Anforderungen an die sogenannte negative Kindeswohlprüfung vor: Einer positiven Feststellung der Kindeswohldienlichkeit und dafür erforderlicher Tatsachen bedarf es nicht.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

1. Auch wenn die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben, ist im melderechtlichen Sinne die Wohnung nur eines der Elternteile die Hauptwohnung des Kindes.
2. Die gebotene Unterscheidung zwischen Hauptwohnung und Nebenwohnung ist für den Vollzug des Meldegesetzes auch dann möglich, wenn die getrennt lebenden Eltern eines minderjährigen Kindes das Sorgerecht im paritätischen Wechselmodell ausüben. Zwar lässt sich dann regelmäßig nicht feststellen, welche Wohnung das minderjährige Kind überwiegend nutzt und wo der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt. In diesem Fall obliegt es den sorgeberechtigten Eltern, gemeinsam eine ihrer Wohnungen als Hauptwohnung des Kindes zu bestimmen. Können sie sich nicht einigen, ist Hauptwohnung die Wohnung desjenigen Elternteils, dessen Wohnung bislang Hauptwohnung oder alleinige Wohnung des Minderjährigen war. Die Wohnung des anderen Elternteils ist als weitere Wohnung Nebenwohnung.

Trennung

a) Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Allein aus dem Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft ergibt sich ein Getrenntleben der Ehegatten daher noch nicht. Eine eheliche Lebensgemeinschaft kann vielmehr auch dann bestehen, wenn die Ehegatten einvernehmlich eigenständige Haushalte unterhalten (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2010] § 1567 Rn. 49 ff.).
b) Auch die dauerhafte stationäre Pflege eines Ehegatten in einem Pflegeheim führt für sich genommen nicht zur Trennung der Ehegatten (Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVb ZR 34/88 - FamRZ 1989, 479; MünchKommBGB/Weber-Monecke 6. Aufl. § 1360 Rn. 2; jurisPK-BGB/Viefhues [Stand: 4. April 2016] § 1361 Rn. 2.1). Der von den Ehegatten vollzogenen räumlichen Trennung kann dann nicht die Bedeutung eines einseitig oder beiderseitig geäußerten Trennungswillens zugemessen werden.
c) Will ein Ehegatte dennoch die Trennung im Sinne von § 1567 BGB herbeiführen, so bedarf es hierzu einer entsprechenden Äußerung oder eines sonstigen für den anderen Ehegatten erkennbaren Verhaltens, das unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1989 - IVb ZR 34/88 - FamRZ 1989, 479 f.; vgl. auch BSG FamRZ 2010, 973).

Trennungsgeld und Umzugskosten

Verpartnerte Beamte haben Anspruch auf dasselbe Trennungsgeld wie verheiratete Beamte.

Überholte Entscheidungen

Beamte, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, können auch im Hinblick auf etwaige Trennungsgeld- und Umzugskostenansprüche nicht vorbeugend verlangen, dass die lebenspartnerschaftliche Wohnung als "eheliche" Wohnung anerkannt wird.

Umgangsrecht

Umgangsrecht des Samenspenders

Der nur biologische - nicht rechtliche - Vater hat kein Umgangsrecht mit seinem biologischen Kind, wenn zwischen ihm und dem Kind keine sozial-familiäre Beziehung und kein sozial-familiäres Band besteht.

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1. Der biologische Vater, der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter zustimmt hat, hat kein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB.

2. Bei nur gelegentlichen Besuchen des Vaters für kurze Zeit unter Aufsicht der Eltern steht ihm mangels sozial-familiärer Beziehung auch kein Umgang nach § 1685 Abs. 2 BGB zu.

3. Das Kind ist nach § 159 Abs. 2 FamFG nicht anzuhören, wenn aus Rechtsgründen ein Umgang des Vaters nicht gegeben ist.

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Zum Umgangsrecht des Samenspenders, der seine Vaterschaft anerkannt hat.

  • OLG Celle, Beschl. v. 30.10.2009 - 21 UF 151/09; ZKJ 2010, 74

Umgangsrecht von Lebenspartner*innen

Zum Umgangsrecht von Lebenspartnern nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft.

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Der Lebenspartnerin, die nicht die Mutter des in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindes ist, steht ein Umgangsrecht mit dem Kind nicht unter den Voraussetzungen von § 1684 BGB, sondern nach § 1685 BGB zu.

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Einer Lebenspartnerin steht nach der Trennung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit den in der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern der anderen Lebenspartnerin zu, sofern sie eine enge Bezugsperson der Kinder ist.

Eine enge Bezugsperson ist regelmäßig eine Person, die entsprechend mit dem dem Lebensalter des Kindes einhergehenden Zeitempfinden mit diesem eine längere Zeit im Haushalt zusammen gelebt und tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat.

Die Übernahme der tatsächlichen Verantwortung kann auch auf andere Weise als dem längeren Zusammenleben im Haushalt erfolgen. Entscheidend ist, dass eine tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bestanden hat, welche die Qualität einer Familie im Sinne von Art. 6 Abs. 1 GG erreicht.

Unterhaltsvorschuss

BVerwG:

  • Die Weigerung der ledigen Mutter, den Vater ihrer Kinder zu benennen oder dieses Verhalten stichhaltig zu begründen, schließt zwar Ansprüche nach dem Unterhaltsvorschussgesetz aus (§ 1 Abs. 3 UVG). Sie rechtfertigt aber nicht, die Sozialhilfeleistungen für die Kinder zu kürzen, wenn für die Kinder eine (Amts-)Pflegschaft des Jugendamtes besteht (Fortführung von BVerwGE 67, 163).
    • BVerwG, Urt. v. 21.11.1991 - 5 C 13/87; BVerwGE 89, 192; NJW 1992, 1522; FuR 1992, 116; ZfJ 1992, 209; DVBl 1992, 628; DÖV 1992, 448; ZfSH/SGB 1992, 187; FEVS 42, 177; NDV 1992, 132; Bespr. Roland Kemper, DAVorm 2000, 845; Aufs. Birgit Scheibe, Sozialrecht aktuell 2011, 164
  • Kinder, die im Wege der heterologen Insemination durch das Sperma eines anonymen Spenders gezeugt wurden, haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn die Feststellung der Vaterschaft im Einzelfall von vornherein aussichtslos ist.

Verwaltungsgerichte:
  • Zum Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen bei künstlicher Befruchtung "ohne Vater".
  • Dauernd getrennt i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG leben Ehegatten nur dann, wenn zumindest ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft nicht herstellen will.
         Ein faktisches Getrenntleben der Ehegatten wegen ausländerrechtlicher Zuzugsbeschränkungen steht einem dauernden Getrenntleben i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG nicht gleich; eine Analogie zu § 1 Abs. 2 UVG scheidet aus (a.A. OVG Lüneburg, NVwZ-RR 1999, 764 = FEVS 51, 526).
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind trotz § 1 Abs. 3 UVG nicht zu versagen, wenn der Mutter eine Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft  nicht zuzumuten ist (hier: Gefahr der Entführung des Kindes und Leibesgefahr für die Mutter).
  • Ein Kind lebt auch dann nur bei "einem" seiner Elternteile, wenn die Mutter mit dem biologischen Vater zusammen lebt, der nicht der gesetzliche Vater ist. (Rn.20)
         "Anderer Elternteil" ist der leibliche Vater nur, wenn er auch der gesetzliche Vater ist.
         Nach § 1 Abs. 3 UVG ist die Mutter nicht verpflichtet, bei der Anfechtung der Vaterschaft mitzuwirken.
  • Für die Frage, wer als Elternteil im Sinne des § 1 UVG zu bezeichnen ist, ist nicht vorrangig auf eine bestehende zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung, sondern darauf abzustellen, ob elterliche Aufgaben erfüllt, also ein Beitrag zur Pflege und Erziehung des Kindes geleistet wird. Damit ist auch der nichteheliche biologische Kindsvater "Elternteil" im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetztes, jedenfalls dann, wenn er mit dem Kind und der Mutter zusammenlebt und damit die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Verantwortung erfüllt.
  • Der Begriff des Zusammenlebens im Sinne des § 1 Abs. 3 UHVG ist ausgehend von dem Gesetzeszweck, eine Sozialleistung nur für die Kinder derjenigen Elternteile bereitzustellen, die Alltag und Erziehung auf sich allein gestellt bewältigen müssen, nicht erst dann erfüllt, wenn die - nicht verheirateten - Eltern des Kindes eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 und Abs. 3 a SGB II bilden.
         Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Eltern des Kindes nur in einer Weise Kontakt haben, die eher der Situation eines alleinstehenden Elternteils entspricht oder ob unter Berücksichtigung der vielfältig möglichen - und nicht nur idealtypischen - Formen familiären Zusammenlebens eher von einer faktisch vollständigen Familie auszugehen ist. Hierzu reicht es aus, dass in der Wohnung, in der das Kind mit einem Elternteil lebt, der andere Elternteil einen, wenn auch nicht notwendig seinen einzigen Lebensmittelpunkt hat.
  • Die Leistungsgewährung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz setzt voraus, dass zivilrechtliche Unterhaltsleistungen des nach § 2 UVG maßgebgenden Elternteils planwidrig ausbleiben.
         An dieser Planwidrigkeit fehlt es, wenn mit der Befruchtung in Form einer anonymen Samenspende von der Kindsmutter von vornherein bewusst und gewollt und damit planvoll ein Lebenssachverhalt herbeigeführt wird, in dem ein gesetzlich zum Unterhalt verpflichteter Vater, der den Sozialleistungsträger in Anspruch nehmen könnte, nicht zur Verfügung steht.
  • Ein Kind ohne rechtlichen Vater, das durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines anonymen Dritten gezeugt worden ist, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG).
  • Für den Fall, dass sich eine Kindesmutter darauf beruft, dass ihr die Mitwirkung an der Feststellung der Vaterschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, trifft § 1 Abs. 3 UVG keine prozessuale Sonderregelung zu § 86 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO, die die Rechtsfindung des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht auf die Würdigung der von der Kindesmutter beigebrachten Beweismittel beschränkt.

Das nachfolgende Urteil des BVerwG ist durch das "Erste Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes" v. 21.12.2007 (BGBl. I S. 3194) überholt:
  • Kinder haben keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn sie bei einem Elternteil leben, der eine Lebenspartnerschaft führt. Denn ein Elternteil, der eine Lebenspartnerschaft führt, ist weder ledig, verwitwet oder geschieden noch lebt er von seinem Ehegatten dauernd getrennt, wie es für einen Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Voraussetzung ist.
         Dass die Lebenspartnerschaft nicht in jeder Hinsicht einer Ehe gleichgestellt ist, gebietet es aus der Sicht des Zweckes des Unterhaltsvorschussgesetzes, die prekäre Lage Alleinerziehender abzumildern, nicht, diesen neuen Personenstand dem Personenstand "ledig" gleichzustellen.

Sozialgerichte:
  • Die Anrechnung von fiktivem Einkommen verstößt gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz. Bei § 2 Abs. 1 S.1 und § 3 Abs. 3 SGB II handelt es sich um Grundsatznormen und nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände mit Regelungscharakter, sodass diese selbst dann nicht als Rechtsgrundlage für die Minderung von Grundsicherungsleistungen herangezogen werden können, wenn andere Sozialleistungen vorwerfbar nicht in Anspruch genommen werden können (hier: Minderung von Sozialgeld um fiktiven Unterhaltsvorschuss, welcher mangels Mitwirkung der Mutter bestandskräftig abgelehnt war).

Urheberrecht

Die Einwilligung gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG ist eine rechtsgeschäftliche, mindestens eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung. Sie kann auch durch einen Dritten in Stellvertretung erteilt werden.
Die neue Rechtlage aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist bei Altfällen bei der Entscheidung der Frage mit zu berücksichtigen, ob eine Vollmacht über den Tod hinaus nach dem Tod des Vollmachtgebers dem Entscheidungsrecht der Eltern gemäß § 22 Satz 4 KunstUrhG vorgeht.

  • OLG München, Urt. v. 30.05.2001 - 21 U 1997/00, NJW 2002, 305; MDR 2001, 1408

Die Frage, ob, wann und wie man sich gegenüber seinem sozialen bzw. beruflichen Umfeld, insbesondere aber den eigenen Eltern gegenüber als homosexuell outet, zählt auch im Zeitalter einer immer weiter fortschreitenden Liberalisierung der Gesellschaft in diesen Fragen zum Intimbereich. Der Intimbereich einer Person ist als Ausfluss der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) grundsätzlich jeglichem Eingriff, insbesondere der Pressse, entzogen. Eingriffe in den Intimbereich sind nur im extremen Ausnahmefall zu rechtfertigen.
Aus der aktiven Teilnahme an einem CSD-Umzug lässt sich keine konkludente Einwilligung dahingend ableiten, dass ein auf dem CSD-Umzug aufgenommenes Bild eines Teilnehmers als "Bild eines Schwulen" in der Presse veröffentlicht wird.
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG rechtfertigt nicht die Herstellung und Verbreitung von Porträtfotos gewöhnlicher Teilnehmer oder Zuschauer eines CSD-Umzug.

Verlobung

Zur Abgrenzung von Verlobungsgeschenken von allgemeinen Beiträgen zur Bestreitung gemeinsamer Lebenshaltungskosten im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

1. Einer Frau, die von einem Verlöbnis zurücktritt, weil der Verlobte ihr verschwiegen hat, dass er noch verheiratet ist, steht gegen den Verlobten ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zu, die ihr durch Aufwendungen in Erwartung einer Eheschließung entstanden sind.
2. Der Verlobten kann auch ein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn sie durch die Täuschung in ihrem persönlichen Wertesystem empfindlich getroffen und gekränkt und in ihrer inneren Ehre verletzt worden ist und sich deshalb vollständig aus der Öffentlichkeit und ihrem Bekanntenkreis zurückgezogen hat, wobei aber bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen ist, dass nach den heute gewandelten Vorstellungen das Zusammenleben mit einem Partner ohne Trauschein nicht mehr zu einem Ansehens- und Ehrverlust in der Öffentlichkeit führt. Vorliegend erscheint in Ansehung der beschränkten finanziellen Verhältnisse des Mannes eine Entschädigung wegen des immateriellen Schaden i.H.v. 1.000 Euro angemessen.

  • OLG Oldenburg, Beschl. v. 28.07.2106 - 13 UF 35/16 - beck-blog; NJW 2016, 3185; FamRZ 2016, 2102 , m. Anm. Martin Löhnig, 2104

Versicherungen

Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.

  • BGH, Urt. v. 14.02.2007 - IV ZR 150/05; DNotZ 2007, 762; FamRZ 2007, 1005; MDR 2007, 952; NJW-RR 2007, 976; r+s 2007, 332; VersR 2007, 784; ZErb 2007, 304; ZEV 2007, 387; ZFE 2007, 312; ZfS 2007, 463; ZNotP 2007, 263

Versorgungsausgleich

Bundesgerichtshof (BGH)

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag ist auch dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss ein Antrag auf Scheidung der Ehe bei Gericht eingegangen und zwar erst nach Ablauf der Jahresfrist, aber noch "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO zugestellt worden ist.
Eine Zustellung ist selbst nach längerer Zeit (hier: etwas mehr als zwei Monate) noch als demnächst erfolgt anzusehen, , wenn der Antragsteller alles ihm für eine fristgerechte Zustellung Zumutbare getan und die Verzögerung nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

  • BGH, Urt. v. 19.02.2005 - XII ZB 118/04; NJW 2005, 1194; FamRZ 2005, 598; FuR 2005, 267

a) Ein Ehevertrag kann sich in einer Gesamtwürdigung nur dann als sittenwidrig und daher als insgesamt nichtig erweisen, wenn konkrete Feststellungen zu einer unterlegenen Verhandlungsposition des benachteiligten Ehegatten getroffen worden sind. Allein aus der Unausgewogenheit des Vertragsinhalts ergibt sich die Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrages regelmäßig noch nicht.
b) Zur Anpassung des ehevertraglichen Ausschlusses von Unterhalt und Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Rahmen der Ausübungskontrolle, wenn ein Ehegatte eine Erwerbsminderungsrente bezieht und ehebedingt entstandene Nachteile beim Aufbau seiner Versorgungsanwartschaften erlitten hat (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185).

  • BGH, Urt. v. 31.10.2012 - XII ZR 129/10; NJW 2013, 380; FamRZ 2013, 195, m. Anm. Ludwig Bergschneider, 201; ZNotP 2013, 20; DNotZ 2013, 528; MittBayNot 2013, 240, m. Anm. Christof Münch, 246; MDR 2013, 227; Anm. Jürgen Soyka, FuR 2013, 159; Aufs. Wolfram Viefhues, FuR 2013, 242; Anm. Anne Sanders, FF 2013, 239

a) Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG. Bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Ausgangsverfahren übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden.
b) Anrechte, die dem Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unterfallen, können nicht Gegenstand von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG sein. Den Vorschriften zu den Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung nach §§ 20 ff. VersAusglG kommt keine generelle Auffangfunktion für im Ausgangsverfahren zum Versorgungsausgleich übersehene, verschwiegene oder vergessene Anrechte zu.

  • BGH, Beschl. v. 24.07.2013 - XII ZB 340/11; BGHZ 198, 91; FamRZ 2013, 1548, m. Anm. Helmut Borth, 1552, und Rainer Hoppenz, 1553, sowie FamRZ 2014, 1616, und Aufs. FamRZ 2015, 977; Aufs. Claudia Carleton, Werner Gutdeutsch, FamRZ 2015, 1446; NJW-RR 2013, 1219; BetrAV 2013, 633; MDR 2013, 1352; Anm Peter Friederici, FF 2015, 126; Anm. Hartmut Wick, FuR 2015, 204

Im Ausgangsverfahren des Versorgungsausgleichs übersehene, vergessene oder verschwiegene Anrechte können auch dann nicht im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG nachträglich ausgeglichen werden, wenn das Abänderungsverfahren gemäß § 51 VersAusglG wegen der Wertänderung eines anderen, in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24.07.2013 - XII ZB 340/11 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • BGH, Beschl. v. 24.07.2013 - XII ZB 415/12; FamRZ 2013, 1642; NJW-RR 2013, 1217; BetrAV 2014, 660; MDR 2013, 1353; Aufs. Gerd Brudermüller, NJW 2013, 3218; Anm.  Rainer Kemper, FamFR 2013, 445: Anm. Walther Siede, FamRB 2013, 354, und FamRB 2015, 51

a) Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes in Höhe von 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 € in der Regel die Begrenzung auf einen im Sinne von § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 und vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942).
b) Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 € für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht. 

a) § 27 VersAusglG erfordert für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.
b) Es kann der Ausgleich von Versorgungsanrechten, die ein Ehegatte nach der Trennung bis zum Ende der Ehe erworben hat, z.B. im Zusammenhang mit einer langen Trennungszeit zu einer groben Unbilligkeit führen, wenn der ausgleichspflichtige Überschuss an Versorgungsanrechten, die dieser Ehegatte erzielt hat, nicht auf seiner höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit während der Ehezeit beruht, sondern auf dem Umstand, dass der andere Ehegatte nach der Trennung aufgrund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (Festhaltung BGH, 13. Februar 2013, XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690).
c) Aus einer Rentenkürzung, die der ausgleichspflichtige Ehemann infolge eines durch vorzeitigen Renteneintritt geminderten Zugangsfaktors hinzunehmen hat, ergeben sich keine grob unbilligen Härten. Der Umstand, dass ihm nach durchgeführtem Versorgungsausgleich bezogen auf den Ehezeitanteil weniger verbleibt als der ausgleichsberechtigten Ehefrau, beruht auf seinem Entschluss, bereits im Alter von 62 Jahren vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch zu nehmen und damit in den Genuss eines verlängerten Rentenbezugs zu kommen (Festhaltung BGH, 7. März 2012, XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851).

andere Zivilgerichte

Bei einer im Verhältnis zur Ehezeit langen Trennungszeit und einer fehlenden Versorgungsgemeinschaft nach der Trennung kann der Versorgungsausgleich aus Billigkeitsgesichtspunkten gemäß § 27 VersAusglG für die in der Zeit ab dem Ablauf des Trennungsjahres erworbene Versorgungsanwartschaften ausgeschlossen werden.

Vormundschaft

Wenn ein Kind mit seinem Vormund und dessen Partner zusammenlebt und zwischen allen dreien ein enges Vertrauensverhältnis besteht, entspricht es dem Kindeswohl, die Vormundschaft gemäß § 1775 Satz 1 BGB auf den Partner auszudehnen, wenn der Vormund und sein Partner ihre Partnerschaft durch Eingehung einer Lebenspartnerschaft legalisieren.

Die Bestellung geeigneter Einzelvormünder hat grundsätzlich Vorrang vor einer Amtsvormundschaft, da die Einzelvormünder dem Wohl des Mündels im Allgemeinen besser und individueller dienen können als ein Amtsvormund.
Gerade für ein Kind, das sehr sensibel und schnell verunsichert werden kann, sind stabile Lebensverhältnisse und verlässliche Bezugspersonen wichtig. Diese Stabilität und Verlässlichkeit kann dem Kind vermittelt werden, wenn seine "sozialen" Eltern künftig auch in der Lage sind, die erzieherischen Entscheidungen eigenständig zu treffen.

  • LG Wiesbaden, Beschl. v. 3.9.2008 - 4 T 663/07 

Die Entlassung des Amtsvormundes und die Bestellung der Pflegeeltern zu Einzelvormündern dient dem Wohl der betroffenen Kinder. Die mit der Übertragung der Vormundschaft einhergehende größere rechtliche Verbundenheit der Pflegeeltern zu den betroffenen Kindern und die dadurch erhöhte Sicherheit, dass die Verbindung aufrechterhalten bleibt, spricht ganz entscheidend für eine Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeeltern.
Es ist für die betroffenen Kinder von erzieherischem Vorteil, wenn sie erleben, dass die emotionale Bezugsperson auch rechtliche Befugnisse hat.

  • LG Frankfurt/M, Beschl. v. 16.2.2009 - 2-09 T 486/07 

Lebenspartner können gemäß § 1775 BGB gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

Für ein Pflegekind können zwei Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft gemeinsam als Vormünder bestellt werden.

Zusatzversorgung

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.

  • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 (Rs. Maruko) - Schlussanträge; Slg I 2008, 01757; NJW 2008, 1649, m. Aufs. Lembke, Mark, 1631, Aufs. Bruns, Manfred, 1929; JZ 2008, 787, m. Anm. Brinktrine, Ralf, 790; NZA 2008, 459; FamRZ 2008, 957; FPR 2010, 236; BetrAV 2008, 305; ZTR 2008, 336; NVwZ 2008, 537; DB 2008, 996; BB 2008, 1180; ZBR 2008, 375; NZS 2009, 31; EuZW 2008, 314, m. Anm. Mahlmann, Matthias, 318, und Bruns, Manfred, 257; EuGRZ 2008, 294; Anm. Roetteken, Torsten von, juris PraxisReport Arbeitsrecht, 24/2008 Anm. 1; Aufs. Stüber, Stephan, NVwZ 2008, 750; Aufs. Bruns, Manfred, NVwZ-Extra 4/2009
    Die Schlussanträge sind veröffentlicht in BetrAV 2008, 90
  • Folgeentscheidung: VG München, Urt. v. 30.10.2008 - M 12 K 08.1484

Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahin auszulegen, dass Zusatzversorgungsbezüge wie diejenigen, die ehemaligen Angestellten und Arbeitern der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Hinterbliebenen auf der Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg (Erstes Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg) in der Fassung vom 30. Mai 1995 gewährt werden, weder wegen Art. 3 Abs. 3 noch wegen des 22. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2000/78 aus dem sachlichen Geltungsbereich dieser Richtlinie herausfallen, wenn sie Entgelt im Sinne des Art. 157 AEUV darstellen.

Art. 1 in Verbindung mit den Art. 2 und 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 steht einer nationalen Bestimmung wie § 10 Abs. 6 des genannten Hamburgischen Gesetzes, aufgrund deren ein in einer Lebenspartnerschaft lebender Versorgungsempfänger Zusatzversorgungsbezüge in geringerer Höhe erhält als ein nicht dauernd getrennt lebender verheirateter Versorgungsempfänger, entgegen, wenn 

  • im betreffenden Mitgliedstaat die Ehe Personen unterschiedlichen Geschlechts vorbehalten ist und neben einer Lebenspartnerschaft wie der nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001, die Personen gleichen Geschlechts vorbehalten ist, besteht und
  • eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vorliegt, weil sich der genannte Lebenspartner im nationalen Recht hinsichtlich dieser Bezüge in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befindet, die mit der einer verheirateten Person vergleichbar ist. Die Beurteilung der Vergleichbarkeit fällt in die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts und hat sich auf die jeweiligen, unter Berücksichtigung des Zwecks und der Voraussetzungen für die Gewährung der fraglichen Leistung relevanten Rechte und Pflichten der Ehegatten und der in einer Lebenspartnerschaft lebenden Personen zu konzentrieren, wie sie im Rahmen der entsprechenden Rechtsinstitute geregelt sind.

Sollte § 10 Abs. 6 des Hamburgischen Gesetzes über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 30. Mai 1995 eine Diskriminierung im Sinne des Art. 2 der Richtlinie 2000/78 darstellen, kann ein Einzelner wie der Kläger des Ausgangsverfahrens das Recht auf Gleichbehandlung frühestens ab Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie, also ab dem 3. Dezember 2003, geltend machen, wobei er nicht abwarten muss, dass der nationale Gesetzgeber diese Bestimmung mit dem Unionsrecht in Einklang bringt.

  • EuGH (Große Kammer), Urt. v. 10.05.2011 - C-147/08 (Rs. Römer) - Schlussanträge; Slg 2011, I-359; NJW 2011, 2187; NZA 2011, 557; DB 2011, 1169; BetrAV 2011, 399; ZTR 2011, 437; EuZW 2011, 432; EuGRZ 2011, 278, m. Aufs. Thomas von Danwitz, 253; ZESAR 2012, 173; NJ 2011, 463; Anm. Erwin Salamon, ArbR 2011, 297; Anm. Jessica Jacobi, ArbRB 2011, 173
    Kurzbesprechung der Schlussanträge: Reich, Norbert, EuZW 2010, 685

Bundesverfassungsgericht

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

Bei einer aus Gründen der Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit verheirateten Versicherten gebotenen Rentenneubemessung darf die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Neuberechnung auf den Zeitraum ab Antragstellung - wie § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. dies für Verheiratete vorsah - begrenzen.

siehe auch: "Berufsständische Versorgungswerke" und "Hinterbliebenenversorgung"

Zwangsvollstreckung

Ist die erste unterhaltsberechtigte Person i.S.d. § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO ein Kind, so ist für dieses der erhöhte Freibetrag der ersten Stufe und nicht lediglich der verminderte Freibetrag der zweiten Stufe maßgeblich.

  • BGH, Beschl. v. 19.05.2004 - XTa ZB 310/03; Rpfleger 2004, 574

Aus einem Räumungstitel gegen den Mieter einer Wohnung kann der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken, wenn dieser Mitbesitzer ist.

Eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis des § 1365 BGB.